{"status":"available","doknr":"OLD299267","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0213.4B1611.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-13","aktenzeichen":"4 B 1611/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 7.669,38 Euro (= 15.000,-- DM) \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO \ngestützte Zulassungsantrag - anzuwenden ist das bis zum 31. Dezember 2001 \ngeltende Recht, vgl. Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001, BGBl. I \n3987, 3990 - hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Antragsteller betrieb seit 1990 das selbstständige Gewerbe \"Maler- und \nLackierergewerbe\" als Einzelgewerbetreibender. Im Dezember 2000 beendete er \nfaktisch die Geschäftstätigkeit, führte aber bis zum 21. Februar 2001 noch \nkaufmännische Arbeiten durch. Anfang Februar 2001 beantragte er die Eröffnung \neines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Das Amtsgericht ordnete daraufhin \nSicherungsmaßnahmen gemäß § 21 InsO an. Zum 1. April 2001 nahm der \nAntragsteller im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erneut eine \nselbstständige gewerbliche Tätigkeit, nämlich das \"Maler- und Lackierer-, \nRaumausstatter- und Stukkateurhandwerk\", auf. Nachdem im August 2001 die \nEröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt war, untersagte der Antragsgegner dem \nAntragsteller durch Ordnungsverfügung vom 27. September 2001 unter Anordnung \nder sofortigen Vollziehung die Ausübung des im April 2001 begonnenen Gewerbes, \njegliche sonstige Gewerbeausübung und die Ausübung der Tätigkeiten als \nVertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden sowie als mit der Leitung eines \nGewerbebetriebes beauftragte Person. Der Antragsteller meldete das ausgeübte \nGewerbe deshalb ab. Seinen Antrag auf Regelung der Vollziehung hat das \nVerwaltungsgericht durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt. Zur Begründung \nhat es ausgeführt, der Antragsteller sei gewerberechtlich unzuverlässig. Zum einen \nhabe er im Rahmen des früheren Einzelgewerbes seine Zahlungs- und \nErklärungspflichten gegenüber öffentlichen Gläubigern verletzt, zum anderen habe er \ndie Ausübung dieses Gewerbes trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit zunächst \nnoch fortgesetzt. § 12 GewO stehe der Gewerbeuntersagung nicht entgegen. \n\n4\n\nDagegen wendet der Antragsteller ein: Die Nichtabgabe der Steuererklärungen \nfür das Jahr 1998 könne man ihm nicht vorhalten. Sein Steuerberater habe wegen \nNichtzahlung seiner Gebühren die entsprechenden Unterlagen zurückgehalten; nach \nden Vorschriften der Insolvenzordnung habe er die Honoraransprüche des \nSteuerberaters aber nicht vorab befriedigen können. Die Ordnungsverfügung \nverstoße gegen § 12 GewO. Das Maler- und Lackierergewerbe habe ihm nicht \nuntersagt werden dürfen, weil er dieses Gewerbe bereits zur Zeit des Antrags auf \nEröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt habe. Ohne Bedeutung sei, dass die \nGewerbeausübung seit April 2001 in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen \nRechts erfolgt sei. Im Übrigen sei er in dieser Gesellschaft nur für die fachlich-\ntechnische Leitung, nicht aber für die kaufmännischen Belange zuständig gewesen. \nIm Insovenzverfahren habe die Gläubigerversammlung am 17. Oktober 2001 \nbeschlossen, dass das seinerzeit betriebene Einzelgewerbe stillgelegt bleiben solle. \nDafür sei ausschlaggebend gewesen, dass aus der im April 2001 aufgenommenen \nTätigkeit die Ansprüche der Gläubiger jedenfalls teilweise befriedigt würden. Es \nmüsse ihm deshalb ermöglicht werden, in Zukunft zumindest als fachlich-technischer \nLeiter tätig zu sein. \n\n5\n\nDiese Einwendungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n6\n\nWelche Umstände für die Nichtabgabe der Steuererklärungen maßgeblich waren, \nist rechtlich unerheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat die gewerberechtliche \nUnzuverlässigkeit des Antragstellers nicht nur aus der Verletzung der \nErklärungspflichten, sondern unabhängig davon auch daraus hergeleitet, dass er \nsein Einzelgewerbe trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit zunächst fortgeführt \nhat. Diese den Beschluss selbstständig tragende Begründung hat der Antragsteller \nim Zulassungsverfahren nicht angegriffen. \n\n7\n\nDem Antragsteller kann auch nicht darin gefolgt werden, dass ihm jedenfalls eine \nTätigkeit als fachlich-technischer Leiter ermöglicht werden müsse. Nach der \nRechtsprechung des Senats rechtfertigt wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit auch die \nUntersagung der Tätigkeit als fachlich-technischer Leiter eines \nHandwerksbetriebes.\n\n8\n\nVgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom \n31. Oktober 1996 - 4 A 1819/95 -, GewArch 1997, \n209.\n\n9\n\nEntgegen der Ansicht des Antragstellers verstößt die \nGewerbeuntersagungsverfügung nicht gegen § 12 GewO. Nach der gesetzlichen \nRegelung finden Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes ... wegen \nUnzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete \nVermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, während eines \nInsolvenzverfahrens... keine Anwendung in bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des \nAntrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde. \n\n10\n\nVgl. im vorliegenden Zusammenhang auch Heß \nin: Friauf, GewO, § 12 Rdnr. 13 (Stand: April 2001); \nTettinger/Wank, GewO, 6. Aufl. 1999, § 12 Rdnrn. 