{"status":"available","doknr":"OLD299350","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0206.1A144.00PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-06","aktenzeichen":"1 A 144/00.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Anschlussbeschwerde wird der angefochtene Beschluss geändert und \naußerdem wie folgt neu gefasst:\n\n Es wird festgestellt, dass die Herausnahme von 25 Personalwohnungen in dem \nGebäude 11.75 (\"Alte Küche\") aus dem Gesamtkontingent der von dem Beteiligten für die \nBeschäftigten des Universitätsklinikums D. vorgehaltenen Personalunterkünfte dem \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW \nunterliegt.\n\nDie Beschwerde des Beteiligten wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Beteiligte hält für die nichtwissenschaftlichen Beschäftigten des \nUniversitätsklinikums D. (früher: Medizinische Einrichtungen der H. -H. -\nUniversität D. ) in verschiedenen Objekten Personalunterkünfte vor. Nach dem Stand 31. \nJuli 1994 gab es in 16 Objekten insgesamt 770 Zimmer mit 880 Betten. Nach dem Stand 14. \nOktober 1999 waren davon die Gebäude \"Kesselhaus\" und \"Alte Küche\" mit insgesamt 36 \nZimmern wegen Aufgabe der Nutzung sowie die Unterkünfte in den Schwesterheimen I und \nII mit insgesamt 70 Zimmern vorübergehend wegen Umbaus entfallen. Ab März 2000 wurden \n- bezogen auf die genannten Schwesternheime - jedoch 38 Apartments wieder in den Bestand, \nwelcher sich nunmehr insgesamt auf ca. 700 Zimmer beläuft, aufgenommen. Der Bestand an \nPersonalwohnungen wird von dem Beteiligten zentral verwaltet. Er ist in einer besonderen \nKostenstelle im Haushalt der Dienststelle ausgewiesen; besondere Haushalte für einzelne \nUnterkunftsgebäude gibt es nicht.\n\n4\n\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Nutzungsaufgabe von 25 in dem \nGebäude 11.75 \"Alte Küche\" verbliebenen Zimmern Anfang des Jahres 1998. Zwischen den \nBeteiligten besteht Streit über die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit des Vorgangs. \n\n5\n\nBei einer Besichtigung des Gebäudes \"Alte Küche\", eines in die Denkmalliste \neingetragenen Baudenkmals, durch die Berufsfeuerwehr der Stadt D. am 10. Oktober \n1997 wurde festgestellt, dass unter Berücksichtigung der feuerschutzrechtlichen \nBestimmungen von den 25 Zimmern nur noch 4 zulässigerweise als Personalunterkünfte \nnutzbar waren. Bei den übrigen Zimmern fehlte es wegen zu kleiner Fenster oder fehlender \nAnleiterungsmöglichkeit an dem erforderlichen zweiten Rettungsweg. Eine weitere Begehung \nmit dem Staatlichen Bauamt am 2. Dezember 1997 bestätigte diesen Befund. Mit Schreiben \nvom 22. Dezember 1997 wies das Staatliche Bauamt den Rechtsvorgänger des Beteiligten \ndarauf hin, dass die betreffenden Räume nicht (mehr) als Aufenthaltsräume genutzt werden \ndürften.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 19. Januar 1998 teilte der Rechtsvorgänger des Beteiligten dem \nRechtsvorgänger des Antragstellers mit, dass wegen der Nichteinhaltung der \nbrandschutzrechtlichen Vorschriften durch die überwiegende Zahl der Personalunterkünfte in \ndem Gebäude 11.75 die dort untergebrachten Auszubildenden (Diätschülerinnen) in andere \nWohnanlagen umziehen müssten. Weiter war in dem Schreiben ausgeführt: \n\n7\n\n \"Die sanitären Anlagen der Personalunterkunft \"Alte Küche\" sind in einem desolaten \nZustand und dringend der Renovierung bedürftig. So hat es im vergangenen Jahr zwei \nWasserrohrbrüche gegeben, deren Reparatur einen erheblichen finanziellen Aufwand \nbedeuteten. Unter Berücksichtigung der feuerschutzrechtlichen Bestimmungen, nach \ndenen nur noch wenige Zimmer als Personalunterkünfte zulässig sind, sowie der zu \nerwartenden erheblichen Kosten wegen der zwingend notwendigen Sanierungen hat \ndie Verwaltung beschlossen, das Gebäude 11.75 nicht mehr als Personalunterkunft zu \nnutzen.\"\n\n8\n\nDer Rechtsvorgänger des Beteiligten bat den Rechtsvorgänger des Antragstellers um \nZustimmung gemäß § 72 LPVG NRW zum Umzug der Bewohner und zur Auflösung einer \nSozialeinrichtung. \n\n9\n\nDen - inzwischen erfolgten - Umzügen der Bewohner stimmte der Rechtsvorgänger des \nAntragstellers mit Schreiben vom 27. Februar 1998 zu. Eine Zustimmung zur Auflösung des \nPersonalwohnheims \"Alte Küche\" lehnte er unter dem 30. Januar 1998 zunächst ab und bat \num Erörterung. Die Erörterung fand am 18. Februar 1998 statt, blieb jedoch ohne endgültiges \nErgebnis; der Rechtsvorgänger des Antragstellers wollte erst nach Erhalt zusätzlicher \nschriftlicher Informationen entscheiden.\n\n10\n\nUnter dem 8. Mai 1998 nahm der Rechtsvorgänger des Beteiligten den Antrag auf \nZustimmung zur Auflösung einer Sozialeinrichtung mit der Begründung zurück, nach \nerneuter Überprüfung sei er zu der Auffassung gelangt, dass eine mitbestimmungspflichtige \nMaßnahme in Wirklichkeit nicht vorliege. In der Aufgabe der 25 Personalunterkünfte, von \ndenen aufgrund der feuerschutzrechtlicher Bestimmungen lediglich 4 nutzbar seien, liege \nkeine Auflösung einer Sozialeinrichtung. \n\n11\n\nDer Rechtsvorgänger des Antragstellers hat am 7. Juli 1998 das vorliegende \nBeschlussverfahren eingeleitet. \n\n12\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Antrag,\n\n13\n\nfestzustellen, dass die Herausnahme von \ninsgesamt 25 Personalwohnungen in dem Gebäude \n11.75 (\"Alte Küche\") der Medizinischen \nEinrichtungen