{"status":"available","doknr":"OLD299268","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0213.19B1601.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-13","aktenzeichen":"19 B 1601/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf (4.000,- DM : 1,95583 =) 2045,1675 \nEUR festgesetzt\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 12. Dezember 2001 gestellte Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den \nam 10. Dezember 2001 bekanntgegebenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. \nDezember 2001 ist auch nach dem 31. Dezember 2001 das allein statthafte Rechtsmittel \ngeblieben. Entgegen der der Umstellung des Antrags im Schriftsatz vom 8. Januar 2002 \nzugrunde liegenden Rechtsauffassung ist der Zulassungsantrag nicht im Hinblick auf den \ndurch Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im \nVerwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001, BGBl I, 3987, neu gefassten \n§ 146 Abs. 4 VwGO als Beschwerde zu behandeln. § 146 VwGO in der Fassung des \nvorgenannten Gesetzes gilt erst ab dem 1. Januar 2002 (vgl. Art. 7 Abs. 1 RmBereinVpG). \nFür einen vor diesem Zeitpunkt gestellten Antrag auf Zulassung der Beschwerde gilt § 194 \nAbs. 2 VwGO in der Fassung des Art. 1 Nr. 28 RmBereinVpG. Danach richtet sich (im \nÜbrigen) die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung nach \ndem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, wenn vor dem 1. Januar 2002 die \ngerichtliche Entscheidung bekannt gegeben worden ist. Demgemäß ist hier § 146 VwGO in \nder bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung maßgebend.\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO \ndargelegt sind.\n\n4\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \niVm § 146 Abs. 4 VwGO) ergeben sich nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, er habe \neinen Anspruch auf vorläufige Teilnahme am Unterricht der Klasse 10 bzw. auf Zulassung \nzur Nachprüfung im Fach Mathematik, weil die ihm erteilten Noten in den Fächern Deutsch, \nEnglisch und Mathematik mangels einer nachvollziehbaren Begründung nicht in die \nVersetzungsentscheidung hätten einfließen dürfen. \n\n5\n\nEs ist zwar nicht zweifelhaft, dass aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. \n19 Abs. 4 GG) dem Grunde nach sich die Pflicht ergibt, (auf Nachfrage) die wesentlichen \nGründe für eine schulische Leistungsbewertung bekannt zu geben. Denn der Schüler ist nur \ndann in der Lage, gegen eine aus seiner Sicht unzutreffende Notenfestsetzung um \ngerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, wenn ihm die dafür tragenden Erwägungen \nbekannt sind,\n\n6\n\nvgl. auch BVerwG, Urteile vom 6. September 1995 - 6 C \n18. 93 -, DVBl 1996, 436 (437) und vom 9. Dezember 1992 - \n6 C 3.92 -, NVwZ 1993, 677 (678), sowie OVG NRW, \nBeschluss vom 23. November 2001 - 19 B 1480/01 -, ferner \nNiehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, 3. A., Rdnr. \n607,\n\n7\n\nzumal der Umfang der gerichtlichen Kontrolle davon abhängt, welche Einwände der \nSchüler gegen die Notenfestsetzung geltend macht und ob diese Einwände schlüssig und \nsubstantiiert sind. Dem entsprechend bestimmt § 21 Abs. 5 ASchO NRW, dass der Schüler \nauf Wunsch jederzeit über seinen Leistungsstand zu unterrichten ist. \n\n8\n\nEs ist weiter nicht zweifelhaft, dass durch § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 VwVfG NRW die Pflicht \nzur Begründung schulischer Noten nicht ausgeschlossen werden sollte, mag in einem \nVerstoß hiergegen auch nicht ein Verfahrensmangel im Sinne von § 39 VwVfG NRW liegen. \nEin derartiger Ausschluss wäre nämlich mit dem auch im Schulrecht geltenden Grundsatz \neffektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht vereinbar.