2 \nund 8; Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, § 12 \nRdnr. 11 (Stand: Januar 1999); Hahn, GewArch \n2000, 361, 363.\n\n11\n\nBei dem untersagten Gewerbe handelt es sich nicht um das Gewerbe, dass der \nAntragsteller zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Februar \n2001) ausgeübt hat. Gegenstand der im April 2001 begonnenen selbstständigen \ngewerblichen Tätigkeit war u.a. zwar auch - wie schon früher - das Maler- und \nLackiererhandwerk. Dennoch geht es nicht um dasselbe Gewerbe. Denn der \nAntragsteller hat seine im Jahre 1990 begonnene, auf Gewinnerzielung gerichtete \nund auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit Ende 2000/Anfang 2001 ernsthaft \nund endgültig – davon ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen - \neingestellt, also den Betrieb dieses Gewerbes im Rechtssinne aufgegeben. Das \nmehrere Wochen später begonnene Gewerbe ist deshalb ein anderes – neues – \nGewerbe.\n\n12\n\nZum Gewerbebegriff vgl. BVerwG, Beschluss \nvom 16. Februar 1995 - 1 B 205.93 -, NVwZ 1995, \n473.\n\n13\n\nOb eine Identität der Gewerbe auch deshalb zu verneinen ist, weil sich der rechtliche \nRahmen der Gewerbeausübung vom Einzelgewerbe in eine Gesellschaft \nBürgerlichen Rechts geändert hat - so die Auffassung des Verwaltungsgerichts -, \nbedarf keiner Erörterung mehr. \n\n14\n\nDer Hinweis des Antragstellers, die Gläubigerversammlung habe darauf vertraut, \ndass durch die im April 2001 begonnene Gewerbeausübung Gewinne zu Gunsten \nder Masse erzielt würden, führt nicht weiter. Ein solches Vertrauen wäre nicht \nschutzwürdig, weil die streitgegenständliche Ordnungsverfügung zeitlich vor der \nGläubigerversammlung vom 17. Oktober 2001 ergangen ist.\n\n15\n\nAußerdem verkennt der Antragsteller die Zielrichtung des § 12 GewO. In der \nGesetzesbegründung zu § 12 GewO, \n\n16\n\nBT-Drucksache 12/3803 S. 103/104,\n\n17\n\nwird Folgendes ausgeführt:\n\n18\n\n\"Diese Vorschriften (s.c.: in der Gewerbeordnung \nüber die Untersagung der Gewerbeausübung bei \nUnzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf Grund \nungeordneter Vermögensverhältnisse) können mit \nden Zielen des künftigen Insolvenzverfahrens in \nKonflikt geraten: In diesem Verfahren soll nach dem \nersten Zeitabschnitt, während dessen der \nInsolvenzverwalter die wirtschaftlichen Verhältnisse \ndes insolventen Unternehmens prüft, die \nGläubigerversammlung darüber entscheiden, ob das \nUnternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird ... \nDiese Entscheidung der Gläubigerversammlung \nwürde vorweggenommen, wenn die \nGewerbeüberwachungsbehörde schon vor der \nVersammlung dem insolventen Unternehmen wegen \nfinanzieller Unzuverlässigkeit die weitere Ausübung \nseines Gewerbes untersagen könnte. Ebenso könnte \nder Erfolg eines Insolvenzplans ..., der die Sanierung \ndes Unternehmens zum Ziel hat, durch eine \nGewerbeuntersagung während des Verfahrens \nvereitelt werden. Ein Bedürfnis dafür, den \nGeschäftsverkehr vor einer Fortsetzung der \ngewerblichen Tätigkeit des insolventen \nGewerbetreibenden zu schützen, besteht während \ndes Insolvenzverfahrens nicht, da neue \nVertragspartner durch die Vorschriften des \nInsolvenzrechts über die Einsetzung eines \nInsolvenzverwalters, den Vorrang der \nMasseverbindlichkeiten und die Aufsicht des \nInsolvenzgerichts hinreichend gesichert sind. \n\n19\n\nDer neue § 12 schließt daher die Anwendung der \ngenannten Vorschriften der Gewerbeordnung für die \nDauer des Insolvenzverfahrens aus. Dies gilt \nallerdings nur für das Gewerbe, das der Schuldner \nzur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Verfahrens \nbetrieben hat; denn es soll dem Schuldner nicht \nermöglicht werden, trotz mangelnder wirtschaftlicher \nLeistungsfähigkeit weitere Gewerbebetriebe zu \neröffnen.\"\n\n20\n\nDer Sinn der gesetzlichen Regelung besteht deshalb nicht darin, dem Betroffenen \nwährend der in § 12 GewO aufgeführten Zeitabschnitte des Insolvenzverfahrens trotz \nungeordneter Vermögensverhältnisse eine Gewerbeausübung zu ermöglichen, um \nauf diese Weise neu erworbene Forderungen gemäß § 35 Insolvenzordnung zur \nInsolvenzmasse ziehen zu können.\n\n21\n\nSoweit der Antragsteller sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \nberuft (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), genügt sein Vorbringen nicht den \nDarlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Dargelegt ist die \ngrundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nämlich nur dann, wenn in dem \nZulassungsantrag eine konkrete Frage aufgeworfen wird und ein Hinweis auf den \nGrund enthalten ist, der das Vorliegen einer allgemeinen, über den Einzelfall \nhinausgehenden Bedeutung rechtfertigen soll. Daran fehlt es vorliegend. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299267","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-13/4-b-1611-01","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299267","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299267","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-13/4-b-1611-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299267","retrieved":"2026-07-09 03:23:30.631274+00:00"}}