{"status":"available","doknr":"OLD299348","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0206.6D.A2045.00O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-06","aktenzeichen":"6d A 2045/00.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Dienstbezüge des Beamten werden wegen Dienstvergehens auf die Dauer \nvon drei Jahren und sechs Monaten um 10 v.H. gekürzt.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen \ndes Beamten trägt der Dienstherr. Die Verfahrenskosten erster Instanz werden dem \nBeamten auferlegt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 10. Oktober 19 in B. geborene \nRuhestandsbeamte besuchte von 19 bis 19 zunächst das \nProgymnasium in L. und anschließend bis 19 das \nGymnasium in K. . Dort legte er am 3. März 19 die \nReifeprüfung ab. Im Mai 19 nahm er das Studium an der \nPädagogischen Akademie W. auf, das er am 8. März 19 \nmit dem Bestehen der Ersten Prüfung für das Lehramt an \nVolksschulen erfolgreich abschloss.\n\n4\n\nMit Wirkung vom 5. April 19 wurde er unter Berufung in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer z.A. ernannt und \nder Evangelischen Volksschule in B. zugewiesen. Nach \nerfolgreicher Ableistung der laufbahnrechtlichen Probezeit \nerfolgte am 9. August 19 die Ernennung zum Lehrer. Am 27. \nFebruar 19 bestand er die Zweite Prüfung für das Lehramt an \nVolksschulen mit der Gesamtnote „befriedigend\". Die \nEigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit wurde ihm durch \nUrkunde vom 17. April 19 verliehen.\n\n5\n\nIn der Folgezeit absolvierte der Beamte ein ergänzendes \nStudium der Heilpädagogik an der Pädagogischen Hochschule \nR. und legte am 24. Mai 19 die Staatsprüfung für das \nLehramt an Sonderschulen, Fachrichtung Sonderschule für \nLernbehinderte, mit der Gesamtnote „gut\" ab. Er erwarb damit \ndie Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen in dieser \nFachrichtung. Zusätzlich erhielt er die \nUnterrichtsberechtigung für das Schulsonderturnen.\n\n6\n\nDer Beamte wurde daraufhin am 22. Februar 19 zum \nSonderschullehrer ernannt und in eine Planstelle der \nBesoldungsgruppe A 12 LBesG eingewiesen.\n\n7\n\nIn der Zeit von Mai 19 bis Januar 19 nahm er an einem \nAusbildungslehrgang für Sprachtherapeuten mit Erfolg teil. \nNachdem er zum 1. Dezember 19 an die Schule für \nGeistigbehinderte (Sonderschule) an der D. straße in \nD. versetzt worden war, wurde er dort am 23. März 19 \nzum Sonderschulkonrektor ernannt. Er wurde zunächst in eine \nPlanstelle der Besoldungsgruppe A 13 LBesG und dann ab 1. \nAugust 19 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 LBesG \neingewiesen.\n\n8\n\nAuf eine entsprechende Bewerbung des Beamten wurde er mit \nWirkung vom 20. Dezember 19 an die Schule für \nGeistigbehinderte (Sonderschule) des Kreises R. in \nB. -B. abgeordnet und gleichzeitig mit der \nWahrnehmung der Geschäfte eines Schulleiters beauftragt. Zum \n1. August 19 wurde er dorthin versetzt und erhielt die \nAmtsbezeichnung „Sonderschulrektor\". Aufgrund gesetzlicher \nÜberleitungsvorschriften wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober \n19 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 Fußnote 2 LBesG mit \nder Amtsbezeichnung „Sonderschulrektor\" übergeleitet.\n\n9\n\nDer Beamte erhielt 19 von der Bezirksregierung \nD. die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung \n„Logopäde\".\n\n10\n\nDie letzte dienstliche Beurteilung des Beamten vom 11. März \n19 gelangt zu dem Gesamturteil „Die Leistungen entsprechen \nden Anforderungen voll\".\n\n11\n\nDer Ruhestandsbeamte war bis März 19 als \nSonderschulrektor und Leiter der Sonderschule in B. -\nB. (heutige Bezeichnung: Schule „Zur B. \", \nSchule für Geistigbehinderte des Kreises W. \n[Sonderschule]) eingesetzt.\n\n12\n\nAb April 19 war er wegen disziplinarer Vorwürfe vom \nDienst suspendiert worden. Nach Abschluss der Untersuchung im \nDisziplinarverfahren wurde er mit Wirkung vom 12. April 19 - \nunter gleichzeitiger Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung \n- an die Schule für Lernbehinderte (Sonderschule) in \nD. -H. abgeordnet, wo er bis zur seiner \nZurruhesetzung, die mit Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf \ndes 31. Juli 20 erfolgte, als Lehrer tätig war.\n\n13\n\nDer Ruhestandsbeamte ist seit 19 verheiratet und hat \neinen Sohn im Alter von jetzt 37 Jahren. Seine Ehefrau ist als \nGrundschullehrerin mit voller Wochenstundenzahl berufstätig. \nSeine Versorgungsbezüge wurden mit Bescheid des Landesamtes \nfür Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 10. \nSeptember 20 auf 6.262,67 DM brutto festgesetzt. Er ist \nMiteigentümer eines von ihm bewohnten Einfamilienhauses, für \ndessen Finanzierung monatlich ca. 2.200,00 DM aufzubringen \nsind.\n\n14\n\nDer Ruhestandsbeamte ist bisher disziplinarrechtlich nicht \nin Erscheinung getreten.\n\n15\n\nNachdem den Dienstvorgesetzten des Beamten Anfang 19 \nUmstände bekannt geworden waren, die den Verdacht eines \nDienstvergehens rechtfertigten, ordnete die Bezirksregierung \nD. disziplinare Vorermittlungen gegen den Beamten an \nund verbot ihm mit Verfügung vom 5. April 19 unter \ngleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 63 \nAbs. 1 LBG NW die Führung der Dienstgeschäfte.\n\n16\n\nZuvor war am 22. Januar 19 der an der Schule des Beamten \neingesetzte Sonderschullehrer H. wegen Verdachts des \nsexuellen Missbrauchs von Schülern verhaftet worden. Im Zuge \nder Ermittlungen gegen ihn bekundete der Hausmeister der \nSchule, der Zeuge W. G. , im Jahre 19 sei ein \nSchüler wiederholt unbekleidet in der Toilette eingesperrt \nworden. Der Beamte sei von ihm, dem Zeugen, anlässlich des \nersten Vorfalls am 27. Januar 19 hierüber informiert worden. \nWeitere Zeugen sagten aus, dass der Beamte häufig nicht in der \nSchule anwesend und auch nicht erreichbar gewesen sei. \nDaraufhin wurde im März 19 ein staatsanwaltschaftliches \nErmittlungsverfahren gegen ihn und weitere Lehrer wegen \nVerdachts der Misshandlung von Schutzbefohlenen \neingeleitet.