{"status":"available","doknr":"OLD299296","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0208.3A2191.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-08","aktenzeichen":"3 A 2191/97.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Zulassungsantrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Aus den Ausführungen in der Antragsschrift ergibt sich nicht, dass die \nRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). \n\n4\n\nGrundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtssache \ndann, wenn sie (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche, klärungsfähig und \nklärungsbedürftige, insbesondere höchst- oder obergerichtlich nicht (hinreichend) \ngeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung \naufwirft, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer \nFortentwicklung der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf.\n\n5\n\nVgl. etwa Senatsbeschluss vom 9. März 2001 \n- 3 A 4474/98.A -.\n\n6\n\nFür die vom Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene \n(Tatsachen-)Frage,\n\n7\n\n\"ob prominente Mitglieder der Exil-Szene der \nKhalistan-Bewegung, deren Namen und Fotos in der \neuropaweit verbreiteten Exil-Presse der Sikhs \nveröffentlicht worden sind, damit rechnen müssen, \nvon den indischen Behörden beobachtet und ggfs. in \ndie Fahndung genommen zu werden\",\n\n8\n\nist nicht hinreichend dargetan, dass sie in einem Berufungsverfahren zu \nbeantworten wäre. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils bekleidet der \nKläger zwar eine (formal) führende Position in der Babbar Khalsa International \nGermany, die nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts aber (materiell) nur eine \nbegrenzte bzw. eine geringe Bedeutung besitzt. Hiervon ausgehend ist nicht \nerkennbar, dass der Kläger zudem in der von ihm aufgeworfenen Frage \nbezeichneten Prominenten, nämlich hervorragenden und maßgebenden Mitgliedern \nder Khalistan-Exilbewegung gehört. Das die Beurteilung des Verwaltungsgerichts \ninsoweit unrichtig ist, wird in der Antragsschrift gleichfalls nicht genügend dargetan. \nEr beschränkt sich insoweit auf die lediglich thesenförmige, nicht näher begründete \nBehauptung, der Kläger sei nicht eine der \"vielen - zugegebenermaßen \nzahlreichen -\" Funktionäre der Babbar Khalsa in Deutschland, sondern einer \"der \nbeiden führenden Leute\". Das diese Bewertung rechtfertigen könnte, wird nicht \nansatzweise erläutert. \n\n9\n\n2. Die vom Kläger weiterhin erhobene Abweisungsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 \nAsylVfG) ist gleichfalls nicht hinreichend dargetan. Soweit der Kläger einer von der \nangeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts den abstrakten \nRechtssatz entnimmt, die Klage eines Asylbewerbers dürfen mit Hinweis auf eine \nbestehende innerstaatliche Fluchtalternative und dann abgewiesen werden, wird \nzuvor genau geprüft worden sein, ob es eine solche Alternative tatsächlich gebe, \nfehlt es an der Darlegung eines ebensolchen, inhaltlich aber divergierenden \nRechtssatzes in der angefochtenen Entscheidung. Die Behauptung, das \nVerwaltungsgericht habe die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \nnotwendige Aufklärung nicht betrieben, reicht dazu nicht aus. Ebensowenig sind die \nVoraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG hinsichtlich der in der Antragsschrift \nangeführten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes und des \nVerwaltungsgerichtshofes Baden Württemberg dargelegt.\n\n10\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG \nabgesehen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nnunmehr rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299296","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-08/3-a-2191-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299296","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299296","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-08/3-a-2191-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299296","retrieved":"2026-07-09 03:23:33.017626+00:00"}}