der Universität D. aus dem \nGesamtkontingent der der Universität zur Verfügung \nstehenden Personalwohnungen \nMitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzt \nhat, \n\n14\n\ninsoweit stattgegeben, als der Antrag die vier Personalwohnungen betrifft, in \nBezug auf die keine feuerpolizeilichen Mängel festgestellt worden waren. Im Übrigen \nhat die Fachkammer den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen \nausgeführt: Die Personalunterkünfte der Medizinischen Einrichtungen der Universität \nD. (jetzt: Universitätsklinikum D. ) seien in ihrer Gesamtheit eine \nSozialeinrichtung i.S.v. § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW. Die Aufgabe der Nutzung von \n21 Wohneinheiten in dem Gebäude \"Alte Küche\" als Personalunterkünfte wegen \nbauaufsichtlicher (feuerpolizeilicher) Mängel stelle allerdings keine \nmitbestimmungspflichtige Maßnahme der Dienststelle dar, da hiermit nur ein durch \ndas Baurecht vorgegebener Rechtszustand nachvollzogen werde und es an dem \nerforderlichen Spielraum für die Dienststelle fehle. Eine mitbestimmungspflichtige \nMaßnahme liege demgegenüber vor, soweit es um die Aufgabe der Nutzung der vier \nweiteren Zimmer des fraglichen Gebäudes gehe. Die insoweit aus wirtschaftlichen \nGründen getroffene Entscheidung, die Zimmer nicht mehr als Personalunterkünfte \nweiter zu nutzen, sei eine Maßnahme der Verwaltung einer Sozialeinrichtung. § 72 \nAbs. 2 Nr. 2 LPVG NRW hindere die Anwendung des § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW \nnicht.\n\n15\n\nGegen den dem Rechtsvorgänger des Beteiligten am 6. Dezember 1999 \nzugestellten Beschluss hat dieser durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten am \n6. Januar 2000 Beschwerde eingelegt und sie mit Schriftsatz vom 4. Februar 2000, \nbei Gericht per Fax eingegangen am gleichen Tage, im Wesentlichen wie folgt \nbegründet: Der Feststellungsantrag des Antragstellers sei bereits unzulässig, da für \nihn weder ein Feststellungsinteresse noch ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Eine \nEntscheidung des Gerichts könne hier in keinem Falle mehr Rechtswirkungen \nauslösen, weil die erfolgte Ausgliederung der Wohnungen aus dem \nWohnungsbestand nicht rückgängig gemacht und damit eine Mitbestimmung des \nPersonalrats nicht nachgeholt werden könne. Die aus Brandschutzgründen bzw. \nwegen sonstiger Sanierungsbedüftigkeit erforderlichen Umbauten seien noch nicht \nerfolgt; jedenfalls erstere könnten aus denkmalschutzrechtlichen Gründen auch nicht \nerfolgen. In der Sache habe die Fachkammer in dem angefochtenen Beschluss zu \nUnrecht angenommen, dass die Aufgabe der 4 feuerpolizeilich weiter nutzbaren \nZimmer als Personalunterkünfte in dem Gebäude \"Alte Küche\" gemäß § 72 Abs. 2 \nNr. 4 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig sei. Die Fachkammer habe insbesondere \nnicht erkannt, dass die Anwendbarkeit dieser Vorschrift durch § 72 Abs. 2 Nr. 2 \nLPVG NRW gehindert sei, und habe sich in diesem Zusammenhang nicht mit der \nRechtsprechung des OVG Münster auseinander gesetzt. In Übereinstimmung mit \njener Rechtsprechung müsse § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW richtigerweise als \nabschließende Spezialregelung zur Mitbestimmung bei Personalwohnungen \nverstanden werden. Selbst wenn man aber diese Frage anders entscheiden würde, \nbestehe ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers im vorliegenden Fall gleichwohl \nnicht. Denn bei der Aufgabe von vier Zimmern aus einem Bestand von \nPersonalwohnungen handele es sich weder um die Errichtung noch um die \nAuflösung und auch nicht um die Verwaltung einer Sozialeinrichtung. Die \nbetreffenden Zimmer stellten mangels eigenständiger Organisation und Verwaltung \nselbst keine Sozialeinrichtung im Sinne des Mitbestimmungstatbestands dar. In \nBezug auf die vom Beteiligten vorgehaltenen sämtlichen Personalwohnungen liege \ndas Merkmal der \"Verwaltung\" einer Sozialeinrichtung nicht vor. Denn es gehe nicht \num eine Maßnahme der inneren Organisation. Hierunter fielen nur Maßnahmen, \nwelche den Organisationsapparat beträfen, der \"hinter den Kulissen\" das Bestehen \nder Sozialeinrichtung ermögliche. Die Maßnahmen dürften keine Auswirkungen \ndarauf haben, ob und in welchem Umfang den Beschäftigten der durch die \nSozialeinrichtung intendierte Vorteil gewährt werde. Dementsprechend habe das \nBundesverwaltungsgericht eine Maßnahme der inneren Organisation etwa bezogen \nauf den Umbau der Räumlichkeiten einer Sozialeinrichtung verneint.\n\n16\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag klarstellend dahingehend \nneu gefasst, dass er beantragt,\n\n17\n\nfestzustellen, dass die Herausnahme von \ninsgesamt 25 Personalwohnungen in dem Gebäude \n11.75 (\"Alte Küche\") aus dem Gesamtkontingent der \nvon dem Beteiligten für die Beschäftigten des \nUniversitätsklinikums D. vorgehaltenen \nPersonalunterkünfte dem Mitbestimmungsrecht des \nAntragstellers gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW \nunterliegt.\n\n18\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n19\n\nden angefochtenen Beschluss teilweise zu \nändern und den neu gefassten erinstanzlichen \nAntrag in vollem Umfang abzulehnen.\n\n20\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n21\n\ndie Beschwerde des Beteiligten \nzurückzuweisen\n\n22\n\nsowie im Wege der Anschlussbeschwerde \n\n23\n\nden angefochtenen Beschluss teilweise zu \nändern und dem neu gefassten erstinstanzlichen \nAntrag in vollem Umfang zu entsprechen.