{"status":"available","doknr":"OLD299246","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0214.6A2978.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-14","aktenzeichen":"6 A 2978/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in \nderselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 297,57 Euro (= 582,00 \nDM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat entscheidet über die (zugelassene) Berufung mit dem Antrag, \n\n3\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen,\n\n4\n\ngemäß § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der \nBeteiligten durch Beschluss. Er hält eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich \nund die Berufung einstimmig für begründet. Die Klage ist nicht begründet. Der \nBeklagte hat es zu Recht abgelehnt, die dem Kläger vom behandelnden Zahnarzt \naus Anlass einer Implantatbehandlung in Rechnung gestellten Kosten für eine \nKugelfräse, eine Stufenfräse sowie einen Spiralbohrer als gesondert beihilfefähig \nanzusehen. \n\n5\n\nGemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ sind mit den Gebühren die Praxiskosten \neinschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie \nfür die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht im \nGebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Eine ausdrückliche Bestimmung in \ndiesem Sinne befindet sich im Abschnitt \"K. Implantologische Leistungen\" der Anlage \nzur GOZ nur bezüglich der verwendeten Implantate und Implantatteile, welche \ngesondert berechnungsfähig sind. Zu den Implantaten oder Implantatteilen gehören \ndie benutzten Bohrer und Fräsen jedoch nicht, weil sie nur die Einbringung der \neigentlichen Implantatbestandteile vorbereiten, dagegen nicht im Knochen des \nPatienten verbleiben sollen. Die in Rede stehenden Fräsen bzw. der Bohrer gehören \nzu den Instrumenten bzw. Apparaten i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ, deren \nAnwendung keine gesonderte Berechnung erlaubt. Die genannte Bestimmung \nnormiert den Grundsatz der Kostenabgeltung mit den Gebühren. Die Gebühren \nenthalten neben dem Anteil für die Leistung des Zahnarztes kalkulatorische Anteile \nfür Kosten der verschiedensten Art. Diese dienen u.a. zur Deckung der Praxiskosten \nund der durch die Anwendung von Instrumenten und Apparaten entstehenden \nKosten. \n\n6\n\nVgl. hierzu die Begründung des Entwurfs der \nBundesregierung zu § 4 Abs. 3 GOZ, BR-Drucks. \n276/87 vom 26. Juni 1987.\n\n7\n\nAngesichts des eindeutigen Wortlauts von § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ besteht kein Raum \nfür eine Interpretation im gegenteiligen Sinne, wie sie der Kläger und das \nVerwaltungsgericht vorgenommen haben. Aus demselben Grunde ist es auch ohne \nBedeutung, ob Bohrer und Fräsen, wie der Kläger behauptet, nur einmal verwendet \nworden oder einer mehrfachen Verwendung zugänglich sind, wie der Beklagte meint. \nAuch eine nur sehr eingeschränkte Verwendbarkeit könnte nichts daran ändern, dass \nder behandelnde Zahnarzt Instrumente bzw. Apparate eingesetzt hat, deren \ngesonderte Geltendmachung nach der hier einschlägigen Bestimmung \nausgeschlossen ist. \n\n8\n\nVgl. auch BW VGH, Beschluss vom 19. April \n1999 - 4 S 3178/98 -, Schütz, \nEntscheidungssammlung ES/C IV 2 Nr. 135; ähnlich \nOVG NRW, Beschluss vom 6. März 1998 - 6 A \n5710/97 -.\n\n9\n\nEin anderes Ergebnis fände sich auch dann nicht, wenn man die Bestimmung des \n§ 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ nicht für eindeutig, sondern auch die gegenteilige Auffassung \nfür vertretbar hielte. Zwar gehen objektive Unklarheiten der Gebührenordnung \ngrundsätzlich nicht zu Lasten des Beihilfeberechtigten. Gleichwohl sind \nAufwendungen in einer solchen Situation nicht erstattungsfähig, wenn der Dienstherr \nvor der Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung zu einer bestimmten \nFrage deutlich klargestellt hat und die Beihilfeberechtigten Gelegenheit hatten, sich \nhierauf einzustellen. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1994 - 2 C \n17.92 -, ZBR 1994 S. 227; - 2 C 25.92 -, ZBR 1994 \nS. 228.\n\n11\n\nIm vorliegenden Fall hat der Finanzminister des beklagten Landes durch den \nRunderlass vom 3. Juni 1994 - B 3100-3.1.6.2 - IV A 4 - vor den vom 26. Februar bis \n12. März 19 durchgeführten zahnärztlichen Behandlungen der Tochter des Klägers \nklargestellt, dass u.a. die Kosten für Bohrer nicht gesondert berechnungsfähig sind \n(MBl. NRW 1994 S. 697). \n\n12\n\nEine gesonderte Berechnung der Kosten für Bohrer und Fräsen kommt auch \nnicht aufgrund der Bestimmung in § 10 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in \nBetracht. Eine gesonderte Berechnung von Auslagen nach § 10 GOÄ darf gemäß § \n6 Abs. 1 GOZ nur bei den hier ausdrücklich genannten Leistungen erfolgen. \nAngesichts dieser ebenfalls eindeutigen und abschließenden Bestimmung, unter die \nsich die hier erbrachte Leistung jedoch nicht subsumieren lässt, scheitert auch die \nHeranziehung von § 10 GOÄ.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n14\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben \nsind.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299246","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-14/6-a-2978-99","cited_norms":[{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299246","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299246","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-14/6-a-2978-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299246","retrieved":"2026-07-09 03:23:28.405346+00:00"}}