{"status":"available","doknr":"OLD299375","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0205.16A376.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-05","aktenzeichen":"16 A 376/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom \n29. Dezember 1998 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Detmold \nvom 16. Februar 1999 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider \nInstanzen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nvorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in \nderselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin, italienische Staatsangehörige mit Aufenthaltserlaubnis, bezog für \nihren am 11. März 1992 geborenen Sohn B. P. seit dem 1. November 1994 \nLeistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Das von der Klägerin \nunterschriebene Antragsformular enthielt unter anderem die Frage nach dem \nFamilienstand sowie abschließend den Hinweis auf die Verpflichtung, alle für die \nLeistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bedeutsamen Änderungen \nunverzüglich mitzuteilen.\n\n3\n\nAm 15. Oktober 1996 schloss die Klägerin in der Gemeinde D. de M. , Bezirk \nC. , Italien, die Ehe mit dem aus Nigeria stammenden Herrn R. E. . \nNachfolgend waren die Klägerin und ihr Ehemann unter Beanspruchung anwaltlicher \nHilfe ohne Erfolg darum bemüht, Herrn E. , der sich in der Folgezeit weiter in Italien \naufhielt, die Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen.\n\n4\n\nAm 31. Juli 1997 und am 5. November 1998 nahm die Klägerin in \nNachprüfungsbögen, die ihr das Jugendamt des Beklagten zugesandt hatte, erneut \nzu ihren persönlichen Verhältnissen Stellung. In der Rubrik \"4. Mein Familienstand\", \nin dem zwischen den Möglichkeiten \"ledig\", \"verheiratet seit _____\", \"geschieden seit \n_____\", \"verheiratet, aber getrenntlebend seit _____\", \"verwitwet seit _____\" und \n\"verheiratet, aber getrenntlebend aufgrund Inhaftierung oder sonst. \nAnstaltsunterbringung seit _____ bis voraussichtlich _____\" gewählt werden konnte, \nkreuzte die Klägerin jeweils die Angabe \"ledig\" an. Mitte November 1998 erfuhr das \nJugendamt des Beklagten dann vom Amt für Bürgerberatung, Ausländerabteilung, \nvon der Eheschließung der Klägerin mit Herrn E. .\n\n5\n\nIm Rahmen ihrer Anhörung vor der Rückforderung von \nUnterhaltsvorschussleistungen gab die Klägerin an, ihr früherer Rechtsanwalt habe \nihr erklärt, dass die Eheschließung so lange keinen Einfluss auf die \nAnspruchsberechtigung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz habe, wie ihr \nEhemann nicht im Bundesgebiet lebe; sie habe nicht absehen können, dass diese \nAuskunft falsch gewesen sei.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 29. Dezember 1998 forderte der Beklagte die im Zeitraum vom \n1. November 1996 bis zum 31. Dezember 1998 gewährten \nUnterhaltsvorschussleistungen, deren Gesamthöhe er auf 6.959,81 DM bezifferte, \nvon der Klägerin zurück.\n\n7\n\nNach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin am 10. März 1999 Klage \ngegen die Rückzahlungsverpflichtung und trug Folgendes vor: Sie habe ihren \nEhemann während eines Italienurlaubs kennengelernt; nach weiteren \nUrlaubsaufenthalten sei schließlich sei der Wunsch zu heiraten entstanden. Außer im \nUrlaub habe sie nie mit ihrem Ehemann zusammengelebt. Er sei noch nie in \nDeutschland gewesen und habe bislang nicht einmal ein Besuchervisum erhalten. \nSeine Einkünfte aus Gelegenheitsarbeiten benötige er für seinen eigenen \nLebensunterhalt in Italien; sie habe bisher von ihm noch keine Unterhaltsleistungen \nerhalten. Wegen ihrer Unkenntnis über die rechtlichen Konsequenzen einer \nEheschließung mit einem Ausländer habe sie sich anwaltlich beraten lassen und sich \nauch über die Auswirkung des geänderten Personenstandes auf die Leistungen nach \ndem Unterhaltsvorschussgesetz informiert. Ihr damaliger Anwalt, Herr Kraft, habe ihr \nsinngemäß erklärt, die Ehe sei in Deutschland noch nicht anerkannt, daher ändere \nsich bis auf weiteres nichts.