{"status":"available","doknr":"OLD299295","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0208.6B107.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-08","aktenzeichen":"6 B 107/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember \n20.. geltenden Recht, da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor dem \n1. Januar 20.. bekannt gegeben worden ist (§ 194 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n3\n\nDie Beschwerde ist nicht zuzulassen. Die von dem Antragsteller geltend \ngemachten Zulassungsgründe des § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 \nVwGO greifen nicht durch. \n\n4\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nZulassungsantrag angesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n5\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 \n- 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, \n1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n\n6\n\nIn dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen \nist (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO). \n\n7\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des \nAntragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt hat. Der \nAntragsteller erstrebt eine gerichtliche Verpflichtung des Antragsgegners, zumindest \neine der von Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Überleitung von Lehrkräften mit den \nBefähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und \nGesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) vom 19. Dezember \n20.., GV NRW 876, 882, erfassten Planstellen bis zur einer unanfechtbaren \nEntscheidung über seine Bewerbung nicht zu besetzen. Das Verwaltungsgericht hat \nden Antrag mangels eines Rechtsschutzinteresses des Antragstellers als unzulässig \nangesehen: Nach der o.a. Vorschrift erfolge die Überleitung der darin bezeichneten \nLehrkräfte in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) automatisch; \neines Vollzugs durch die Verwaltung bedürfe es nicht. Die von dem Antragsteller \nangestrebte einstweilige Anordnung ginge somit ins Leere.\n\n8\n\nDer Antragsteller macht geltend: Die gesetzliche Überleitungsregelung sei \nverfassungswidrig. Sie verstoße gegen das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 des \nGrundgesetzes, da sie auf den Einstellungstermin (dessen Voraussetzungen der 19.. \neingestellte Antragsteller nicht erfüllt) abstelle und die fachliche Qualifikation nicht \nberücksichtige. Damit umgehe das Gesetz unzulässigerweise verfassungsrechtliche \nGrundsätze. Das müsse auch (im Wege des vorliegenden Anordnungsverfahrens) \ngerichtlich überprüfbar sein. \n\n9\n\nDurch diese Argumente wird die Richtigkeit des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nabzulehnen, nicht ernstlich in Frage gestellt. Der von dem Antragsteller im \nZulassungsverfahren weiterverfolgte Anordnungsantrag geht in der Tat ins Leere: \nGemäß der oben genannten Bestimmung des Gesetzes vom 19. Dezember 2001, \ndie am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, sind mit Wirkung vom 1. Januar 2002 die \nLehrkräfte (Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 - gehobener Dienst -) an \nGesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 19../19.. eingestellt worden sind und \nüber die Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt \nfür die Sekundarstufe II verfügen, in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) \n- Studienrätin/Studienrat - übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle \neingewiesen. Die Wirkungen dieser Vorschrift sind mit Wirkung vom 1. Januar 20.. \neingetreten. Die vorläufige Freihaltung einer dieser Planstellen ist somit nicht \nmöglich. Im Übrigen konnte der Anordnungsantrag aus den vom Verwaltungsgericht \nangeführten Gründen auch vor dem 1. Januar 20.. keinen Erfolg haben.\n\n10\n\nBesondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die \nRechtssache nicht auf. Auch ihre grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) ist nicht dargelegt worden).\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3, 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n12\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299295","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-08/6-b-107-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299295","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299295","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-08/6-b-107-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299295","retrieved":"2026-07-09 03:23:32.939377+00:00"}}