\n\n24\n\nEr trägt zur Beschwerdeerwiderung vor: Er halte den Feststellungsantrag nach \nwie vor insgesamt für zulässig. Dass auch noch jetzt betreffend die umstrittene \nMaßnahme etwas geregelt werden könne, zeige etwa der ihm bekannt gewordene \nUmstand, dass in einem derzeit vom Sicherheitsingenieur genutzten Raum des \nGebäudes \"Alte Küche\" Fenster geändert worden seien. Im übrigen habe ihm der \nSicherheitsingenieur bestätigt, dass die brandschutzrechtlichen Bestimmungen für \nWohn- und Arbeitsräume gleich streng seien. Einer Rückführung der Räume in ihre \nfrühere Nutzung stehe daher grundsätzlich nichts im Wege. Der Antrag sei auch \nbegründet. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher die \nFachkammer für Landespersonalvertretungssachen zu Recht gefolgt sei, hindere § \n72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW die Anwendbarkeit des § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW auf \nPersonalunterkünfte betreffende Maßnahmen nicht. Die dauerhafte Entwidmung \neinzelner Zimmer aus wirtschaftlichen Gründen sei darüber hinaus auch eine \nMaßnahme, die dem laufenden Betrieb und der Unterhaltung der Gesamteinrichtung \ndiene, sie stelle somit eine Verwaltungsmaßnahme i.S.d. § 74 Abs. 2 Nr. 4 LPVG \nNRW dar. Jede andere Wertung gehe an der Intention des Gesetzes vorbei. In \ndiesem Zusammenhang müsse insbesondere berücksichtigt werden, dass das \nGesetz ein lückenloses Beteiligungsrecht der Personalvertretung auch bei allen \nwichtigen Veränderungen der Einrichtung vorsehe.\n\n25\n\nZur Begründung seiner Anschlussbeschwerde macht der Antragsteller weiter \ngehend geltend: Entgegen der Auffassung der Fachkammer für \nPersonalvertretungsrecht liege auch hinsichtlich der Aufgabe der Nutzung der 21 \nWohneinheiten des Gebäudes \"Alte Küche\" eine mitbestimmungspflichtige \nMaßnahme vor. Aufgrund der festgestellten bauordnungsrechtlichen Mängel hätten \ndie in Rede stehenden Räume nicht kraft Gesetzes endgültig ihre Eigenschaft als \nnutzbare Personalwohnungen verloren. Wenngleich die Dienststelle keine \nVerpflichtung treffe, die bauordnungsrechtlichen Hindernisse für die Nutzbarkeit der \nbetreffenden Zimmer zu beseitigen, so habe sie doch die Möglichkeit besessen, die \nBeseitigung dieser Hindernisse zumindest zu erwägen. Jedenfalls sei der \nDienststelle insoweit ein Spielraum verblieben. Erst die Entscheidung, in \nbauordnungsrechtlicher Hinsicht nichts mehr zu veranlassen, gekoppelt an die \nEntscheidung, die Bewohner umzuquartieren, und der dann folgende tatsächliche \nAuszug der Bewohner hätten hier den Widmungszweck der Personalunterkünfte \n\"Alte Küche\" entfallen lassen. \n\n26\n\nDer Beteiligte beantragt ferner,\n\n27\n\ndie Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.\n\n28\n\nEr verteidigt in diesem Zusammenhang die Auffassung der Fachkammer. Die \nDienststelle sei öffentlich-rechtlich verpflichtet, die fraglichen Zimmer nicht mehr für \neine Nutzung als Wohnung zur Verfügung zu stellen. Ließen aber gesetzliche \nVorschriften dem Arbeitgeber bzw. der Dienststelle kein Regelungsspielraum mehr, \nso entfalle nach dem Grundsatz vom Vorrang von Gesetz und Tarifvertrag das \nMitbestimmungsrecht. \n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n30\n\nII.\n\n31\n\nDas Rubrum ist zu berichtigen. In personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren ist der Vorstand des Universitätsklinikums an Stelle des Rektors \nbzw. des Verwaltungsdirektors der Medizinischen Einrichtungen der Hochschule zu \nbeteiligen. Gegenüber den nichtwissenschaftlichen Beschäftigten handelt nunmehr \nnach § 8 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 LPVG NRW für die Dienststelle der Vorstand \ndes Universitätsklinikums, da die Medizinischen Einrichtungen der Universität \nD. nach der auf der Grundlage des § 41 des Gesetzes über die Hochschulen \ndes Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG -) vom 14. März 2000 (GV. \nNRW. S. 190) ergangenen \"Verordnung über die Errichtung des Klinikums D. \nder Universität D. (Universitätsklinikum D. ) als Anstalt des öffentlichen \nRechts\" vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 729) seit dem 1. Januar 2001 in der \nRechtsform einer selbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts geführt werden. \nNach § 5 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung leitet der Vorstand das \nUniversitätklinikum und vertritt es gerichtlich und außergerichtlich; Näheres über \nAufgaben und Zuständigkeit wird nach § 7 der Verordnung durch Satzung bestimmt. \nNach § 7 Abs. 5 Satz 2 der Satzung des Universitätsklinikums D. vom 6. \nFebruar 2001 (MBl. NRW. S. 507) handelt in Angelegenheiten nach dem \nLandespersonalvertretungsgesetz, soweit nicht das unter § 110 LPVG NRW fallende \nwissenschaftliche Personal betroffen ist, der Vorstand, es sei denn - was hier \nallerdings auch unter Einbeziehung der Angaben des Beteiligten im Anhörungstermin \nnicht hinreichend festgestellt werden konnte - er hätte die Entscheidungsbefugnis auf \neinzelne Mitglieder des Vorstandes für ihren Geschäftsbereich übertragen.