{"status":"available","doknr":"OLD299280","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0212.13B1426.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-12","aktenzeichen":"13 B 1426/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 5684/01 VG Köln wird \nangeordnet.\n\nDie Kosten beider Rechtszüge tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene \nje zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 51.129,19 EUR = \n100.000 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 1 K 5684/01 \nVG Köln ist zu entsprechen. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Interessenabwägung, die auch im Falle des gesetzlichen Wegfalls \ndes Suspensiveffekts der Klage im Grundsatz in gleicher Weise wie bei Anordnung \nder sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorzunehmen ist,\n\n4\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. \nSeptember 2001 - 4 VR 19.01 (4 A 40.01) - im \nAnschluss an Beschluss vom 21. Juli 1994 - 4 VR \n1.94 -, Buchh. 407.4 § 17 FStrG Nr 98, wonach das \nVollzugsinteresse nicht bereits kraft Gesetzes \nhöheres Gewicht beansprucht als das Interesse des \nAntragstellers, \n\n5\n\nfällt zugunsten der Antragstellerin aus, weil der angefochtene Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 3. Juli 2001 einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren mit \ngroßer Wahrscheinlichkeit nicht standhalten wird und vor dem Hintergrund von der \nAntragsgegnerin keine Gesichtspunkte dafür aufgezeigt und auch sonst nicht \nersichtlich sind, den Bescheid gleichwohl alsbald zu vollziehen. Insbesondere \nsprechen hiergegen die von der Antragstellerin glaubhaft dargestellten hohen \nInvestitionen, die sie bei Befolgung des angefochtenen Bescheids durch die \nnotwendige Neuanlegung und/oder Erweiterung der Dienste-Logik in ihrem \nintelligenten Netz für alle die Teilgassen der Rufnummerngasse 0137, die noch nicht \nfür die von der Beigeladenen beabsichtigten MABEZ-Anwendungen eingerichtet \nsind, aufwenden müsste und die mit großer Wahrscheinlichkeit mit Blick auf den \nvoraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens überflüssig wären. \n\n6\n\nDie auf der Grundlage einer lediglich summarischen Prüfung ergehende \nBeurteilung des Fortbestandes des angefochtenen Bescheids vom 3. Juli 2001 im \nHauptsacheverfahren konzentriert sich auf dessen Anordnung in Nr. 1 Satz 2 des \nBescheidtenors. Sie stellt das wesentliche Kernstück der Maßnahme dar, ohne das \ndie übrigen Regelungen keinen Sinn machen. Als zentraler Bestandteil der \nMaßnahme ist sie daher untrennbar mit den übrigen Regelungen verbunden, so dass \nihre voraussichtliche Rechtswidrigkeit zur Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheids \nführt und ihre Außervollzugsetzung die Außervollzugssetzung des Bescheids \ninsgesamt zur Folge haben muss. Demgegenüber erschiene eine von der \nBeigeladenen für denkbar gehaltene, auf die Anordnung in Nr. 1 Satz 2 beschränkte \nteilweise Aussetzung inkonsequent, weil es ihr als Wettbewerberin gerade darauf \nankommt, wie die Antragstellerin auch die Zählung nicht durchgereichter Anrufe \nanbieten zu können. Überdies reicht nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin und \nder Beigeladenen die Kapazität der Interconnection-Anschlüsse (ICA) für die nicht \ndurch Umlenkung auf die Standardansage weiter gedrosselte Einleitung der Anrufe \nin das Netz der Beigeladenen nicht aus. \n\n7\n\nSoweit Nr. 2 des Bescheidtenors die dortige Antragstellerin (= Beigeladene des \nvorliegenden gerichtlichen Verfahrens) verpflichtet, .... vollautomatisch aufgebaute \nVerbindungen aus dem .... Netz der Antragsgegnerin (= Antragstellerin des \nvorliegenden Verfahrens) ... im Netz der Antragstellerin (= Beigeladene des \nvorliegenden Verfahrens) herzustellen, soweit