\n\n17\n\nMit Verfügung vom 9. Juli 19 , zugestellt am 10. Juli 19 \n, leitete die Bezirksregierung D. das förmliche \nDisziplinarverfahren gegen den Beamten ein. Gegenstand der \nEinleitungsverfügung war der Vorwurf, der Beamte habe seine \nDienstpflichten schuldhaft verletzt, indem er\n\n18\n\nhäufig unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben sei \n(1.); \n \neinen Teil der Abwesenheitszeiten damit verbracht habe, in \nungenehmigter Nebentätigkeit Sprachtherapie im \nKindergarten M. zu erteilen, und auch über einen \nlängeren Zeitraum im Institut H. ohne \nNebentätigkeitsgenehmigung verschiedene Patienten als \nLogopäde therapiert habe (2.); \n \nes trotz eindeutiger Hinweise ihm gegenüber unterlassen \nhabe, den Vorwurf aufzuklären, der Schüler T. \nM. sei wiederholt nackt in der ungeheizten \nToilette eingesperrt gewesen (3.); \n \nseinen Schulleiterpflichten im Schulalltag nicht \nnachgekommen sei (4.); \n \ndie ihm am 23. Februar 19 erteilte Weisung der örtlich \nzuständigen Schulaufsichtsbeamtin zur unverzüglichen \nVorlage ordnungsgemäßer bzw. vollständiger Unterlagen \nnicht erfüllt, dies vielmehr der Konrektorin überlassen \nhabe (5.); \n \ndie aus seiner Nebentätigkeit erzielten Einkünfte nicht \nversteuert habe (6.).\n\n19\n\nAuf Antrag der Vertreterin der Einleitungsbehörde \nerstreckte die Untersuchungsführerin durch Beschluss vom 29. \nNovember 19 die Untersuchung auf folgende disziplinare \nVorwürfe:\n\n20\n\nDer Beamte habe seine Dienstleistungspflicht dadurch \nverletzt, dass er in erheblichem Umfang, wenn nicht \nhauptberuflich, einer Tätigkeit als Logopäde nachgegangen \nsei (7.); \n \ner habe ferner versucht, als Zeugen in Betracht kommende \nPersonen, namentlich einige Lehrkräfte seiner Schule, \nwegen einer etwa bevorstehenden Aussage zu beeinflussen \n(8.).\n\n21\n\nDurch Verfügung der Bezirksregierung D. vom 9. \nFebruar 19 wurde der Beamte gemäß § 91 DO NW vorläufig des \nDienstes enthoben.\n\n22\n\nDie Staatsanwaltschaft D. hatte 19 und 19 \nmehrere Ermittlungsverfahren gegen den Beamten eingeleitet, \ndie nach Abschluss der Ermittlungen jeweils wie folgt \neingestellt wurden: \n\n23\n\nDas Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Misshandlung \nvon Schutzbefohlenen und Freiheitsberaubung - Js /9- \nwurde durch Verfügung vom 13. Juni 19 gemäß § 170 Abs. 2 \nStPO eingestellt;\n\n24\n\ndas Ermittlungsverfahren wegen Steuerverkürzung - 5 Js \n60/94 - wurde durch Verfügung vom 31. Oktober 19 gemäß § \n153 a Abs. 1 StPO nach Zahlung eines Betrages von 15.000,00 DM \nendgültig eingestellt;\n\n25\n\ndas Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Betruges zum \nNachteil des Dienstherrn - Js /9- wurde durch \nVerfügung vom 16. März 19 ebenfalls gemäß § 153 a Abs. 1 \nStPO endgültig eingestellt, und zwar nach Zahlung eines \nBetrages von 3.000,00 DM.\n\n26\n\nNach Abschluß dieser Ermittlungsverfahren wurde die \nUntersuchung im Disziplinarverfahren fortgeführt. Im weiteren \nVerlauf beschränkte die Einleitungsbehörde am 23. Januar 19 , \n19. Juni 19 und 22. Januar 19 das Disziplinarverfahren \ngemäß § 15 b Satz 1 DO NW auf einen Teil der bisherigen \nVorwürfe. Am 1. März 19 erstreckte die Untersuchungsführerin \nmit Zustimmung des Vertreters der Einleitungsbehörde die \nUntersuchung auf den Vorwurf, der Beamte habe unter dem 19. \nMai 19 fahrlässig eine falsche eidesstattliche Versicherung \nabgegeben. Im Verlauf des Disziplinarverfahrens hatte der \nBeamte Gelegenheit, sich zu den disziplinaren Vorwürfen zu \näußern.\n\n27\n\nMit der am 25. Juni 19 bei der Disziplinarkammer \neingegangenen Anschuldigungsschrift wird dem Beamten zur Last \ngelegt, ein Dienstvergehen nach § 83 Abs. 1 des \nBeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NW) \ndurch folgende Handlungen begangen zu haben:\n\n28\n\n1. Der Beamte übte ohne Nebentätigkeitsgenehmigung in \nden Jahren 19 bis 19 eine freiberufliche Tätigkeit als \nkassenzugelassener Logopäde aus und therapierte in diesem \nZeitraum mindestens 50 Patienten in einem Umfang von \nmindestens rd. 900 Behandlungsstunden.\n\n29\n\n2. Die aus der nicht genehmigten Nebentätigkeit \nerzielten Einnahmen in Höhe von mindestens 45.883,00 DM \nwurden vom Beamten nicht versteuert. Der Beamte bewirkte \nhierdurch eine Steuerverkürzung von mindestens 16.353,75 \nDM.\n\n30\n\n3. Der Beamte gab mit Schreiben vom 19. Mai 19 in dem \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren - 2 L 2114/93 - vor dem \nVerwaltungsgericht D. eine fahrlässige falsche \nVersicherung an Eides Statt insoweit ab, als er \nversicherte, dass ihm ein vom Zeugen W. G. in \neiner Vernehmung vor der Kriminalpolizei in M. am 3. \nMärz 19 dargestellter Sachverhalt zu einem zeitweisen \nEinschließen des Schülers T. M. in einer \nToilette der Schule „Zur B. \", Schule für \nGeistigbehinderte in W. -B. , gänzlich neu sei \nund er sich nicht erinnern könne, dass ihn der Zeuge am \n27. Januar 19 oder auch nur in der fraglichen Zeit zu \ndieser Angelegenheit besucht habe.\n\n31\n\nDie Disziplinarkammer hat den Beamten durch das \nangefochtene Urteil wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst \nentfernt und dazu folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\n32\n\n„Zu Anschuldigungspunkt 1.:\n\n33\n\nDer Beamte erhielt unter dem 5. Juli 19 durch Urkunde \ndes Regierungspräsidenten D. (Dezernat ) \ngemäß § 8 Abs. 5 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden \nvom 7. Mai 19 (BGBl. 1 S. 529) die Erlaubnis zur Führung \nder Berufsbezeichnung „Logopäde\". Er beantragte in der \nFolgezeit bei der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen (\n Krankenkassen) im Kreis W. , ihn als Logopäden \nzur Kassenpraxis zuzulassen. Da Kassenzulassungen \ngrundsätzlich nur bei einer hauptberuflichen Tätigkeit \nerteilt werden, legte die Krankenkassen ihm nahe, \ndie Tätigkeit als Sonderschulrektor während einer \nÜbergangszeit von ein bis zwei Jahren einzustellen und \nerteilte ihm die Kassenzulassung ab dem 1. Mai 19 unter \neinem entsprechenden Vorbehalt. Im Rahmen des zuvor \ngeführten Schriftwechsels hatte der Beamte mit Schreiben \nvom 12. April 19 seine „Präsenzzeiten für logopädische \nBehandlungen\" wie folgt mitgeteilt:\n\n34\n\nmontags 11.00 Uhr - 13.00 Uhr, 14.30 Uhr - 18.00 Uhr,\ndienstags 9.30 Uhr - 13.00 Uhr, 15.00 Uhr - 18.00 Uhr,\nmittwochs 11.00 Uhr - 13.00 Uhr , 14.30 Uhr - 18.00 Uhr,\ndonnerstags 15.00 Uhr - 18.00 Uhr,\nfreitags 11.00 Uhr - 13.00 Uhr, 14.30 Uhr - 16.30 Uhr.\n\n35\n\nDer Beamte übte in der Folgezeit die Tätigkeiten als \nSonderschulrektor und als Logopäde nebeneinander aus. Er \nbegründete dies gegenüber der Krankenkassen \nregelmäßig damit, daß er als zugelassener Logopäde wegen \nzu geringer Patientenzahl noch nicht hauptberuflich tätig \nsein könne. Die Zulassung wurde ihm daraufhin jeweils nur \nbefristet erteilt und von Jahr zu Jahr verlängert, zuletzt \nbis zum 30. Juni 19 . Im Rahmen des Schriftwechsels mit \nder versicherte er wiederholt, u.a. mit Schreiben \nvom 11. April 19 , daß er noch immer an einer Zulassung \nals hauptberuflicher Logopäde, insbesondere im Hinblick \nauf die Bedarfssituation im Bereich der Gemeinde \nH. , stark interessiert sei.