{"status":"available","doknr":"OLD299243","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0214.2A1124.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-14","aktenzeichen":"2 A 1124/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit sie nicht aufgrund \ndes Urteils des Senats vom 12. April 2002 von dem früheren Kläger zu 2. zu tragen \nsind, sowie die Kosten des Revisionsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist am 16. August 1967 in T. , Kreis T. , Gebiet Kustanai, \ngeboren. Ihre Eltern sind der am 3. April 1939 im Dorf F. , Gebiet Saratow \ngeborene deutsche Volkszugehörige A. K. und die am 22. März 1938 im Dorf \nB. , Gebiet Saratow geborene deutsche Volkszugehörige V. K. , geb. \nN. . Die Eltern der Klägerin leben seit Mai 1991 in der Bundesrepublik \nDeutschland.\n\n3\n\nMit Antrag vom 15. Oktober 1991, beim Bundesverwaltungsamt eingegangen am \n17. Oktober 1991, beantragte der Vater der Klägerin für diese und ihren (früheren) \nEhemann die Aufnahme als Aussiedler. Im Aufnahmeantrag ist bezüglich der \nKlägerin angegeben, sie sei deutsche Volkszugehörige. Ihre Muttersprache sei \nDeutsch, ihre jetzige Umgangssprache in der Familie sei Russisch. Zur \nSprachbeherrschung ist angegeben, sie verstehe und schreibe Deutsch. In der \nFamilie werde aber überhaupt nicht Deutsch gesprochen. Im Rahmen ergänzender \nAngaben zum Aufnahmeantrag erklärte der Vater, die Klägerin habe bis zum fünften \nLebensjahr mit den Eltern im Elternhaus Deutsch gesprochen. Ab dem fünften \nLebensjahr sei sie in den Kindergarten gegangen, deswegen habe sie Russisch \nsprechen müssen. Im Familienkreis spreche sie nie Deutsch. Sie verstehe Deutsch \nwenig und spreche nur einzelne Wörter, könne aber Deutsch schreiben.\n\n4\n\nAm 9. August 1994 sprach die Klägerin in der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland Almaty (früher: Alma-Ata) vor. Dabei erklärte sie zu ihrer \nSprachbeherrschung, sie habe Deutsch ab der Geburt von ihren Eltern gelernt. Ab \ndem fünften Lebensjahr habe sie Russisch gelernt. Heute benutze sie mit ihrem \n(damaligen) ukrainischen Ehemann ausschließlich die russische Sprache als \nUmgangssprache. Deutsch spreche sie im engsten Familienkreis nie. Der Mitarbeiter \nder Deutschen Botschaft, der mit der Klägerin einen Sprachtest durchgeführt hatte, \nnotierte in einem Vermerk, die Klägerin verstehe und spreche die deutsche Sprache \nüberhaupt nicht, so dass die Anwesenheit eines Sprachmittlers erforderlich gewesen \nsei, über den sie in russischer Sprache befragt worden sei. Sie habe erklärt, mit \nSchulbeginn seien ihr nur noch russische Sprachkenntnisse vermittelt worden und \nauch zu Hause sei nur noch die russische Sprache als Umgangssprache benutzt \nworden. Ihre als Kind erlernten Deutschkenntnisse habe sie wieder vergessen. Das \ndeutsche Volkstum pflege sie nicht.\n\n5\n\nDurch Bescheid vom 3. November 1994 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag ab. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG (in der \nbis zum 6. September 2001 geltenden Fassung - a.F. -) seien nicht erfüllt, weil das \nBestätigungsmerkmal der Sprache nicht gegeben sei. Hiergegen erhoben die \nProzessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18. November 1994 Widerspruch, der \nim weiteren damit begründet wurde, die Klägerin habe bis zum siebten Lebensjahr in \nihrer Familie ausschließlich Deutsch gesprochen. Sie sei in der Lage, die deutsche \nSprache (im Dialekt) zu verstehen und könne auch ein einfaches Gespräch in \ndeutscher Sprache führen. Von ihrem Vater habe sie nicht nur kulturelle Werte \nvermittelt bekommen, sondern sei von ihm auch im deutschen Sinne erzogen \nworden. Ihre Eltern seien schwerbehindert und auch deshalb dringend auf die Hilfe \ndurch die Klägerin angewiesen. Durch Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 1996, \nzugestellt am 15. Januar 1996, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch \nzurück.\n\n6\n\nDie Klägerin und ihr (früherer) Ehemann haben am 14. Februar 1996 Klage \nerhoben. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Die Klägerin habe bis zum fünften \nLebensjahr ausschließlich Deutsch gesprochen. Als sie in den Kindergarten und die \nSchule gekommen sei, habe sie auch Russisch gelernt. Im Elternhaus sei mit ihr \naber weiter Deutsch gesprochen worden. In der Familie seien auch die Sitten und \nGebräuche der Russlanddeutschen gefeiert und weitergegeben worden. Man habe \ndie Feiertage nach dem deutschen Kalender gefeiert und immer deutsche Lieder \ngesungen sowie deutsche Zeitungen und Bücher gelesen. Dass sie jetzt \nausschließlich Russisch spreche, sei darauf zurückzuführen, dass ihr (früherer) \nEhemann kein Deutscher sei. Das bedeute aber nicht, dass sie keine deutschen \nSprachkenntnisse besitze. Bis zur Trennung von der elterlichen Familie habe sie die \ndeutsche Sprache sowohl sprechen als auch verstehen können, denn diese sei ihr \nals Muttersprache überwiegend in der Familie durch die Eltern vermittelt worden. \nKulturell sei sie ausschließlich deutsch geprägt worden. Gleiches gelte für die \nErziehung.\n\n7\n\nDie Klägerin und ihr früherer Ehemann haben beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesverwaltungsamtes vom 3. November \n1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 8. Januar 1996 zu verpflichten, der Klägerin \neinen Aufnahmebescheid gemäß § 26 BVFG zu \nerteilen und den (damaligen) Kläger zu 2) in diesen \nAufnahmebescheid einzubeziehen,\n\n9\n\nhilfsweise,\n\n10\n\ndie Klägerin als Abkömmling eines Vertriebenen \ndeutscher Volkszugehörigkeit aufzunehmen und ihr \neine entsprechende Aufnahmegenehmigung zu \nerteilen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDurch Urteil vom 16. Dezember 1997 hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. \n\n14\n\nDie vom Senat zugelassene Berufung ist durch Urteil vom 12. April 2000 \nbezüglich des (damaligen) Klägers zu 2.) eingestellt und hinsichtlich der Klägerin \nzurückgewiesen worden. Auf die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte \nBeschwerde der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom \n19. September 2000 das Urteil des Senats, soweit es die Klägerin betraf, \naufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung \nzurückverwiesen. Im Berufungsverfahren wird von den Klägern vorgetragen: Das \nVerwaltungsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und damit den \nAmtsermittlungsgrundsatz sowie seine Pflicht zur umfassenden Aufklärung des \nSachverhalts verletzt. Es sei Beweis dafür angeboten worden, dass die \nMuttersprache der Klägerin zu 1) Deutsch sei und dass sie in der Kindheit und \ndanach überwiegend die deutsche Sprache gesprochen habe. Mit dem \"Sprachtest\" \nkönne nicht das Gegenteil belegt werden, denn dieser sei lediglich Parteivortrag. Der \nInhalt sei substantiiert bestritten worden. Die Klägerin zu 1) habe keine Angaben \ndarüber gemacht, welche Sprache sie innerhalb der Familie und im Umgang mit dem \nVater und den Geschwistern spreche. Es sei unschädlich, dass sie gesagt habe, sie \nspreche in ihrer jetzigen Familie kein Deutsch, denn mit ihrem (früheren) \nnichtdeutschen Ehemann habe sie kein Deutsch sprechen können.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern \nund die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesverwaltungsamtes vom 3. November \n1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n8. Januar 1996 zu verpflichten, ihr einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nder Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn sie hat keinen Anspruch auf Erteilung des \nbegehrten Aufnahmebescheides.\n\n22\n\nRechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides sind §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes \nüber die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. \nJuni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des \nSpätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, \nBGBl. I 2256.\n\n23\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt das seit dem 1. Januar 1993 \ngeltende neue Recht maßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des \nfrüheren Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift \ndes § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das \nAussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Die Klägerin lebt jedoch \nheute noch in Kasachstan.