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2001 - 19 \nB 1480/01 -.\n\n10\n\nUngeachtet dessen führt aber der vom Antragsteller vorgebrachte Begründungsmangel \nnicht auf die von ihm mit dem Hauptantrag erstrebte Rechtsfolge der vorläufigen Teilnahme \nam Unterricht der Klasse 10. Etwaige Begründungsmängel bei der Notenfestsetzung können \neinen - ggf. gesondert in einem gerichtlichen Verfahren, etwa nach § 123 VwGO, zu \nverfolgenden - Anspruch auf Nachholen der Begründung bzw. auf (begründete) \nNeubewertung der schulischen Leistungen oder - soweit eine Neubewertung etwa wegen \nZeitablaufs unmöglich geworden ist - einen Anspruch auf Wiederholung der bisherigen \nJahrgangsstufe, ggf. auch, wie noch ausgeführt wird, einen Anspruch auf Nachprüfung (vgl. \n§ 22 Abs. 1 AO-SI) oder auf Ablegung einer Zusatzprüfung (vgl. § 22 Abs. 7 AO-SI), \nbegründen; Begründungsmängel als solche ergeben hingegen keinen Anspruch auf \nVersetzung in die nächsthöhere Klasse und damit auch keinen im Verfahren nach § 123 \nVwGO durchsetzbaren Anspruch auf vorläufige Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren \nKlasse. Der Zweck der Versetzungsentscheidung, einen Schüler (nur) dann zu versetzen, \nwenn er die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt hat (§ \n27 Abs. 1 Satz 1 ASchO NRW), würde vereitelt, wenn der Schüler allein auf Grund einer \nfehlenden oder fehlerhaften Begründung der Notenfestsetzungen versetzt würde. Dies \nwiderspräche zudem der Regelung in § 21 Abs. 4 Satz 1 ASchO NRW, wonach Grundlage \nder Leistungsbewertung alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten \nLeistungen, insbesondere schriftliche Arbeiten, mündliche Beiträge und praktische \nLeistungen sind.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2001 - 19 \nB 1480/01 -.\n\n12\n\nMängel der Begründung der Notengebung können - worauf hier in Bezug auf den auf \nvorläufige Zulassung zur Nachprüfung im Fach Mathematik gerichteten Hilfsantrag \nhingewiesen wird - bei versetzungsrelevanten schulischen Leistungen nach dem Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit möglicherweise auch einen Anspruch auf Zulassung zu einer \nNachprüfung in dem betreffenden Fach begründen. Vorliegend ergeben sich aber aus den im \nZulassungsverfahren dargelegten Gründen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der \nAntragsteller keinen Anspruch auf Zulassung zur Nachprüfung im Fach Mathematik hat, weil \ner, wie noch auszuführen ist, auch bei Bestehen dieser Nachprüfung die \nVersetzungsbedingungen nicht erfüllen würde.\n\n13\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses ergeben sich nicht \naus dem Vortrag des Antragstellers, eine trotz mehrfacher Aufforderung nicht erfolgte \nNotenbegründung indiziere einen \"Ermessensnichtgebrauch\". Es liegt auf der Hand, dass \neine fehlende Notenbegründung für sich allein kein hinreichendes Indiz dafür ist, dass es \nüberhaupt an einer Leistungsbewertung im Sinne des § 21 ASchO NRW fehlt. Denn die \nFestsetzung einer Note ist ihrerseits ein Indiz dafür, dass eine Leistungsbewertung - mag sie \nauch fehlerhaft sein - tatsächlich erfolgt ist. Deshalb müssen neben der fehlenden \nBegründung der Notenfestsetzung weitere Umstände hinzutreten, um die Annahme zu \nrechtfertigen, eine Leistungsbewertung im Sinne des § 21 ASchO NRW sei überhaupt (noch) \nnicht erfolgt. Derartige Umstände hat der Antragsteller jedoch nicht aufgezeigt.