{"status":"available","doknr":"OLD299297","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0208.18B137.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-08","aktenzeichen":"18 B 137/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nDie Antragstellerin macht mit dem vom Senat nur zu prüfenden \nBeschwerdevorbringen,\n\n4\n\nvgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in der Fassung \ndes Gesetzes zur Bereinigung des \nRechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. \nDezember 2001 - BGBl I, S. 3987 -, \n\n5\n\nweiterhin das Bestehen eines Abschiebungshindernisses geltend, das sie wegen \nihrer Absicht, einen deutschen Staatsangehörigen nach der Erteilung einer Duldung \nzu heiraten, aus Art. 6 GG herleiten will. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin \nin dieser Situation keine Rechte aus Art. 6 GG herleiten kann, und dass nach der \nständigen Rechtsprechung des Senats die Absicht einer Ausländerin, einen \nDeutschen zu heiraten, ihre Abschiebung nicht hindert,\n\n6\n\nvgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 1991 - 18 \nB 273/91 -, InfAuslR 1991, 193, vom 4. Oktober 1993 \n- 18 B 2514/93 -, vom 11. Januar 1999 - 18 B \n2712/98 -, vom 12. August 1999 - 18 B 1391/99 und \nvom 8. Oktober 1999 - 18 B 1755/99 -,\n\n7\n\nund selbst das Bestehen einer Ehe mit einem deutschten Staatsangehörigen \ngrundsätzlich weder ein rechtliches Abschiebungshindernis noch einen \nDuldungsanspruch begründet,\n\n8\n\nvgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 1991 \n- 18 B 3237/91 -, vom 5. März 1992 - 18 B 761/92 -, \nvom 5. Dezember 1994 - 18 B 2980/94 -, vom 15. \nJuni 1999 - 18 B 923/99 - und vom 12. September \n2000 - 18 B 1074/00 -, InfAuslR 2001, 157,\n\n9\n\nwäre auch die vom Bundesverwaltungsgericht\n\n10\n\n- Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, \nDVBl. 1998, 722 f. = InfAuslR 1998, 213 ff. -\n\n11\n\nfür maßgeblich gehaltene Unzumutbarkeit der Ausreise nicht gegeben. So fehlt \nes weiterhin an einem konkreten, unmittelbar bevorstehenden Termin für die \nEheschließung. Denn diesbezüglich hat der Präsident des Oberlandesgerichts \nE. unter dem 28. Januar 2002 ausgeführt, dass in dem auf die Befreiung von \nder Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gerichteten Verfahren entgegen der \nAuffassung der Antragstellerin weitere Unterlagen vorzulegen sind und dass diese \nsodann noch einer inhaltlichen Prüfung durch die Deutsche Botschaft in \nU. unterzogen werden müssten. Unabhängig davon, dass sich ein vorwerfbares \nzögerliches Bearbeiten des erst am 18. Dezember 2001 beim Standesamt des \nAntragsgegners gestellten Antrags auf Eheschließung nicht feststellen lässt, käme \neinem solchen Verhalten jedenfalls auch keine entscheidungserhebliche Bedeutung \nzu. Darüber hinaus hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt, dass ihr im \nFalle der Rückkehr in ihre Heimat die Erlangung eines Visums zum Zwecke der \nEheschließung und -führung mit einem deutschen Staatsangehörigen und die \nanschließende Wiedereinreise gar nicht oder nur unter unzumutbaren \nSchwierigkeiten möglich wäre. Von daher musste ihrem \nAbschiebungsschutzbegehren der Erfolg versagt bleiben.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299297","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-08/18-b-137-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299297","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299297","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-08/18-b-137-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299297","retrieved":"2026-07-09 03:23:33.095448+00:00"}}