\n\n36\n\nDer Beamte übte in den Jahren 19 bis 19 die \nfreiberufliche Tätigkeit als Logopäde aus, wobei er nach \naußen unter der Bezeichnung „Sprachheilpädag. Dienst \nH. W. , Logopäde\" auftrat. Ihm war bekannt, daß er \nfür diese Tätigkeit einer beamtenrechtlichen \nNebentätigkeitsgenehmigung bedurfte. Eine solche \nGenehmigung hatte er weder erhalten noch beantragt. Er \nbehandelte in diesem Zeitraum mindesten 50 Patienten in \neinem Gesamtumfang von mindestens rd. 900 \nBehandlungsstunden. Dabei rechnete er die Behandlungen \nteils unmittelbar mit den Krankenkassen und teils über das \nInstitut H. ab, weil dieses über weitere \nKassenzulassungen, insbesondere der C. Ersatzkasse \nverfügte, die er selbst nicht hatte. Bei dem Institut \nH. handelte es sich um ein 19 eröffnetes Gewerbe \n„Sprachheilpädagogischer Dienst\" der Ehefrau des \nSonderschullehrers H. , die von Beruf Logopädin ist. \nDer Lehrer H. gehörte ebenfalls der Sonderschule in \nW. -B. an und arbeitete im Institut seiner \nEhefrau mit.\n\n37\n\nNach Bekanntwerden der freiberuflichen Tätigkeit des \nBeamten und Einholung einer schriftlichen Auskunft der \nKrankenkassen vom 19. August 19 erstattete der \nRegierungspräsident D. unter dem 1. Oktober 19 \nStrafanzeige gegen den Beamten wegen Verdachts des \nBetruges zum Nachteil des Dienstherrn und führte hierzu \naus: Der Beamte stehe im Verdacht, hauptberuflich, \njedenfalls aber in erheblichem Umfang, einer anderen \nTätigkeit als der seines Amtes nachgegangen zu sein, \nobwohl er für die ihm als Schulleiter obliegende volle \nDienstleistung Besoldung beziehe. Da er die umfangreiche \nTätigkeit als Logopäde pflichtwidrig dem Dienstherrn weder \nangezeigt noch die erforderliche \nNebentätigkeitsgenehmigung eingeholt habe, habe er über \nden Umfang seiner tatsächlich erbrachten Dienstleistung \ngetäuscht. Er habe den Eindruck erweckt, seinem Amt als \nSchulleiter voll zur Verfügung zu stehen, während er \ntatsächlich einer freiberuflichen Tätigkeit nachgegangen \nsei. Es bestehe daher der Verdacht, daß der Beamte über \neinen langen Zeitraum in erheblichem Umfang Besoldung für \nnicht erbrachte Dienstleistungen bezogen habe und dem \nDienstherrn dadurch ein Schaden entstanden sei.\n\n38\n\nDie Staatsanwaltschaft D. leitete daraufhin ein \nErmittlungsverfahren gegen den Beamten ein (Az.: 17 Js \n510/93). Die Ermittlungen gelangten 19 zum Abschluß. Mit \nVerfügung vom 19. August 19 stellte die \nStaatsanwaltschaft mit Zustimmung des Amtsgerichts \nD. und des Beamten das Verfahren gemäß § 153 a Abs. \n1 StPO vorläufig ein unter der Auflage, daß der Beamte \ninnerhalb von sechs Monaten einen Betrag von 3.000,00 DM \nan die Gerichtskasse zahle. Nach Erfüllung dieser Auflage \nwurde das Verfahren durch Verfügung der Staatsanwalt vom \n16. März 1998 gemäß § 153 a Abs. 1 StPO endgültig \neingestellt.\n\n39\n\nDer Beamte hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, ohne \nNebentätigkeitsgenehmigung in den Jahren 19 bis 19 \neine freiberufliche Tätigkeit als Logopäde in dem \nangeschuldigten Umfang ausgeübt zu haben. Er hat sich im \nDisziplinarverfahren hierzu wie folgt eingelassen: Er habe \nsich seinerzeit um die Kassenzulassung als Logopäde \nbemüht, um seinen Erfahrungsschatz auch an Personen \naußerhalb seiner Schule weitergeben zu können. Die Angaben \nüber seine Präsenzzeiten im Schreiben vom 12. April 19 \nhabe er als Formalität angesehen. Er habe tatsächlich in \ndiesen Zeiten nicht als Logopäde gearbeitet, lediglich an \nden Nachmittagen nach dem Schuldienst habe er einzelne \nPatienten behandelt. Er habe gewußt, daß er die Zulassung \nals Logopäde nur bei einer hauptberuflichen Tätigkeit \nerhalten würde. Deshalb habe er vorgegeben, die Tätigkeit \nals Logopäde im Umfang eines Hauptberufes auszuüben. Er \nsei davon ausgegangen, daß diese Angaben nicht überprüft \nwürden. Die Angabe der Präsenzzeiten sei auch deshalb \nerforderlich, weil nur dann mit den Krankenkassen \nabgerechnet werden könne. Er habe keine eigene Praxis \ngehabt, sondern die Patienten jeweils zu Hause bei diesen \nbehandelt. Er habe keine Nebentätigkeitsgenehmigung \nbeantragt, weil der Schulrat aufgrund eines Gesprächs von \nseiner Betätigung gewußt habe. Rückblickend betrachte er \ndies als „Schluderei\". Für ihn stehe allerdings außer \nFrage, daß ihm auf Antrag eine Nebentätigkeitsgenehmigung \nerteilt worden wäre. Denn es habe ein erheblicher Bedarf \nin dem Bereich bestanden, den er logopädisch abgedeckt \nhabe. Das Gespräch mit dem Schulrat habe vor 19 \nstattgefunden, als er die sprachtherapeutische \nNebentätigkeit im Kindergarten M. aufgenommen \nhabe.\n\n40\n\nZu Anschuldigungspunkt 2.:\n\n41\n\nDer Beamte erzielte aus der freiberuflichen Tätigkeit \nals Logopäde Einkünfte in Höhe von mindestens 45.883,00 \nDM, die er in seinen Steuererklärungen nicht angab. Er \nbewirkte hierdurch vorsätzlich eine Steuerverkürzung von \nmindestens 16.353,75 DM.\n\n42\n\nDie Staatsanwaltschaft D. leitete unter dem 16. \nMärz 19 ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren \n(Az.: 5 Js 111/93) u.a. gegen die Eheleute H. , den \nBeamten und weitere Personen wegen des Verdachts der \nSteuerhinterziehung und des Betruges zum Nachteil von \nKrankenkassen ein und beauftragte das Finanzamt für \nSteuerstrafsachen und Steuerfahndung E. (im folgenden: \nSteuerfahndung) mit der Aufnahme der Ermittlungen. \nAusweislich eines Vermerks der Kriminalpolizei W. vom \n18. Februar 19 ergab sich der Anlaß hierzu aus folgender \nVorgeschichte: Am 22. Januar 19 war der Lehrer H. \nwegen Verdachts des sexuellen Mißbrauchs von \ngeistigbehinderten Schülern der Sonderschule W. -\nB. verhaftet worden. Im Zuge der \nkriminalpolizeilichen Ermittlungen wurden Unterlagen \nbeschlagnahmt, die einen Tatverdacht in Bezug auf Steuer- \nund Betrugsdelikte begründeten.