\n\n14\n\nAus den vorstehenden Gründen folgt auch, dass die vorliegende Rechtssache keine \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Die vom \nAntragsteller aufgeworfenen Fragen sind in einem Beschwerdeverfahren nicht zu klären.\n\n15\n\nDie erste Frage,\n\n16\n\n\"Verlangt das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 \nAbs. 4 GG) auf Verlangen und ggf. konkreten Gegenvortrag \ndes Schülers von der Schule im Rechtsmittelverfahren bzw. \nim verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren eine Mitteilung der \ntragenden Gründe der Benotung zumindest in denjenigen \nFächern, welche im Schuljahresabschlusszeugnis mit \nNichtversetzungsentscheidung mangelhaft oder ungenügend \nbewertet wurden oder die als Ausgleichsfächer gemäß § 26 \nAO-SI in Betracht kämen?\",\n\n17\n\nist im Hinblick auf den Hauptantrag nicht entscheidungserheblich, weil etwaige \nBegründungsmängel der Notenfestsetzung, wie ausgeführt, nicht den vom Antragsteller \ngeltend gemachten Anspruch auf vorläufige Teilnahme am Unterricht der Klasse 10 \nbegründen. Die Frage ist über dies und im Übrigen im Grundsatz - im Sinne des \nAntragstellers - geklärt.\n\n18\n\nDie zweite Frage,\n\n19\n\n\"Lässt eine fehlende Begründung trotz Aufforderung im \nRechtsmittelverfahren bzw. im gerichtlichen Eilverfahren auf \neinen Ermessensnichtgebrauch des einzelnen Fachlehrers \nschließen?\",\n\n20\n\nist, wie ausgeführt, offensichtlich zu verneinen.\n\n21\n\nErnstliche Zweifel im Sinne von § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich \nferner nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, aus den \"hier vorliegenden \nAktenbestandteilen\" gehe nicht hervor, dass Abmahnungen in den mit mangelhaft \nbewerteten Fächern Französisch und Mathematik erfolgt seien. In Bezug auf die mit \nmangelhaft bewerteten Leistungen im Fach Französisch ist das Vorbringen schon \nunschlüssig. Gemäß § 27 Abs. 8 Satz 1 ASchO NRW ist die schriftliche Benachrichtigung der \nErziehungsberechtigten davon, dass die Versetzung eines Schülers gefährdet ist, \nvorgeschrieben, wenn die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis \nerteilten Noten nicht mehr ausreichen. Weil die Leistungen des Antragstellers im Fach \nFranzösisch bereits im Zeugnis für das 1. Schulhalbjahr 2000/2001 mit mangelhaft bewertet \nworden waren, sind die im Zeugnis für das 2. Halbjahr ebenfalls mit mangelhaft bewerteten \nLeistungen nicht abweichend von der im letzten Zeugnis erteilten Note nicht mehr \nausreichend. Davon abgesehen ist die schriftliche Benachrichtigung ausweislich der von der \nMutter des Antragstellers unterschriebenen Rückantwort vom 26. April 2001 auch hinsichtlich \ndes Faches Französisch erfolgt. Aus dieser Rückantwort ergibt sich ferner, dass die Mutter \ndes Antragstellers auch im Hinblick auf die im Zeugnis für das 2. Halbjahr mit mangelhaft \nbewerteten Leistungen im Fach Mathematik von der Gefährdung der Versetzung schriftlich \nbenachrichtigt worden ist. Daher steht § 27 Abs. 8 Satz 4 ASchO NRW der Berücksichtigung \nder nicht ausreichenden Leistungen in diesen Fächern bei der Versetzungsentscheidung \nnicht entgegen.\n\n22\n\nAuch die vom Antragsteller für den Fall, dass die Abmahnung erfolgt ist, allein mit der \nBegründung, \"diese Aktenbestandteile\" seien ihm nicht vorgelegt worden, erhobene Rüge \nder Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dringt nicht durch. Voraussetzung einer \nbegründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist die (erfolglose) vorherige \nAusschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen \nMöglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.