{"status":"available","doknr":"OLD299209","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0215.13A5128.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-15","aktenzeichen":"13 A 5128/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger betreibt eine augenärztliche Praxis in D. , G. Straße . \nZusammen mit den Augenärzten Dr. A. (Kläger des Verfahrens 13 A 4269/00), G. \nG. (Kläger des abgeschlossenen Verfahrens 13 A 4297/00) und K.-M. S. \nschaffte er 1996 zwei Lasergeräte an, die im Gebäude G. Straße in anderen \nals den Praxisräumen des Klägers stehen. Die Praxen der übrigen Augenärzte \nbefinden sich in anderen Orten bzw. Ortsteilen. \n\n3\n\nNach Einrichtung der Laserbehandlungsräume brachten der Kläger bzw. seine \nKollegen am Gebäude G. Straße , Ecke B. straße in D. unter dem \nPraxisschild des Klägers Schilder folgenden Inhalts an:\n\nAUGENÄRZTE\nDr. W. A. \nTel. \nG. G. \nTel. \nH. H. K. \nTel. \nK.-M. S. \n\nLASERBEHANDLUNGSRÄUME\n\nMit Schreiben vom 5. Juni 1996 forderte die Beklagte den Kläger auf, die \nAnkündigung \"Laserbehandlungsräume\" und die Rufnummern zu entfernen und ein \nnach der Berufsordnung zulässiges Schild anzubringen. Der Kläger bzw. die \nbetroffenen Augenärzte erwiderten, mit der Anschaffung der zwei Lasergeräte hätten \nsie eine BGB-Gesellschaft, und zwar eine Apparategemeinschaft gegründet. Die \nGeräte würden gemeinsam genutzt. Die Laserbehandlungsräume seien keine \nzusätzlichen Behandlungsräume der einzelnen Arztpraxen, ihre Nutzung stelle keine \nFortführung der bisherigen Behandlung der Patienten in den einzelnen Arztpraxen \ndar, sondern begründe eine eigenständige Behandlung der Patienten in diesen \nRäumen. Die Hinweise auf den Schildern auf die dortigen Laserbehandlungsräume \ndienten der Orientierung der Patienten. Die Berufsordnung der Beklagten sei nicht \neinschlägig. \n\n4\n\nMit Ordnungsverfügung vom 2. Juli 1998 forderte die Beklagte den Kläger unter \nZwangsgeldandrohung auf, auf den beanstandeten Schildern die Beschriftung \n\"Laserbehandlungsräume\" und die Praxisrufnummern zu entfernen und eine nach § \n35 Abs. 4 BO zulässige Beschilderung anzubringen. Nach der Berufsordnung dürfte \nauf ausgelagerte Praxisräume nur durch Schilder hingewiesen werden, die außer \ndem Namen und der Arztbezeichnung den Hinweis \"Untersuchungsräume\" oder \n\"Behandlungsräume\" ohne weitere Zusätze enthielten. Auf den Widerspruch des \nKlägers änderte die Beklagte die Ordnungsverfügung vom 2. Juli 1998 durch \nWiderspruchsbescheid vom 6. Mai 1999 dahin, dass auf den Hinweisschildern der \nApparategemeinschaft ... am Eingang des Gebäudes in der G. Straße in \nD. sowie an der Hausecke G. Straße/B. straße die Praxisrufnummer \ndes Klägers und die Aufschrift \"Laserbehandlungsräume\" zu entfernen seien. Die von \nder Apparategemeinschaft genutzten Räume seien nicht als Zweigpraxis, sondern \nals ausgelagerte Praxisräume zu qualifizieren. Eine Irreführung der Patienten sei \ndurch den schlichten Hinweis auf die Namen und die Arztbezeichnung sowie den \nHinweis \"Behandlungsräume\" nicht zu befürchten. \n\n5\n\nMit seiner hierauf erhobenen Klage hat der Kläger sinngemäß beantragt,\n\n6\n\ndie Ordnungsverfügung der Beklagten vom \n2. Juli 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 6. Mai 1999 \naufzuheben.\n\n7\n\nDie Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen \nBescheide beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 19. September 2000 \nunter Berzugnahme auf den zuvor ergangenen Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2000, \nauf dessen Gründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Hierauf hat der Kläger - die \nzugelassene und rechtzeitig begründete - Berufung eingelegt.