{"status":"available","doknr":"OLD299376","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0205.9B213.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-05","aktenzeichen":"9 B 213/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird - unter gleichzeitiger \n Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung - für beide \n Rechtszüge auf 2.301,75 Euro (früher: 4501,83 DM) \n festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer - nach § 146 Abs. 4 VwGO in seiner gemäß § 194 Abs. 2 VwGO in der \nFassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im \nVerwaltungsprozess vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 3987) hier noch \nanzuwendenden bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung erforderliche - \nAntrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung \n(Zulassungsgrund nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in ihrer bis zum \n31. Dezember 2001 geltenden Fassung) legt das Zulassungsvorbringen nicht dar. \nNach der Rechtsprechung des Senats sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines \ndie Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes versagenden Beschlusses nur dann \ngegeben, wenn die Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses \nsprechen, deutlich überwiegen. Das ist hier nicht der Fall.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zutreffend den nach der \nständigen Rechtsprechung des Senats in Verfahren nach § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 \nVwGO anzuwendenden Maßstab zugrunde gelegt, wonach - abgesehen von \npersönlichen Härtegründen - in Abgabensachen die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung eines Rechtsbehelfs nur in Betracht kommt, wenn aufgrund summarischer \nPrüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im \nHauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg.\n\n5\n\nAusgehend von diesem Beurteilungsmaßstab lassen sich dem \nZulassungsvorbringen keine Umstände entnehmen, die in deutlich überwiegender \nWeise für eine Fehlerhaftigkeit des Beschlusses sprechen.\n\n6\n\nDies gilt zunächst für die ganz grundsätzliche Rüge der Antragstellerin, das \nnordrhein-westfälische Gesetz über die Kosten der Fleisch- und \nGeflügelfleischhygiene (FlGFlHKostG NW) vom 16. Dezember 1998 (GV NRW S. \n775, ber. GV NRW 1999, S. 62) stelle entgegen dem angegriffenen Beschluss keine \ntaugliche Ermächtigungsgrundlage für die hier streitigen Satzungsbestimmungen des \nAntragsgegners dar, weil durch das besagte Gesetz keine - nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber erforderliche - \nrechtssatzmäßige Festlegung des Umfangs der zulässigen Abweichungen von den in \nder Richtlinie 85/73/EWG bestimmten Pauschalgebühren erfolgt sei. Das insoweit \nangesprochene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1996 - 3 C \n7.95 - bezog sich auf die frühere, für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis 31. \nDezember 1993 geltende Fassung der Richtlinie 85/73/EWG nach Maßgabe der \nEntscheidung 88/408/EWG des Rats der Europäischen Gemeinschaften vom 15. \nJuni 1988. Aus dieser Ratsentscheidung, namentlich den in ihrem Art. 2 i.V.m. dem \nAnhang zur Entscheidung aufgestellten Grundsätzen, hat das \nBundesverwaltungsgericht hergeleitet, dass landesrechtliche Gebührenregelungen, \ndie auf der Grundlage der bundesrechtlichen Ermächtigungsvorschrift des § 24 Abs. \n2 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) ergehen, durch Rechtssatz festlegen müssen, \nob von den Pauschalbeträgen abgewichen werden soll, ob die Voraussetzungen für \neine Abweichung erfüllt sind und wie ggf. höhere Beträge berechnet werden sollen. \nVor diesem Hintergrund ist schon zweifelhaft, ob und inwieweit die vorgenannten \nAnforderungen im vorliegenden Fall Geltung beanspruchen können. Denn für den \nhier betroffenen Sachverhalt, der die Gebührenerhebung im Jahr 2000 betrifft, ist die \nbesagte Ratsentscheidung nicht einschlägig. Vielmehr findet die Richtlinie \n85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EWG vom 26. Juni 1996 \nAnwendung. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die besagten \nAnforderungen an landesrechtliche Gebührenregelungen in Ansehung des Inhalts \nder Richtlinie in ihrer aktuellen Fassung im Wesentlichen weiterhin zu beachten \nwären, so sprechen bei summarischer Prüfung gewichtige Gründe dafür und nicht \netwa - wie die Antragstellerin meint - dagegen, dass der maßgebliche § 4 Abs. 2, 3 \nFlGFlHKostG NW diesen Anforderungen genügt. Denn hierin ist rechtssatzmäßig \nfestgelegt, dass von den EG-Pauschalgebühren abgewichen werden darf, unter \nwelchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Abweichung erfolgen kann \nund wie die abweichenden Gebühren zu berechnen sind. Die Einhaltung der beiden \nletztgenannten Voraussetzungen folgt daraus, dass die Erhebung abweichender \nGebühren unter den Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit gestellt \nwird, die Abweichung in Bezug auf die Deckung der tatsächlichen Kosten begrenzt \nwird und die Kostenfaktoren für die Berechnung der Höhe kostendeckender \nGebühren benannt werden.\n\n7\n\nSoweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang weiter die grundsätzliche \nBefugnis des Antragsgegners in Zweifel zieht, in eigenständiger Weise für sein \nHoheitsgebiet durch Satzung von den EG-Pauschalgebühren abweichende \nGebührensätze festzulegen, greift auch dieser Einwand bei summarischer Prüfung \nnicht durch. Hierzu hat der Senat bereits festgestellt, dass die in §§ 1, 2 \nFlGFlHKostG NW erfolgte Übertragung der Befugnis auf die Kreise und kreisfreien \nStädte, durch Satzung die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem \nFleischhygienegesetz unter Bindung an § 24 FlHG und die jeweils einschlägigen EG-\nrechtlichen Bestimmungen selbst zu regeln, für sich genommen nicht zu \nbeanstanden ist.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 9 \nA 2228/97 -, NVwZ-RR 2001, 601.\n\n9\n\nAuch die den Kern des Zulassungsvorbringens ausmachende Rüge der \nAntragstellerin, das Verwaltungsgericht habe das in § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG \nNW enthaltene Merkmal der „Betriebsbezogenheit\" falsch ausgelegt und angewandt, \nist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der im angegriffenen \nBeschluss vorgenommenen Bewertung zu begründen, die Gebührenbescheide seien \nnicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Die insofern aufgeworfenen \nFragen, wie der Begriff der „Betriebsbezogenheit\" im Hinblick auf die zu beachtenden \nVorgaben namentlich der Nr. 4 des Anhangs A Kapitel I der Richtlinie 85/73 EWG in \nihrer maßgeblichen Fassung auszulegen ist und ob die vorliegend in Streit \nstehenden Gebührenregelungen der Antragsgegnerin den hieraus abzuleitenden \nKriterien genügen, betreffen schwierige Rechtsfragen. Sie lassen sich auch in \nAnsehung des Zulassungsvorbringens nicht etwa ohne weiteres in dem von der \nAntragstellerin behaupteten Sinne beantworten. Ob - wie die Antragstellerin vorträgt - \nder Begriff der „Betriebsbezogenheit\" maßgeblich allein nach Nr. 4 lit a) des besagten \nAnhangs zu bestimmen ist oder ob insoweit - wie das Verwaltungsgericht mit \numfassender Begründung angenommen hat - auf Nr. 4 lit. b) des genannten \nAnhangs zurückgegriffen werden kann und welche rechtlichen Folgen dies jeweils \nnach sich zieht, ist bei summarischer Prüfung offen. Hierzu ist eine vertiefende, \neingehende Auseinandersetzung erforderlich. Dies zeigt auch der Umfang der dazu \nim Zulassungsvorbringen enthaltenen Ausführungen und wird letztlich von der \nAntragstellerin selbst so gesehen, wenn sie an anderer Stelle im Zulassungsantrag \ndie besondere Schwierigkeit der Rechtssache geltend macht und betont, diese \nergäben sich aus dem komplexen Zusammenhang von Satzungs-, Landes-, Bundes- \nund europäischem Gemeinschaftsrecht. Derartige komplizierte Rechtsfragen können \nim Eilverfahren - wegen seines nur summarischen Charakters und seiner nur \nbegrenzten Erkenntnismöglichkeiten - jedoch nicht gar abschließend geklärt werden. \nSolches muss dem Verfahren der Hauptsache überlassen bleiben.\n\n10\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai \n2001 - 9 B 661/01 -.