{"status":"available","doknr":"OLD299349","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0206.1A3279.00PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-06","aktenzeichen":"1 A 3279/00.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nGegenstand des Verfahrens ist die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit einer \numfassenden Neuordnung der Aufgabenverteilung innerhalb der Geschäftsstelle des \nBeteiligten. \n\n4\n\nDer Beteiligte übersandte dem Antragsteller mit Begleitschreiben vom 8. \nDezember 1999 unter dem Betreff „Neuorganisation der Rechtsabteilungen und der \nGeschäftsstelle\" einen anliegenden „Vorschlag für eine Neuorganisation der \nRechtsabteilungen und der Geschäftsstelle\" mit der Bitte um Kenntnisnahme. In dem \nBegleitschreiben wird ausgeführt, die der Staatsanwaltschaft D. im Rahmen des \nbezirklichen Personalausgleichs durch den Generalstaatsanwalt im Benehmen mit \ndem Bezirkspersonalrat auferlegte Abgabe von Kräften des mittleren Dienstes habe \ndazu geführt, dass Abteilungen der Geschäftsstelle ganz oder teilweise nicht wieder \nbesetzt hätten werden können. Eine Abgabe weiterer Kräfte stehe bevor. Vor diesem \nHintergrund sei es erforderlich, im Rahmen der Geschäftsverteilung für das Jahr \n2000 die Aufgabenverteilung innerhalb der Geschäftsstelle umfassend neu zu \nordnen mit dem Ziel, eine ausgewogene Arbeitsbelastung herzustellen und die \nNotwendigkeit gruppenübergreifender Vertretungen möglichst einzuschränken. Im \nstaats- und amtsanwaltlichen Dienst sei es weiterhin erforderlich, vakante Dezernate \numzuverteilen und zu beseitigen sowie die Zersplitterung einzelner Arbeitsbereiche \nauf verschiedene Rechtsabteilungen zu beseitigen. Diesen Zielen diene der \nanliegende Vorschlag, in dessen Erarbeitung der Antragsteller eingebunden \ngewesen sei. Der Vorschlag sei gedacht als Arbeitspapier für den Entwurf einer \nneuen Geschäftsverteilung, deren Einzelheiten noch abschließend zu erarbeiten \nseien. Da es sich bei der Aufteilung der in den Rechtsabteilungen angesiedelten \nGeschäfte auf die Verwalter der Geschäftsstelle, die Rechtspfleger und die \nDezernenten ausschließlich um eine Maßnahme der Arbeitsverteilung handele, \nunterliege die beabsichtigte Veränderung nicht der Mitbestimmung, sondern sei \nlediglich anhörungspflichtig. Gleichwohl sei ihm, dem Beteiligten, an einer \neinvernehmlichen Regelung gelegen und stehe er für eine Erörterung der \nbetreffenden Fragen jederzeit zur Verfügung. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 15. Dezember 1999 lud der Beteiligte den Antragsteller zu \neinem Gespräch betreffend den Entwurf der neuen Geschäftsverteilung 2000 für die \nGeschäftsstelle (Stand: 15.12.1999) für den kommenden Tag ein. Mit weiterem \nSchreiben vom gleichen Tag wurde der Entwurf der Geschäftsverteilung „mit der \nBitte um Kenntnis und Zustimmung\" übersandt; außerdem wurde darauf \nhingewiesen, dass noch abschließend geprüft werde, ob die beabsichtigte \nMaßnahme der Mitbestimmung unterliege. Die Erörterung der Angelegenheit fand \nam 16. Dezember 1999 statt. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 21. Dezember 1999 teilte der Antragsteller dem Beteiligten \nseine Absicht mit, der Maßnahme nicht zustimmen zu wollen. Die dafür \nmaßgeblichen Gründe erläuterte er mit weiteren Schreiben vom 22. Dezember. Dort \nist ausgeführt, der Antragsteller sei einstimmig der Meinung, dass die negative \nEinstellung der Beschäftigten zu den vorgesehenen Änderungen im \nGeschäftsstellenbereich nur dadurch überwunden werden könne, dass zunächst \neinmal bestimmte organisatorische Voraussetzungen für eine Neuorganisation erfüllt \nsein müssten. Hierzu zählten der Abschluss der Auslagerung der Altakten, die \nräumliche Zusammenziehung der zukünftigen Rechtsabteilungen und die PC-\nAusstattung mitsamt entsprechender Schulung. Nach Durchführung der \nangesprochenen Maßnahmen werde er der durch die Geschäftsverteilung bewirkten \nNeuorganisation zustimmen können. \n\n7\n\nDer Beteiligte antwortete darauf mit Schreiben vom 23. Dezember 1999, dass ein \nZuwarten mit der Umsetzung des neuen Geschäftsverteilungskonzepts bis zum \nEintreten der vom Antragsteller genannten Voraussetzungen nicht für verantwortbar \ngehalten werde. Eine nochmalige eingehende Prüfung und Abwägung aller für und \ngegen eine Verschiebung sprechenden Gesichtspunkte habe ergeben, dass