\n\n8\n\nWegen der fehlenden Anerkennung ihrer Eheschließung müsse bezweifelt \nwerden, ob der vom Beklagten angenommene Ausschlusstatbestand überhaupt \neingreife. Aber auch wenn von einer anerkannten Ehe auszugehen wäre, sei doch \nfraglich, ob unter den konkreten Umständen ihres Einzelfalles tatsächlich die \nBewilligungsvoraussetzungen für Unterhaltsvorschussleistungen entfallen seien. Der \nGesetzgeber sei nämlich davon ausgegangen, dass sich mit der \n(Wieder-)Verheiratung des bis dahin alleinerziehenden Elternteils sowohl die \nwirtschaftliche Lage des leistungsbeziehenden Kindes als auch dessen \nBetreuungssituation verbesserten. Demgegenüber stelle sich in ihrem Falle die \ntatsächliche Situation, das heißt ihre besondere Belastung als alleinerziehende \nMutter und die damit verbundene Konfliktlage für ihr Kind, nach der Heirat genauso \ndar wie zuvor. Unabhängig davon seien schließlich auch die Voraussetzungen für die \nRückforderung der Unterhaltsvorschussleistungen nicht erfüllt, da sie weder gewusst \nnoch aus Fahrlässigkeit nicht gewusst habe, dass die Voraussetzungen für den \nBezug von Unterhaltsvorschussleistungen entfallen seien. Fahrlässigkeit setze \ninsoweit voraus, dass ihr zumindest ein mittelschwerer Sorgfaltsverstoß vorgeworfen \nwerden könne; leichte Fahrlässigkeit genüge hingegen nicht. Vorliegend sei von \neinem entschuldbaren Rechtsirrtum auszugehen. Sie habe nicht etwa allein auf ihre \neigenen Rechtsvorstellungen vertraut, sondern sich von einem Rechtsanwalt, also \nvon einem Organ der Rechtspflege, beraten lassen; sie habe keinen Grund gehabt, \nan dessen Auskunft zu zweifeln.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat von dem benannten Rechtsanwalt Kraft eine \nschriftliche Äußerung eingeholt und ihn in der mündlichen Verhandlung als Zeugen \nvernommen.\n\n10\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\n11\n\nden Rückforderungsbescheid des Beklagten vom \n29. Dezember 1998 und den Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung Detmold vom 16. Februar 1999 \naufzuheben.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage \nentsprechend dem Antrag des Beklagten abgewiesen.\n\n13\n\nDagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin, mit der \nsie ergänzend vorträgt: Es müsse beachtet werden, dass das \nUnterhaltsvorschussgesetz den im Ausgangspunkt an das Familienrecht des BGB \nanknüpfenden Begriff des Getrenntlebens ausdrücklich erweitert habe. Erfasst werde \nauch der Fall, dass der Ehegatte des alleinerziehenden Elternteils wegen Krankheit \noder Behinderung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich \nwenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht sei. Das OVG Lüneburg \nvertrete die Auffassung, dass diese Regelung auf andere gleichgelagerte Fälle und \nauch speziell auf die - hier gegebene - Situation eines Einreiseverbotes des \nEhegatten ausgedehnt werden müsse. Dieser Auffassung sei zuzustimmen, weil \ndieses weite Normverständnis dem Zweck der gesetzlichen Regelung und dem \nWillen des Gesetzgebers entspreche. Eine enge Auslegung wäre überdies nicht mit \ndem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu vereinbaren. Letztlich stelle \nsich die Situation der Klägerin so dar, dass sie einerseits von Sozialleistungen \nabhängig sei, weil ihrem Ehemann die Einreise und damit die Möglichkeit einer \nErwerbstätigkeit in Deutschland versagt werde, dass aber andererseits die \nFamilienzusammenführung unter Berufung auf ihre Sozialhilfebedürftigkeit abgelehnt \nwerde. Diese Verkettung staatlicher Eingriffe müsse zur Vermeidung treuwidriger \nBenachteiligungen zumindest im Wege einer Billigkeitsentscheidung bei der \nRückerstattung aufgelöst werden.