\n\n10\n\nEr trägt vor: Aus der für die angefochtene Verfügung herangezogenen \nRechtsgrundlage ergeb sich nicht, dass eine Rufnummernangabe in einem \nHinweisschild zu untersagen sei. Gerade ein Hinweisschild ohne \nRufnummernangabe könne seine Patienten irreführen. Wenn nach der \nRechtsprechung die Rufnummernangabe für ausgelagerte Praxisräume und der \nwerbende Hinweis auf eine besondere Behandlungsmethode im Branchenbuch zu \ngestatten sei, müsse vergleichbares auch für Hinweisschilder gelten. Die in den \nbeanstandeten Angaben der Hinweisschilder enthaltene Werbung sei nicht im Sinne \nder Rechtsprechung berufswidrig; sie sei vielmehr interessengerecht, angemessen \nund nicht Irrtum erregend, mithin zulässig. Der Bevölkerung stehe ein berechtigtes \nInformationsinteresse an der Feststellung zu, welcher Arzt spezielle, von anderen \nKollegen nicht angebotene Behandlungsmethoden durchführe. Der in der Angabe \n\"Laserbehandlungsräume\" enthaltene Hinweis auf eine besondere \nBehandlungsmethode sei daher nicht zu beanstanden. Die Telefonnummern der \nbeteiligten Ärzte auf den Hinweisschildern dienten ausschließlich dem berechtigten \nInformationsinteresse der jeweiligen Patienten. Die verlangte Entfernung der \nBezeichnung \"Laserbehandlungsräume\" und der Praxisrufnummer von den \nHinweisschildern stelle eine ungerechtfertigte Beschränkung der \nBerufsausübungfreiheit dar. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtenen Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag zu erkennen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nSie trägt vor: Die Angabe der Praxisrufnummern auf den Hinweisschildern \nenthalte eine eigene werbende Aussage, die nicht durch ein berechtigtes \nPatienteninformationsinteresse gerechtfertigt sei. Einem dahin gehenden \nInformationsinteresse der Patienten könne auch beim Praxisbesuch durch \nausgehändigte Merkzettel genügt werden. Ein berechtigtes Informationsinteresse der \nBevölkerung an der Art der in den ausgelagerten Behandlungsräumen \ndurchgeführten Behandlungen sei nicht ersichtlich. Die Erwägung, Praxisschilder \nnicht zu Werbezwecken ausufern zu lassen, gelte auch für Hinweisschilder auf \nausgelagerte Praxisräume. \n\n16\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte \nund der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen \nBescheide der Beklagten vom 2. Juli 1998 und 6. Mai 1999 sind rechtmäßig. \n\n20\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt der Rechtmäßigkeitsprüfung ist bei einer \nAnfechtungsklage, die auch hier in Frage steht, die Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt des Widerspruchsbescheides. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der \nangefochtenen Bescheide ist deshalb, wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt, \nabzustellen auf die nach deren Kap. E am 27. Februar 1999 in Kraft getretene \nBerufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 14. November 1998 \n- BO 1998 -, veröffentlicht in: Rheinisches Ärzteblatt am 26. Februar 1999, S. 62 ff, \nund MBl. NRW 1999, 350. Die von der Beklagten herangezogene Berufsordnung \nvom 15. November 1994, die in der angefochtenen Ausgangsverfügung in ihrer \nÄnderungsfassung vom 25.Januar 1996 - dem Veröffentlichungsdatum - zitiert ist, \nwar wegen Bekanntmachungsfehlers nicht wirksam,\n\n21\n\nvgl. Landesberufsgericht für Heilberufe beim \nOVG NRW, Urteil vom 27. April 1999 - 6t A \n1984/97.T -,\n\n22\n\nund wäre überdies im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides im Mai 1999 gem. \nKap. E Satz 2 BO 1998 nicht mehr in Kraft gewesen. Die noch frühere Berufsordnung \nfür die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 23. Oktober 1993 (Rhein. Ärztebl. S. \n1016; MBl. NRW 1994, 72) enthielt einen in den angefochtenen Bescheiden als \nRechtsgrundlage für das Beseitigungsverlangen genannten \"§ 35\" nicht. \n\n23\n\nInsbesondere vor dem Hintergrund, dass eine - praktisch ungefragte - Suche \nnach Fehlern in der Entstehungsgeschichte einer untergesetzlichen Norm, die \nallgemein als rechtmäßig angesehen und gehandhabt wird, nicht angezeigt ist, \n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1979 - 4 C \n7.77 -, DVBl. 1980, 230 zu einem \nBebauungsplan,\n\n25\n\nist von der Wirksamkeit der Berufsordnung 1998 auszugehen. Sie beruht auf \ndem Heilberufsgesetz - HeilBerG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. \nApril 1994 (GV NRW S. 204), durch welches der Landesgesetzgeber - auch im \nHinblick auf den die Berufsfreiheit schützenden Art. 12 GG - die Außendarstellung \nder Ärzte, insbesondere in Form von Werbung, regeln kann.\n\n26\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19. \nNovember 1985 - 1 BvR 1934/82 -, BVerfGE 71, 162, \n172; BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - 3 C \n44.96 -, MedR 1998, 220.\n\n27\n\nNach § 6 Abs. 1 Nr. 5 HeilBerG können die Heilberufskammern Verwaltungsakte \nauch zwecks Erfüllung der Berufspflichten durch die Kammerangehörigen bzw. \nzwecks Beseitigung berufsordnungswidriger Zustände erlassen.\n\n28\n\nDer vorliegend gerügte Inhalt der u. a. vom Kläger veranlassten Hinweisschilder \nentspricht nicht den Regelungen der Berufsordnung 1998, so dass ein die Beklagte \nzum Ergreifen aufsichtsrechtlicher Maßnahmen ermächtigender \nberufsordnungswidriger Zustand vorliegt. Die Beklagte hat von dem ihr eröffneten \nErmessen fehlerfrei Gebrauch gemacht.\n\n29\n\nBei den Räumlichkeiten in der G. Straße in D. , auf die die \nstreitgegenständlichen Schilder hinweisen sollen, handelt es sich, wovon auch die \nBeteiligten übereinstimmend ausgehen, um \"ausgelagerte Praxisräume\" und nicht \num eine - durch die Abhaltung von dortigen Sprechstunden gekennzeichnete - \nZweigpraxis; \n\n30\n\nvgl. zu den Begriffen VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 16. Mai 2000 - 9 S 1445/99 -, MedR 2000, \n440; VG Karlsruhe, Urteil vom 4. März 1999 - 14 K \n2303/98 -, MedR 1999, 329; OVG NRW, Urteil vom \n2. Dezember 1998 - 13 A 4750/96 -, DVBl. 1999, \n1056.\n\n31\n\nFür Organisationsgemeinschaften, als die gem. Kap. B. Abschn. IV. 1. § 22 BO \n1998 die vom Kläger und seinen Kollegen betriebene Laser-Apparategemeinschaft \nanzusehen ist, regelt die Berufsordnung, dass der Zusammenschluss zu \nOrganisationsgemeinschaften von den beteiligten Ärztinnen und Ärzten ihrer \nÄrztekammer anzuzeigen ist (Kap. D. Abschn. II. Nr. 8 Abs. 4 BO 1998) und \nZusammenschlüsse zu Organisationsgemeinschaften auf Praxisschildern nicht \nangekündigt werden dürfen (Kap. D. Abschn. I. Nr. 2 Abs. 11 BO 1998). Um ein \nPraxisschild im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Berufsordnung handelt \nes sich jedoch bei den fraglichen Schildern am Gebäude G. Straße \n/B. straße in D. nicht, weil ein solches den Ort der Niederlassung eines \nArztes kennzeichnet (vgl. Kap. B. Abschn. IV. 1. § 17 BO 1998) und der Kläger in \ndiesem Gebäude weder niedergelassen ist noch seine Praxis betreibt. \n\n32\n\nGem. Kap. D. Abschn. I. Nr. 2 Abs. 14 BO 1998, der zwar formal auch von der \nÜberschrift \"Praxisschilder\" erfasst wird, sich ersichtlich aber nicht auf die in den \nvorausgehenden Absätzen beschriebenen Praxisschilder (im engeren Sinne) \nbezieht, dürfen mit Genehmigung der Ärztekammer Ärztinnen und Ärzte \nausgelagerte Praxisräume gemäß § 18 erforderlichenfalls mit einem Hinweisschild \nkennzeichnen, welches ihren Namen, ihre Arztbezeichnung und den Hinweis \n\"Untersuchungsräume\" oder \"Behandlungsräume\" ohne weitere Zusätze enthält. Die \nRegelung schließt durch die ausdrückliche Betonung \"ohne weitere Zusätze\" andere \nals die in ihr angeführten Angaben aus. Die insoweit unmissverständliche \nFormulierung macht die Vorschrift einer Erweiterung oder Auslegung nicht \nzugänglich und verbietet deshalb auch jedweden (werbenden) Zusatz, der über die \nzulässigen Angaben hinausgeht. Den Vorgaben dieser Vorschrift entsprechen die \nstreitgegenständlichen Hinweisschilder mit den Praxisrufnummern der beteiligten \nÄrzte, u.a. des Klägers, und dem Wortteil \"Laser...\" nicht. \n\n33\n\nDen über den nach Kap. D. Abschn. I. Nr. 2 Abs. 14 BO 1998 zulässigen Inhalt \nhinausgehenden Angaben der Praxisrufnummern und der Funktion der Räume \nkommt, zumal in Verbindung miteinander, auch aus der Sicht des Senats werbender \nCharakter zu. Vermittels der Rufnummern soll jedenfalls auch der als potentieller \nPatient in Betracht kommende Bürger angesprochen und zu einem telefonischen \nKontakt mit der jeweiligen Arztpraxis veranlasst werden. Demselben Zweck dient \nauch der Wortteil \"Laser...\". Selbst wenn der Kläger vorgibt, beide Angaben dienten \nseinen in die Räumlichkeiten einbestellten Patienten - was ihm nicht abgenommen \nwerden kann, weil die einbestellten Patienten die Praxisnummer kennen oder diese \nauf dem Terminzettel vermerkt ist oder werden kann und die Funktionsbestimmung \nder Räumlichkeiten den Patienten bekannt ist -, verbleibt es gleichwohl bei dem \nobjektiv vorhandenen beschriebenen Werbeeffekt. \n\n34\n\nDer Senat hält aber ein Verbot der Werbung eines Zahnarztes auf einem \nHinweisschild für einen Behandlungsraum, hier in der Form der Angabe der \nRufnummer/n und der Art und Weise der dortigen Behandlung, die zugleich auf die \ndazu erforderliche Geräteausstattung hinweist, - nur das ist Gegenstand des \nvorliegenden Rechtsstreits und nicht eine andere Form ärztlicher Werbung - vor dem \nHintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, \n\n35\n\nvgl. insoweit insbesondere Beschluss vom 23. \nJuli 2001 - 1 BvR 873/00 u. 1 BvR 874/00 -, MedR \n2001, 569,\n \nfür verfassungsrechtlich zulässig und damit die hier zu betrachtende Werbung für \nberufsordnungsrechtlich unzulässig.\n\n36\n\nDas Werbeverbot für Ärzte soll dem Schutz der Bevölkerung dienen. Es soll das \nVertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben \nbestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente \nverordnet. Es soll eine Verfälschung des ärztlichen Berufsbilds verhindern, die \neinträte, wenn der Arzt Werbemethoden verwendete, wie sie in der gewerblichen \nWirtschaft üblich sind. Hinter diesem Zweck steht letztlich auch das Rechtsgut der \nGesundheit der Bevölkerung. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an \nökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten \norientieren. Das Werbeverbot beugt damit einer gesundheitspolitisch unerwünschten \nKommerzialisierung des Arztberufs vor. \n\n37\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. November \n1985 - 1 BvR 934/82 -, a.a.O., und vom 23. Juli 2001 \n- 1 BvR 873/99 -, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 9. \nMärz 2001 - 6 U 127/00 -, MMR 2001, 702.\n\n38\n\nAllerdings gebietet das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, eine den \nPatienteninteressen zuwider laufende Nivellierung der Außendarstellung des Arztes \ndurch ein striktes Werbeverbot zu vermeiden und nur der berufswidrigen, d.h. keine \ninteressengerechte und sachangemessene Information darstellenden Werbung \nentgegen zu wirken.\n\n39\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2001 -1 BvR \n873/00 u. 1 BvR 874/00 -, aaO.