\n\n43\n\nDie Steuerfahndung E. erwirkte im Zuge ihrer \nErmittlungen richterliche Durchsuchungs- und \nBeschlagnahmebeschlüsse u.a. hinsichtlich der Eheleute \nH. und des Beamten, die dann vollzogen wurden und zur \nSicherstellung umfangreicher Beweismittel führten. Der \nSonderschullehrer H. wurde am 5. Juli 19 als \nBeschuldigter vernommen. Er äußerte sich zur Sache und \nmachte folgende Angaben zur Abrechnungspraxis mit dem \nBeamten: Der Beamte habe selbst therapiert, er sei nicht \nAngestellter im Institut H. gewesen. Er habe seine \nBehandlungen jedoch nicht im eigenen Namen bei jeder \nErsatzkasse abrechnen können. Er, der Beschuldigte, sei \nvon ihm, dem Beamten, daraufhin angesprochen worden, ob \nnicht diese Abrechnungen auf den Namen der Ehefrau H. \nerfolgen könnten. So habe er, der Beschuldigte, es dann \nauch gehandhabt, d.h. der Beamte habe seine Behandlungen \nüber den Namen der Ehefrau H. abgerechnet. Ihm sei \nerinnerlich, daß der Beamte insgesamt zwei Erwachsene und \nein Kind therapiert habe. Bei dieser Abrechnung habe er, \nder Beschuldigte, die Erstattung der Krankenkasse auf \nseinen Konten verbucht und diese Beträge in entsprechender \nHöhe an den Beamten weitergegeben. Es sei so, daß die sich \naus der Buchführung ergebenden Zahlungen an den Beamten \nüber die gesamte Laufzeit auch an ihn gezahlt worden \nseien. Er, der Beschuldigte, sei ganz sicher, daß der \nBeamte diese Zahlungen auch tatsächlich von ihm erhalten \nhabe. Diese seien jeweils per Scheck erfolgt. Alle \nBeträge, die für den Beamten durch das Institut H. \nvereinnahmt worden seien, seien auch an ihn unbar \nweitergeleitet worden. Zusätzlich habe er ihn noch als \nAushilfe geführt und diese Beträge der \nAushilfslohnbesteuerung unterworfen. Im letzten Jahr habe \ner von dem Beamten für das Jahr 19 die von ihm \ngeleisteten Lohnsteuerbeträge auch zurückerhalten. Es sei \ndabei so gewesen, daß er im Jahre 19 durch Abzug von 10 \nv.H. der Honorarsumme die jeweils abgeführte Lohnsteuer \nausgeglichen habe.\n\n44\n\nDas steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen \nden Beamten wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft \nD. vom 15. Februar 19 abgetrennt und unter dem \nAktenzeichen 5 Js 60/94 fortgeführt. Bei seiner Vernehmung \nals Beschuldigter am 20. März 19 , die in Anwesenheit \nseines Verteidigers stattfand, äußerte der Beamte sich zur \nSache. Nach eingehender Erörterung räumte er unter Hinweis \nauf die Prüfungsfeststellungen der Steuerfahndung ein, daß \nsich die von ihm nicht versteuerten Einnahmen aus seiner \nTätigkeit als Logopäde in den Jahren 19 bis 19 auf \ninsgesamt 45.883,00 DM beliefen und es sich hierbei um den \nzu versteuernden Ertrag handelte. Er regte an, das \nsteuerstrafrechtliche Verfahren gemäß § 153 a StPO \neinzustellen und war bereit, einer Geldauflage in Höhe der \nnachzufordernden Steuerbeträge umgehend nachzukommen.\n\n45\n\nDie Steuerfahndung E. faßte das Ermittlungsergebnis \nin dem „Kurzbericht über die steuerlichen Feststellungen\" \nvom 15. Mai 19 zusammen und ermittelte den Gesamtbetrag \nan hinterzogenen Steuern in Höhe von 16.354,00 DM. Die \nStaatsanwaltschaft D. stellte das Verfahren mit \nVerfügung vom 20. Juni 19 gemäß § 153 a Abs.1 StPO \nzunächst vorläufig und nach Zahlung des auferlegten \nGeldbetrages von 15.000,00 DM unter dem 31. Oktober 19 \nendgültig ein.\n\n46\n\nDer Beamte hat bei seiner Vernehmung in der \nUntersuchung am 24. März 19 die steuerstrafrechtlichen \nVorwürfe und Feststellungen nicht in Abrede gestellt. In \nder Hauptverhandlung hat er den Vorwurf zu \nAnschuldigungspunkt 2. als richtig eingeräumt und hierzu \nerklärt: Er sei davon ausgegangen, daß die Sache \nsteuerlich durch die von H. abgeführte Lohnsteuer \nerledigt gewesen sei, auch wenn er ihm keine \nLohnsteuerkarte übergeben habe. Seine Ehefrau und er \nhätten stets Steuererklärungen abgegeben, wenn dies \nerforderlich gewesen sei. Er sei allerdings nicht auf den \nGedanken gekommen, diese Einnahmen aus selbständiger \nTätigkeit aufzuführen.\n\n47\n\nZu Anschuldigungspunkt 3.:\n\n48\n\nNach der Verhaftung des Sonderschullehrers H. am \n22. Januar 19 wegen Verdachts des sexuellen Mißbrauchs \nvon Schülern wurden im Zuge der staatsanwaltschaftlichen \nErmittlungen mehrere Personen, u.a. auch der Hausmeister \nW. G. , als Zeugen vernommen. Bei der \nkriminalpolizeilichen Vernehmung am 3. März 19 machte \nder Zeuge G. folgende Aussage: Der Schüler T. \nM. ring sei 19 wiederholt nackt auf der Toilette \neingesperrt worden, nachdem er eingekotet und dann sich \nselbst und die Wände mit Kot beschmiert habe. Der erste \nVorfall dieser Art sei am 27. Januar 19 gewesen. Er habe \nsich aufgeschrieben, daß an diesem Tage in der Schule \netwas für ihn Unbegreifliches geschah. Im Parterre auf der \nToilette geradeaus auf der linken Seite hätten die Sachen \ndes Schülers im Toilettenvorraum gelegen und das Kind sei \nbis gegen 15.00 Uhr in der Toilette nackt eingesperrt \ngewesen. Der Beamte sei an diesem Tag nicht in der Schule \ngewesen. Er, der Zeuge, sei über den Vorfall so empört \ngewesen, daß er versucht habe, den Beamten zu erreichen. \nGegen Abend habe er ihn zu Hause erreicht. Er sei dann zu \nihm hingefahren und habe ihm diesen Sachverhalt \nmitgeteilt. Im ersten Moment sei der Beamte erschrocken \ngewesen. Es habe sich in der Schule aber nichts geändert. \nEr, der Zeuge, habe feststellen müssen, daß der Schüler am \n24. Februar 19 wieder in dieser Toilette eingeschlossen \ngewesen und dies öfter vorgekommen sei.\n\n49\n\nDie Staatsanwaltschaft D. leitete im März 19 \nein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der \nMißhandlung von Schutzbefohlenen und Freiheitsberaubung \ndurch Unterlassen gegen den Beamten und andere Lehrer der \nSonderschule W. -B. ein (Az.: Js \n/9). Nach Abschluß der Ermittlungen stellte die \nStaatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beamten durch \nVerfügung vom 13. Juni 19 gemäß § 170 Abs. 2 StPO \nein.\n\n50\n\nDer Regierungspräsident D. hatte dem Beamten \nbereits mit Verfügung vom 5. April 19 unter \ngleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung die \nFührung der Dienstgeschäfte verboten und zur Begründung \nausgeführt: Der Beamte stehe in dem dringenden Verdacht, \nseine Dienstpflichten verletzt zu haben. Er sei wiederholt \nohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben. Besonders \nschwerwiegend sei aber der Verdacht, er habe Kenntnis von \nkörperlichen Mißhandlungen an Schülern seiner Schule \ngehabt, ohne dagegen mit Nachdruck vorgegangen zu sein. Er \nsei damit nicht dem für sein Amt als Schulleiter \nerforderlichen Vertrauen gerecht geworden.