diese nicht ... auf eine \nStandardansage gelenkt werden, macht dies aus gegenwärtiger Sicht des Senats \nkeinen Sinn und wird das nur verständlich, wenn die Verpflichtung an die \nAntragsgegnerin des Beschlusskammerverfahrens (= Antragstellerin des \nvorliegenden Verfahrens) gerichtet wäre. Auch dies gebietet die Aussetzung der \nVollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids insgesamt. \n\n8\n\nDer auf § 37 Abs. 1 TKG gestützte Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Juli \n2001 unterliegt bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen Prüfungsdichte \nerheblichen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift ordnet die \nRegulierungsbehörde im Falle einer nicht zustande gekommenen \nZusammenschaltungsvereinbarung innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab \nAnrufung - bei Verlängerung von zehn Wochen - die Zusammenschaltung an. \n\n9\n\nDiese äußerste Entscheidungsfrist hat die Antragsgegnerin zwar nicht gewahrt. \nGleichwohl wird das allein im Hauptsacheverfahren entgegen der Ansicht der \nAntragstellerin nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids führen. Denn die \nEntscheidungsfrist des § 37 Abs. 1 TKG dient allein dem Interesse des die \nRegulierungsbehörde anrufenden Wettbewerbers, nicht aber auch dem Interesse \ndes zusammenschaltungspflichtigen Unternehmens. Das ergibt sich bereits aus der \nAnbindung der Frist an die Anrufung der Regulierungsbehörde durch den \nWettbewerber und den im Gesetzgebungsverfahren erklärten Zweck der Vorschrift, \nu.a. dem Nutzer eine zügige Zusammenschaltung zu gewährleisten. Nutzer im Sinne \neines die Funktionen des Netzes des zusammenschaltungspflichtigen Unternehmens \nin Anspruch Nehmenden ist auch der die Zusammenschaltung nachsuchende \nWettbewerber. Demgegenüber ist dem zusammenschaltungspflichtigen \nUnternehmen in erster Linie daran gelegen, möglichst lange von einer \nZusammenschaltung verschont zu bleiben; seinen Interessen entspricht daher die \nEinhaltung der Frist des § 37 Abs. 1 TKG gerade nicht. Insoweit verletzt die \nNichtwahrung der Entscheidungsfrist jedenfalls keine Rechte der Antragstellerin im \nSinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n10\n\nDer Fortbestand des angefochtenen Bescheids im Hauptsacheverfahren dürfte \nvoraussichtlich auch nicht schon daran scheitern, dass die Anordnung in Nr. 1 Satz 2 \nkeine eigentliche Zusammenschaltung beinhaltet. Ebenso wie das \nVerwaltungsgericht versteht auch der Senat die Verpflichtung, die Mehrzahl der von \nder Beigeladenen realisierten Verbindungen auf eine der von der Antragstellerin \neingerichteten Standardansagen zu lenken, die Anzahl dieser Anrufe zu erfassen \nund der Beigeladenen für jede Zielnummer mitzuteilen, nicht als eine Anordnung, die \neine Zusammenschaltung betrifft. Sie ordnet weder die Zusammenschaltung im \nSinne der Legaldefinition des § 3 Nr. 24 TKG als solche, noch die technischen \nModalitäten der Koppelung der Netze, noch eine dem Zweck einer \nZusammenschaltung, nämlich der Ermöglichung der unmittelbaren oder mittelbaren \nKommunikation der Nutzer der verschiedenen Netze (§ 3 Nr. 24 TKG) dienende \nMaßnahme an. Die auf die Standardansage gelenkten Anrufe verlassen das Netz der \nAntragstellerin nämlich nicht; der vom Anrufenden angesteuerte Angerufene des \nanderen Netzes empfängt den Anruf erst gar nicht und kann somit auch nicht auf ihn \nin Form von Kommunikation mit dem Anrufer reagieren. Kommunikation im Sinne der \nLegaldefinition der Zusammenschaltung kann nur eine solche sein, die den einen \nNutzer mit dem adressierten anderen Nutzer verbindet. Der Anordnung in Nr. 1 Satz \n2 liegt indes die Konstellation zu Grunde, dass nicht die Nutzer der verschiedenen \nzusammengeschalteten Netze Informationen austauschen sollen, sondern die \nanrufenden Endkunden des einen Netzes und die Antragstellerin als Betreiberin der \nStandardansage einerseits sowie letztere und das MABEZ-Anwendungen \nanbietende Unternehmen andererseits. Die Informationsinhalte auf beiden \nRelationen sind überdies nicht identisch, so dass auch nicht von einem über einen \nMittler erbrachten Informationsaustausch die Rede sein kann.