die \nNachteile bei einem Aufschub der Maßnahme eindeutig überwögen. Die einzelnen \nvom Antragsteller gerügten Punkte stünden der Einführung der neuen \nGeschäftsverteilung bereits zum Jahresbeginn 2000 nicht entgegen. Zu diesem \nSchritt sehe er, der Beteiligte, sich im Übrigen im Hinblick auf die seit langem \nbestehende Notwendigkeit, die durch die Personalentwicklung entstandenen \nMissstände zu beheben, zur Aufrechterhaltung eines geordneten Geschäftsbetriebs, \naber auch mit Rücksicht auf das wohlverstandene Interesse aller Betroffenen \ngezwungen. Schließlich halte er die beabsichtigte Maßnahme nach erneuter Prüfung \nweiterhin nur für anhörungspflichtig. \n\n8\n\nDer Antragsteller hat am 30. Dezember 1999 das vorliegende \npersonalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Gleichzeitig hat er \neinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, dem die Fachkammer \nfür Landespersonalvertretungssachen bei dem Verwaltungsgericht mit Beschluss \nvom 25. Februar 2000 - 34 L 4228/99.PVL - stattgab; der Antrag wurde sodann im \nBeschwerdeverfahren am 11. Mai 2000 zurückgenommen. \n\n9\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen bei dem Verwaltungsgericht im \nHauptsacheverfahren den Antrag,\n\n10\n\nfestzustellen, dass die am 1. Januar 2000 \neingeführte Geschäftsverteilung der Geschäftsstelle \ndes Beteiligten mitbestimmungspflichtig i.S.v. § 72 \nAbs. 3 Nr. 3 oder Nr. 5 LPVG NRW ist, \n\n11\n\nim Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Der Antrag sei zulässig, \naber unbegründet. Der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG NRW \nliege nicht vor, weil sich die Tätigkeit der Geschäftsstellenmitarbeiter in Bezug auf die \nArbeitsmethode nicht geändert habe. Auch eine Maßnahme zur Hebung der \nArbeitsleistung i.S.d. § 72 Abs. 3 Nr. 5 1. Alternative LPVG NRW liege nicht vor. \nNach Angaben des Beteiligten im Anhörungstermin erster Instanz habe die Abgabe \nvon Kräften des mittleren Dienstes auf der Ebene der Geschäftsstelle bereits vor \n1 1/2 Jahren stattgefunden und sei deshalb bereits sei dieser Zeit mit einem - im \nVerhältnis zu früher - geringeren Personalbestand derselbe Arbeitsumfang zu \nerledigen. Eine Abgabe von weiterem Personal mit Wirkung zum 1. Januar 2000 \nhätten die Beteiligten in der Anhörung verneint. Letztlich liege auch keine Maßnahme \nzur Erleichterung des Arbeitsablaufs i.S.v. § 72 Abs. 3 Nr. 5 2. Alternative LPVG \nNRW vor. Zwar habe es in Folge der Neuregelung solche Erleichterungen gegeben, \netwa betreffend den teilweisen Wegfall von zwischen zwei Arbeitsgängen \nzurückzulegenden Wegen. Bei einer wertenden Betrachtung der Gesamtmaßnahme \nmüssten indes auch eine Reihe mit der Änderung der Geschäftsverteilung \neinhergehender Erschwernisse des Arbeitsablaufs mitberücksichtigt werden. Diese \nlägen etwa darin, dass in Folge der Änderung der Aktenzeichen der Aufruf des \njeweils zu bearbeitenden Verfahrens in den EDV-Geräten der Geschäftsstelle nur \nnach Eingabe des vollständigen Aktenzeichens möglich sei, während nach der alten \nZuordnung die Maske über die Eingabe von nur Teilen des Aktenzeichens hätte \naufgerufen werden können. Ferner funktioniere der tägliche Posteingang zu den \nMitarbeitern der Geschäftsstelle durch die Poststelle nicht reibungslos, sodass die \nGeschäftsstellenmitarbeiter einen Teil dieser Tätigkeit selbst vornehmen müssten. \nBei einer Saldierung der Vor- und Nachteile durch die Änderung der \nGeschäftsverteilung könne deshalb insgesamt eine Erleichterung des Arbeitsablaufs \nnicht festgestellt werden. \n\n12\n\nGegen den der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 22. Mai 2000 \nzugestellten Beschluss haben diese am 19. Juni 2000 Beschwerde eingelegt und sie \nmit Schriftsatz vom 14. Juli 2000, bei Gericht eingegangen am 17. Juli 2000, im \nWesentlichen wie folgt begründet: \n\n13\n\nIm Rahmen der Ausführungen zum Nichteingreifen des \nMitbestimmungstatbestandes des § 72 Abs. 3 Nr. 5 1. Alternative LPVG NRW sei die \nFachkammer von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen, soweit sie \ndargelegt habe, mit Wirkung zum 1. Januar 2000 hätte sich an dem Verhältnis von \nPersonalbestand zu den vom Personalbestand innerhalb vorgegebener Zeit zu \nerledigenden Aufgaben nichts geändert. Hintergrund der in Rede stehenden \nNeuorganisationsmaßnahme zum 1. Januar 2000 sei vielmehr der Umstand \ngewesen, dass