\n\n23\n\nVgl. nur BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1995 - 2 BvR \n611/95 -, DVBl 1995, 847; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - \n8 C 58.90 -, NJW 1992, 3185 (3186); OVG NRW, Beschluss \nvom 21. September 1999 - 19 A 3862/99.A -, m. w. N.\n\n24\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hat es in zurechenbarer \nWeise unterlassen, sich rechtzeitig vor Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung Kenntnis \nvon der angesprochenen Rückantwort zu verschaffen. Diese ist dem Verwaltungsgericht vom \nAntragsgegner mit Schriftsatz vom 19. November 2001 vorgelegt worden, der dem \nProzessbevollmächtigten des Antragstellers unter dem 21. November 2001 \"zur evtl. \numgehenden Stellungnahme\" übersandt worden ist. In diesem Schriftsatz hat der \nAntragsgegner vorgetragen, der Antragsteller sei über das Ergebnis der Monitakonferenz \nvom 4. April 2001, wonach er in den Fächern Französisch, Mathematik und Biologie Defizite \naufwies, informiert worden, was seine Mutter mit dem Rückantwortschreiben vom 26. April \n2001 bestätigt habe. Der Antragsgegner hat zwar nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, \ndass die entsprechenden Unterlagen, wie tatsächlich geschehen, mit dem Schriftsatz \nvorgelegt würden. Im Hinblick darauf, dass der Schriftsatz vom 19. November 2001 \nausdrücklich der Beantwortung des Schriftsatzes des Antragstellers vom 5. November 2001 \ndiente, in dem dieser die fehlende Abmahnung gerügt hatte, und unter Berücksichtigung des \nsonstigen Inhalts des Schriftsatzes vom 19. November 2001 - Vorlage der Stellungnahmen \nder Fachlehrer, Bezugnahme auf das (vorgelegte) Protokoll der Versetzungskonferenz - \nhatte der anwaltlich vertretene Antragsteller hinreichenden Anlass, um Akteneinsicht in die \nmit dem Schriftsatz vorgelegten Unterlagen nachzusuchen, ggf. verbunden mit der \nNachfrage, ob auch die im Schriftsatz angesprochenen Unterlagen zu der strittigen \nAbmahnung eingereicht worden seien. Indem der anwaltlich vertretene Antragsteller dies vor \nErgehen des angefochtenen Beschlusses unterlassen hat, hat er eine taugliche und \nveranlasste Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, ungenutzt gelassen.\n\n25\n\nDavon abgesehen genügt die Gehörsrüge auch nicht den Anforderungen an die \nDarlegung. Eine beachtliche Gehörsrüge erfordert unter anderem die hinreichend \nsubstantiierte Darlegung, was der Beteiligte bei - aus seiner Sicht - ausreichender \nGewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieses zu einer für ihn \ngünstigen Entscheidung hätte führen können.\n\n26\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 13. März 1993 - 2 \nBvR 1988/92 -, InfAuslR 1993, 300, 301 f.; BVerwG, \nBeschlüsse vom 31. Juli 1985 - 9 B 71.85 -, Buchholz 310 § \n98 VwGO Nr. 28, und vom 28. Dezember 1998 - 9 B \n370.98 -, Buchholz 310 § 138 Nr. 3 VwGO Nr. 47.\n\n27\n\nDiesem Erfordernis genügt der Vortrag des Antragstellers nicht. Er hat im \nZulassungsantrag nicht dargelegt, was er an entscheidungserheblichen Aspekten \nvorgetragen hätte, wenn er Kenntnis von den vorgelegten, die strittige Abmahnung \nbetreffenden Unterlagen erhalten hätte.\n\n28\n\nSoweit der Antragsteller geltend macht, die Bewertung seiner Leistungen in den Fächern \nMathematik, Englisch und Deutsch sei inhaltlich fehlerhaft, genügt sein Vorbringen nicht den \nDarlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO.