{"status":"available","doknr":"OLD299265","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0213.19A1918.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-13","aktenzeichen":"19 A 1918/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf (8.000,- DM : 1,95583 =) 4090,335 \nEUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO \ndargelegt sind.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides (§ 124 Abs. \n2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus dem für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung \nmaßgeblichen (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO) Vortrag des Klägers nicht.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines \nReisepasses zutreffend verneint. Es liegt der Versagungsgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG \nvor.\n\n5\n\nNach dieser Vorschrift ist der Pass unter anderem zu versagen, wenn bestimmte \nTatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber sich seinen steuerlichen \nVerpflichtungen entziehen will. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den Kläger \nerfüllt.\n\n6\n\nEs liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger sich im Ausland \naufhält, um sich seinen steuerlichen Verpflichtungen zu entziehen. Das Verwaltungsgericht \nhat insoweit in dem angefochtenen Gerichtsbescheid unter Bezugnahme auf die \nAusführungen in seinem Beschluss vom 7. September 2000 - 10 L 1867/00 - zu Recht den \n\"Steuerfluchtwillen\" des Klägers daraus hergeleitet, dass er im unmittelbaren \nZusammenhang mit den seine steuerlichen Verpflichtungen in Höhe von über 4 Millionen DM \nauslösenden Vorgängen nicht nur seinen Wohnsitz nach Monaco verlegt, sondern auch sein \ngesamtes Vermögen mitgenommen und zudem mit seinem Vorbringen im \nVerwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren zweifelsfrei zu erkennen gegeben \nhabe, dass die Verlegung des Wohnsitzes und die Mitnahme seines Vermögens erfolgt \nseien, um sich seinen steuerlichen Verpflichtungen zu entziehen, obwohl ihm hinreichendes \nVermögen zur Bezahlung seiner Steuerschulden zur Verfügung stehe. Hiergegen hat der \nKläger keine den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügenden Einwände \nvorgetragen. Sein Vorbringen im Zulassungsantrag, mit der Versagung des beantragten \nReisepasses sei eine Tilgung der Steuerschulden nicht zu erreichen, lässt vielmehr \nerkennen, dass er weiterhin bestrebt ist, sich seinen bestehenden steuerlichen \nVerpflichtungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland durch einen (weiteren) \nAufenthalt im Ausland zu entziehen.\n\n7\n\nDass der Kläger sich bereits seit 1996 ständig in Monaco aufhält, steht der \nAnwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kommt es \nnicht darauf an, ob der Passbewerber seinen Wohnsitz vor oder nach der Fälligkeit der \nSteuerschuld ins Ausland verlegt hat. Der Passbewerber entzieht sich auch dann im Sinne \ndes § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG seinen steuerlichen Verpflichtungen, wenn er - wie hier - aus \ndem Ausland nicht mehr in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren \nbeabsichtigt.\n\n8\n\nBVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1989 - 1 A 110/89 -\n, NVwZ 1990, 369 (369); OVG NRW, Urteil vom 19. August \n1980 - 18 A 1068/80 -, NJW 1981, 838 (839), jeweils m. w. \nN.\n\n9\n\nDer Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG steht auch nicht entgegen, dass der \nKläger, wie er geltend macht, \"nur\" seine Steuerschulden nicht bezahlt und keine strafbare \nSteuerhinterziehung begangen hat.\n\n10\n\nBereits aus dem Zweck des § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG folgt, dass die Regelung nicht \nvoraussetzt, dass dem Entstehen der steuerlichen Verpflichtungen eine Straftat zugrunde \nliegt. Die Versagung des beantragten Reisepasses für einen Bewerber, bei dem Tatsachen \ndie Annahme begründen, dass er sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen will, \ndient der Sicherung des staatlichen Steueranspruchs und der für die Gewährleistung eines \nfunktionsfähigen Rechtsstaates unverzichtbaren Beschaffung staatlicher Mittel.