seit ca. einem Jahr bekannt gewesen sei, dass im Rahmen von \nPersonalausgleichsmaßnahmen zwischen den Staatsanwaltschaften zum 1. Mai \n2000 fünf Arbeitskräfte an die Staatsanwaltschaft D. abzugeben seien. Erst im \nVerlauf jenes Jahres habe sich herausgestellt, dass sich zwischenzeitlich die \nGeschäftszahlen in D. erhöht und in D. verringert hätten, sodass die - wie \nes schien - ursprünglich abzugebenden Kräfte letztlich bei der Staatsanwaltschaft \nD. verblieben seien. Darüber hinaus sei bekannt gewesen, dass im Büro- und \nKanzleidienst der Staatsanwaltschaft D. im Verlauf des Jahres 2000 acht Kräfte \nwegen Zurruhesetzungen, Mutterschutz/Erziehungsurlaub und Ähnlichem wegfallen \nwürden. Da hierfür kein Ersatz geplant gewesen sei, hätten auch diese \nPersonalabgänge durch die Neuorganisationsmaßnahme aufgefangen werden \nsollen. Das sei bei gleich bleibenden oder steigenden Geschäftseingängen jedoch \nnur möglich, wenn die anfallende Arbeit so organisiert werde, dass entweder weniger \nPersonal für die Bewältigung gleicher Arbeitsleistung oder gleich bleibendes \nPersonal für die Bewältigung von erhöhter Arbeitsleistung eingesetzt werde. Beide \nVarianten bedingten eine erhöhte Inanspruchnahme der Beschäftigten durch \ngesteigerte körperliche Anforderungen und eine vermehrte geistig-psychische \nBelastung als Folge eines schnelleren Arbeitstaktes in Folge des geänderten \nArbeitsablaufes. Darüber hinaus könne die zwischenzeitlich eingeführte \nNeuorganisation auch als Maßnahme zur Erleichterung des Arbeitsablaufs i.S.v. § 72 \nAbs. 3 Nr. 5 2. Alternative LPVG NRW angesehen werden. Im Zusammenhang mit \nder von ihr vorgenommenen Saldierung der Vor- und Nachteile habe die \nFachkammer das Ziel der Maßnahme, an welches die Voraussetzungen des \nMitbestimmungstatbestandes anknüpften, mit dem tatsächlichen Erfolg der \nMaßnahme in unzulässiger Weise vertauscht. Maßgeblich für die Frage, ob der in \nRede stehende Mitbestimmungstatbestand eingreife, könne nur sein, welches Ziel \ndie Maßnahme, in Bezug auf die das Mitbestimmungsrecht festgestellt werden solle, \nverfolge. Welche tatsächlichen, von diesem Ziel möglicherweise abweichenden \nKonsequenzen die Maßnahme nach sich ziehe, sei hingegen irrelevant. Eine von der \nDienststelle beabsichtigte Erleichterung des Arbeitsablaufs sei hier darin zu sehen, \ndass die räumliche Aufeinanderfolge der Arbeitsgänge durch den Wegfall bisher \nerforderlicher Wege zumindest teilweise rationeller habe gestaltet werden sowie die \nbisherige sachliche und vor allem räumliche Zersplitterung der \nGeschäftsstellenverwalteraufgaben habe beseitigt werden sollen. Diesen Zielen der \nMaßnahme komme auch unter Berücksichtigung des eigenen Vorbringens des \nBeteiligten nicht nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Wie der rationeller gestaltete \nArbeitsablauf von den Beschäftigten subjektiv empfunden werde, sei gänzlich \nirrelevant. Durch die teilweise Einsparung von Arbeitsgängen bzw. -wegen könne im \nÜbrigen die darauf bisher verwandte Zeit zur Erledigung weiterer Aufgaben genutzt \nwerden. Damit griffen die 1. und die 2. Alternative des § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW \nvorliegend ineinander. Ein Mitbestimmungsrecht sei hiervon ausgehend in jedem \nFalle gegeben. \n\n14\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, \ndass er beantragt, \n\n15\n\nfestzustellen, dass die zum 1. Januar 2000 \nerstmals mit dem Geschäftsverteilungsplan für das \nJahr 2000 in Kraft getretene Neuverteilung der \nAufgaben der Geschäftsstelle des Beteiligten, die \nwegen in der Vergangenheit aufgetretener \nDauervakanzen und für die Zukunft angenommener \nPersonalabgänge und wegen einer neuen \nZuordnung zu den staats- und \namtsanwaltschaftlichen Dezernaten für erforderlich \nerachtet wurde, dem Mitbestimmungsrecht des \nAntragstellers nach § 72 Abs. 3 Nr. 3 oder Nr. 5 \nLPVG NRW unterliegt. \n\n16\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n17\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \ndem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag zu \nentsprechen. \n\n18\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n19\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen. \n\n20\n\nEr tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen und führt dazu näher aus: \nUnerheblich sei der Hinweis auf einen Wegfall von Arbeitskräften