\n\n40\n\nHier stellen die über den nach Kap. D Abschn. I Nr. 2 Abs. 14 BO 1998 \nzulässigen Inhalt von Hinweisschildern hinausgehende Angaben in den \nbeanstandeten Schildern eine berufswidrige Werbung dar. Für ihre Wertung als nicht \ninteressengerecht und nicht sachangemessen steht die Funktion des \nHinweisschildes, dem einbestellten Patienten das Auffinden des Behandlungsraums \nzu erleichtern, und die Gefahr ausufernder, verwirrender Zusatzangaben im \nVordergrund. \n\n41\n\nEin Bedürfnis für die beanstandeten Zusätze ist, wie bereits vom \nVerwaltungsgericht ausgeführt, nicht erkennbar. Für an dem Gebäude \nvorbeikommende (noch) nicht zum Patientenkreis eines der angegebenen \nAugenärzte gehörende Passanten sind die Rufnummern in Verbindung mit dem \nZusatz \"Laserbehandlungsräume\" ohne Interesse, weil an diesem Ort von den \nÄrzten, u.a. dem Kläger, Sprechstunden nicht durchgeführt werden. Die auf den \nSchildern enthaltenen Angaben, insbesondere in ihrer Gesamtschau mit dem \nPraxisschild des Klägers und den Namen der Ärzte, den Rufnummern und dem \nHinweis auf Laserbehandlungsräume, können vielmehr beim durchschnittlich \ninformierten Betrachter gerade den (irreführenden) Eindruck erwecken, als würden \ndie angegebenen Ärzte an diesem Standort ihre Praxen mit Sprechstunden für \nPatienten betreiben und könnten (potentielle) Patienten hier um eine augenärztliche \nBehandlung nachsuchen. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil in den \nLaserbehandlungsräumen im Gebäude G. Straße in D. nur \nweitergehende Behandlungsschritte an Patienten durchgeführt werden, deren \nBehandlung in der Praxis des Klägers bzw. eines Kollegen der \nApparategemeinschaft begonnen wurde. Wegen der im Behandlungsraum auf der \nG. Straße in D. nicht gehaltenen Sprechstunden ist auch ein \nmöglicherweise bestehendes Interesse der Bevölkerung an Kenntnis von \nbesonderen, von anderen Augenärzten nicht angewendeten Behandlungsmethoden \nnicht zu bejahen. Zwar mag ein solches Informationsinteresse der Bevölkerung \ngenerell bestehen, jedoch verlangt es nicht nach den Arzt und/oder seine Methodik \nqualifizierenden Zusatzangaben im Hinweisschild auf bloße Behandlungsräume, in \ndenen er seine Praxis nicht betreibt. Der Kläger selbst beruft sich denn auch nicht auf \neine informierende Wirkung gegenüber der \"Laufkundschaft\". Auch aus Sicht der \nbereits in Behandlung befindlichen Patienten besteht kein Bedürfnis für die durch die \nangefochtenen Bescheide erfassten Angaben auf den Hinweisschildern, weil sie in \nder Praxis des jeweiligen Augenarztes auf die Örtlichkeit der \nLaserbehandlungsräume hingewiesen werden (müssen) und diese dann gezielt \naufsuchen. Die vom Kläger vorgebrachte Erklärung, bei seiner etwaigen Verspätung \nkönnten einbestellte Patienten an Hand der angegebenen Telefonnummer in der \nPraxis nach seinem Verbleib fragen, erscheint konstruiert und überzeugt nicht. Im \nÜbrigen lässt sich mit diesem Vorbringen auch der Zusatz \"Laser\"behandlungsräume \nstatt \"Behandlungsräume\" sachlich nicht rechtfertigen.\n\n42\n\nDes Weiteren ist hier zu berücksichtigen, dass gemäß Kap. D Abschn. I Nr. 2 \nAbs. 11 Zusammenschlüsse zu Organisationsgemeinschaften, zu denen gemäß Kap. \nB Abschn. IV 1. § 22 BO 1998 auch Apparategemeinschaften gehören, auch nicht \nauf Praxisschildern angekündigt werden dürfen. Das Verbot, die apparative \nAusstattung einer Arztpraxis auf dem Praxisschild kenntlich zu machen, dient dem \nZweck, insoweit eine besondere Hervorhebung zu vermeiden und dadurch andere \nÄrzte dersselben Fachs, die eine derartige apparative Ausstattung nicht vorweisen \nkönnen, zu diskreditieren. Dieses generelle Verbot der Ankündigung eines \nZusammenschlusses in