\n\n11\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 1996 - 25 \nB 3037/95 -, DVBl 1996, 576 (577); VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 28. November 1988 - 1 S 3045/87 -, \nNJW 1990, 660 (662).\n\n12\n\nAngesichts dieses Zwecks liegt auf der Hand, dass es für die Anwendbarkeit des § 7 \nAbs. 1 Nr. 4 PassG nicht auf ein strafbares Verhalten, sondern allein darauf ankommt, dass \nder Passbewerber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen will.\n\n13\n\nDiese Auslegung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG bestätigt auch ein Vergleich mit § 7 Abs. 1 \nNr. 2 PassG. Danach ist der Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme \nbegründen, dass der Passbewerber sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder \nder Anordnung oder Vollstreckung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der \nBesserung und Sicherung, die im Geltungsbereich des Passgesetzes gegen ihn schweben, \nentziehen will. Damit enthält § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG eine spezielle Regelung für die Fälle, in \ndenen Tatsachen auf ein strafbares Verhalten des Passbewerbers schließen lassen. Deshalb \nwürde § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG leer laufen, wenn die Regelung, wie der Kläger meint, dahin \nauszulegen wäre, dass sie nur in den Fällen einer durch strafbares Verhalten begründeten \nSteuerschuld anwendbar wäre.\n\n14\n\nDie Versagung des beantragten Reisepasses verstößt entgegen der Auffassung des \nKlägers nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Der Eingriff in seine durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte \nReisefreiheit ist gerechtfertigt, weil der Eingriff sich in den Schranken der \nverfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG hält. Ohne die mit der \nPassversagung bezweckte Sicherung des staatlichen Steueranspruchs kann die \nverfassungsmäßige Ordnung nicht wirksam aufrechterhalten werden. Der Staat ist nämlich \nzur Gewährleistung der verfassungsmäßigen Ordnung auf finanzielle Mittel angewiesen, die \ner sich unter anderem durch die Erhebung von Steuern beschafft. Dem widerspräche es, \nwenn die für die Passausstellung zuständige Behörde durch die Ausstellung eines Passes \ndem Passbewerber ermöglichen oder erleichtern würde, sich seinen steuerlichen \nVerpflichtungen durch die Ausreise aus dem Bundesgebiet oder - wie hier - den (weiteren) \nAufenthalt im Ausland zu entziehen.\n\n15\n\nBVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1971 - I A 5/69 -, \nNJW 1971, 820 (820 f.); OVG NRW, Beschluss vom 2. \nJanuar 1996 - 25 B 3037/95 -, a. a. O., und Urteil vom 19. \nAugust 1980 - 18 A 1068/80 -, a. a. O.; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteile vom 28. November 1988 - 1 S 3045/87 \n-, a. a. O., und 5. Februar 1979 - I 2951/78 -, juris, Dok.-Nr. \nBWRE101457907.\n\n16\n\nDer Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bei Eingriffen in die allgemeine \nHandlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG gewahrt sein muss,\n\n17\n\nvgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997 - 2 BvL \n45/92 -, BVerfGE, 96, 10 (21), m. w. N.,\n\n18\n\nund dessen Beachtung in § 7 Abs. 2 Satz 1 PassG auch gesetzlich vorgeschrieben ist, \nwird durch die Versagung des beantragten Reisepasses nicht verletzt. \n\n19\n\nDie Passversagung ist ein zur Sicherung des staatlichen Steueranspruchs geeignetes \nMittel. Sie zielt darauf ab, den Kläger zu veranlassen, in die Bundesrepublik Deutschland \nzurückzukehren und seine Steuerrückstände zu bezahlen. Dieses Ziel wird durch die \nPassversagung gefördert, weil er sich ohne Reisepass nur in Ländern aufhalten kann, in \ndenen ein solcher Pass für Einreise und Aufenthalt nicht erforderlich ist.