u.a. im \nKanzleidienst, weil die in dem vorliegenden Verfahren streitige Geschäftsverteilung \nnicht den Kanzleidienst betreffe. Ferner sei Ziel der Einführung der \nGeschäftsverteilung 2000 keineswegs eine Erleichterung des Arbeitsablaufes \ngewesen. Ihm, dem Beteiligten, sei es vielmehr darum gegangen, eine durch Abzug \nvon Personal durch die Generalstaatsanwaltschaft notwendig gewordene \nVertretungsregelung zu beseitigen und damit den früheren Zustand \nwiederherzustellen, bei dem jeder Bedienstete seine Arbeit am eigenen Arbeitsplatz \nhabe erledigen können. Es habe sich demgemäß um die Beendigung eines nur \nvorübergehend hinnehmbaren Erschwernisses gehandelt. Die Gegenseite verkenne \ndes Weiteren, dass der Begriff \"zur Erleichterung des Arbeitsablaufs\" nicht isoliert \nbetrachtet werden dürfe, sondern ausgehend von dem gesetzlichen Schutzzweck die \nMöglichkeit einer körperlichen und/oder geistigen Überbeanspruchung hinzutreten \nmüsse. Eine solche sei hier nicht dargelegt. Schließlich berühre die Inkraftsetzung \ndes Geschäftsverteilungsplanes 2000 gerade nicht den Arbeitsablauf i.S.d. § 72 Abs. \n3 Nr. 5 2. Alternative LPVG NRW. Ein Geschäftsverteilungsplan regele nicht die \neinzelnen Arbeitsvorgänge und damit den Arbeitsablauf, sondern enthalte nur \nFestlegungen hinsichtlich der Zuständigkeit für eingehende Vorgänge und der zu \nvergebenden Aktenzeichen. \n\n21\n\nDer Beteiligte hat auf Nachfrage des Senats im Übrigen bestätigt, dass die \nstreitige Neuregelung der Geschäftsverteilung im Grundsatz nach wie vor praktiziert \nwerde und sich deshalb das Beschlussverfahren nicht erledigt habe. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Beiakten Bezug genommen. \n\n23\n\nII.\n\n24\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. \nSie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. \n\n25\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n26\n\nInsbesondere fehlt es dem auf den konkreten Fall bezogenen Begehren des \nAntragstellers nicht am Rechtsschutzinteresse. Zwar ist die Maßnahme nach dem \nUnterliegen des Antragstellers im (Hauptsache-)Verfahren erster Instanz und der im \nAnhörungstermin vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen bei \ndem Verwaltungsgericht erfolgten Antragsrücknahme betreffend das Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes (VG Düsseldorf - 34 L 4228/99.PVL -) bereits vollzogen \nworden. Dadurch hat sich die Maßnahme jedoch nicht in der Weise erledigt, dass sie \nsich nicht mehr regeln ließe. Denn durch eine neuerliche Änderung der \nGeschäftsverteilung kann die Maßnahme - zumindest im Grundsatz - jederzeit wieder \nrückgängig gemacht oder abgeändert werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass \ndas Geschäftsjahr 2000, auf das sich die Änderungen erstmals bezogen, inzwischen \nabgelaufen ist. Zum einen ist nämlich schon nicht auszuschließen, dass die \nGeschäftsverteilung für jenes Jahr etwa betreffend die anhängigen Altverfahren ihre \nrechtliche Bedeutung noch nicht vollständig eingebüßt hat. Zum anderen beschränkt \nsich - unabhängig davon - der vor dem Fachsenat neu gefasste erstinstanzliche \nAntrag des Antragstellers nicht auf eine Überprüfung der Geschäftsverteilung allein \nfür das Jahr 2000, er bezieht vielmehr - in einem umfassenderen Sinne - die seit \ndieser Zeit geltenden, auch in den nachfolgenden Geschäftsjahren im Grundsatz \nfortgeschriebenen konzeptionellen Änderungen hinsichtlich der Aufgabenverteilung \nin der Geschäftsstelle des Beteiligten in das Begehren mit ein. \n\n27\n\nDer danach zulässige Antrag ist unbegründet. \n\n28\n\nDie zum 1. Januar 2000 erstmals mit dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr \n2000 in Kraft getretene Neuordnung der Verteilung der Aufgaben der Geschäftsstelle \ndes Beteiligten ist weder nach§ 72 Abs. 3 Nr. 3 noch nach einer der Alternativen des \n§ 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig.\n\n29\n\nEs geht hier zunächst nicht um die Einführung, wesentliche Änderung oder \nwesentliche Ausweitung neuer Arbeitsmethoden i.S.d. § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG NRW. \nMit dem Begriff der Arbeitsmethode wird festgelegt, auf welchem Bearbeitungsweg \nund mit welchen Arbeitsmitteln durch welche Beschäftigten die der jeweiligen \nDienststelle vom Gesetz oder auf andere Weise gestellte Aufgabe erfüllt werden soll. \nDie Änderung einer Arbeitsmethode ist demzufolge ein dienststelleninterner \norganisatorischer Vorgang, mit dem der methodische Weg zur praktischen Erfüllung \nder Aufgabe neu bestimmt wird. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September \n1991 - 6 P 6.90 -, PersR 1991, 469; OVG NRW, \nBeschluss des Fachsenats vom 10. Februar 1999 \n- 1 A 411/97.PVL -, PersR 1999, 314. \n\n31\n\nSchon daran fehlt es hier. Die Tätigkeit der Mitarbeiter der Geschäftsstelle des \nBeteiligten hat sich hier insoweit nicht maßgeblich geändert. Weder gibt es eine \ngeänderte Aufgabenstellung in Bezug auf die Bearbeitung der anfallenden \nAktenvorgänge, noch hat sich der Bearbeitungsweg geändert und es werden auch \nkeine anderen Arbeitsmittel eingesetzt. Die nach wie vor in einzelne \nRechtsabteilungen untergegliederte Geschäftsstellentätigkeit findet vielmehr lediglich \nan Akten mit anders strukturierten Aktenzeichen und (teilweise) in anderen Räumen \nals bisher statt. Diese Änderungen beziehen sich nicht auf die Arbeitsmethode. \n\n32\n\nDes Weiteren liegt auch keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung i.S.d. § \n72 Abs. 3 Nr. 5 1. Alternative LPVG NRW vor. Unter diesen \nMitbestimmungstatbestand fallen Maßnahmen, welche darauf angelegt sind, die \nEffektivität der Arbeit in der vorgegebenen Zeit qualitativ und/oder quantitativ zu \nfördern, d.h. die Güte und/oder Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern, also \neinen höheren mengenmäßigen Arbeitsertrag zu erzielen und/oder die Qualität des \nArbeitsprodukts zu verbessern. Dabei ist als Hebung der Arbeitsleistung nicht die \nSteigerung der Menge oder Qualität des Arbeitsertrages selbst anzusehen, sondern \nvielmehr die erhöhte Inanspruchnahme des oder der betroffenen Beschäftigten, zu \nder solche Maßnahmen typischerweise führen. Diese mag in gesteigerten \nkörperlichen Forderungen oder in einer vermehrten geistig-psychischen Belastung \nals Folge eines schnelleren Arbeitstakts oder eines geänderten Arbeitsablaufs \nbestehen. Auf eine Hebung der Arbeitsleistung „angelegt\" sind zunächst alle die \nMaßnahmen, die unmittelbar darauf abzielen. Von dem Mitbestimmungstatbestand \nerfasst werden darüber hinaus aber auch solche Maßnahmen, mit denen \nzwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich verbunden ist, das \nArbeitsergebnis zu erhöhen, etwa, weil bestimmte Tätigkeiten in unverminderter \nMenge und Güte in verringerter minutengenauer Zeit oder aber in größerer Zahl bei \nunverminderter Güte in gleich bleibender, exakt festgelegter Zeit zu verrichten sind. \nAn der vorausgesetzten Unausweichlichkeit fehlt es u.a. dann, wenn eine \nKompensation an anderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, dass eine \nVerringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheim \ngestellt wird. \n\n33\n\nVgl. zum Ganzen etwa: BVerwG, Beschluss vom \n28. Dezember 1998 - 6 P 1.97 -, PersR 1999, 271; \nOVG NRW, Beschlüsse des Fachsenats vom \n25. September 1995 - 1 A 3208/93.PVL -, und vom \n10. Februar 1999 - 1 A 411/97.PVL -, a.a.O.; jeweils \nm.w.N.\n\n34\n\nVorliegend lässt sich nicht feststellen, dass die im Streit befindliche Maßnahme in \ndem vorstehend erläuterten Sinne darauf angelegt ist, das Arbeitsergebnis zu \nsteigern, indem entweder die Menge der zu verrichtenden Arbeit erhöht worden oder \naber die gleiche Arbeitsmenge innerhalb kürzerer Zeiteinheiten zu erledigen wäre. \nStatt dessen beschränkt sich die Maßnahme auf eine Umverteilung vorhandener \nArbeit ausgehend von dem zum 1. Januar 2000 bestehenden Geschäftsanfall. \nSoweit durch den Stellenabbau in den Jahren 1998/99 bereits eine \nDauermehrbelastung der Beschäftigten eingetreten war, kann diese nicht mehr -\n weder als Ziel noch als zwangsläufige Folge - der hier in Rede stehenden \nMaßnahme zugerechnet werden. Vielmehr hat der Beteiligte insoweit nur auf einen \nbereits bestehenden Zustand reagiert, um im Wege einer umfassenden \nNeuverteilung der Aufgaben einen möglichst gerechten Ausgleich für die infolge der \nStellenkürzungen eingetretenen Mehrbelastungen zu schaffen. Auch unter \nMitberücksichtigung dessen, dass es infolge dieses Ausgleichs möglicherweise für \neinzelne der Beschäftigten neuerlich zu einem höheren Arbeitsanfall gekommen ist, \nhat sich die Menge der ingesamt zu erledigenden Arbeit durch die Maßnahme nicht \nerhöht. Ebenso wenig sollte hier gezielt das Arbeitsergebnis