\n\n32\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde des Beteiligten \nist zulässig. Auch gegen die Zulässigkeit der unselbständigen Anschlussbeschwerde \ndes Antragstellers, welche aus § 79 Abs. 2 LPVG NRW i.V.m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, \n64 Abs. 6 ArbGG sowie §§ 521, 522 a ZPO herzuleiten ist, bestehen nach der \nArbeitsgerichtsnovelle aus dem Jahre 1979 keine Bedenken (mehr). \n\n33\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss des \nFachsenats vom 24. Februar 1983 - CL 68/81 -, RiA \n1984, 163; Germelmann/Matthes/Prütting, \nArbeitsgerichtsgesetz, 3. Aufl. 1999, § 89 Rn. 32 mit \nHinweisen auf die BAG-Rechtsprechung.\n\n34\n\nIn der Sache bleibt die Beschwerde des Beteiligten erfolglos; die \nAnschlussbeschwerde des Antragstellers ist demgegenüber begründet. \n\n35\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n36\n\nInsbesondere fehlt dem Antragsteller nicht das erforderliche \nRechtsschutzinteresse. Zwar ist die Maßnahme der Herausnahme der in dem \nGebäude \"Alte Küche\" vorgehalten gewesenen Personalwohnungen aus dem \nKontingent der Personalunterkünfte bereits vollzogen worden. Bei Maßnahmen, die \nbereits umgesetzt worden sind, entfällt das Rechtsschutzinteresse für ein auf den \nkonkreten Fall bezogenes Begehren indes nur, wenn die Maßnahme sich in einer \nWeise erledigt hat, dass sie sich nicht mehr regeln ließe. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1993 - 6 P \n3.92 -, BVerwGE 92, 295 = PersV 1994, 124 = ZTR \n1993, 525 = PersR 1993, 450; ferner z. B. \nBeschlüsse des Fachsenats vom 5. April 2001 - 1 A \n5330/98.PVL -, PersR 2001, 525, und vom 31. Mai \n2001 - 1 A 2277/99.PVL -.\n\n38\n\nDemgegenüber lässt sich die hier in Rede stehende Maßnahme durch die \nWiederhereinnahme in das Kontingent der Personalunterkünfte grundsätzlich wieder \nrückgängig machen. Dem steht nicht entgegen, dass die fraglichen Räume \ninzwischen einer anderen (ggf. an einen anderen Ort zu verlagernden) Nutzung \nzugeführt worden sind und dass vor einer Wiederaufnahme der Wohnnutzung \nbetreffend die feuerpolizeilich beanstandeten Zimmer erst noch bauliche Änderungen \nvorzunehmen sowie denkmalschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zu \ndurchlaufen wären. Auch in Ansehung all dieser Umstände ist es nicht von \nvornherein ausgeschlossen, die fraglichen Räume wieder ihrer bisherigen \n(Wohn-)Nutzung zuzuführen. \n\n39\n\nDer Antrag ist auch - in vollem Umfang - begründet.\n\n40\n\nDie Herausnahme der 25 in dem Gebäude 11.75 (\"Alte Küche\") untergebracht \ngewesenen Personalwohnungen aus dem Gesamtkontingent der für die \nBeschäftigten des Universitätsklinikums D. vorgehaltenen Personalunterkünfte \nstellt eine gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW mitbestimmungspflichtige \nMaßnahme dar. Dies gilt unbeschadet dessen, dass 21 dieser Wohnungen den \ngeltenden bauordnungsrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf den Brandschutz \nnicht (mehr) voll entsprechen. \n\n41\n\nNach § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW hat der Personalrat mitzubestimmen in \nsozialen Angelegenheiten bei der Errichtung, Verwaltung und Auflösung von \nSozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform. Gegenstand der \nMitbestimmung muss dabei eine konkrete \"Maßnahme\" des Dienststellenleiters i.S.d. \n§ 66 Abs. 1 LPVG NRW sein. \n\n42\n\nSoweit die Fachkammer betreffend die 21 Wohnungen (Zimmer), deren Nutzung \nvor dem Hintergrund der bestehenden bauordnungsrechtlichen, hier den \nBrandschutz betreffenden Mängel aufgegeben wurde, bereits das Vorliegen einer \nmitbestimmungspflichtigen Maßnahme verneint hat, vermag dem der Fachsenat nicht \nzu folgen.\n\n43\n\nAls Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts ist jede Handlung und \nEntscheidung des Dienststellenleiters anzusehen, mit der er in eigener Zuständigkeit \neine Angelegenheit der Dienststelle regelt.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss des Fachsenats vom \n8. März 1989 - CL 23/87 -, PersV 1990, 93 \nm.w.N.\n\n45\n\nLiegt eine solche eigenverantwortete Entscheidung vor, so ist die Beteiligung des \nPersonalrats nicht davon abhängig, dass dem Dienststellenleiter bezüglich der \nbeabsichtigten Maßnahme ein Ermessensspielraum zusteht. Eine dahin gehende \nEinschränkung des Mitbestimmungsrechts wäre weder mit den \npersonalvertretungsrechtlichen Vorschriften noch mit dem Wesen des \nBeteiligungsrechts vereinbar. Soweit ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht \neingeräumt ist, besteht dieses vielmehr auch bei ausschließlich normvollziehenden \nMaßnahmen als eine zusätzliche Kontrolle der Richtigkeit der Maßnahme und \nbegründet die vom Personalvertretungsgesetz angestrebte Mitverantwortung des \nPersonalrats.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1988 - \n6 P 36.85 -, PersV 1989, 271; dazu auch Lorenzen/ \nSchmitt/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak, BPersVG, \n§ 69 Rn. 13b.\n\n47\n\nSoweit demgegenüber die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen \ndes Verwaltungsgerichts für das Vorliegen einer Maßnahme im \npersonalvertretungsrechtlichen Sinne das Vorhandensein eines \nausfüllungsbedürftigen Ermessensspielraums vorausgesetzt hat, hat sie anscheinend \ndie von ihr in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n48\n\nBeschluss vom 7. November 1969 - VII P 11.68 -\n, PersV 1970, 187,\n\n49\n\nmissverstanden. In jener Entscheidung ging es nämlich nicht um die nähere \nBestimmung und Eingrenzung des personalvertretungsrechtlichen \nMaßnahmebegriffs, sondern um die Abgrenzung von Verwaltungsmaßnahmen von \n(bloßen) Maßnahmen zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen.\n\n50\n\nVorliegend besteht für den Fachsenat kein Zweifel daran, dass der \nRechtsvorgänger des Beteiligten, indem er sich dazu entschlossen hat, die Nutzung \nder in Rede stehenden Wohnungen als Personalunterkünfte auf Dauer aufzugeben, \neine von ihm selbst verantwortete eigene Entscheidung getroffen hat. Der \nbauordnungswidrige Zustand eines Großteils der Wohnungen steht dem nicht \nentgegen. Denn die Aufgabe der bisherigen zweckentsprechenden Nutzung beruht \nauch insoweit auf einer - sei es auch möglicherweise gesetzesgebundenen und in \nAbstimmung mit anderen Behörden ergangenen - regelnden Maßnahme des \nDienststellenleiters im Rahmen seiner Zuständigkeit. Aus § 17 BauO NRW ergibt \nsich in diesem Zusammenhang lediglich die materielle Baurechtswidrigkeit der \nbisherigen Nutzung; eine unmittelbare rechtsgestaltende Wirkung in Bezug auf die \n(Nicht-)Fortsetzung der Nutzung der fraglichen Räume als Aufenthaltsräume ist damit \naber nicht verbunden. Dies gilt erst recht, soweit es nicht nur um eine vorläufige, ggf. \nvorübergehende Einstellung der Wohnnutzung bis zur Klärung weiterer Schritte, \nsondern - wie hier - um den (weiter gehenden) Entschluss, die Zurverfügungstellung \nbestimmter Räume als Personalunterkünfte dauerhaft zu beenden, als Gegenstand \nder Maßnahme geht. \n\n51\n\nDarüber hinaus ist das Ergebnis der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts, bezüglich der 21 \nfeuerpolizeilich beanstandeten Wohnungen fehle es bereits an einer Maßnahme des \nDienststellenleiters, auch ausgehend von ihrem eigenen Ansatz - nötiger \nausfüllungsbedürftiger Ermessensspielraum - keineswegs zwingend. Dies ergibt sich \naus Folgendem:\n\n52\n\nZwar kann unterstellt werden, dass die in § 17 BauO NRW enthaltenen \nBrandschutzbestimmungen über die erforderlichen Rettungswege mit Blick auf den \nhohen Rang der dadurch geschützten Rechtsgüter den Bauaufsichtsbehörden im \nFall eines Verstoßes im Ergebnis kein Entschließungsermessen hinsichtlich eines \nEinschreitens belassen. Hieraus folgt jedoch noch nicht ohne weiteres, dass der \nVerwendungs- bzw. Widmungszweck der in Rede stehenden Personalunterkünfte \ndauerhaft beendet oder geändert werden musste. Es oblag vielmehr dem \nRechtsvorgänger des Beteiligten, auf den festgestellten bauordnungswidrigen \nZustand in bestimmter Weise zu reagieren. Diese Reaktion war dabei nicht von \nvornherein alternativlos. Zum einen bestand sicherlich die Möglichkeit, die unzulässig \ngewordene Nutzung des Gebäudes bzw. der betroffenen Zimmer ganz aufzugeben. \nZum anderen konnte und kann aber auch nach Möglichkeiten gesucht werden, die \nNutzbarkeit der Räume zu Wohnzwecken für die Zukunft zu erhalten. Letzteres kann \ngrundsätzlich durch eine Beseitigung der festgestellten Brandschutzmängel bewirkt \nwerden, etwa in der Weise, dass die beanstandeten Gebäudeteile durch Umbauten \nden Vorschriften über die Rettungswege angepasst werden (z.B durch Vergrößerung \nder Fenster, Schaffung von Anleitermöglichkeiten unter ggf. nötiger Beseitigung von \nHindernissen). Ob dies möglich und zugleich sinnvoll erscheint, ist eine sowohl unter \ntechnischen als auch wirtschaftlichen und nicht zuletzt auch sozialen (Belange der \nBeschäftigten) Gesichtspunkten im Einzelfall näher zu klärende Frage, deren \nBeantwortung sich der Dienststellenleiter - im Mitbestimmungsfall unter Beteiligung \nder Personalvertretung - notwendig stellen muss, bevor er endgültig die \nEntscheidung fällen kann, die Nutzung des betreffenden Standortes für \nPersonalunterkünfte endgültig aufzugeben. \n\n53\n\nAuch die erfolgte Eintragung des Gebäudes \"Alte Küche\" in die Denkmalliste ist \nin diesem Zusammenhang kein Umstand, welcher zur Nutzungserhaltung \nerforderliche Umbauarbeiten an einem Baudenkmal von vornherein gänzlich \nausschließt. Insoweit ist vielmehr die sog. Zweistufigkeit des Denkmalschutzes zu \nberücksichtigen, der auch bei eingetragenen Baudenkmälern - sachlich naturgemäß \nbegrenzte - Verfahren zur Realisierung (denkmalschonender) baulicher \nVeränderungen vorsieht (vgl. § 9 DSchG NRW). Dieses Instrumentarium hätte hier \nvor der pauschalen Verneinung der Zulässigkeit von Veränderungen zunächst einmal \nnäher ausgelotet werden müssen. Dass solches mit dem feststehenden Ergebnis der \nUnüberwindlichkeit entgegenstehender denkmalrechtlicher Belange bereits \ngeschehen wäre ist nicht ersichtlich; in diese Richtung weist auch die Behandlung \ndieses Punktes im Rahmen der Erörterung mit dem Personalrat am 18. Februar \n1998.