\n\n51\n\nDer Beamte beantragte daraufhin bei dem \nVerwaltungsgericht D. mit Antragsschrift vom 15. \nApril 19 die Aussetzung der Vollziehung (Az.: 2 L \n2114/93). Mit Schriftsatz seines damaligen \nProzeßbevollmächtigten vom 19. Mai 19 legte er in dem \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren eine „Eidesstattliche \nVersicherung\" vom selben Tage vor, in der er unter f) \nfolgendes versicherte: \n\n52\n\n„Ein Besuch des Zeugen G. am 27.01.19 oder auch \nnur in der fraglichen Zeit ist mir beim besten Willen \nnicht in Erinnerung. Der von ihm in seiner Zeugenaussage \ngeschilderte Sachverhalt ist mir gänzlich neu. \nHätte mir Herr G. einen Sachverhalt geschildert, wie \ner in der Niederschrift dargestellt ist, so wäre ich mit \nSicherheit alarmiert gewesen und hätte alles Erforderliche \nveranlaßt. Die Schilderung des Zeugen G. erscheint \nmir inhaltlich nicht folgerichtig und auch daher \nunverständlich. Auch in der Folgezeit, insbesondere am \n24.02.19 , habe ich keinerlei Hinweise auf die vom Zeugen \nG. geschilderten angeblichen Vorfälle erhalten.\"\n\n53\n\nDer Aussetzungsantrag des Beamten wurde durch Beschluß \nder 2. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 19 als \nin der Sache unbegründet abgelehnt. In dem anschließenden \nBeschwerdeverfahren legte er mit Schriftsatz seiner \njetzigen Prozeßbevollmächtigten, den Verteidigern im \nDisziplinarverfahren, u.a. eine eidesstattliche \nVersicherung seiner Ehefrau vom 2. August 19 vor. Die \nBeschwerde wurde durch Beschluß des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nvom 9. August 1993 - 6 B 1502/93 - als unbegründet \nzurückgewiesen.\n\n54\n\nDer Beamte bestreitet, eine falsche eidesstattliche \nVersicherung abgegeben zu haben. Bei seiner Vernehmung in \nder Untersuchung vom 24. März 19 hat er erklärt, er habe \ndie Aussage des Zeugen G. so interpretiert, daß \ndieser mit dem Einsperren einen längeren Zeitraum gemeint \nhabe. Hiervon sei ihm nichts bekannt gewesen. Das Gespräch \nmit den Zivildienstleistenden habe kein Einsperren, \nsondern ein Verschließen betroffen. Dies sei wegen der \nunangenehmen Eigenart des Schülers, sich selbst und seine \nUmgebung mit Kot zu beschmieren, erforderlich gewesen. Die \nZivildienstleistenden hätten dann jeweils neue Kleidung \nund Pflegemittel holen müssen. Deswegen habe man den \nSchüler kurzzeitig einschließen bzw. die Tür verschließen \nmüssen, um ihn am Weglaufen zu hindern. Von einem \nEinsperren als „pädagogischer Maßnahme\" habe er nichts \ngewußt. Ein solches Einsperren betreffe gegebenenfalls \neinen längeren Zeitraum und sei als pädagogische Maßnahme \ngar nicht zu vertreten. Von einer solchen Vorgehensweise \nhabe er nichts gewußt und so habe er sich in der \neidesstattlichen Versicherung von der Aussage des Zeugen \nG. distanzieren wollen.\n\n55\n\nIn der Hauptverhandlung hat der Beamte sich hierzu wie \nfolgt eingelassen: Er sei davon ausgegangen, daß der \nInhalt der eidesstattlichen Versicherung richtig sei. Der \nVorgang sei für ihn damals neu gewesen. Wenn ihm die \nAussage des Zeugen B. vorgehalten werde, so sei \ndas für ihn kein Einsperren gewesen. Einsperren habe für \nihn etwas mit Bestrafen zu tun. Der Schüler M. \nsei eingeschlossen gewesen. Die Aussage des Zeugen G. \nzu diesem Punkt sei nicht richtig. Er habe den Inhalt der \nAussage mit seiner eidesstattlichen Versicherung in Bezug \nnehmen wollen. Er sei am 27. Januar 19 nachmittags nicht \nzu Hause gewesen. Auf Vorhalt der eidesstattlichen \nVersicherung seiner Ehefrau vom 2. August 19 durch das \nGericht hat der Beamte erklärt: Am 27. Januar sei der \nHochzeitstag seiner Schwiegereltern gewesen. Deshalb sei \ner nicht zu Hause gewesen. Als der Zeuge G. da \ngewesen war, sei er nicht zu Hause gewesen. Mehr könne er \nzu diesem Punkt nicht sagen.\n\n56\n\nDie Einlassungen des Beamten sind nicht geeignet, den \ndisziplinaren Vorwurf in Zweifel zu ziehen. Nach dem \nErgebnis der Hauptverhandlung steht zur Überzeugung der \nDisziplinarkammer fest, daß er am Abend des 27. Januar 19 \nzu Hause durch den Zeugen G. über den Vorfall vom \nselben Tage unterrichtet worden ist und in Kenntnis dieses \nVorgangs die falsche eidesstattliche Versicherung vom 19. \nMai 19 abgegeben hat. ...\"\n\n57\n\nWeiter hat die Disziplinarkammer ausgeführt, soweit der \nBeamte in der Hauptverhandlung erklärt habe, er sei am 27. \nJanuar 19 nicht zu Hause gewesen, weil dies der Hochzeitstag \nseiner Schwiegereltern sei, habe er eine wissentlich falsche \nErklärung abgegeben, zumal sich aus der eidesstattlichen \nVersicherung seiner Ehefrau ergebe, dass er am 27. Januar 19 \nzu Hause gewesen und das Datum des Hochzeitstages der 28. \nJanuar sei. Im Übrigen erwecke die eidesstattliche \nVersicherung der Ehefrau den Eindruck eines zweckgerichteten \nprozessualen Entlastungsversuches.\n\n58\n\nIn Würdigung des so festgestellten Sachverhalts hat die \nDisziplinarkammer ausgeführt, dass der Beamte die ihm \nobliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und damit ein als \nEinheit zu wertendes Dienstvergehen im Sinne der §§ 57 S. 3, \n83 Abs. 1 LBG NW begangen habe, welches unabweisbar zu seiner \nEntfernung aus dem Dienst führe.\n\n59\n\nDer Beamte habe seine Pflichten als Lehrer und Schulleiter \nüber Jahre vernachlässigt, indem er in erheblichem Umfang eine \nfreiberufliche Tätigkeit als Logopäde ausgeübt und damit \npraktisch ein berufliches „Doppelleben\" geführt habe. Die \nKassenzulassung als Logopäde habe er durch vorsätzlich falsche \nAngaben über seine angeblichen Behandlungszeiten erwirkt. \nSoweit ihm die Kassenzulassung gefehlt habe, habe er vor \nAbrechungsmanipulationen mit Hilfe des Instituts H. nicht \nzurückgeschreckt. Seine Dienstleistungspflicht und \nVerantwortung als Schulleiter habe er aus eigennützigen \nMotiven über Jahre vernachlässigt; er sei oftmals gar nicht in \nder Schule erschienen. Häufig sei er weder dort noch sonst \nerreichbar gewesen, insbesondere wenn sei Anwesenheit \ndienstlich erforderlich gewesen sei.\n\n60\n\nDie vorsätzliche Steuerhinterziehung sei ein schweres \nWirtschaftsdelikt, was sich bereits aus dem kriminellen Gehalt \nund der Sozialschädlichkeit dieses Delikts ergebe. \nDisziplinarrechtlich wirke sich dabei besonders belastend aus, \ndass sich der Beamte durch strafbares Verhalten Steuervorteile \nverschafft habe, obwohl er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen \ngehabt habe und durch öffentliche Mittel alimentiert worden \nsei. Er habe sein steuerunehrliches Verhalten über Jahre \nbedenkenlos fortgesetzt und durch die Steuerhinterziehung \neinen Gesamtschaden erheblichen Ausmaßes verursacht, wobei er \neinen Teil der nicht versteuerten Einkünfte durch illegales \nZusammenwirken mit dem Lehrer H. erzielt habe. Soweit er \nsich dahin eingelassen habe, er habe angenommen, dass die \nBesteuerung mit der Abgabe eines Lohnsteuerbetrages durch das \nInstitut H. erledigt gewesen sei, handele es sich \nersichtlich um eine abwegige Schutzbehauptung.