{"status":"available","doknr":"OLD299212","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0215.5B278.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-15","aktenzeichen":"5 B 278/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nFrau \n wird beigeladen. \n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 2002 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche \nKosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- \nEUR festgesetzt. \n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Frau ist beizuladen, weil sie als die Person, zu deren Schutz die \npolizeiliche Anordnung über die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot vom \n12. Februar 2002 ergangen ist, durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in \nihren rechtlichen Interessen berührt wird (§ 65 VwGO).\n\n3\n\n2. Die Beschwerde ist nicht begründet. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,\n\n5\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs \ngegen die polizeiliche Anordnung über die \nWohnungsverweisung und das Rückkehrverbot vom \n12. Februar 2002 anzuordnen, \n\n6\n\nzu Recht abgelehnt. \n\n7\n\nDie nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen \nInteresse und dem gleichgerichteten Interesse der Beigeladenen an der sofortigen \nVollziehbarkeit der Ordnungsverfügung einerseits und dem Interesse des \nAntragstellers andererseits, vorläufig von der sofortigen Vollziehung der \nOrdnungsverfügung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. \n\n8\n\nDer Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass sich bei der im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung die \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht verlässlich beurteilen \nlassen. \n\n9\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ergeben sich auf Grund einer \nvorläufigen Bewertung keine durchgreifenden Bedenken gegen die der Verfügung zu \nGrunde gelegte Ermächtigung in § 34a Abs. 1 PolG in der Fassung von Art. 1 Nr. 5 \ndes Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes und des \nOrdnungsbehördengesetzes vom 18. Dezember 2001 (GV NRW S. 870). Die \ngesetzliche Regelung greift zwar nachhaltig in die durch Art. 13 Abs. 1 und Art. 11 \nAbs. 1 GG geschützte Grundrechtssphäre der regelungsbetroffenen Personen ein. \nDieser Eingriff dürfte durch die Zielrichtung der gesetzlichen Regelung aber \ngerechtfertigt sein. § 34a PolG bezweckt, Opfern häuslicher Gewalt einen \nverbesserten Schutz vor Gewalttätigkeiten zu bieten, der den häufig erst mit zeitlicher \nVerzögerung erreichbaren zivilrechtlichen Rechtsschutz flankieren soll. Die \nBestimmung dient damit dem Schutz der Grundrechte des Opfers auf Leben, \nkörperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit aus Art. 2 Abs. 2 GG. Die \nAusgestaltung der Vorschrift im Einzelnen, namentlich die normierten \nEingriffsvoraussetzungen und die zeitliche Beschränkung der ermöglichten \nbehördlichen Anordnungen, sind darauf angelegt, einen verhältnismäßigen Ausgleich \nder berührten Grundrechtssphären zu erzielen. Dass dieses Ziel verfehlt worden \nwäre, ist nicht ersichtlich. \n\n10\n\nOb die in § 34a Abs. 1 PolG festgelegten Voraussetzungen für ein polizeiliches \nEinschreiten vorliegen, lässt sich mit Rücksicht auf die Eilbedürftigkeit der \nEntscheidung im vorliegenden Verfahren nicht abschließend feststellen. Es sprechen \naber gewichtige Anhaltspunkte für die Richtigkeit der polizeilichen \nGefahrenprognose. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Polizei bei Gewalttaten, \ndie sich im häuslichen Bereich und damit typischerweise unter Ausschluss der \nÖffentlichkeit abspielen, für ihre Beurteilung der Sachlage in besonderem Maße auf \nFeststellungen angewiesen ist, die sich bei den unmittelbar beteiligten Personen \ntreffen lassen. Die Beigeladene hat den Antragsteller im Zusammenhang mit ihrer \nStrafanzeige vom 12. Februar 2002 schwer belastet. Sie hat sowohl auf aktuelle \nkörperliche Übergriffe und Bedrohungen als auch auf schwer wiegende körperliche \nMisshandlungen in der Vergangenheit hingewiesen, die sich über einen Zeitraum von \nvielen Jahren erstreckt haben sollen. Dem steht die Erklärung des Antragstellers \ngegenüber, die Behauptungen der Beigeladenen seien haltlos und dienten nur dazu, \nihn aus der Wohnung zu drängen. Für die Würdigung dieser gegensätzlichen \nBekundungen ist zu berücksichtigen, dass zurückliegende Drohungen und \nkörperliche Angriffe von der Tochter der Beigeladenen, die bis vor zwei Jahren im \nHaushalt des Antragstellers und der Beigeladenen lebte, ausdrücklich bestätigt \nworden sind. Das spricht, obwohl die polizeilichen Einsatzbeamten keine Spuren von \nGewaltanwendung bei der Beigeladenen feststellen konnten, für die Richtigkeit der \nvon ihr erhobenen Vorwürfe, zumal häusliche Gewalt oftmals kein einmaliges \nVorkommnis, sondern im Gegenteil ein Seriendelikt mit Tendenz zur Steigerung \ndarstellt (vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 13/1525 S. 11 zu \nNr. 5 Abs. 1). Gewissheit über den Wahrheitsgehalt der von der Antragstellerin \nerhobenen Vorwürfe lässt sich bei summarischer Prüfung gleichwohl nicht gewinnen. \nDies gilt insbesondere auch mit Blick auf die - freilich sehr knappe und allgemein \ngehaltene - Erklärung ihres Sohnes, der noch im Haushalt des Antragstellers und der \nBeigeladenen wohnt und schriftlich bekundet hat, dass der Antragsteller \"sich ruhig \nverhält und meiner Mutter nichts tut\". \n\n11\n\nDa die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht \nabschließend beurteilt werden können, stützt sich der Senat für seine Entscheidung \nmaßgeblich auf eine Abwägung der Folgen, die sich im Falle einer Stattgabe oder \nZurückweisung der Beschwerde ergäben. Sollte sich nach Zurückweisung der \nBeschwerde die Unrichtigkeit der polizeilichen Gefahrenprognose herausstellen, so \nwürde das bedeuten, dass der Kläger zu Unrecht gravierende Beeinträchtigungen \nseiner persönlichen Sphäre hätte hinnehmen müssen. Ihm wäre es dann verwehrt \ngewesen, die Wohnung, die seinen Lebensmittelpunkt bildet und in der sich seine \npersönliche Habe befindet, als Unterkunft zu nutzen. Dass damit erhebliche \nUnzuträglichkeiten auch über die Notwendigkeit, sich eine andere - provisorische - \nBleibe zu suchen, verbunden sind, steht außer Frage. Dies gilt um so mehr, als die \nangegriffene Anordnung sich über die Wohnung hinaus auf das gesamte Haus \nerstreckt, in dem nahe Verwandte des Antragstellers wohnen. Das Gewicht dieser \nBeeinträchtigungen wird allerdings - worauf das Verwaltungsgericht bereits \nhingewiesen hat - deutlich dadurch relativiert, dass die Wohnungsverweisung sich \nnur auf einen begrenzten Zeitraum bezieht. \n\n12\n\nWürde der Beschwerde stattgegeben und realisierten sich dann die polizeilich \nprognostizierten Gefahren, so ergäben sich weitaus schwerer wiegende \nKonsequenzen. Mit Blick auf die von der Beigeladenen geschilderten früheren \nkörperlichen Übergriffe und die massiven Bedrohungen, die der Antragsteller \nausgesprochen haben soll, wären unter diesen Umständen schwere \nBeeinträchtigungen zumindest ihrer körperlichen Unversehrtheit in Rechnung zu \nstellen. Angesichts dessen muss das Interesse des Antragstellers an der \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zurücktreten. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG und trägt \nder Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweg \ngenommen wird. \n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299212","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-15/5-b-278-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299212","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299212","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-15/5-b-278-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299212","retrieved":"2026-07-09 03:23:23.960555+00:00"}}