\n\n54\n\nSteht hier somit eine Maßnahme des Dienststellenleiters im Sinne des § 66 \nLPVG NRW in Rede, ist die Entscheidung des Rechtsvorgängers des Beteiligten, die \nNutzung der Wohnanlage \"Alte Küche\" als Personalwohnungen für Beschäftigte des \nUniversitätsklinikums D. aufzugeben, auf dieser Grundlage gemäß § 72 Abs. 2 \nNr. 4 LPVG NRW insgesamt mitbestimmungspflichtig. Insoweit folgt der Fachsenat \nder Auffassung der Fachkammer für Personalvertretungssachen des \nVerwaltungsgerichts, dass die Anwendbarkeit dieses Mitbestimmungstatbestandes \nhier nicht ausgeschlossen ist und es sich auch um eine Maßnahme der Verwaltung \neiner Sozialeinrichtung im Sinne der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm \nhandelt. \n\n55\n\nDie Anwendbarkeit des § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW auf Personalunterkünfte ist \nentgegen der Auffassung des Beteiligten nicht - unabhängig vom begrifflichen \nVorliegen einer \"Sozialeinrichtung\" - bereits deshalb ausgeschlossen, weil § 72 \nAbs. 2 Nr. 2 LPVG NRW insoweit eine vorrangige und abschließende Regelung träfe, \ndie den hier in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestand verdrängt. \n\n56\n\nIn diesem Sinne allerdings noch OVG NRW, \nBeschlüsse des Fachsenats vom 23. Oktober 1986 \n- CL 27/86 -, PersV 1987, 382 = RiA 1987, 263 = \nZBR 1987, 381, und vom 1. April 1992 - CL 7/89 -, \nZBR 1993, 281; offen gelassen im Beschluss vom \n26. August 1994 - CL 94/90 -, PersR 1995, 26. \n\n57\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in seinem zu entsprechenden Vorschriften \ndes Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg ergangenen \nBeschluss vom 24. April 1992 - 6 P 33.90 -, \n\n58\n\nPersR 1992, 308, \n\n59\n\nunter ausdrücklicher Ablehnung der (bisherigen) Rechtsprechung des \nbeschließenden Fachsenats sinngemäß die Auffassung vertreten, die Vorschriften \ndes § 72 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 LPVG NRW hätten unterschiedliche Zielrichtungen. \nWährend durch das Mitbestimmungsrecht nach der Nr. 2 sichergestellt werden solle, \ndass bei Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, deren Mieter die Dienststelle \nverbindlich auswählen kann, die berechtigten Belange der Beschäftigten gewahrt \nwürden, insbesondere der Personalrat darauf hinzuwirken habe, dass der künftige \nWohnungsinhaber aus dem Kreis der als Mieter in Betracht kommenden und \ninteressierten Beschäftigten der Dienststelle unter Berücksichtigung sozialer Belange \nund ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ausgewählt werde, bezwecke \ndas Mitbestimmungsrecht nach der Nr. 4 des § 72 Abs. 2 LPVG NRW, die sozialen \nInteressen der Beschäftigten an Maßnahmen zur Geltung zu bringen, die die \nDienststelle an der Einrichtung selbst vornimmt. Unter Berücksichtigung dieser \nverschiedenartigen Zielsetzungen regele § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW nicht die \nWohnungsfürsorge des Dienstherrn abschließend und könne diese Vorschrift \ndeshalb den § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW nicht verdrängen. Der kürzlich ergangene \nBeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2000 - 6 P 3.00 -, \n\n60\n\nPersR 2001, 153, \n\n61\n\nbetreffend die Erhöhung von Mieten für Wohnungen der Dienststelle hat an dem \nVerständnis hinsichtlich des Verhältnisses der in Rede stehenden Vorschriften nichts \ngrundsätzlich geändert. Er beruht vielmehr, soweit die Festsetzung der \nNutzungsbestimmungen für Wohnungen nicht der Mitbestimmung nach der dem § 72 \nAbs. 2 Nr. 4 LPVG NRW entsprechenden Bestimmung des Landesrechts unterliegen \nsoll, auf Besonderheiten des hamburgischen Personalvertretungsrechts, die für das \nnordrhein-westfälische Personalvertretungsrecht nicht gelten. \n\n62\n\nVgl. dazu auch von Roetteken, PersR 2001, 315 \n(328). \n\n63\n\nDer beschließende Fachsenat schließt sich - unter Aufgabe seiner früheren \nabweichenden Rechtsansicht - nunmehr der Auffassung des \nBundesverwaltungsgerichts an, dass § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW die \nMitbestimmung bei Personalwohnungen, insbesondere zusammengefasste \nWohnungsbestände betreffende Maßnahmen nicht von vornherein abschließend \nregelt, dass vielmehr im Einzelfall geprüft werden muss, ob eine solche Maßnahme \ndie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW erfüllt. \nAllerdings spricht nichts dagegen, dem durch § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW den \nBeschäftigen im Wege der Mitbestimmung der Personalvertretung zuteil werdenden \nSchutz unter systematischen und/oder teleologischen Gesichtspunkten bei der \nAuslegung der Tatbestandsmerkmale des Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 2 \nNr. 4 LPVG NRW angemessen Rechnung zu tragen. \n\n64\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des Mitbestimmungsrechts aus § 72 \nAbs. 2 Nr. 4 LPVG NRW sind hier sämtlich erfüllt. \n\n65\n\nDie Herausnahme der der Wohnanlage \"Alte Küche\" ehemals zugehörigen \n25 Personalwohnungen aus dem Gesamtkontingent der für die Beschäftigten des \nUniversitätsklinikums D. vorgehaltenen Personalunterkünfte bezieht sich auf \neine \"Sozialeinrichtung\" im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW. Unter \nSozialeinrichtungen in diesem Sinne sind auf Dauer berechnete, von der Dienststelle \n(gegebenenfalls gemeinsam mit den Beschäftigten) geschaffene Einrichtungen - d.h. \nZusammenfassungen personeller und sächlicher Mittel mit einer gewissen \nBedeutung, eigenständigen Organisation und Verwaltung - zu verstehen, die dazu \ndienen, den Beschäftigten (bzw. einzelnen Gruppen von ihnen) Vorteile zukommen \nzu lassen, also ihre soziale Lage durch Gewährung von Vorteilen objektiv zu \nverbessern. \n\n66\n\nVgl. zum Begriff der Sozialeinrichtung (früher: \nWohlfahrtseinrichtung) etwa BVerwG, Beschlüsse \nvom 24. April 1992 - 6 P 33.90 -, a.a.O., und vom \n9. November 1998 - 6 P 1.98 -, PersR 1999, 125; \nOVG NRW, Beschluss des Fachsenats vom 1. April \n1992 - CL 