einer Apparategemeinschaft auf dem Praxisschild kann nicht \ndadurch umgangen werden, dass auf Hinweisschildern an ausgelagerten \nPraxisräumen eine solche Apparategemeinschaft zum Ausdruck gebracht wird; dies \nist aber mit dem Zusatz \"Laserbehandlungsräume\" auf den fraglichen \nHinweisschildern der Fall. \n\n43\n\nWäre es grundsätzlich unbedenklich, ein Hinweisschild für einen \nBehandlungsraum mit einem die Ausstattung dieses Raums zum Ausdruck \nbringenden Zusatz zu ergänzen, wäre es konsequenterweise ebenfalls unbedenklich \nund nicht auszuschließen, dass Ärzte oder Organisationsgemeinschaften, die in \nausgelagerten Praxisräumen mehrere Behandlungsgeräte vorhalten, all diese \nAusstattung - und sei es durch Hinweis auf die damit verbundenen \nBehandlungsmethoden - auf dem Hinweisschild anzeigten. Das aber würde einer \nberufsbildfremden, fast marktschreierischen Werbung gleichkommen und eher zur \nVerwirrung der Patienten - ggf. der potentiellen - führen als der Orientierung dienen. \nIm Extremfall böte sich so die berufsordnungsrechtlich (vgl. Kap. D Abschn. I Nr. 2 \nAbs. 11 BO 1998) missbilligte Möglichkeit, die gesamte Geräteausstattung und das \nBehandlungsspektrum in die Außendarstellung des Arztes - und sei es auch nur zur \nVermeidung des Eindrucks einer gewissen Rückständigkeit - einzustellen. Dadurch \nwürde ein Werbewettlauf eröffnet, den die ärztlichen Berufsordnungen im Interesse \nder Volksgesundheit gerade vermeiden wollen. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - 3 \nC 44.96 -, a.a.O. zu Angaben eines Arztes im \nBranchentelefonbuch \"Gelbe Seiten\". \n\n45\n\nDie Unzulässigkeit der beanstandeten Zusätze auf den Hinweisschildern beinhaltet \nauch keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit. Dem Kläger wird, da er auf seine Praxis mit einem Praxisschild \nhinweisen und auf diesem gemäß Kap. D Abschn. I Nr. 2 BO 1998 auch etliche \nAngaben zu seiner Qualifikation und Reputation machen kann nicht generell jegliche \nWerbung verboten. Zudem ist dem Arzt eine berufliche Außendarstellung im Sinne \nder zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zulässig. Vor dem \nHintergrund ist die Einschränkung seiner Werbemöglichkeit über ein Hinweisschild \nauf einen ausgelagerten Behandlungsraum gemessen an der Gefahr einer \ngesundheitspolitisch unerwünschten Irritation der Bevölkerung nicht schwerwiegend \noder unangemessen und steht daher nicht außer Verhältnis.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, \n713 ZPO.\n\n47\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n48\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n49\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n50\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen.\n\n51\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. \n\n52\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen \nRechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. \nJuristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch \nBeamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im \nhöheren Dienst vertreten lassen.\n\n53\n\nDr. Lau Dr. Mahn Anlauf\n\n54\n\nB e s c h l u s s :\n\n55\n\nDer Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG für das Berufungsverfahren \nauf 4.090,34 EUR (= 8.000,00 DM) festgesetzt.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299209","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-15/13-a-5128-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299209","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299209","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-15/13-a-5128-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299209","retrieved":"2026-07-09 03:23:23.702853+00:00"}}