{"status":"available","doknr":"OLD299266","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0213.5A4412.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-13","aktenzeichen":"5 A 4412/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund \nder mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2001 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. In der Rechtsprechung des beschließenden \nGerichts ist geklärt, dass eine politische Verfolgung von moslemischen \nAsylsuchenden, die zum christlichen Glauben übergetreten sind, grundsätzlich nur \ndann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Betracht kommt, wenn die konvertierten \nAsylsuchenden über den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des religiösen \nExistenzminimums hinaus eine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position \nentfalten, die nach außen erkennbar und mit Erfolg ausgeübt wird. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 1996 - \n9 A 4428/95.A -, 22. August 1997 - 9 A 3289/97.A -, \n3. August 1998 - 9 A 1496/98.A -, 11. März 1999 \n- 9 A 716/99.A -, 9. Dezember 1999 - 9 A \n2161/99.A -, 30. Juni 2000 - 6 A 3170/00.A -, \n23. Oktober 2000 - 6 A 4899/00.A -, 6. August 2001 \n- 6 A 3082/01.A -, 5. September 2001 - 6 A \n3293/01.A -, 14. September 2001 - 6 A 4823/00.A -, \n15. Oktober 2001 - 6 A 3955/01.A - und \n19. November 2001 - 6 A 4276/01.A -; vgl. auch Nds. \nOVG, Urteil vom 26. Oktober 1999 - 5 L 3180/99 -\n.\n\n5\n\nDiese Grundsätze gelten, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, \nauf der Grundlage der in dem angefochtenen Urteil zitierten Erkenntnisse \n(Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 16. Mai 2000 und vom 18. April 2001, \nAuskünfte des Deutschen Orientinstituts - DOI - vom 15. und 21. September 2000 an \nVG Koblenz) in gleicher Weise für die Angehörigen der Religionsgemeinschaft der \nZoroastrier, zumal diese vorislamische Religion, anders als etwa das Christentum, \nals nationales Erbe Irans angesehen wird und die äußeren Erscheinungsformen der \nReligion, wie die weißen Gewänder der Priester, das Feuer, das in den Tempeln der \nZoroastrier brennt, sowie die alt-persischen Gebete in der Sprache der Awesta, einer \nbreiten Öffentlichkeit z.B. durch Fernsehübertragungen zugänglich gemacht werden. \n\n6\n\nVgl. DOI, Auskunft vom 15. Januar 2001 an VG \nGelsenkirchen.\n\n7\n\nDie von den Klägern beigebrachte Stellungnahme des Dr. Haeri gibt keinen \nAnlass zu einer Überprüfung der Rechtsprechung. Die Stellungnahme benennt \nkeinen einzigen Referenzfall aus der iranischen Lebenswirklichkeit dafür, dass allein \nder Abfall vom Islam mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unmittelbaren oder \nmittelbaren politischen Verfolgung geführt hat.\n\n8\n\nSoweit die Kläger auf ihre missionierende Tätigkeit in der Bundesrepublik \nDeutschland verwiesen haben, ist diese, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, \nnicht Ausdruck einer aus der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft der \nZoroastrier folgenden unbedingten religiösen Verpflichtung. Die \nReligionsgemeinschaft der Zoroastrier im Iran steht vielmehr der Aufnahme von \nMoslems aus Gründen des Selbsterhalts deutlich ablehnend gegenüber.\n\n9\n\nVgl. DOI, Auskunft vom 15. September 2000 an \nVG Koblenz.\n\n10\n\nZudem beschränkt sich die Missionierung der Kläger im Wesentlichen auf \nGespräche über den Glauben. Sie gehört mithin nicht zu dem verfassungsrechtlich \ngeschützten Kernbereich des religiösen Existenzminimums, sodass den Klägern \nangesonnen werden kann, derartige Gespräche im Iran zu unterlassen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG. \n\n12\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299266","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-13/5-a-4412-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299266","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299266","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-13/5-a-4412-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299266","retrieved":"2026-07-09 03:23:30.540369+00:00"}}