\n\n29\n\nDer Vortrag des Antragstellers, im Fach Mathematik hätte ihm statt der Note 5 die Note 4 \ngegeben werden müssen, weil seine mündliche Mitarbeit mit befriedigend zu bewerten sei, \nda er im Unterricht \"stets mitgearbeitet\" und sich \"stets durch Meldungen mit zutreffenden \nAntworten am Unterricht beteiligt\" habe, womit die Gesamtleistung auch in Anbetracht der \nschriftlichen Leistungen schlechtestenfalls mit der Note 4 hätte bewertet werden müssen, \nergibt keinen Bewertungsfehler, der im Rahmen der nur eingeschränkten gerichtlichen \nÜberprüfung durchgreift. Zwar sind Prüfungsentscheidungen wie auch schulische \nNotenfestsetzungen mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) \ngrundsätzlich vollständig gerichtlich zu überprüfen. Dem Prüfer bzw. Lehrer verbleibt aber bei \nden sog. prüfungsspezifischen Wertungen,\n\n30\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 \n- 6 B 55.97 -, NVwZ 1998, 738,\n\n31\n\nein Entscheidungsspielraum. Bewertungen schulischer Leistungen erfordern ebenso wie \nandere Prüfungsentscheidungen komplexe Erwägungen der Lehrer, die nicht nur eine \nwertende Auseinandersetzung mit den zu bewertenden Leistungen des einzelnen Schülers \nim Vergleich zu den Leistungen seiner Mitschüler, sondern auch eine differenziert wertende \nZuordnung der Leistungen zu den in § 25 Abs. 1 ASchO NRW vorgegebenen Noten \nerfordern. Dies gilt gerade auch für die Bewertung der Leistungen bei der Mitarbeit im \nUnterricht und ihres Gewichts im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen. Die gerichtliche \nÜberprüfung des Entscheidungsspielraums ist demgemäß darauf beschränkt, ob \nVerfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer bzw. \nLehrer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine \nBewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, \noder sonst willkürlich gehandelt hat.\n\n32\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992, a.a.O.; \nOVG NRW, Urteile vom 30. März 1998 - 22 A 4551/95 -, \nNWVBl 1998, 403 (404), und 27. Oktober 1995 - 19 A \n4947/94 -.\n\n33\n\nEin Verstoß gegen geltendes Recht lässt sich den Darlegungen nicht entnehmen. \nGrundlage der Bewertung der schulischen Leistungen des Antragstellers sind alle von ihm im \nZusammenhang mit dem Unterricht gezeigten Leistungen, insbesondere schriftliche Arbeiten, \nmündliche Beiträge und praktische Leistungen (§ 21 Abs. 4 Satz 1 ASchO NRW). Die \nLeistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind für die Beurteilung ebenso zu berücksichtigen \nwie die übrigen Leistungen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ASchO NRW). Dass der Fachlehrer für \nMathematik die Mitarbeit des Antragstellers im Unterricht des 2. Halbjahres des Schuljahres \n2000/2001 bei der der Versetzungsentscheidung zugrunde gelegten Leistungsbewertung \nberücksichtigt hat, ergibt sich aus dessen Stellungnahme vom 15. November 2001. Darin hat \ner ausgeführt, die drei Klassenarbeiten seien mit mangelhaft, mangelhaft (-) und mangelhaft \n(+) bewertet worden, die mittelmäßige mündliche Mitarbeit habe die Gesamtleistung nicht \nwesentlich verbessern können. \n\n34\n\nAuch einen Verstoß gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe hat der Antragsteller nicht \ndargelegt. Selbst wenn seine Leistung bei der Mitarbeit im Unterricht unter Berücksichtigung \nder Stellungnahme des Fachlehrers, diese sei \"mittelmäßig\" gewesen, für sich betrachtet mit \nbefriedigend zu bewerten sein mag, ist damit nicht hinreichend dargetan, dass die \nGesamtleistung unter Einbeziehung der - in drei Klassenarbeiten mit jeweils mangelhaft \nbewerteten - schriftlichen Leistungen die Note ausreichend (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 ASchO NRW) \nrechtfertigt. Der Stellungnahme des Fachlehrers ist zu entnehmen, dass er bei der \nBewertung der Gesamtleistung des Antragstellers im 2. Halbjahr den schriftlichen Leistungen \nein deutlich größeres bzw. ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, indem die \n\"mittelmäßige\" mündliche Mitarbeit die Gesamtleistung nicht \"wesentlich\" habe verbessern \nkönnen. Welches Gewicht der Fachlehrer den Leistungsbereichen im Verhältnis zueinander \nbeimisst, ist grundsätzlich seinem Bewertungsspielraum vorbehalten. § 21 Abs. 4 ASchO \nNRW verlangt nur, dass der Lehrer sämtliche der in dieser Vorschrift genannten \nLeistungsbereiche bei der Notenfestsetzung berücksichtigt. Angesichts dessen ist den \nDarlegungen des Antragstellers nicht zu entnehmen, welche allgemeinen \nBewertungsmaßstäbe der Fachlehrer missachtet haben könnte, zumal die in der \nStellungnahme vom 15. November 2001 angeführten Aspekte in Anbetracht der schriftlichen \nLeistungen, deren Bewertung der Antragsteller nicht angegriffen hat, ein Mindestmaß an \nNachvollziehbarkeit nicht vermissen lassen. Soweit die vom Antragsteller gezogene \nSchlussfolgerung auf der Prämisse beruht, die Gesamtnote sei nach dem arithmetischen \nMittel der Teilnoten für die schriftlichen Leistungen und die Mitarbeit im Unterricht zu bilden, \nist ein relevanter Verstoß nicht dargetan. Eine Verpflichtung, die Gesamtleistung eines \nSchülers in einem Fach oder in Teilbereichen eines Faches (nur) auf der Grundlage des \narithmetischen Mittels der von ihm erzielten Einzelnoten zu bewerten, ist weder \nbundesrechtlich,\n\n35\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - VII C 51/79 \n-, NJW 1971, 1956 (1957); OVG Lüneburg, Beschluss vom \n15. Mai 1974 - VII OVG C 1/73 -, NJW 1974, 2149 \n(2149).\n\n36\n\nnoch in den einschlägigen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen \nvorgesehen.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2001 - \n19 B 1245/01 -.\n\n38\n\nDie vom Antragsteller hinsichtlich der Note mangelhaft im Fach Mathematik \nvorgebrachten Angriffe begründen danach keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. \n2 Nr. 1 VwGO an der Rechtmäßigkeit dieser Leistungsbewertung. Gegen die Note \nmangelhaft im Fach Französisch hat er Einwände nicht vorgebracht. Folglich ist von nicht \nausreichenden Leistungen im Sinne von § 21 Abs. 1 AO-SI in diesen Fächern auszugehen, \nsodass ein - zur Versetzung führender - Ausgleich nach § 26 Abs. 1 Satz 1 a) AO-SI \nunabhängig davon ausscheidet, ob die Leistungen in den Fächern Deutsch und Englisch \nanstatt mit der Note 4 mit der Note 3 zu bewerten sind; ein Ausgleich nach dieser Vorschrift \nkommt nämlich nur in Betracht, wenn die Leistungen in nicht mehr als einem dieser Fächer \nmangelhaft sind.\n\n39\n\nDer Antragsteller hat des weiteren auch nicht mit seinen - nur noch für den Hilfsantrag \nauf vorläufige Zulassung zur Nachprüfung entscheidungserheblichen - Angriffen gegen die \nLeistungsbewertung in den Fächern Englisch und Deutsch ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses dargelegt; seinen Ausführungen lassen sich \nkeine beachtlichen zu einer Neubewertung führenden Bewertungsfehler entnehmen. Eine \nNotenverbesserung auf befriedigend und die Möglichkeit eines Ausgleichs der Note \nmangelhaft in Französisch nach § 26 Abs. 1 Satz 1 a) AO-SI kommen daher nicht in Betracht \nmit der Folge, dass der Antragsteller auch nicht nach § 22 Abs. 1 AO-SI zur Nachprüfung im \nFach Mathematik zuzulassen ist, weil er auch bei einer Verbesserung der Note in \nMathematik auf ausreichend nicht die Versetzungsbedingungen (§ 21 Abs. 1 AO-SI) erfüllen \nwürde.