\n\n24\n\nDie Klägerin hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen Anspruch auf Erteilung \neines Aufnahmebescheides, da sie nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem \nVerlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin nicht \nerfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der \nehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher \nVolkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \nsie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem \ndeutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich \nbis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum \nbekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität \ngehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das \nBekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen \nNationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen \nSprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung \naufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen \nkann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n25\n\nDiese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin schon deshalb nicht erfüllt, weil \nsie nicht in der Lage ist, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. \nDies ergibt sich aus ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat, die in dem zentralen Teil der Niederschrift der mündlichen \nVerhandlung nach der Wendung \"erklärt die Klägerin wörtlich\" mit den Worten der \nKlägerin festgehalten ist. Die Antworten der Klägerin auf verschiedene einfache \nFragen, die ihren persönlichen Lebensbereich betrafen, bestanden häufig aus einer \nAneinanderreihung einzelner Worte, und zwar obwohl wiederholt darauf hingewiesen \nwurde, dass die Fragen mit vollständigen Sätzen beantwortet werden sollten, weil es \ndem Gericht nicht allein um die inhaltliche Beantwortung der Frage, sondern auch \ndarum gehe festzustellen, ob und wie die Klägerin die deutsche Sprache benutzen \nkönne, um ein Gespräch zu führen. Soweit sie einfache Sätze bildete, wiesen diese \noftmals grammatikalische Fehler auf. Mehrere zusammenhängende Sätze zu einer \nbestimmten Frage hat die Klägerin praktisch nicht artikuliert. Offensichtlich hatte sie \nteilweise auch Schwierigkeiten, die in Deutsch an sie gerichteten Fragen zu \nverstehen. Denn einige Fragen, auch solche ihres Prozessbevollmächtigten, hat sie \nerst nach einmaliger oder mehrmaliger Wiederholung verstanden. Letztlich bestätigte \nihre informatorische Anhörung die ursprünglichen Angaben im Aufnahmeverfahren, \ndass die Klägerin zwar Deutsch - mit Einschränkungen - versteht, praktisch aber \nnicht mehr als einzelne Wörter zu sprechen in der Lage ist. Derartig rudimentäre \naktive Deutschkenntnisse können aber im Rahmen von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht \nals ausreichend angesehen werden.\n\n26\n\nEs spricht auch vieles dafür, dass der Klägerin in ihrer Kinder- und Jugendzeit \nnicht mehr als nur rudimentäre, für § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG nicht ausreichende \nDeutschkenntnisse innerfamiliär vermittelt worden sind. Dies bedarf unter \nBerücksichtigung des Vorstehenden allerdings keiner abschließenden \nEntscheidung.\n\n27\n\nDie Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG liegen nicht vor. Der Senat \ngeht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Vermittlung der deutschen \nSprache in den hier maßgebenden 60er Jahren und erst Recht in den 70er Jahren in \nder ehemaligen Sowjetunion grundsätzlich möglich war. Nach dieser den \nProzessbevollmächtigten bekannten Rechtsprechung konnte die deutsche Sprache \nin der ehemaligen Sowjetunion seit dem 2. Weltkrieg zumindest in den Familien auch \nin Bereichen ungehindert gesprochen werden, in denen sich nur wenige Angehörige \nder deutschen Volksgruppe aufhielten.\n\n28\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Dezember \n1997 - 2 A 4244/94 - (zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG a.F.).\n\n29\n\nDiese auf umfangreiche Gutachten und Stellungnahmen gestützte \nRechtsprechung zur Frage der Möglichkeit der Vermittlung der deutschen Sprache \nals Bestätigungsmerkmal im Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion außer \nEstland, Lettland und Litauen wird auch bestätigt durch die Tatsache, dass \nzahlreichen Deutschen in der Familie die deutsche Sprache tatsächlich vermittelt \nworden ist. Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten \nmüsste, sind von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen worden.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n31\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt.\n\n32\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299243","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-14/2-a-1124-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299243","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299243","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-14/2-a-1124-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299243","retrieved":"2026-07-09 03:23:27.978270+00:00"}}