\n\n61\n\nSchließlich habe der Beamte wissentlich eine falsche \neidesstattliche Versicherung abgegeben, um in einem \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren einen für ihn günstigen \nAusgang des Verfahrens zu bewirken, und damit zugleich einen \nversuchten Prozessbetrug begangen. Die Verschleierung des \nSachverhalts habe er auch in der Hauptverhandlung vor der \nDisziplinarkammer fortgesetzt.\n\n62\n\nDer Beamte habe nach alledem ein so schwerwiegendes \nDienstvergehen begangen, dass er als Lehrer im öffentlichen \nDienst untragbar sei. Durch sein bedenkenloses, vorsätzliches \nFehlverhalten habe er das notwendige Vertrauen des Dienstherrn \nund der Öffentlichkeit in seine korrekte Amtsführung als \nLehrer endgültig verloren.\n\n63\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des \nRuhestandsbeamten, mit der er eine Disziplinarmaßnahme \nunterhalb der Aberkennung des Ruhegehalts begehrt.\n\n64\n\nEr ist der Auffassung, dass das Vertrauensverhältnis zum \nDienstherrn nicht zerstört ist, zumal der Dienstherr vor der \nDisziplinarkammer keine Entfernung aus dem Dienst beantragt \nhabe und die Bezirksregierung ihn, den Beamten, ab 19 wieder \nals Lehrer eingesetzt habe.\n\n65\n\nSoweit die Disziplinarkammer ihm vorwerfe, er habe seine \nZulassung als Logopäde in unlauterer Weise erwirkt, befasse \nsie sich mit einem Aspekt, der nicht Gegenstand des \nDisziplinarverfahrens gewesen sei und nur am Rande eine Rolle \ngespielt habe. Es gehe um die ungenehmigte Nebentätigkeit, \nnicht jedoch darum, auf welche Weise die Zulassung als \nLogopäde erwirkt worden sei. Des Weiteren gehe es auch nicht \num die unbewiesene Behauptung der Disziplinarkammer, dass er \nüber Jahre seine Anwesenheits- bzw. Dienstleistungspflicht und \nVerantwortung als Schulleiter bedenkenlos vernachlässigt habe. \nAbgesehen davon, dass er seiner Dienstleistungspflicht \nvollständig nachgekommen sei, müsse auch berücksichtigt \nwerden, dass sowohl die Bezirksregierung im \nDisziplinarverfahren als auch die Staatsanwaltschaft im \nStrafverfahren gerade davon abgesehen hätten, diesen Aspekt zu \nvertiefen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sein Motiv \nbei der Ausbildung zum Logopäden und bei der Ausübung dieser \nTätigkeit nicht eigennützig gewesen sei; vielmehr sei es ihm \ndarum gegangen, anderen Menschen zu helfen. Auch die \nangeblichen Manipulationen bei den Abrechnungen gegenüber \nErsatzkassen, seien nicht Gegenstand der Anschuldigung. Als \nrealer Vorwurf bleibe, dass er ohne ausdrückliche \nNebentätigkeitsgenehmigung als Logopäde gearbeitet habe. Auch \nwenn er angenommen habe, dass nach einem Gespräch mit dem \nSchulrat über die beabsichtigte Tätigkeit als Logopäde keine \nausdrückliche Genehmigung mehr erforderlich gewesen sei, habe \ner sich vorzuwerfen, sich nicht hinreichend über das \nErfordernis einer Genehmigung informiert zu haben.\n\n66\n\nHinsichtlich des zweiten Anschuldigungspunktes liege \neindeutig ein Dienstvergehen in Form einer Steuerverkürzung \nvor. Die Disziplinarkammer habe diesem Umstand jedoch ein \nunverhältnismäßiges Gewicht beigemessen und ihn in die Nähe \neines Kriminellen gestellt, obwohl die Staatsanwaltschaft das \nVerfahren eingestellt habe.\n\n67\n\nBezüglich des dritten Anschuldigungspunktes gehe es nicht \nan, der Aussage des Zeugen G. ohne Weiteres zu folgen, \nohne diesen und seine, des Beamten, Ehefrau als Zeugen zu \nvernehmen. Im Übrigen habe die Disziplinarkammer eine \nmißverständliche Erklärung betreffend den Hochzeitstag der \nSchwiegereltern dazu genutzt, ihn als Lügner hinzustellen, \nohne dass ihm durch einen Vorhalt Gelegenheit gegeben worden \nsei, seinen Irrtum aufzuklären. Er bleibe dabei, dass der \nZeuge G. ihn nicht von dem Vorfall betreffend den Schüler \nM. informiert habe. Mit seiner eidesstattlichen \nVersicherung vom 19. Mai 19 habe er wahrheitsgemäß erklärt \nund nichts anderes ausdrücken wollen, als dass er sich von dem \nVorwurf, er habe über die Vorfälle des Kindesmissbrauchs \ngewusst, distanziere. Zwar sei ihm bekannt gewesen, dass der \nSchüler M. - wenn er sich selbst und die Klassenräume \nmit Kot beschmutzt habe - kurzfristig in die Toilette \neingesperrt worden sei, weil die Zivildienstleistenden sich \nzum Zwecke der Reinigung zunächst einmal Gummihandschuhe und \nneue Bekleidung besorgen mussten. Auf diese Weise sollten für \ndiese kurze Zeitspanne weitere Verschmutzungen durch den \nSchüler vermieden werden. Dieses kurzfristige Einsperren habe \njedoch nichts zu tun mit dem von dem Zeugen G. \ngeschilderten Einsperren, von dem er, der Beamte, nichts \ngewusst habe. Der Zeuge G. schildere, dass der Schüler \ndes öfteren über einen langen Zeitraum eingesperrt worden sei, \nund zwar in einem Raum, der unbeheizt und, wie der Zeuge \nanklingen lasse, manchmal seit einer Woche verdreckt gewesen \nsei. Dies seien zwei unterschiedliche Sachverhalte.\n\n68\n\nDer Beamte beantragt,\n\n69\n\nunter Abänderung des Urteils der Disziplinarkammer auf \neine Maßnahme unterhalb einer Aberkennung des Ruhegehalts \nzu erkennen.\n\n70\n\nDie Vertreterin der obersten Dienstbehörde stellt die \nMaßnahme in das Ermessen des Senats.\n\n71\n\nII.\n\n72\n\nDie zulässige Berufung des Ruhestandsbeamten ist begründet. \nSie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und \nVerhängung einer geringeren Disziplinarmaßnahme, und zwar zur \nKürzung des Ruhegehalts um 10 v.H. auf die Dauer von drei \nJahren und sechs Monaten.\n\n73\n\nDie Berufung richtet sich nicht nur gegen das \nDisziplinarmaß, sondern teilweise auch gegen die tatsächlichen \nFeststellungen der Disziplinarkammer. Deshalb hat der Senat im \nUmfang der Berufungsangriffe den Sachverhalt selbst zu \nermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen.\n\n74\n\nHinsichtlich der Anschuldigungspunkte zu 1) und 2) folgt \nder Senat den Feststellungen der Disziplinarkammer. Der Beamte \nstellt insoweit das äußere Geschehen der Verfehlungen nicht in \nAbrede.