\n\n11\n\nAllerdings erscheint es denkbar, in § 37 Abs. 1 TKG nicht nur eine \nErmächtigungsgrundlage für die Anordnung der Zusammenschaltung als solche und \nder Modalitäten ihrer Durchführung zu sehen, sondern die Ermächtigungsvorschrift \nauch auf Maßnahmen zu erstrecken, die der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit \nder Zusammenschaltung entsprechend den Anforderungen des europäischen und \ndes nationalen Telekommunikationsrechts dienen. Dies rechtfertigt sich daraus, dass \ndie Anordnung einer Zusammenschaltung, die ein Ausnutzen aller Funktionen der \nzusammengeschalteten Netze nicht erlaubt oder die Netzintegrität oder die \nInteroperabilität der Netze nicht wahrt, keinen Bestand haben kann. Um diese \ngrundlegenden Anforderungen sicherzustellen, kann die Regulierungsbehörde im \nZusammenhang mit der Zusammenschaltungsanordnung Bedingungen stellen (vgl. \nArt. 9 Zusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG vom 30. Juni 1996, Abl. Nr. L 199/32), \nwas konsequenterweise auch isoliert im Nachgang zu einer bereits früher getroffenen \nZusammenschaltungsanordnung denkbar erscheint. Derart flankierende \nAnordnungen können aber nur dann zulässig sein, wenn sie zur Sicherstellung der \nan die \"Zusammenschaltung\" zu stellenden Anforderungen bestimmt und auf das \ninsoweit unbedingt Erforderliche beschränkt sind. Hieran fehlt es vorliegend. \n\n12\n\nZur Sicherstellung grundlegender Anforderungen an eine Zusammenschaltung \nbedurfte es im Hinblick auf die über die zusammengeschalteten Netze der \nAntragstellerin und der Beigeladenen abzuwickelnden MABEZ-Verkehre nicht der \nAnordnung in Nr. 1 Satz 2 des angefochtenen Bescheids. Der Senat unterstellt, dass \ndie Kapazität der gegenwärtig eingerichteten ICA für das Netz der Beigeladenen \nnicht ausreicht, um die Spitze der Anrufe von Endkunden aus dem Netz der \nAntragstellerin im Rahmen von MABEZ-Anwendungen, die von der Beigeladenen \nrealisiert werden, ohne Beeinträchtigung der Integrität des Netzes der Beigeladenen \nund der Interoperabilität der Netze aufzunehmen und in das Netz der Beigeladenen \nweiterzuleiten. Um solches zu vermeiden, hätte es ausgereicht, die Antragstellerin \nanzuhalten, der Beigeladenen die Installation von ICA Customer Sited Sicherheit 2 \nMbit/s anzubieten oder die Beigeladene auf die Beantragung derartiger spezieller \nInterconnection-Anschlüsse zu verweisen. Die Antragstellerin hat glaubhaft \nvorgetragen, dass solche Anschlüsse auch die Spitze der Anrufe bewältigen können, \ndie - wenn überhaupt - von den herkömmlichen Interconnection-Anschlüssen nicht \nmehr \"verkraftet\" werden. Dem sind die Antragsgegnerin und die Beigeladene nicht \nentgegengetreten. Die zu erwartenden höheren Kosten für die Beigeladene für \nderartige Anschlüsse erscheinen aus Sicht des Senats nicht unzumutbar. Die \nAntragstellerin muss sich an der von ihr selbst schon im Vorfeld aufgezeigten \nCluster-Lösung festhalten lassen und wird die Installation dieser speziellen ICA nicht \nmit Hinweis auf eine unzureichende Ausnutzung verweigern können. \n\n13\n\nOb es zur Sicherung grundlegender Anforderungen an eine Zusammenschaltung \nim gegebenen Fall auch ausgereicht hätte, durch verschärfte Anrufratenbegrenzung \nunter ausnahmsweiser Abweichung von den Vereinbarungen der AKNN eine \nderartige Drosselung der unmittelber den ICA zuzuleitenden Anrufe vorzunehmen, \ndie eine von den herkömmlichen Anschlüssen auch in der dann verbleibenden Spitze \n\"verkraftbare\" Anrufdurchleitung erwarten lässt, mag offen bleiben.