einzelner Beschäftigter \nerhöht werden. Was einen für die Zukunft erwarteten weiteren Stellenabbau betrifft, \nhat der Beteiligte im Anhörungstermin vor dem Fachsenat glaubhaft bekräftigt, dass \nmit der Geschäftsverteilung 2000 noch keineswegs ein Ausgleich hierfür geregelt \nwerden sollte. Die neu konzipierte Geschäftsverteilung sei lediglich so gestaltet \ngewesen, dass in Zukunft im Falle von Personalabgängen eine Bewältigung der \nAufgabenstellung leichter würde geregelt werden können. Soweit der Antragsteller \nGegenteiliges behauptet, fehlt es an einem hinreichend substantierten Vortrag \nspeziell zu den Gegebenheiten im Geschäftsstellenbereich. Im Übrigen war die \nFrage des konkreten Wegfalls weiterer Stellen für Beschäftigte der Geschäfsstelle \ndes Beteiligten, wie gerade auch die vom Antragsteller schriftsätzlich geschilderte \nweitere Entwicklung betreffend den Ausgleich zwischen den einzelnen \nStaatsanwaltschaften gezeigt hat, bei Aufstellung der Geschäftsverteilung für das \nJahr 2000 noch gar nicht sicher abzusehen. Des Weiteren bietet hier auch die \nstrengere Anbindung der Geschäftsstelle an die staats- und amtsanwaltschaftlichen \nDezernate keine Anknüpfung für eine Hebung der Arbeitsleistung. Die \nDezernatsorientierung dient zwar in einem weiteren Sinne dem effektiveren Arbeiten; \ndarauf, dass die Beschäftigten mit Blick auf diese Zuordnung den Umfang ihrer Arbeit \nrationeller gestalten, also in kürzerer Zeit erledigen, richtet sich die Maßnahme indes \nnicht. Soweit schließlich vom Antragsteller im Anhörungstermin auf über den Bereich \nder Geschäftsstelle hinaus gehende Auswirkungen, etwa eine Mehrbelastung der \nWachtmeister infolge einer größeren Anzahl von Fächern sowie der nötigen \nDurchführung von Umzügen, hingewiesen wurde, lässt sich nicht feststellen, dass \nFolgewirkungen der genannten Art noch dem Regelungsbereich der hier zur \nÜberprüfung stehenden, auf die Neuverteilung der Aufgaben der Geschäftsstelle des \nBeteiligten beschränkten Maßnahme zuzurechnen sind. Insoweit könnten allerdings \n(weitere) Einzelmaßnahmen vorliegen, deren Zustimmungspflichtigkeit sich \ngesondert stellt.\n\n35\n\nDer Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 5 2. Alternative LPVG NRW \nist hier ebenfalls nicht gegeben. \n\n36\n\nNach der angeführten Vorschrift hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine \ngesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in \nRationalisierungs-, Technologie- oder Organisationsangelegenheiten bei \nMaßnahmen zur Erleichterung des Arbeitsablaufs. Unter Arbeitsablauf ist die \nzeitliche und räumliche Aufeinanderfolge von Arbeitsgängen zur Erzielung eines \nbestimmten Arbeitsergebnisses zu verstehen. Es wird dabei geprüft, was, wann, wo, \nwomit und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember \n1978 - 6 P 13.78 -, ZBR 1980, 59, und vom 30. \nAugust 1985 - 6 P 20.83 -, DVBl. 1986, 352; OVG \nNRW, Beschlüsse des Fachsenats vom 24. Februar \n1983 - CL 68/81 -, RiA 1984, 163, vom 16. Januar \n1984 - CL 36/82 -, RiA 1984, 264, vom 13. Februar \n1984 - CL 45/82 -, RiA 1984, 286 und vom 10. \nFebruar 1999 - 1 A 411/97 -, a.a.O.; \nCecior/Dietz/Vallendar/ Lechtermann/Klein, LPVG \nNRW, § 72 Rn. 328. \n\n38\n\nEine Erleichterung des Arbeitsablaufs ist beabsichtigt, wenn dieser - unter \nSenkung der körperlichen oder geistigen Inanspruchnahme - flüssiger und einfacher \ngestaltet werden soll, insbesondere, wenn ein Teil der Arbeitsgänge oder auch z. B. \nzwischen den Arbeitsgängen erforderliche Wege eingespart werden sollen. \n\n39\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss des Fachsenats \nvom 13. Februar 1984 - CL 45/82 -, a.a.O. \n\n40\n\nUnter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift unterliegt allerdings nicht jede \nMaßnahme, welche diese tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, der \nMitbestimmungspflicht. Der Sinn des § 72 Abs. 3 Nr. 5 2. Alternative LPVG NRW, bei \nMaßnahmen zur Erleichterung des Arbeitsablaufs überhaupt ein \nMitbestimmungsrecht des Personalrats vorzusehen, liegt darin, dass derartige \nMaßnahmen regelmäßig zugleich mit Belastungen für die Beschäftigten verbunden \nsein können, etwa mit einer Anhebung des Maßes der verlangten Arbeit, also des \nArbeitspensums, oder mit einer beispielsweise durch „fließbandmäßige\" \nErleichterungen hervorgerufenen Eintönigkeit der Arbeit. Die Beschäftigten