\n\n75\n\nHinsichtlich der ungenehmigten Nebentätigkeit als Logopäde \nberuft er sich allerdings nach wie vor auf ein Gespräch mit \ndem Schulrat, in dem dieser ihn darin bestärkt habe, die \nTätigkeit als Logopäde auszuüben. Zur Überzeugung des Senats \nfolgt daraus jedoch nicht, dass der Beamte es nur fahrlässig \nunterließ, eine förmliche Genehmigung auf dem Dienstweg \neinzuholen. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass ihm als \nSchulleiter, der Erfahrung in Verwaltungsangelegenheiten \nhatte, das Erfordernis einer förmlichen Genehmigung bekannt \nwar. Der Beamte handelte insoweit vorsätzlich.\n\n76\n\nAuch der Vorsatz hinsichtlich der Steuerverkürzung entfällt \nnicht deshalb, weil der Beamte angeblich darauf vertraute, \ndass es in Bezug auf die Besteuerung seiner Einkünfte als \nLogopäde mit einer Aushilfslohnbesteuerung durch das Institut \nH. sein Bewenden hatte. Dies nimmt der Senat dem \nRuhestandsbeamten nicht ab. Darauf konnte er sich schon \ndeshalb nicht verlassen, weil diese Art der Besteuerung nicht \nden tatsächlichen Gegebenheiten entsprach; der Beamte \narbeitete nicht als Aushilfe für das Institut. Der Versuch des \nRuhestandsbeamten, die vorgenannten Verfehlungen letztlich nur \nauf eine gewisse „Schludrigkeit\" zurückzuführen, überzeugt den \nSenat nicht.\n\n77\n\nHinsichtlich des Anschuldigungspunktes zu 3) weicht der \nSenat von den tatsächlichen Feststellungen der \nDisziplinarkammer ab. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass \ndem Ruhestandsbeamten eine wissentlich falsche eidesstattliche \nVersicherung schon deshalb nicht vorgeworfen werden kann, weil \nmit der Anschuldigungsschrift diesbezüglich nur fahrlässiges \nVerhalten geltend gemacht wird. Des Weiteren lässt es der \nSenat dahinstehen, ob der Aussage des Zeugen G. zur \nInformation des Beamten bei diesem zu Hause über das \nEinsperren des Schülers M. zu folgen ist. Denn dass \ndie eidesstattliche Versicherung des Beamten nicht den \nTatsachen entspricht, folgt bereits daraus, dass ihr Inhalt \nden unzutreffenden Eindruck erweckt, dem Beamten wäre jedes \nEinschließen oder Einsperren des Schülers M. \nunbekannt gewesen. Schon weil die eidesstattliche Versicherung \nkeine Angaben zur Dauer eines Einsperrens des Schülers M. \nenthält, entnimmt ihr ein unbefangener, mit den damaligen \nVorwürfen gegen den Beamten vertrauter Leser, dass dem Beamten \nüberhaupt nichts zu Sachverhalten bekannt war, in denen es um \nein Einsperren oder Einschließen des Schülers ging. Dies legt \ninsbesondere die Formulierung nahe, wonach der Beamte „Auch in \nder Folgezeit ... keinerlei Hinweise auf die vom Zeugen \nG. geschilderten angeblichen Vorfälle erhalten\" habe, und \ngilt erst recht vor dem Hintergrund, dass auch in dem vom \nBeamten mitunterzeichneten anwaltlichen Schriftsatz, dem die \neidesstattliche Versicherung beigefügt war, trotz genauer \nSchilderung der Tätigkeit von Zivildienstleistenden bei der \nReinigung eingekoteter Schüler das Einschließen eines Schülers \nnicht erwähnt wird. Der Beamte wußte jedoch, wie er selbst \neinräumt, dass der Schüler M. , wenn er sich \neinkotete, von den Zivildienstleistenden für kurze Zeit \neingeschlossen wurde. Bei der gebotenen sorgfältigen \nÜberlegung vor der Formulierung und Unterzeichnung der \neidesstattlichen Versicherung hätte ihm klar sein müssen, dass \nderen Inhalt dahin aufzufassen war, ihm sei auch ein \nkurzzeitiges Einschließen unbekannt gewesen. Insoweit hat der \nBeamte fahrlässig gehandelt. Einem korrekten Verhalten hätte \nes entsprochen, wenn er die ihm bekannten Vorfälle konkret \ngeschildert und klargemacht hätte, dass diese Vorfälle nicht \nidentisch seien mit dem Geschehen, das der Zeuge G. \nschilderte.\n\n78\n\nHiernach steht fest, dass der Ruhestandsbeamte - als \nseinerzeit noch im aktiven Dienstverhältnis stehender Beamter \n- ein disziplinarrechtlich als Einheit zu wertendes \nDienstvergehen nach § 83 Abs. 1 LBG NW begangen hat, indem er \nohne Nebentätigkeitsgenehmigung in den Jahren 19 bis 19 \neine freiberufliche Tätigkeit als kassenzugelassener Logopäde \nausübte, zudem die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen in \nHöhe von mindestens 45.883,00 DM nicht versteuerte und auf \ndiese Weise eine Steuerverkürzung von mindestens 16.353,75 DM \nbewirkte sowie in dem Verfahren 2 L 2114/93 vor dem \nVerwaltungsgericht D. fahrlässig eine falsche \nVersicherung an Eides Statt abgab. Durch die nicht genehmigte \nNebentätigkeit hat der Beamte gegen seine Pflicht zur \nEinholung einer Genehmigung (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG NW) \nverstoßen. Zugleich ist er damit - ebenso mit der strafbaren \nSteuerverkürzung (§ 370 AO) und der fahrlässig falschen \nVersicherung an Eides Statt - nicht der Achtung und dem \nVertrauen gerecht geworden, die sein Beruf erfordern (§ 57 S. \n3 LBG NW). Die Dienstpflichtverletzungen sind schuldhaft \nbegangen worden, und zwar teils vorsätzlich \n(Anschuldigungspunkte 1. und 2.), teils fahrlässig \n(Anschuldigungspunkt 3.).\n\n79\n\nBei der Wahl und bei der Bestimmung des Umfangs der \nauszusprechenden Disziplinarmaßnahme ist vom Zweck des \nDisziplinarverfahrens auszugehen. Es dient der Erhaltung der \nFunktionsfähigkeit und des Ansehens des öffentlichen Dienstes. \nHat ein Beamter sein Ansehen und das Vertrauen des Dienstherrn \nendgültig verloren, ist sein Verbleiben im Dienst dem \nDienstherrn nicht länger zuzumuten. Der Beamte ist aus dem \nDienst zu entfernen. Handelt es sich - wie hier - um einen \nRuhestandsbeamten, so ist ihm das Ruhegehalt abzuerkennen, \nwenn das Fehlverhalten bei einem aktiven Beamten zur \nEntfernung aus dem Dienst führen müsste (§§ 5 Abs. 2, 12 Abs. \n2 DO NW). Nach Auffassung des Senats liegt ein Fehlverhalten \nvon einem solchen Gewicht hier noch nicht vor.