\n\n11\n\nDie vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der \nangefochtenen Gebührenbescheide unter dem gerügten Aspekt einer fehlerhaften \nAuslegung und Anwendung des Merkmals der „Betriebsbezogenheit\" offen ist, so \ndass jedenfalls deutlich überwiegende Umstände, die für eine Rechtswidrigkeit der \nBescheide und damit für eine Unrichtigkeit des angegriffenen Beschlusses sprechen \nwürden, nicht dargelegt sind. \n\n12\n\nDie Rechtssache weist auch nicht die behaupteten besonderen rechtlichen \nSchwierigkeiten (Zulassunsgrund nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in \nihrer bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) auf. Aus dem, nach den \nobigen Ausführungen durchaus zutreffenden Vortrag der Antragstellerin zur \nKomplexität der in Streit stehenden materiellen Rechtsfragen im Zusammenhang mit \nder Auslegung des Begriffs der „Betriebsbezogenheit\" ergibt sich der genannte \nZulassungsgrund nicht. Dies folgt daraus, dass die angesprochenen materiellen \nRechtsprobleme in der vorliegenden Rechtssache, nämlich dem einstweiligen \nRechtsschutzverfahren, im Unterschied zum Hauptsacheverfahren keiner \nabschließenden Klärung zugänglich sind und bedürfen. Insofern ist hier lediglich zu \nprüfen, ob überwiegende Umstände gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nBescheide geltend gemacht werden. Diese Frage lässt sich jedoch - wie oben \ndargelegt - ohne besondere rechtliche Schwierigkeiten verneinen.\n\n13\n\nDamit einhergehend können die vorgenannten Rechtsprobleme der anhängigen \nRechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach §§146 \nAbs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in ihrer bis zum 31. Dezember 2001 geltenden \nFasung) vermitteln. Eine solche grundsätzliche Bedeutung wäre - ungeachtet \nweiterer Voraussetzungen - nur dann gegeben, wenn die besagten Rechtsfragen im \nZusammenhang mit dem Begriff der „Betriebsbezogenheit\" im vorliegenden \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren verbindlich zu klären wären. Dies ist hier aber \nentsprechend den obigen Ausführungen nicht erforderlich.\n\n14\n\nSchließlich legt das Zulassungsvorbringen auch nicht dar, dass der angegriffene \nBeschluss von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO benannten \nGerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Zulassungsgrund nach §§ 146 \nAbs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in ihrer bis zum 31. Dezember 2001 geltenden \nFassung).\n\n15\n\nEine Abweichung liegt vor, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit \neinem tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift \nvon einem der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben \nsolchen Rechtssatz abweicht. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich dem \nZulassungsvorbringen nicht entnehmen.\n\n16\n\nDass das Verwaltungsgericht im Rahmen der von ihm vorgenommenen \nAuslegung des Begriffs der „Betriebsbezogenheit\" gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 \nFlGFLHKostG NW von einem hierzu im Urteil des Senats vom 6. (irrtümlich wird der \n7. genannt) Dezember 2000 - 9 A 2228/97 - aufgestellten Rechtssatz abgewichen \nsein könnte, ist nicht ersichtlich. Der Senat hat in diesem Urteil die Frage, ob eine \nGebührenstaffelung der hier in Streit stehenden Art den Anforderungen der \n„Betriebsbezogenheit\" im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NW genügt, \nausdrücklich offen gelassen (vgl. S. 19 des amtlichen Urteilsabdrucks). Ebenfalls \nwird eine Abweichung nicht dargelegt, soweit die Antragstellerin meint, aus dem \nbesagten Senatsurteil sei abzuleiten, „dass die Abweichung „betriebsbezogen\" nach \nden maßgebenden Gemeinschaftsrechtsakten auch zulässig sein muss\". Ungeachtet \nweiterer Erwägungen ist nicht erkennbar, dass in dem angegriffenen Beschluss eine \nhierzu abweichende Auffassung angenommen worden wäre. Ganz im Gegenteil hat \ndas Verwaltungsgericht die streitigen satzungsrechtlichen Gebührenregelungen auch \nunter eben dem Aspekt ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht geprüft (vgl. \nS. 8 ff. des Beschlussabdrucks). Dass die Antragstellerin das Ergebnis dieser \nPrüfung für fehlerhaft erachtet, begründet eine Divergenz nicht.