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \nihrem erstinstanzlich gestellten Antrag zu \nerkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte stellt den Antrag,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nVerfahrensakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) \nBezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Berufung des Klägerin hat Erfolg, weil die Klage zulässig und begründet \nist. Der Rückforderungsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n21\n\nRechtsgrundlage für die Rückforderung der an die Klägerin geleisteten \nUnterhaltsvorschusszahlungen kann lediglich § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung \ndes Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch \nUnterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG -) \nvom 19. Januar 1994 (BGBl. I S. 165) sein; sonstige (allgemeine) Ersatz- oder \nRückforderungsregelungen sind neben dieser speziellen Vorschrift nicht \nanwendbar.\n\n22\n\nVgl. Scholz, Unterhaltsvorschussgesetz, \nKommentar, 3. Aufl. (1997), § 5 Rn. 2.\n\n23\n\nDanach ist der alleinerziehende Elternteil bzw. der gesetzliche Vertreter des \n(abstrakt) leistungsberechtigten Kindes zum Ersatz von zu Unrecht gewährten \nUnterhaltsvorschussleistungen verpflichtet, wenn er durch unzutreffende bzw. \nunvollständige Angaben oder das Unterlassen einer Anzeige nach § 6 UVG die \nLeistung herbeigeführt hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG) oder von der Unrechtmäßigkeit der \nLeistungen wusste bzw. nur infolge Fahrlässigkeit nicht wusste (Nr. 2). Die \nVoraussetzungen der Ersatzpflicht sind jedoch vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, \nweil es sich nicht um Leistungen gehandelt hat, für welche die \nBewilligungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben. Der Senat ist vielmehr der \nAuffassung, dass der Sohn der Klägerin B. P. trotz der Eheschließung seiner \nMutter mit Herrn R. E. am 15. Oktober 1996 nachfolgend leis-tungsberechtigt \ngeblieben ist.\n\n24\n\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG beschränkt den Anspruch auf Leistungen nach dem \nUnterhaltsvorschussgesetz auf solche Kinder, deren alleinerziehende Elternteile \nledig, verwitwet oder geschieden sind oder von ihrem Ehegatten dauernd getrennt \nleben. Dabei steht - vom Sonderfall des Getrenntlebens abgesehen - auch die Ehe \nmit einer anderen Person als dem anderen Elternteil des Kindes dem \nLeistungsanspruch entgegen.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 1999 \n- 16 A 1491/99 -, FamRZ 2000, 775 = NWVBl. 2000, \n101, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom \n7. Dezember 2000 - 5 C 42.99 -, BVerwG 112, 259 \n= NJW 2001, 3205 = FEVS 52, 529 = FamRZ 2001, \n1452; ferner OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom \n22. August 1996 - 4 A 196/95 -, FEVS 47, 416.\n\n26\n\nDieser Leistungsausschluss ist auch keinen durchgreifenden \nverfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 \n- 5 C 42.99 -, aaO.; OVG NRW, Urteil vom \n23. September 1999 - 16 A 1491/99 -, aaO.; \nOVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 22. August 1996 \n- 4 A 196/95 -, aaO.; anderer Ansicht VG Göttingen, \nBeschluss vom 29. September 2000 - 2 A 2045/96 -, \nFamRZ 2001, 56.