sollen \ndeshalb durch den in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestand - wie im Falle der \nersten Alternative des § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW - vor Überlastung und \nÜberbeanspruchung geschützt werden. \n\n41\n\nVgl. BVerwG; Beschlüsse vom 25. Juli 1979 - 6 P \n63.78 -, a.a.O. und vom 30. August 1985 - 6 P \n20.83 -, a.a.O.; OVG NRW, z.B. Beschluss des \nFachsenats vom 30. Februar 1984 - CL 45/82 -, \na.a.O., Cecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann/Klein, \nLPVG NRW, § 72 Rn. 328. \n\n42\n\nUnter Berücksichtigung dessen ist für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts \ndes Personalrats zum einen zu fordern, dass der Maßnahme eine mehr als lediglich \nuntergeordnete Bedeutung zukommt. \n\n43\n\nVgl. Cecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann/Klein, \nLPVG NRW, § 72 Rn. 328 m.w.N. \n\n44\n\nZum anderen werden (im Übrigen) solche Maßnahmen von § 72 Abs. 3 Nr. 5 2. \nAlternative LPVG NRW nicht erfasst, die - ausgehend von den Darlegungen des \nPersonalrats und den sonst ersichtlichen Umständen - unter keinem denkbaren \nGesichtspunkt zu einer Überbeanspruchung der Beschäftigten führen können. \n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse des Fachsenats \nvom 13. Februar 1984 - CL 45/82 -, a.a.O., und vom \n10. Februar 1999 - 1 A 411/97.PVL -, a.a.O. \n\n46\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall: \n\n47\n\nDie mit Einführung der Geschäftsverteilung 2000 in Kraft getretenen Änderungen \nfür die Geschäftsstellenmitarbeiter des Beteiligten erschöpfen sich hier, wie bereits \nim Zusammenhang mit der Frage einer Hebung der Arbeitsleistung ausgeführt \nwurde, in einer Um- bzw. Neuverteilung der Arbeit auf die Beschäftigten. Die \nVerteilung der Geschäfte berührt aber grundsätzlich - und letztlich auch hier - nicht \nden Arbeitsablauf. In der Bearbeitung des Geschäftsanfalls sind von den \nGeschäftsstellenbediensteten im Wesentlichen die gleichen arbeitstechnischen \nVerrichtungen vorzunehmen wie vorher auch; diese beziehen sich lediglich auf - mit \nBlick auf die geänderte Zuordnung zu den staats- und amtsanwaltschaftlichen \nDezernaten - andere Akten mit umgestellten Aktenzeichen. Es ist insbesondere nicht \nersichtlich, dass durch die Neuverteilung der Geschäfte irgendwelche (bedeutsamen) \nArbeitsgänge eingespart werden. Was den von der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen bei dem Verwaltungsgericht herausgestellten \nUmstand des Wegfalls bisher erforderlicher Wege zwecks Aufsuchen anderer \nDienstzimmer zur Vornahme von Vertretungstätigkeiten betrifft, ist zum einen zu \nbemerken, dass hierüber - soweit ersichtlich - die zur Überprüfung des Fachsenats \ngestellte Geschäftverteilungsmaßnahme gar keine Regelung trifft. So dürfte es bei \nnach wie vor vorkommenden Vertretungsfällen im Grundsatz wie bisher zu den \nentsprechenden Arbeitswegen kommen. Der Wegfall von Dauervakanzen hat \ninsofern an dem Arbeitsablauf betreffend die Vertretungstätigkeit nichts geändert. \nUnabhängig davon kommt zum anderen hinzu, dass es, soweit im Zusammenhang \nmit dem Wegfall von Dauervakanzen von den Beschäftigten der Geschäftsstelle \ntatsächlich weniger Arbeitswege als zuvor zurückzulegen sind, jeglicher Anhalt dafür \nfehlt, dass hierdurch die Gefahr einer Überlastung und Überbeanspruchung entsteht. \nDies ergibt sich entsprechend aus den obigen Ausführungen zum \nMitbestimmungstatbestand der Hebung der Arbeitsleistung. Schon von seiner \nZielrichtung her kann daher auch das Mitbestimmungsrecht bei Maßahmen zur \nErleichterung des Arbeitsablaufs hier nicht eingreifen. Auf die \nSaldierungsüberlegungen, welche die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen bei dem Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Beschluss angestellt hat, kommt es im Ergebnis nicht an. \n\n48\n\nSchließlich scheidet hier auch ein - in dem angefochetenen Beschluss von der \nFachkammer unerörtert gebliebenes - Mitbestimmungsrecht gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 5 \n3. Alternative LPVG NRW aus.