{"status":"available","doknr":"OLD299373","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0205.6B1965.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-05","aktenzeichen":"6 B 1965/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \nim zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen \nO. . Die Beigeladenen S. und C. tragen ihre außergerichtlichen Kosten \nselbst.\n\nDer Streitwert wird auf 2.045,17 Euro (= 4.000,-- DM) festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zugelassene Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, die dem Polizeipräsidium \nI. zum 1. Oktober 2 zugewiesene Planstelle der \nBesoldungsgruppe A 10 BBesO (I. Säule) nicht mit \ndem Beigeladenen zu besetzen, bis über seine, des \nAntragstellers, Beförderung unanfechtbar \nentschieden ist, \n\n5\n\nhat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag zu Recht abgelehnt. Der \nAntragsteller hat den notwendigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht \n(§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). \n\n6\n\nBei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden \nBeamten eine Beförderungsstelle übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese \nzu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der \nBewerber zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG). Ist \nein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergegangen werden. Bei im \nWesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten liegt die Auswahl im \npflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Der einzelne Bewerber hat insoweit ein \nRecht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Stellenbesetzung (so \ngenannter Bewerber- bzw. Bewerbungsverfahrensanspruch). Dieses Recht ist nach \n§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. \n\n7\n\nDer Erlass einer entsprechenden Sicherungsanordnung setzt voraus, dass die \nVerletzung des Rechtes des betroffenen Beamten auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über sein Beförderungsbegehren glaubhaft ist und die Möglichkeit \nbesteht, dass eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung zur \nBeförderung des Antragstellers führt. \n\n8\n\nVgl. im Einzelnen den Beschluss des Senats \nvom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -.\n\n9\n\nJedenfalls an dem erst genannten Erfordernis fehlt es. Es ist - bei summarischer \nBetrachtung - nicht glaubhaft gemacht, dass die Auswahlentscheidung des \nAntragsgegners, die streitbefangene Beförderungsstelle nicht mit dem Antragsteller \nzu besetzen, dessen Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein \nBeförderungsbegehren verletzt. Der Antragsgegner stützt diese Entscheidung auf \ndas Ergebnis der aktuellen dienstlichen Beurteilungen, das bei dem beigeladenen PK \nC. auf \"übertreffen die Anforderungen\" und bei dem Antragsteller auf \"entsprechen \nvoll den Anforderungen\" lautet. Der Beigeladene ist damit besser beurteilt als der \nAntragsteller. \n\n10\n\nDie rechtlichen Bedenken, die der Antragsteller im Rechtsmittelverfahren \n(Zulassungs- und Beschwerdeverfahren) gegen seine dienstliche Beurteilung vom \n19. April 2 i.d.F. der Änderung vom 17. Juli 2 vorbringt, lassen eine \nRechtswidrigkeit dieser Beurteilung nicht mehr erkennen. \n\n11\n\nDer Senat geht allerdings zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass die \ndienstliche Beurteilung in ihrer ursprünglichen Form (d.h. mit einer durchgehenden \nBewertung von mindestens vier Punkten in allen Einzelmerkmalen durch den \nErstbeurteiler, einer übereinstimmenden Bewertung durch Erst- und Endbeurteiler in \nden Hauptmerkmalen \"Leistungsverhalten\", \"Leistungsergebnis\" und Sozialverhalten\" \nmit \"übertrifft die Anforderung zu\" und der ausschließlich mit dem Quervergleich \nbegründeten Herabsetzung des Beurteilungsergebnisses der Endbeurteilerin auf \n\"entsprechen voll den Anforderungen\") widersprüchlich und nicht nachvollziehbar\nwar, wie der Antragsteller vorbringt. Hiernach war die Beurteilung zunächst \nrechtswidrig, nicht hingegen nichtig. Wenn die Behörde bei dieser Lage im \nWiderspruchsverfahren die Rechtswidrigkeit der Beurteilung durch deren Änderung \nzu beheben versucht, ist das nicht als willkürlich, unzulässig und rechtsstaalichen \nGrundsätzen widersprechend anzusehen. Vielmehr hängt die Rechtmäßigkeit der \nBeurteilung von den für ihre Änderung angeführten konkreten Umständen des \nEinzelfalles ab. \n\n12\n\nHier ist die Änderung der Beurteilung in den Hauptmerkmalen \n\"Leistungsergebnis\" und \"Sozialverhalten\" unter Beachtung des gerichtlicher Prüfung \nnur eingeschränkt zugänglichen Beurteilungsspielraums des Antragsgegners nicht zu \nbeanstanden. Die hierzu im Widerspruchsbescheid vom 16. August 2 gegebene \nBegründung ist \nmitsamt den zugehörigen Angaben in dem zum Bestandteil der dienstlichen \nBeurteilung gemachten Schreiben des Antragsgegners vom 17. Juli 2 durch \nVorlage dienstlicher Äußerungen des EPHK H. und des PHK H. vom 6.bzw. \n3. November 2 , vom 9. bzw. 2. Oktober 2 und vom 5. Dezember bzw. 18. \nNovember 2 - jedenfalls in ihrem Kernbereich (Beachtung inhaltlicher und formaler \nVorgaben, Defizite im kommunikativen Bereich) - durch zusätzliche Wertungen und \nTatsachenangaben angereichert und dadurch plausibel und glaubhaft gemacht \nworden.Die dagegen berichteten Angriffe bestehen zum Teil in eigenen, für die \nBeurteilung rechtlich irrelevanten Wertungen des Antragstellers selbst. Zum Teil sind \nsie - soweit sie Tatsachenangaben enthalten - entweder widerlegt oder nicht \nhinreichend substantiert. Etwa verbleibende Zweifel an der tatsächlichen Richtigkeit \nder ergänzenden \nAngaben des Antragsgegners betreffen allenfalls für die Plausibilisierung \nunwesentliche Randfragen. Jedenfalls haben Sie nicht das für eine einstweilige \nAnordnung not-\nwendige Gewicht.\n\n13\n\nEine weitere Beurteilerbesprechung im Widerspruchsverfahren sehen die \nBeurteilungsrichtlinien nicht vor. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 15, 73 Abs. 1 GKG. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299373","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-05/6-b-1965-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299373","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299373","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-05/6-b-1965-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299373","retrieved":"2026-07-09 03:23:39.475986+00:00"}}