\n\n28\n\nTrotz der während des gesamten streitigen Leistungszeitraums bestehenden Ehe \nzwischen der Klägerin und Herrn E. fehlt es nicht an der Anspruchsvoraussetzung \nnach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, weil es sich bei den Genannten um getrennt lebende \nEheleute handelt. Dabei geht der Senat davon aus, dass zur Bestimmung des \nBegriffs des Getrenntlebens nicht unbesehen auf die in § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB \nenthaltene Legaldefinition zurückgegriffen werden kann.\n\n29\n\nSo aber im Ausgangspunkt OVG Lüneburg, Urteil \nvom 10. März 1999 - 4 L 5154/98 -, FEVS 51, 526 \n= NVwZ-RR 1999, 764 = NDV-RD 1999, 114; \nebenso Scholz, Unterhaltsvorschussgesetz, § 1 \nRn. 13.\n\n30\n\nNach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben Eheleute getrennt, wenn zwischen ihnen \nkeine häusliche Gemeinschaft besteht und (mindestens) einer der Ehegatten sie \nerkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt.\n\n31\n\nSchon im familienrechtlichen Schrifttum wird hervorgehoben, dass die genannte \nBegriffsbestimmung speziell auf das Scheidungsrecht zugeschnitten ist.\n\n32\n\nVgl. Graßhof in: RGRK-BGB, Band IV, 2. Teil, \n12. Aufl. (1999), § 1567 Rn. 2; Rauscher in: \nStaudinger, Kommentar zum Bürgerlichen \nGesetzbuch, 12. Aufl. (1996), § 1567 Rn. 4 f.; Wolf \nin: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen \nGesetzbuch, Band 7, 3. Aufl. (1993), § 1567 \nRn. 2.\n\n33\n\nDas so verstandene Getrenntleben ist nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen \nFristen das wesentliche Merkmal für die Zerrüttung der Ehe und damit auch die \nwichtigste Voraussetzung für die Ehescheidung. Vor diesem Hintergrund leuchtet es \nein, wenn das Gesetz - vormalige Tendenzen der höchstrichterlichen \nRechtsprechung aufgreifend - nicht allein die objektive räumliche Trennung der \nEhepartner genügen lässt, sondern zusätzlich subjektive Merkmale fordert, nämlich \nden Trennungswillen und das Motiv der Ablehnung der ehelichen Gemeinschaft. \nDaher wird in der Kommentierung zu § 1567 BGB die Übertragung der dargestellten \nLegaldefinition allein schon auf andere familienrechtliche Vorschriften in Frage \ngestellt bzw. abgelehnt.\n\n34\n\nVgl. Graßhof, aaO., § 1567 Rn. 2 und 56; \nRauscher, aaO., § 1567 Rn. 8; Wolf, aaO., § 1567 \nRn. 2 und 67.\n\n35\n\nErst recht besteht Anlass zur näheren Prüfung der Anwendbarkeit von § 1567 \nAbs. 1 Satz 1 BGB, wenn es um die Feststellung des Getrenntlebens in gänzlich \nanderen Regelungszusammenhängen wie etwa dem Steuerrecht oder eben dem \nSozialrecht geht.\n\n36\n\nVgl. A. Dieckmann in: Erman, Handkommentar \nzum Bürgerlichen Gesetzbuch, 8. Aufl. (1989), \n§ 1567 Rn. 5; Rauscher, aaO., § 1567 Rn. 9.\n\n37\n\nMaßgebend für die Auslegung des Begriffes \"dauernd getrennt leben\" in § 1 \nAbs. 1 Nr. 2 UVG sind vor allem die Gesetzessystematik und der Sinn und Zweck, \nder objektiv bzw. nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mit der Gewährung von \nUnterhaltsvorschussleistungen bzw. mit der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG enthaltenen \nAnspruchsvoraussetzung verfolgt wird. Bei einer systematischen Betrachtung fällt ins \nAuge, dass es sich bei den anderen in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG genannten Begriffen \n(\"ledig, verwitwet oder geschieden\") um solche handelt, deren Vorliegen objektiv \nfestgestellt werden kann. Hiervon würde es abweichen, wenn das Vorliegen des \nMerkmals \"dauernd getrennt leben\" im Sinne dieser Vorschrift von Absichten und \ninneren Beweggründen der beteiligten Personen abhängig gemacht würde.