\n\n40\n\nGegen die Bewertung seiner Leistungen im Fach Englisch hat der Antragsteller lediglich \npauschal und unsubstanziiert geltend gemacht, seine mündlichen und schriftlichen \nLeistungen entsprächen der Note befriedigend. Damit hat er nicht ansatzweise die \nBewertung der Fachlehrerin erschüttert, die in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2001 \nausgeführt hat, bei mit 4(+), 3(-) und 5(+) bewerteten schriftlichen und mit 4 bewerteten \nmündlichen Leistungen seien die Leistungen des Antragstellers ausreichend gewesen.\n\n41\n\nAuch hinsichtlich der Leistungsbewertung im Fach Deutsch, wozu die Fachlehrerin in \nihrer Stellungnahme vom 15. November 2001 ausgeführt hat, bei Klassenarbeiten mit den \nNoten befriedigend, ausreichend und ausreichend + und bei mit ausreichend bewerteten \nmündlichen Leistungen sei die Gesamtleistung mit ausreichend zu bewerten, hat der \nAntragsteller nichts aufgezeigt, was die Bewertung in Frage stellen könnte. Sein Vorbringen \nverhält sich ausschließlich zu seiner schriftlichen Erörterung zum Thema \"Eminem\"; das \nReferat hätte statt mit der Note 4 mit der Note 3 bewertet werden müssen, weil die für die \ngegebene Note ausschlaggebende Aufgabenstellung zu der Frage, ob die Lieder Eminems \nverboten werden sollten, ihm seinerzeit so nicht mitgeteilt worden sei. Das Vorbringen ist \nunsubstanziiert und ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Benotung der Arbeit unter \nmaßgeblicher Berücksichtigung des gestellten Themas aufzuzeigen. Der Antragsteller hat \nauch im Zulassungsverfahren nicht dargetan, welches Thema ihm denn aus seiner Sicht \ngestellt worden sei; hierauf hat schon das Verwaltungsgericht - zutreffend - abgestellt. Zu der \nAngabe, welches (andere) Thema ihm denn gestellt worden sei, bestand um so mehr \nVeranlassung, als - worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits abgestellt hat - die \nEinleitung der schriftlichen Erörterung, in der der Antragsteller das Verbot der Lieder des \nRapstars Eminem angesprochen hat, ein gewichtiges Indiz dafür ist, dass er in der Einleitung \ngenau das Thema aufgegriffen bzw. zu dem Thema hingeführt hat, das ihm auch tatsächlich \ngestellt worden ist.\n\n42\n\nSoweit sich der Antragsteller schließlich eines Anspruchs auf eine positive \nVersetzungsentscheidung nach § 21 Abs. 2 AO-SI berühmt, hat er nichts dargelegt, was \n- zumal angesichts des gesamten Notenbildes im Zeugnis für das 2. Halbjahr - für eine \npositive Prognose dahin sprechen könnte, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht \nder Klasse 10 erwartet werden kann.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n44\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 \nGKG a. F. und ergeht unter Berücksichtigung des Art. 3 Ziff. 3 Nr. 11 des Gesetzes zur \nReform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, iVm Art. 4 der Verordnung \n(EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im \nZusammenhang mit der Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1 sowie Art. 14 der \nVerordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Abl. \nEG Nr. L 139 S. 1.\n\n45\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299268","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-13/19-b-1601-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299268","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299268","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-13/19-b-1601-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299268","retrieved":"2026-07-09 03:23:30.728193+00:00"}}