7/89 -, ZBR 1993, 281; Cecior/Dietz/ \nVallendar/Lechtermann/Klein, LPVG NRW, § 72 \nRn. 269. \n\n67\n\nWohn(heim)anlagen für die Beschäftigten einer Dienststelle können \ngrundsätzlich unter diese Voraussetzung fallen. \n\n68\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. April 1992 \n- 6 P 33.90 -, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom \n14. Dezember 1999 - 8 Bf 257/98.PVL -, PersR \n2000, 425; Fischer/Goeres, GKÖD, Band V, K § 75 \nRn. 89a. \n\n69\n\nSo ist es auch hier. Die Personalunterkünfte des Universitätsklinikums D. \n(früher: der Medizinischen Einrichtungen der Universität D. ) bilden in ihrer \nGesamtheit eine Einrichtung, denn sie werden - nach wie vor - organisatorisch \nzentral verwaltet und auch haushaltsrechtlich in einem gemeinsamen Etat geführt. \nDie Einrichtung ist auch dazu bestimmt, die soziale Lage der Beschäftigten in Bezug \nauf die Wohnungsfürsorge objektiv zu verbessern, indem insbesondere das \nBedürfnis Alleinstehender nach in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstelle gelegenem \nWohnraum befriedigt wird. Dies alles hat bereits die Fachkammer für \nPersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts in ihrem Beschluss näher \nausgeführt. Der Senat nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug, \nzumal die Verfahrensbeteiligten im Beschwerdeverfahren der Einstufung als \n\"Sozialeinrichtung\" nicht substantiiert entgegengetreten sind. \n\n70\n\nDie Aufgabe der bestimmungsgemäßen Nutzung von Teilen dieser Einrichtung, \nnämlich eines bisher vorgehaltenen Personalunterkunftsgebäudes mit insgesamt \n25 Zimmern (Wohneinheiten), ist eine Maßnahme der Verwaltung der betreffenden \nSozialeinrichtung. \n\n71\n\nZur Verwaltung einer Sozialeinrichtung gehören alle auf den laufenden Betrieb \nund die Unterhaltung dieser Einrichtung bezogenen Maßnahmen, darunter auch \nsolche, welche Leistungen an die Beschäftigten betreffen, \n\n72\n\nvgl. OVG NRW, z.B. Beschluss des Fachsenats \nvom 8. März 1989 - CL 23/87 -, a.a.O.; OVG \nNiedersachsen, Beschluss vom 9. September 1994 \n- 17 L 133/94 -, ZfPR 1995, 52 (LS); OVG Hamburg, \nBeschluss vom 14. Dezember 1999 - 8 Bf \n257/98.PVL -, a.a.O.,\n\n73\n\nin einem weiteren Sinne somit alle Maßnahmen der inneren Organisation der \nSozialeinrichtung.\n\n74\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 1992 \n- 6 P 33.90 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss des \nFachsenats vom 24. August 1994 - CL 94/90 -, \na.a.O., \n\n75\n\nMaßnahmen, die - wie hier in Bezug auf die Qualität des Angebots der \nvorgehaltenen Personalunterkünfte oder beispielsweise auch in Bezug auf das \nEssensangebot einer Kantine - eine Änderung, nämlich eine Erhöhung oder \nVerringerung des Leistungsangebots der betreffenden Sozialeinrichtung zum \nGegenstand haben, stellen sich - Bagatellfälle gegebenenfalls ausgenommen - \nproblemlos als Maßnahmen der Organisation und Führung der Geschäfte im \nRahmen des laufenden Betriebs einer solchen Einrichtung dar. Anderes mag dann \ngelten, wenn bei grundlegenden Änderungen der Angebotskapazität und/oder der \nAngebotsstruktur sogar die erste Tatbestandsalternative des Mitbestimmungsrechts \nnach § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW - (Neu-)Errichtung der Einrichtung (in anderer \nForm) - vorliegt, was für den vorliegenden Fall des Wegfalls von \n25 Personalwohnungen aus einem Gesamtkontingent von ca. \n700 Personalunterkünften allerdings ausgeschlossen werden kann. Im Übrigen bleibt \n- wie schon in dem angefochtenen Beschluss geschehen - herauszustellen, dass \n§ 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NRW nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck dahin \nauszulegen ist, dass das Gesetz ein umfassendes und lückenloses Beteiligungsrecht \nder Personalvertretung nicht nur bei Neuerrichtungs- und Auflösungsmaßnahmen, \nsondern bei allen wichtigen Veränderungen einer Sozialeinrichtung vorsieht. \n\n76\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. April 1992 \n- 6 P 33.90 -, a.a.O., und vom 28. Juni 2000 \n- 6 P 1.00 -, PersR 2000, 507; OVG Hamburg, \nBeschluss vom 14. Dezember 1999 - 8 Bf \n257/98.PVL -, a.a.O.; Cecior/Dietz/Vallendar/ \nLechtermann/Klein, LPVG NRW, § 72 Rn. 272. \n\n77\n\nDiesem Gesichtspunkt kommt auch Bedeutung für die Auslegung des \nTatbestandsmerkmals \"Verwaltung\" zu; eine zu enge Auslegung wird ihm nicht \ngerecht. \n\n78\n\nFür die Beschäftigten, denen die Sozialeinrichtung zu Gute kommen soll, ist bei \nPersonalunterkünften die Angebotskapazität grundsätzlich ein bedeutsamer \nUmstand. Wird das Angebot - wie hier - durch den Wegfall eines Gebäudes aus dem \nvorgehaltenen Kontingent um 25 Personalwohnungen reduziert, so ist dies nicht nur \nfür die aktuellen Bewohner mit Beschwernissen (nötiger Umzug) verbunden, sondern \nauch für Interessenten unter den Beschäftigten in Abhängigkeit von der Nachfrage- \nund Angebotssituation allgemein von Nachteil. Unter diesen Gesichtspunkten ist \ndaher eine Mitbestimmungsmöglichkeit der Personalvertretung bei (Sozial-\n)Angelegenheiten dieser Art grundsätzlich dem Zweck des § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG \nNRW entsprechend. Das hat auch dann zu gelten, wenn bezogen auf die \nGesamtkapazität der von der Dienststelle vorgehaltenen Personalwohnungen nur ein \nnicht sonderlich ins Gewicht fallender