\n\n38\n\nAuch der objektive Sinn und Zweck bzw. der im Gesetzgebungsverfahren zum \nAusdruck gekommene Regelungszweck sprechen gegen eine Anreicherung des \nBegriffes des Getrenntlebens mit subjektiven Tatbestandselementen. Hierzu heißt es \nim Zusammenhang mit dem Anspruchswegfall bei Wiederverheiratung des bislang \nalleinerziehenden Elternteils im Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und FDP im \nDeutschen Bundestag, der die Grundlage der gesetzlichen Regelung bildete:\n\n39\n\n\"Es erscheint nicht erforderlich, die neue \nUnterhaltsleistung zu zahlen, wenn der \nalleinerziehende Elternteil einen anderen als den \nanderen leiblichen Elternteil heiratet. Wenn der \nalleinerziehende Elternteil heiratet und das Kind \neinen Stiefelternteil erhält, ändert sich zwar nicht die \nunterhaltsrechtliche, wohl aber die faktische \nGesamtlage. Das Kind ist nunmehr in eine \nvollständige Familie eingebettet und nimmt im \nallgemeinen auch an deren sozialem Stand teil. Der \nStiefelternteil kann Kindergeld und \nSteuervergünstigungen sowie gegebenenfalls \nSachleistungen im Rahmen der gesetzlichen \nKrankenversicherung oder entsprechende Beihilfen \nfür das Kind erhalten. Der bisher alleinerziehende \nElternteil ist insgesamt freier gestellt, was auch dem \nKind zugute kommt. Daher ist hier in aller Regel nicht \ndie prekäre Lage wie bei alleinstehenden Elternteilen \nund somit kein hinreichender Grund gegeben, für \ndiesen Fall Unterhaltsleistungen vorzusehen\" \n(Bundestags-Drucksache 8/1952, S. 6 f.)\n\n40\n\nAus diesen Ausführungen wird deutlich, dass dem Gesetzgeber für den \nAnspruchswegfall die Frage wesentlich erschien, wie sich - als Folge einer \nWiederverheiratung - die tatsächliche Lage des unterhaltsbedürftigen Kindes \nverändert. Dabei wird zutreffend davon ausgegangen, dass sich zum einen durch \neine Wiederverheiratung typischerweise die finanzielle Situation des Kindes \nverbessert und dass zum anderen durch die gleichzeitige materielle Besserstellung \nauch des bislang alleinerziehenden Elternteils diesem die Möglichkeit gegeben wird, \nsich mehr als zuvor dem Kind zu widmen; hinzukommen wird vielfach, dass der neue \nEhepartner bei der Kindesbetreuung und -erziehung mitwirkt und dadurch eine \nweitere Annäherung an die Verhältnisse bei intakten \"Normalfamilien\" erreicht wird. \nEntscheidend wird mithin auf die Veränderung der faktischen Situation des Kindes \nabgestellt, nicht hingegen auf rechtliche Änderungen, etwa das Entstehen von \n(eigenen) Unterhaltsansprüchen des Kindes. Nichts Anderes kann gelten, wenn es \num die Frage des Getrenntlebens bei bestehender Ehe geht.\n\n41\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. März 1999 \n- 4 L 5154/98 -, aaO.\n\n42\n\nFalls durch eine Trennung äußere Gegebenheiten eintreten, die denen \nentsprechen, wie sie regelmäßig bei Kindern unverheirateter alleinerziehender \nElternteile anzutreffen sind, besteht kein überzeugender Grund dafür, bei bloß \nformalem (Fort-)Bestehen des ehelichen Bandes nach den subjektiven Vorstellungen \nder Eheleute zu differenzieren und im Ergebnis auf die (beginnende) Zerrüttung der \nEhe abzustellen, wie dies bei einer undifferenzierten Anwendung der \nBegriffsbestimmung des § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB der Fall wäre.\n\n43\n\nDiese Sichtweise wird dadurch unterstrichen, dass nach § 1 Abs. 2 UVG auch ein \nverheirateter Elternteil als dauernd getrennt lebend gilt, wenn sein Ehegatte wegen \nKrankheit oder Behinderung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung für \nvoraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Damit \nbezieht das Unterhaltsvorschussgesetz im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung \ndes Getrenntlebens Fallgestaltungen ein, in denen scheidungsrechtlich zumindest in \nErmangelung der subjektiven Merkmale (erkennbarer Trennungswille und Motiv der \nAblehnung der ehelichen Gemeinschaft) nicht von einem Getrenntleben iSv § 1567 \nAbs. 1 Satz 1 BGB ausgegangen werden könnte; je nach der zu erwartenden Dauer \nder erzwungenen Abwesenheit des Ehegatten und dem Umfang fortbestehender \nräumlicher Bindungen kommt in derartigen Fällen sogar in Betracht, schon objektiv \neine Trennung im Sinne des Auseinanderfallens des dauerhaften \nLebensmittelpunktes der Eheleute zu verneinen.