\n\n20\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. August 1980 - 18 A \n1068/80 -, NJW 1981, 838 (839)\n\n21\n\nHinreichende Anhaltspunkte dafür, dass durch die Passversagung eine Bezahlung der \nSteuerschulden des Klägers nicht erreicht werden kann, weil er etwa vermögenslos ist,\n\n22\n\nvgl. zu diesen Gesichtspunkten BVerwG, Beschluss vom \n16. Oktober 1989 - 1 A 110/89 -, a. a. O. (370); Bayerischer \nVGH, Urteil vom 26. Juli 1995 - 5 B 94.2279 -, BayVBl 1996, \n50 (51),\n\n23\n\nergeben sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Er behauptet nicht, dass er über sein in \nMonaco vorhandenes Vermögen nicht (mehr) verfügen kann oder dass eine Rückführung \ndes Vermögens in die Bundesrepublik Deutschland unmöglich ist. Er trägt im \nZulassungsantrag lediglich pauschal vor, dass mit der Versagung des Reisepasses eine \nTilgung seiner Steuerschulden nicht erreicht werden könne, und verweist zur Begründung auf \ndie Ausführungen in dem im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Schriftsatz seines \nProzessbevollmächtigten vom 12. Dezember 2000. Dieser Verweis genügt den \nDarlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht. Nach dieser Vorschrift \nsind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, in dem Zulassungsantrag \ndarzulegen.\n\n24\n\nNur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich aus den Ausführungen im \nSchriftsatz vom 12. Dezember 2000 die Ungeeignetheit der Passversagung nicht herleiten \nlässt. Der - sinngemäße - Vortrag des Klägers, bei einer Rückkehr nach Deutschland könne \ner \"seine Lebenshaltungskosten von befreundeter Seite finanziert bekommen oder sich die \nKosten wöchentlich oder monatlich aus Monaco überweisen lassen, letzteres nicht höher als \ndie Unpfändbarkeitsgrenze vorgibt\", ist nicht nur unsubstantiiert und konstruiert, sondern \nlässt vor allem außer Acht, dass die Passversagung auch dann ein geeignetes Druckmittel \nzur Begleichung der Steuerschulden des Klägers ist, wenn er entsprechend seinem - \nkonstruierten - Vortrag im Bundesgebiet leben würde. Denn dies hätte eine erhebliche \nEinbuße seines bisherigen Lebensstandards in Monaco zur Folge und kann schon deshalb \ndie Erfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen fördern.\n\n25\n\nDie Passversagung ist auch erforderlich, weil ein weniger belastender Eingriff in die \nReisefreiheit, der ebenfalls geeignet wäre, den Kläger zur Bezahlung seiner Steuerschulden \nzu bewegen, nicht ersichtlich ist. Die von ihm angeregte Beschränkung des Geltungsbereichs \nbzw. der Gültigkeitsdauer des beantragten Reisepasses ist kein geeignetes Mittel zur \nDurchsetzung des staatlichen Steueranspruchs. Mit der Beschränkung des Geltungsbereichs \noder der Ausstellungsdauer des erstrebten Reisepasses ließe sich nicht verhindern, dass er \nsich weiterhin in Monaco oder in einem anderen ausländischen Staat, in den er bei einer \nBeschränkung des Geltungsbereichs des Reisepasses ebenfalls einreisen könnte, aufhält, \num sich seinen steuerlichen Verpflichtungen zu entziehen.\n\n26\n\nVgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1990 - \n1 B 154.90 -, Buchholz 402.00 PassG, Nr. 14, S. 8 (9); VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 28. November 1988 - 1 S \n3045/87 -, a. a. O.\n\n27\n\nDie Passversagung ist auch angemessen. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung \nstaatlicher Steueransprüche überwiegt den Eingriff in die Reisefreiheit des Klägers. Dies gilt \numso mehr, als der Kläger erhebliche Steuerrückstände in Höhe von mehr als 4 Millionen \nDM hat. Die Höhe der Steuerrückstände ist nämlich entgegen seiner Auffassung bei der \nBeurteilung der Angemessenheit der Passversagung zu berücksichtigen. Je höher die \nSteuerschulden sind, umso gewichtiger ist das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des \nstaatlichen Steueranspruchs.\n\n28\n\nVgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n28. November 1988 - 1 S 3045/87 -, a. a. O.\n\n29\n\nDer Kläger beruft sich schließlich ohne Erfolg auf die Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit \nnach Art. 