\n\n80\n\nAllerdings zeigt bereits die ungenehmigte Nebentätigkeit \nals Logopäde ein dienstrechtliches Fehlverhalten von \nerheblichem Gewicht auf. In einem öffentlich-rechtlichen \nDienst- und Treueverhältnis wie dem Beamtenverhältnis werden \ndie Beteiligten - anders als in einem Arbeitsverhältnis \nprivaten Rechts - rechtlich umfassend in Anspruch genommen: \nDer Beamte hat aufgrund seiner Pflicht zur vollen Hingabe an \nden Beruf seine Arbeitskraft grundsätzlich voll dem \nDienstherrn und der Allgemeinheit zu widmen; der Dienstherr \nhat in Form von Dienstbezügen und Alters- sowie \nHinterbliebenenversorgung für angemessenen Lebensunterhalt des \nBeamten und dessen Familie zu sorgen. Angesichts dieser \nkorrespondierenden Pflichten liegt das Interesse des \nDienstherrn auf der Hand, ihm eine Prüfungs- und \nEntscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn der Beamte durch \neine nicht dienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine \ngeistigen und körperlichen Kräfte außerhalb des Dienstes \nnutzbar machen will. Die in diesem Zusammenhang bestehende \nGenehmigungspflicht soll sicherstellen, dass die Behörde schon \nvor Aufnahme einer Nebentätigkeit Kenntnis erhält, damit sie \nsachgerecht prüfen kann, ob sich die Ausübung der \nbeabsichtigten Nebentätigkeit mit dem Amt vereinbaren lässt. \nDabei werden nicht nur die dienstlichen Belastungen zu prüfen \nsein, sondern auch, wie sich die Nebentätigkeit auf das \nVertrauen der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und \nUnbefangenheit sowie auf das Ansehen des Beamten und des \nöffentlichen Dienstes auswirken kann. Eine schuldhafte \nMissachtung der hieraus erwachsenen Beamtenpflichten ist \ndisziplinarrechtlich regelmäßig von erheblicher Bedeutung, \nwobei sich wegen der Vielfalt der denkbaren Fälle keine festen \nRegeln für das Disziplinarmaß aufstellen lassen.\n\n81\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990 - \n1 D 63/89 -, NVwZ 1992, 169, 170 (= BVerwGE \n86, 370).\n\n82\n\nUnter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist die nicht \ngenehmigte Nebentätigkeit des Beamten ein dienstrechtliches \nFehlverhalten von mindestens mittelschwerem Gewicht. \nInsbesondere die lange Dauer der ungenehmigten Tätigkeit wirkt \nsich zu seinen Lasten aus. Allerdings lässt sich nicht konkret \nfeststellen, ob und inwieweit die von mehreren Zeugen \ngeschilderte häufige Abwesenheit des Beamten in der Schule auf \ndie Nebentätigkeit zurückzuführen ist, so dass der Senat dies \nnicht zu seinen Lasten gewichtet hat. Dabei ist auch zu \nberücksichtigen, dass die Einleitungsbehörde die Anschuldigung \nder unvollständigen Dienstleistung nicht aufrecht erhalten \nhat.\n\n83\n\nEbenfalls nicht Gegenstand der Anschuldigung und im \nvorliegenden Verfahren dem Beamten nicht als Dienstvergehen \nvorzuwerfen sind die Umstände, unter denen er seine Zulassung \nals Logopäde erhalten und jeweils verlängert hat. Allerdings \nwerfen die wahrheitswidrigen Angaben gegenüber der \nZulassungsbehörde kein günstiges Bild auf seine \nPersönlichkeit, die im Disziplinarverfahren umfassend zu \nwürdigen ist. Zu seinen Gunsten geht der Senat jedoch aufgrund \nder Art der Nebentätigkeit davon aus, dass es ihm nicht allein \ndarum ging, Einnahmen zu erzielen, sondern insbesondere auch \ndarum, anderen Menschen zu helfen. Hingegen ist nicht zu \nseinen Gunsten davon auszugehen, dass ihm bei ordnungsgemäßer \nAntragstellung eine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt worden \nwäre. Gegen eine Gehmigung für die konkret ausgeübte \nNebentätigkeit als kassenzugelassener Logopäde spricht, dass \ndie Kassenzulassung grundsätzlich von einer hauptberuflichen \nTätigkeit als Logopäde abhängig gemacht wurde.\n\n84\n\nWeiter ist zu berücksichtigen, dass die fortgesetzte \nSteuerverkürzung, die sich über einen erheblichen Zeitraum \nerstreckte und zu einem nicht unerheblichen Gesamtschaden \ngeführt hat, das Vertrauen in die Gesetzestreue des Beamten \nund das Ansehen des Beamtentums erheblich beeinträchtigt.\n\n85\n\nSchließlich zeigt auch die fahrlässig falsche \neidesstattliche Versicherung ein gewisses Maß an \nGleichgültigkeit gegenüber den Regeln eines rechtsstaatlichen \nZusammenlebens.\n\n86\n\nDennoch ergibt sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht \ndas Bild einer Persönlichkeit, zu der das Vertrauensverhältnis \ndes Dienstherrn unwiederbringlich zerstört ist. Insoweit ist \ninsbesondere zu berücksichtigen, dass der Beamte seinen \ndienstlichen Verpflichtungen über Jahrzehnte hinweg ohne jede \nBeanstandung nachgekommen ist. Des Weiteren spricht der \nUmstand, dass der Dienstherr den Beamten ab 19 wieder als \nLehrer eingesetzt hat, jedenfalls indiziell gegen eine \nvollständige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses, ohne dass \nder Senat verkennt, dass insoweit eine objektive Betrachtung \ngeboten ist.\n\n87\n\nUnter Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden \nUmstände kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass als \nDisziplinarmaßnahme eine Kürzung des Ruhegehalts auf die Dauer \nvon drei Jahren und sechs Monaten erforderlich, aber auch \nausreichend ist. Bei der Bemessung der Dauer, die über den \nmittleren Bereich des § 9 Abs. 1 S. 1 DO NW hinaus geht, hat \nder Senat insbesondere in Rechnung gestellt, dass es sich um \nmehrere Verfehlungen von nicht unerheblichem Gewicht handelt, \nwobei die Verstöße gegen die Anschuldigungspunkte 1) und 2) \nvorsätzlich erfolgten und sich über einen geraumen Zeitraum \nerstreckten. Die Höhe des Kürzungssatzes - 10 % - ist nach den \nwirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten angemessen.\n\n88\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2001 \n- 1 D 29.00 -, ZBR 2001, 362, 363.\n\n89\n\n§ 14 Abs. 1 S. 2 DO NW, wonach gegen einen \nRuhestandsbeamten neben einer Strafe oder Ordnungsmaßnahme \neine Kürzung des Ruhegehalts nur verhängt werden kann, wenn \ndies zusätzlich erforderlich ist, um das Ansehen des \nöffentlichen Dienstes zu wahren, steht der Verhängung dieser \nDisziplinarmaßnahme nicht entgegen. Die Geldauflagen nach § \n153 a StPO, die der Beamte im Rahmen der Einstellung der \nStrafverfahren gezahlt hat, sind nach zutreffender Auffassung \nkeine Strafen oder Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 1 \nDO NW.\n\n90\n\nVgl. Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, \n8. Aufl., § 14 Rdnr. 3; Schütz/Schmiemann, \nDisziplinarrecht des Bundes und der Länder, \nLoseblattkommentar, Stand Januar 2000, § 14 Rdnr. \n8 a, jeweils mit weiteren Nachweisen.\n\n91\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 1, 114 \nAbs. 2, 115 Abs. 4 DO NW.\n\n92\n\nDas Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 \nDO NW).\n\n93","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299348","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-06/6d-a-2045-00-o","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299348","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299348","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-06/6d-a-2045-00-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299348","retrieved":"2026-07-09 03:23:37.218097+00:00"}}