\n\n44\n\nVgl. Brudermüller in: Palandt, Bürgerliches \nGesetzbuch, Kommentar, 61. Aufl. (2002), § 1567 \nRn. 2; A. Dieckmann, aaO., § 1567 Rn. 12; Graßhof, \naaO., § 1567 Rn. 12; Roth-Stielow, in: Soergel-\nSiebert, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, \nBand 6, 11. Aufl. (1981), aaO, § 1567 Rn. 6 und 9, \nmwN.; Wolf, aaO., § 1567 Rn. 20 f.; anderer Ansicht \nRauscher, aaO., § 1567 Rn. 34\n\n45\n\nDaher ist es geboten, auch in anderen Trennungsfällen - ohne Differenzierung \nnach Absichten und Motiven der Ehepartner - jedenfalls dann von einem \nGetrenntleben auszugehen, wenn dieses die in § 1 Abs. 2 UVG vorgegebene Dauer \nvon (voraussichtlich) wenigstens sechs Monaten aufweist und über den Ausfall des \nEhegatten als zumindest ersatzweiser Betreuungsperson des Kindes hinaus auch \ndie finanzielle Ausstattung der zurückbleibenden Teilfamilie weitgehende Einbußen \nerleidet.\n\n46\n\nSo im Ergebnis auch OVG Lüneburg, Urteil vom \n10. März 1999 - 4 L 5154/98 -, aaO.\n\n47\n\nDurch die zuletzt genannten Einschränkungen wird auch erreicht, dass \nTrennungsfälle, die sich wie etwa Urlaubs- und Kuraufenthalte oder beruflich \nbedingte Abwesenheitszeiten schon aus dem regelmäßigen Verlauf der Dinge \nerklären und auch im Ehescheidungsrecht von vornherein außer Betracht \nbleiben,\n\n48\n\nvgl. Graßhof, aaO., § 1567 Rn. 12; Roth-Stielow, \naaO., § 1567 Rn. 6, 9 und 15; Wolf, aaO., § 1567 \nRn. 20,\n\n49\n\nauch im Unterhaltsvorschussrecht nicht als Getrenntleben zu werten sind und \nkeine (kurzfristigen) Ansprüche auf Vorschussleistungen zur Entstehung bringen \nkönnen. Keiner abschließenden Entscheidung bedarf die Frage, ob neben den in \n§ 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB genannten Fällen in Anlehnung an die in § 1 Abs. 2 UVG \ngenannten Beispiele lediglich durch äußere Umstände erzwungene Trennungen iSv \n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG (Anstaltsunterbringung) relevant sein sollen oder ob auch \n(zumindest einseitig) freiwillige - aber nicht zugleich unter § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB \nfallende - Trennungen einzubeziehen sind. Selbst wenn lediglich (beidseitig) \nunfreiwillige Fälle des Getrenntseins erfasst werden sollen, spricht alles dafür, neben \nden Fällen einer im Sinne einer vis absoluta schlechterdings unumgänglichen \nTrennung, etwa infolge der Verhängung einer Freiheitsstrafe, auch solche \nTrennungen einzubeziehen, in denen die Möglichkeit des Zusammenlebens, obwohl \ntheoretisch nicht ausgeschlossen, doch mit erheblichen Erschwernissen verbunden \nist und dem einvernehmlich gefassten Lebensplan der Ehepartner in grundlegender \nWeise widerspricht.\n\n50\n\nDie bei der Klägerin und ihrem Ehemann anzutreffende Situation erweist sich \nnach alledem auch ohne das Vorliegen eines scheidungsrechtlich relevanten \nTrennungswillens als ein Getrenntleben im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Dieses \nGetrenntsein hatte nämlich zur Folge, dass trotz der Eheschließung die vom \nGesetzgeber als \"prekär\" bezeichnete Lage des unterhaltsbedürftigen Kindes\n\n51\n\n- vgl. Bundestags-Drucksache 8/1952, S. 7 -\n\n52\n\nauch beim Sohn der Klägerin fortbestand, weil Herr E. weder dem Kind oder \nder Klägerin materielle Hilfe zukommen lassen noch durch das bloße Zurseitestehen \ndie Betreuung des