{"status":"available","doknr":"OLD299374","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0205.9B1348.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-05","aktenzeichen":"9 B 1348/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 3.214,11 Euro \n(früher: 6.286,25 DM) festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer - nach § 146 Abs. 4 VwGO in seiner gemäß § 194 Abs. 2 VwGO in der \nFassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im \nVerwaltungsprozess vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 3987) hier noch \nanzuwendenden bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung erforderliche - \nAntrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen des Antragstellers begründet weder ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses (Zulassungsgrund nach §§ \n146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in ihrer bis zum 31. Dezember 2001 geltenden \nFassung) noch ergeben sich hieraus besondere rechtliche Schwierigkeiten der \nRechtssache (Zulassungsgrund nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in der \nvorgenannten Fassung) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund \nnach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in der vorgenannten Fassung).\n\n4\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses legt das \nZulassungsvorbringen nicht dar. Derartige Zweifel sind nur dann gegeben, wenn \nerhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im \nErgebnis einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird. \n\n5\n\nSolche erheblichen Gründe für eine Unrichtigkeit des angegriffenen Beschlusses \nlassen sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zutreffend den in Verfahren der \nhier betroffenen Art anzuwendenden Maßstab zugrundegelegt, wonach - sofern nicht \npersönliche Härtegründe geltend gemacht werden - in Abgabensachen die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nur in Betracht kommt, \nwenn überwiegende Gründe gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen \nBescheides sprechen. \n\n7\n\nBei Anlegung dieses Maßstabes nennt das Zulassungsvorbringen keine \nUmstände, die in erheblicher Weise eine Fehlerhaftigkeit des angegriffenen \nBeschlusses begründen könnten. \n\n8\n\nDer Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, die vom Verwaltungsgericht im \nRahmen seiner summarischen Rechtmäßigkeitsprüfung vorgenommene \nQualifizierung der in Streit stehenden Verbandsbeiträge als Masseverbindlichkeiten \nim Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 InsO sei unzutreffend. Bei den für \nden Zeitraum 1. März - 30. Juni 2001 geforderten Beiträgen handele es sich nicht um \nMasseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO und die für den Zeitraum 5. - \n28. Februar 2001 verlangten Beiträge unterfielen nicht der Regelung des § 55 Abs. 2 \nSatz 1 InsO; vielmehr seien sämtliche Beiträge für die genannten Zeiträume als \nbloße Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO anzusehen, die zur \nInsolvenztabelle angemeldet werden müssten. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, \nernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides und damit \nzugleich erhebliche Umstände für eine Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung darzutun.\n\n9\n\nFür die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides kommt es nicht \ndarauf an, ob die hierin festgesetzten und fällig gestellten, d.h. zur Zahlung \nangeforderten, Verbandsbeiträge Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1, 2 InsO \noder aber lediglich Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO sind. Die in § 27 \nAbs. 1 der Satzung für den N. vom 8. September 1994 i.d.F. vom 18. \nDezember 1997 bestimmte Befugnis des Antragsgegners zur Erhebung vorläufiger \nVerbandsbeiträge ist nicht von der Voraussetzung abhängig, dass es sich bei den \nBeiträgen um Masseverbindlichkeiten im Sinne der Insolvenzordnung handelt. Die \nBefugnis besteht vielmehr dann, wenn ein Mitglied des Antragsgegners im laufenden \nJahr Leistungen des Verbandes in Anspruch nimmt. Damit einhergehend beinhaltet \ndie Festsetzung und Fälligstellung durch den Beitragsbescheid auch keine, etwaig in \nBestandskraft erwachsende feststellende Regelung dergestalt, dass es sich bei den \nBeiträgen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens um eine Masseverbindlichkeit \nhandelt. Der Beitragsbescheid ist insofern - was die Frage der rechtlichen Qualität \nder Beiträge nach Maßgabe der Insolvenzordnung anbelangt - neutral. Die vom \nVerwaltungsgericht erörterte und vom Antragsteller in den Vordergrund seines \nZulassungsvorbringens gerückte, zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob es sich \nbei den im angefochtenen Bescheid verlangten Beiträgen um Masseverbindlichkeiten \noder um bloße Insolvenzforderungen handelt, betrifft nicht die hier angegriffene erste \nStufe der Festsetzung und Erhebung der Beiträge, sondern stellt sich erst auf der \nnächsten Stufe ihrer Realisierung. Es bleibt dem Antragsteller - selbst nach etwaigem \nEintritt der Bestandskraft des Beitragsbescheides - unbenommen, dem \nZahlungsverlangen des Antragsgegners seine Auffassung entgegenzuhalten, \nwonach es sich bei den Beiträgen um Insolvenzforderungen handeln soll, die gemäß \n§ 87 InsO nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt werden \nkönnen. Teilt der Antragsgegner diese Auffassung nicht und betreibt er die \nZwangsvollstreckung, so kann der Antragsteller, unterstellt seine Beurteilung sei \nzutreffend, gegen derartige Maßnahmen unter Berufung auf § 89 Abs. 1 InsO - \nhiernach sind Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger während der \nDauer des Insolvenzverfahrens unzulässig - die dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe ( \nvgl. auch § 89 Abs. 3 InsO) einlegen. Erst in diesem Zusammenhang ist von \nBedeutung und sodann zu klären, welche rechtliche Qualität den streitigen Beiträgen \nnach Maßgabe der Insolvenzordnung zukommt.\n\n10\n\nAuch im Übrigen legt das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides und der Richtigkeit des \nangegriffenen Beschlusses dar. Der weitere Einwand des Antragstellers, jedenfalls \nfür den Zeitraum 5. - 28. Februar 2001 finde eine Doppelveranlagung statt, da für \ndiesen Zeitraum der frühere Beitragsbescheid vom 19. Januar 2001 nicht \naufgehoben worden sei, greift ebenso wie das damit verbundene Vorbringen, diesem \nfrüheren bestandskräftigen Bescheid komme hinsichtlich der Auswahl des \nAdressaten eine Bindungswirkung zu und er stehe der nochmaligen \nGeltendmachung der Beiträge entgegen, nicht durch. Bei summarischer Prüfung \nsprechen gewichtige Gründe dafür, dass mit der Beitragserhebung in dem Bescheid \nvom 16. Juli 2001 zugleich\n - auch wenn dies nicht ausdrücklich erklärt worden ist - eine konkludente Aufhebung \ndes früheren Bescheides vom 19. Januar 2001 insoweit erfolgt ist, als der \nletztgenannte Bescheid den Zeitraum 5. - 28. Februar 2001 erfasste. Bei einer \nsolchen konkludenten Aufhebung bestand kein Hinderungsgrund, in dem \nangefochtenen Bescheid auch für den besagten Zeitraum (vorläufige) \nVerbandsbeiträge gegenüber dem Antragsteller in dessen Eigenschaft als \nInsolvenzverwalter der Beitragsschuldnerin festzusetzen, und liegt ein Fall der \ndoppelten Veranlagung nicht vor. Angesichts dessen ergeben sich auch unter dem \nvorgenannten Aspekt jedenfalls keine überwiegenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit \ndes angefochtenen Beitragsbescheides.\n\n11\n\nDie Rechtssache weist auch nicht die behaupteten besonderen rechtlichen \nSchwierigkeiten auf noch kommt ihr eine grundsätzliche Bedeutung im geltend \ngemachten Sinne zu. Der Antragsteller verweist im Hinblick auf diese \nZulassungsgründe auf das komplizierte Verhältnis zwischen Beitrags- und \nInsolvenzrecht und das Bedürfnis nach einer grundsätzlichen Klärung der Frage, \nwelche insolvenzrechtliche Qualität Verbandsbeiträgen in Fallgestaltungen der \nvorliegenden Art beizumessen ist. Wie bereits oben ausgeführt, sind die insoweit \naufgeworfenen Fragen im hier anhängigen Verfahren jedoch nicht \nentscheidungserheblich; sie vermögen von daher weder besondere rechtliche \nSchwierigkeiten der Rechtssache noch deren grundsätzliche Bedeutung zu \nbegründen. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 2 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299374","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-05/9-b-1348-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299374","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299374","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-05/9-b-1348-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299374","retrieved":"2026-07-09 03:23:39.556744+00:00"}}