Bruchteil des Angebots von der Maßnahme \nbetroffen ist. Denn auch in einem solchen Falle geht es noch um die nähere \nKonkretisierung des Leistungsangebots und damit um eine Maßnahme der \nbetrieblichen Organisation, mithin der Verwaltung der Einrichtung. An der \nerforderliche Bezogenheit der Maßnahme auf die (gesamte) Einrichtung selbst,\n\n79\n\nvgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24. April 1992 \n- 6 P 33.99 -, a.a.O.,\n\n80\n\nkönnte es höchstens dann fehlen, wenn die Aufgabe einzelner \nPersonalwohnungen für die Verwaltung der betroffenen Sozialeinrichtung völlig \nbedeutungslos und nebensächlich erscheint. Je nach den Umständen des \nEinzelfalles mag dies in Betracht kommen, wenn nur eine oder ganz wenige \nWohnnungen bzw. Zimmer aus einem sehr großen Kontingent herausgenommen \nwerden sollen, was für die Beschäftigten nicht oder kaum spürbar ist. Ein solcher Fall \nist beim Wegfall eines gesamten Gebäudestandortes mit immerhin 25 Wohnungen \n(Zimmern) aber nicht gegeben. \n\n81\n\nVerwaltungsmaßnahmen zur Regulierung des Leistungsangebots durch \nUmverteilung des Angebots bzw. Herausnahme bestimmter Angebotsgegenstände \noder Angebotsinhalte aus dem Gesamtkontingent der durch die Sozialeinrichtung \nPersonalunterkünfte vorgehaltenen Leistung unterscheiden sich schließlich auch \nwesentlich von solchen Maßnahmen, die ausschließlich den (baulichen) Umbau \nbestimmter bestehender Personalunterkunftsanlagen betreffen. Letztere lassen sich \nschon vom Wortsinn viel eher noch der Tatbestandsalternative \"Errichtung\" in § 72 \nAbs. 2 Nr. 4 LPVG NRW zuordnen. Aus dem Umstand, dass das \nBundesverwaltungsgericht solche Umbaumaßnahmen nicht unter die \nTatbestandsalternative \"Verwaltung\" (wohl aber ggf. diejenige der \"Errichtung\") fasst, \n\n82\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 1992 - 6 P \n33.99 -, a.a.O.,\n\n83\n\nlässt sich schon deshalb für das vorliegende Verfahren nichts Maßgebliches \nherleiten.\n\n84\n\nSchließlich führt hier vor dem Hintergrund der (möglichen) finanziellen Tragweite \nder Maßnahme auch das Erfordernis demokratischer Legitimation hoheitlichen \nHandelns nicht zu einer Einschränkung des Mitbestimmungsrechts des \nAntragstellers. Eine Entscheidung im Sinne des § 104 Satz 3 BPersVG liegt \nregelmäßig nicht allein deshalb vor, weil eine Maßnahme finanzielle Auswirkungen \nhat. Denn es liegt auf der Hand, dass die der Mitbestimmung unterliegenden \nMaßnahmen in vielfacher Hinsicht zum Teil erhebliche finanzielle Auswirkungen \nhaben. Es wäre damit unvereinbar allein solche Folgen als Grund für eine \nEinschränkung des Mitbestimmungsrechts anzusehen. Im Grundsatz stellt vielmehr \ndie für die Einigungsstelle in § 67 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW ausdrücklich \nangeordnete und damit auch für die Personalvertretung vorausgesetzte Bindung an \ndas Gesetz unter Einschluss des Haushaltsrechts sicher, dass auch unter dem \nGesichtspunkt des der parlamentarisch verantwortlichen Exekutive obliegenden \nordnungsgemäßen Haushaltsvollzugs keine durchgreifenden Bedenken gegen ein \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers bestehen. Nur unter ganz besonderen \nUmständen kann ausnahmsweise anderes gelten.\n\n85\n\nVgl. dazu und zum Ganzen: BVerwG, Beschuss \nvom 28. März 2001 - 6 P 4.00 -, PersR 2001, \n343;\n\n86\n\nSolche Umstände sind hier aber angsichts des eher geringen Gewichts des \n(kleinen) Standortes \"Alte Küche\" für die gesamte Sozialeinrichtung \n\"Personalunterkünfte für das Universitätsklinikum D. \" sowie eines bislang noch \nnicht näher konkretisierten Umfanges der nötigen Investionen im Falle einer \nErhaltung dieses Standortes für Personalwohnungen nicht ersichtlich.\n\n87\n\nHinzuweisen bleibt allerdings auf Folgendes: Mit der sonach gerechtfertigten \nFeststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 4 \nLPVG NRW ist (noch) nicht darüber entschieden, wie weit das Mitbestimmungsrecht \ndes Antragstellers im gegebenen Fall reicht. So kann der Träger der Dienststelle \ndurch das Mitbestimmungsverfahren nicht gezwungen werden, gegen seinen Willen \nLeistungen zu erbringen, wenn die haushaltsrechtlichen Vorgaben solche Leistungen \nnicht vorsehen und zulassen. Hierdurch könnte namentlich in Bezug auf die \nfinanziellen Investitionen, welche im Falle einer Beseitigung der baulichen \nBrandschutzmängel und/oder für sonstige nötige Sanierungsarbeiten erforderlich \nwürden, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers mit Blick auf eine etwa \ngewünschte Aufrechterhaltung des bisherigen Leistungsangebots der \nSozialeinrichtung Personalunterkünfte unter Einschluss des Standortes \"Alte Küche\" \ninhaltlich deutlichen Einschränkungen unterliegen, worüber in dem vorliegenden \nVerfahren aber nicht weiter zu befinden ist. \n\n88\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren. \n\n89\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen. \n\n90","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299350","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-06/1-a-144-00-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299350","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299350","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-06/1-a-144-00-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299350","retrieved":"2026-07-09 03:23:37.411710+00:00"}}