Kindes fördern konnte. Es war auch von Anfang an abzusehen, \ndass die Trennung nicht relativ kurzfristig - das heißt binnen höchstens sechs \nMonaten - durch eine Übersiedlung des Herrn E. in die Bundesrepublik \nDeutschland überwunden werden konnte. So hat die Klägerin noch in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft bekundet, dass sich zwar durch \ndie Eheschließung und zuletzt durch die Geburt eines gemeinsamen Kindes die \nAussichten für ihren Mann verbessert hätten, einen die Einreise in die \nBundesrepublik Deutschland ermöglichenden italienischen Pass zu erhalten; \ngleichwohl sei ihrem Ehemann bis zum heutigen Tage erst ein einziger \nbesuchsweiser Aufenthalt in Deutschland gestattet worden, und zwar aus Anlass der \nGeburt des gemeinsamen Kindes. Damit erweist sich (auch) rückschauend, dass \ntrotz der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe während des streitbefangenen \nZeitraums vom 1. November 1996 bis zum 31. Dezember 1998 keine realistische \nErwartung bestanden hat, dass Herr E. binnen sechs Monaten die eheliche \nLebensgemeinschaft mit der Klägerin in Deutschland würde herstellen können. \nAusländerrechtliche Regelungen (vgl. etwa § 17 Abs. 2 Nr. 3 sowie § 18 Abs. 3 \nAuslG bzw. § 1 Abs. 1 und § 7 Abs. 5 DVAuslG iVm den Anlagen I und III) \nunterstreichen das. Die Trennung liegt auch - abgesehen von ihrer Dauer - nicht \nmehr im Rahmen üblicher ehelicher Lebensverhältnisse. Schließlich steht einem \nGetrenntleben iSv § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG auch nicht entgegen, dass - anders als in \nden Fällen des § 1 Abs. 2 UVG - ein Zusammenleben der Klägerin mit ihrem \nEhemann nicht vollständig ausgeschlossen ist, sondern eine Übersiedlung der \nKlägerin nach Italien jedenfalls theoretisch in Betracht kommt. Denn es steht für den \nSenat außer Frage, dass eine Übersiedlung für die Klägerin und ihre Kinder einen \nbeträchtlichen Einschnitt darstellen würde. Die Klägerin ist bereits in Deutschland zur \nWelt gekommen, ebenso auch ihre Kinder. Sie dürfte damit stark in der hiesigen \nLebenswelt verwurzelt sein; für die Kinder wäre ein tiefgreifender Bruch in ihrer \nschulischen Entwicklung zu besorgen. Angesichts dessen spricht alles dafür, dass \ndie Ehepartner von Anfang an ganz auf ein familiäres Zusammenleben in \nDeutschland ausgerichtet waren, während eine gemeinsame Zukunft in Italien (oder \ngar in Nigeria) in ihrer ehelichen Lebensplanung von vornherein keine Rolle gespielt \nhaben dürfte.\n\n53\n\nErweist sich damit, dass der Sohn der Klägerin während des gesamten \nRückforderungszeitraums zu Recht Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz \nbezogen hat - die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen sind unstreitig -, kommt es \nnicht mehr darauf an, ob die speziellen Voraussetzungen der Erstattungspflicht (§ 5 \nAbs. 1 UVG) vorgelegen haben.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO, \nder Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 \nNr. 10 und 711 ZPO. \n\n55\n\nDie Revision ist zuzulassen, weil die Frage der Auslegung des Begriffes \n\"dauernd getrennt leben\" in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG grundsätzliche Bedeutung hat \n(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299375","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-05/16-a-376-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1567","ref_norm":"1567","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299375","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299375","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-05/16-a-376-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299375","retrieved":"2026-07-09 03:23:39.638158+00:00"}}