\n\n49\n\nNach der genannten Vorschrift hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine \ngesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei Maßnahmen \nzur Änderung der Arbeitsorganisation, soweit sie nicht von Nummern 3 und 4 erfasst \nsind. Unter Arbeitsorganisation versteht man die planmäßige Regelung der \nArbeitsabläufe zur Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle durch deren Beschäftigte. \nDie Maßnahme muss sich unmittelbar auf die Arbeitsausführung, d. h. auf die bisher \nvon den einzelnen Beschäftigten konkret vorzunehmenden Arbeitsgänge, auswirken. \nHiervon zu unterscheiden ist (u. a.) der Begriff der Arbeitsverteilung, der nicht mit \ndem Begriff der Arbeitsorganisation identisch ist.\n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse des Fachsenats \nvom 31. Januar 1989 - CL 2/87 -, PersV 1990, 85, \nvom 21. Juni 1989 - CL 3/88 -, ZBR 1990, 30 = \nPersV 1993, 28, vom 25. Oktober 1989 - CL 63/86 -, \nPersV 1991,38, und vom 10. Februar 1999 - 1 A \n411/97.PVL -, a.a.O.\n\n51\n\nEine Änderung der Geschäftsverteilung, wie sie hier Gegenstand der Maßnahme \nist, ist hiernach keine mitbestimmungspflichtige Änderung der Arbeitsorganisation, \nweil sie die von den einzelnen Beschäftigten konkret vorzunehmenden \nArbeitsvorgänge und damit die Arbeitsausführung unberührt lässt. Die durch einen \nGeschäftsverteilungsplan bewirkte Änderung der Organisationsstruktur einer \nDienststelle beschränkt sich vielmehr regelmäßig auf eine Neuordnung der \nArbeitsverteilung. Letztere besteht dabei in der (Neu-)Zuweisung der von der \nBehörde zu erledigenden Aufgaben an die einzelnen Beschäftigten auf der \nGrundlage vorhandener Einrichtungen und Strukturen.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, z. B. Beschluss des Fachsenats \nvom 21. Juni 1989 - CL 3/88 -, a.a.O.\n\n53\n\nSoweit die Geschäftsverteilung 2000 des Beteiligten bleibende Elemente einer \nkonzeptionellen Änderung enthält, betreffen diese aus den für sie bestehenden \nGründen und wegen der mit ihnen verfolgten Zwecke, wie sie oben erörtert worden \nsind, nicht die Arbeitsorganisation in dem von § 72 Abs. 3 Nr. 5 3. Alternative LPVG \nNRW gemeinten Sinne, weil mit einer derartigen Maßnahme nicht unmittelbar auf die \nArbeitsausführung der Beschäftigten eingewirkt wird.\n\n54\n\nGegen das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei Erlass einer \nGeschäftsverteilung wie der hier in Rede stehenden spricht darüber hinaus folgendes \nArgument: Nach der Vorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NRW ist der Personalrat \nu. a. bei der Vorbereitung der Entwürfe von Organisationsplänen (lediglich) \nanzuhören. Unter einem Organisationsplan versteht man die Darstellung der \njeweiligen Behördenstruktur und der Aufgabenverteilung. Der \nGeschäftverteilungsplan enthält demgegenüber eine weiter gehende Gliederung, \nindem er in differenzierter Weise den Aufgabenbestand der Behördeneinheiten und \nzugleich die dort tätigen Personen aufweist; er stellt sich insoweit als eine \nkonkretisierende und personalisierende Umsetzung des Organisationsplans dar. \nWenn der Gesetzgeber aber selbst (nur) bei der Vorbereitung der Entwürfe von \nOrganisationsplänen - von dem Erlass von Geschäftsverteilungsplänen ganz \nabgesehen - lediglich ein Anhörungsrecht gewährt hat, kann unter Berücksichtigung \ndes in der Rahmenvorschrift des 104 Satz 3 BPersVG zum Ausdruck kommenden \nGrundsatzes der Wahrung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung erst Recht nicht \nangenommen werden, dass er die Arbeits- bzw. Geschäftsverteilung gemäß § 72 \nAbs. 3 Nr. 5 3. Alternative LPVG NRW der Mitbestimmung hat unterwerfen wollen - \ndas gilt (selbstverständlich) auch dann, wenn mit der Geschäftsverteilung im engeren \nSinne - wie hier - Elemente einer Umsetzung von Organisations(Plan-)änderungen \nverbunden sind.\n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss des Fachsenats vom \n25. Oktober 1989 - CL 63/86 -, a.a.O.; zur \nAbgrenzung von Geschäftsverteilungsplan und \nOrganisationsplan auch BVerwG, Beschluss vom 27. \nAugust 1997 - 6 P 10.95 -, ZfPR 1998, 49.\n\n56\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren. \n\n57\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen. \n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299349","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-06/1-a-3279-00-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299349","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299349","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-06/1-a-3279-00-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299349","retrieved":"2026-07-09 03:23:37.317209+00:00"}}