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Abl. EG 2000 Nr. C 364, 1 \nff.). Sie hat keine unmittelbare Rechtswirkung, weil sie am 7. Dezember 2000 vom \nEuropäischen Rat lediglich \"proklamiert\", nicht aber für rechtsverbindlich erklärt worden ist. \nAuf Grund entsprechender Erklärungen der Präsidenten des Europäischen Parlaments und \nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann allenfalls davon ausgegangen \nwerden, dass sich das Parlament und die Kommission an die Charta selbst gebunden haben. \nDie einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, insbesondere auch die \nBundesrepublik Deutschland haben keine dahingehende Erklärung abgegeben.\n\n30\n\nVgl. Alber, Die Selbstbindung der europäischen Organe \nan die Europäische Charta der Grundrechte, EuGRZ 2001, \n349 (349 f., 352); Calliess, Die Charta der Grundrechte der \nEuropäischen Union - Fragen der Konzeption, Kompetenz \nund Verbindlichkeit, EuZW 2001, 261 (261, 266 f.); \nBorowsky, Wertegemeinschaft Europa, DRiZ 2001, 275 \n(287).\n\n31\n\nDamit bedarf es auch keiner näheren Erörterung, ob der Anwendung der Charta der \nGrundrechte der Europäischen Union entgegensteht, dass sie gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 \nder Charta für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nur bei der Durchführung des \nRechts der Union gilt. \n\n32\n\nDie Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) auf und hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom \nKläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen \nergibt, in der Rechtsprechung geklärt, soweit es um die Anwendung nationalen Rechts geht. \nDie vom Kläger aufgeworfenen europarechtlichen Fragen stellen sich nicht, weil die von ihm \nin diesem Zusammenhang allein angeführte Charta der Grundrechte der Europäischen Union \nfür das vorliegende Verfahren nicht rechtsverbindlich ist.\n\n33\n\nSoweit der Kläger eine Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) von dem Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1989 - 1 A 110/89 -, a. a. O., und dem Urteil \ndes Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juli 1995 - 5 B 94.2279 -, a. a. O., \ngeltend macht, rügt er lediglich einen nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO unbeachtlichen \nRechtsanwendungsfehler des Verwaltungsgerichts, der im Übrigen aus den vorhergehenden \nGründen dieses Beschlusses nicht vorliegt.\n\n34\n\nInwieweit in der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§ 6 VwGO) oder \ndurch den in dem angefochtenen Gerichtsbescheid enthaltenen Verweis auf den Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts vom 7. September 2000 - 10 L 1867/00 - ein Verfahrensfehler im \nSinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen könnte, hat der Kläger auch nicht ansatzweise \nentsprechend den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n36\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1, 14 GKG a. F. \nund erfolgt unter Berücksichtigung des Art. 3 Nr. 11 des Gesetzes zur Reform des \nZivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, iVm Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. \n1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit \nder Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1, sowie Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. \n974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 139 S. 1. \nDer Senat ist bei der Streitwertfestsetzung davon ausgegangen, dass der Kläger sich im \nZulassungsverfahren allein gegen die Versagung des beantragten Reisepasses wendet. \nEinwände gegen die Abweisung seiner Klage gegen die Entziehung des (ungültig \ngewordenen) Reisepasses sind nicht vorgetragen worden.\n\n37\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299265","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-13/19-a-1918-01","cited_norms":[{"jurabk":"PaßG 1986","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299265","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299265","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-13/19-a-1918-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299265","retrieved":"2026-07-09 03:23:30.449276+00:00"}}