\n\n17\n\nEbenso wird nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht von einem in den \nUrteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1996 - 3 C 7.95 - und vom \n27. April 2000 - 1 C 7.99 - aufgestellten Rechtssatz abgewichen wäre. \n\n18\n\nIm Hinblick auf die erstgenannte Entscheidung ist bereits oben in anderem \nZusammenhang ausgeführt worden, dass sich dieses Urteil zu der bis Ende 1993 \ngeltenden Fassung der Richtlinie 85/73 EWG verhält und allein spezifisch darauf \nbezogene Feststellungen getroffen hat. Dass und weshalb die auf dieser früheren \nRechtsgrundlage vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Anforderungen an \nzulässige landesrechtliche Gebührenregelungen trotz der nunmehr geltenden \nveränderten Fassung der besagten Richtlinie im vorliegenden Fall weiterhin gelten \nmüssten, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar. Im Übrigen ist ebenfalls bereits \noben ausgeführt worden, dass selbst für den Fall einer Anwendung der im Urteil vom \n29. August 1996 entwickelten Kriterien die Regelungen des § 4 Abs. 2, 3 \nFlGFlHKostG NW unbedenklich sein dürften. Angesichts dessen kann auch von \ndaher in der gerügten bloßen Zugrundelegung dieser Vorschriften durch das \nVerwaltungsgericht die hinreichende Darlegung einer Divergenz nicht erblickt \nwerden.\n \nSoweit die Antragstellerin mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 27. April 2000 - 1 C 7.99 - geltend macht, aus diesem Urteil könne nur der \nSchluss gezogen werden, die Festsetzung einer flächendeckend höheren Gebühr als \nder EG-Pauschalgebühr verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, mag die Richtigkeit \ndieser Annahme der Antragstellerin dahinstehen. Jedenfalls wird nicht dargelegt oder \nist in sonstiger Weise ersichtlich, dass in der Entscheidung ein Rechtssatz mit \nsolchem Inhalt aufgestellt worden wäre. Damit erübrigt sich zugleich die weitere \nFrage, ob und inwiefern das Verwaltungsgericht von einem derartigen Rechtssatz \nabgewichen sein könnte.\n\n19\n\nFerner lässt sich dem Zulassungsvorbringen auch keine Divergenz in Bezug auf \ndie Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1997 - 3 NB 3.94 - \nund vom 15. Juli 1998 - 6 NB 2.98 - entnehmen. Das Zulassungsvorbringen benennt \nund belegt - mit der bloßen Wiedergabe umfänglicher Ausführungen des \nerstgenannten Beschlusses sowie der Bekundung, im zweitgenannten Beschluss \nklängen massive Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Satzungsregelungen der \nstreitigen Art an - keine in diesen Entscheidungen aufgestellten Rechtssätze, die für \nden vorliegenden Fall einschlägig sein könnten und von denen das \nVerwaltungsgericht im Sinne der Zugrundelegung eines gegenteiligen Rechtssatzes \nabgewichen wäre. \n \nEntsprechendes gilt schließlich für den gerügten Verstoß der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung gegen den Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2000 - 2 BvR 1210/98 -. Dass das \nVerwaltungsgericht von dem hierin bestätigten Grundsatz des Anwendungsvorrangs \ndes Gemeinschaftsrechts abgewichen wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist in dem \nangegriffenen Beschluss gerade in Anwendung dieses Grundsatzes - wie schon \noben dargelegt - eine umfassende Prüfung der Vereinbarkeit der streitigen \nSatzungsregelungen mit dem maßgeblichen Gemeinschaftsrecht vorgenommen \nworden.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der \nStreitwert ist - insofern unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung - \nentsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung auf der Grundlage des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605 ff.) auf ein \nViertel der streitigen Gebührenforderung festzusetzen.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299376","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-05/9-b-213-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299376","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299376","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-05/9-b-213-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299376","retrieved":"2026-07-09 03:23:39.750195+00:00"}}