\n\n14\n\nDie oben aufgezeigte Möglichkeit hat für die Antragstellerin eine weniger \nbelastende Eingriffswirkung als die Anordnung in Nr. 1. Satz 2 des angefochtenen \nBescheids, bewirkt aber ebenso eine hinreichende Sicherung der Netzintegrität und \nInteroperabilität der Netze, mithin ein Funktionieren der Zusammenschaltung. Dem \nkann nicht entgegen gehalten werden, dass die Beigeladene auf diese Weise keinen \nZugriff nehmen kann auf die Leistungen des intelligenten Netzes der Antragstellerin. \nDieser Gesichtspunkt ist bei einer auf § 37 TKG gestützten die \n\"Zusammenschaltung\" flankierenden Anordnung unerheblich. Soweit die \nAntragsgegnerin auf ihn verweist, verdeutlicht das lediglich, dass Ziel des \nangefochtenen Bescheids nicht die Sicherstellung der Verbindungsleistungen über \ndas zusammen geschaltete öffentliche Telekommunikationsnetz der Antragstellerin - \nwas nicht identisch ist mit deren intelligentem Netz - in das Netz der Beigeladenen \nist, sondern die Teilhabe der Beigeladenen an der Dienste-Logik des intelligenten \nNetzes der Antragstellerin, was nicht Gegenstand einer \nZusammenschaltungsanordnung sein kann.\n\n15\n\nSchließlich unterliegt die Anordnung in Nr. 1 Satz 2 des angefochtenen \nBescheids rechtlichen Bedenken auch deshalb, weil sie im Ergebnis die \nAntragstellerin dazu anhält, ihre Dienste-Logik in der Gasse 0137-9 zugunsten der \nBeigeladenen auszubauen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats und des \nBundesverwaltungsgerichts zu § 33 Abs. 1 TKG hat ein Wettbewerber lediglich \nAnspruch auf Teilhabe an den vorhandenen und intern genutzten Leistungen des \nmarktbeherrschenden Unternehmens, nicht aber auf Erweiterung der Leistung des \nMarktbeherrschers zu seinen (des Wettbewerbers) Gunsten. Es ist kein Grund \nerkennbar, weshalb dieses im Rahmen einer Zusammenschaltungsanordnung \nanders gesehen werden sollte. Nach der Anordnung Nr. 1 Satz 1 des angefochtenen \nBescheids ist die Antragstellerin zum Angebot von Verbindungen zu Diensten in der \nGasse 0137, mithin auch in allen Teilgassen, verpflichtet. Dies bedeutet für die im \ninneren Zusammenhang mit Satz 1 stehende Verpflichtung nach Satz 2, dass die \nAntragstellerin für jede der von ihren Kunden gehaltenenen und für MABEZ-\nAnwendungen genutzten Teilgassen eine Lenkung der Mehrzahl der Anrufe auf die \nStandardansage usw. bereithalten und dazu die entsprechende Dienste-Logik auf \nden Teilgassen vorhanden sein muss. Nach den Angaben der Antragstellerin - die \ntrotz der von der Antragsgegnerin vermissten Beweise dem Senat ebenso glaubhaft \nerscheinen wie die nicht bewiesene Behauptung der Antragsgegnerin, die Zuführung \nder Anrufe im Rahmen von MABEZ-Anwendungen ins Netz der Beigeladenen ohne \nLenkung der Mehrzahl der Anrufe auf die Standardansage führe zu Überlastungen \nvon ICA und zusammengeschaltetem Netz - ist die Dienste-Logik der meisten für \nMABEZ-Dienste in Betracht kommenden Teilgassen für eine Anruflenkung auf die \nStandardansage nicht geeignet und muss ergänzt bzw. neu installiert werden, was im \nErgebnis der Einrichtung einer von der Antragstellerin intern nicht genutzten Leistung \nlediglich zu Gunsten der Wettbewerber zumindest gleichkommt.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299280","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-12/13-b-1426-01","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299280","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299280","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-12/13-b-1426-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299280","retrieved":"2026-07-09 03:23:31.759136+00:00"}}