{"status":"available","doknr":"OLD299371","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0205.15A2604.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-05","aktenzeichen":"15 A 2604/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es für in der \nHauptsache erledigt erklärt haben.\n\nInsoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.\n\nIm Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Beklagten über die Wahl des \nBeigeladenen zum Beigeordneten für den Vorstandsbereich \"Personal, Organisation \nund Finanzen\" in der besonderen Funktion des Stadtkämmerers vom 30. April 1998 \nrechtswidrig ist.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst \nträgt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger zu 2. - 4., 6. - 8., 13. - 16., 19. und 21. gehören dem Rat der Stadt \nH. an und sind Mitglieder der CDU - Fraktion. Die übrigen Kläger sind seit dem 1. \nOktober 1999 aus dem Rat ausgeschieden. Auch sie gehörten der CDU-Fraktion an. \nDie Kläger bestreiten die Rechtmäßigkeit der Wahl des Beigeladenen zum \nBeigeordneten für den Vorstandsbereich \"Personal, Organisation und Finanzen\" in \nder besonderen Funktion des Stadtkämmerers der Stadt H. .\n\n3\n\nIn seiner Sitzung vom 29. Januar 1998 fasste der Beklagte einstimmig den \nfolgenden Beschluss:\n\n4\n\n\"Nach dem Ausscheiden des Stadtkämmerers J. S. wird die \nBeigeordnetenstelle, deren Zuständigkeit sich auf den neu zu bildenden \nVorstandsbereich \"Personal, Organisation, und Finanzen\" ... erstreckt, wieder \nbesetzt.\n\n5\n\nZur Abwicklung bzw. Begleitung des Stellenbesetzungsverfahrens wird eine \nFindungskommission - bestehend aus den Fraktionsvorsitzenden, den \nBürgermeistern und dem Oberbürgermeister - eingerichtet.\n\n6\n\nDer Oberbürgermeister wird beauftragt, auf der Grundlage des in Anlage 2 \nbeigefügten Anforderungsprofils ein Personalberatungsunternehmen mit dem \nStellenbesetzungsverfahren zu beauftragen; der Findungskommission ist eine \nAuswahl geeigneter Bewerber/-innen vorzustellen.\n\n7\n\nDie Findungskommission wird beauftragt, dem Rat der Stadt in seiner Sitzung \nvom 26.03.1998 einen bzw. mehrere qualifizierte Personalvorschläge zu \nunterbreiten.\" \n\n8\n\nIn der Beschlussvorlage der Verwaltung ist unter anderem ausgeführt:\n\n9\n\n\"Zur zeitnahen und intensiven Durchführung des Wiederbesetzungsverfahrens ist \ndie Einbindung eines Personalberatungsunternehmens sinnvoll und geboten; diesem \nPersonalberatungsunternehmen muss jedoch aus eben diesen Gründen eine \nFindungskommission gegenübergestellt sein. Auftrag an die Findungskommission \nwäre dann, dem Rat in seiner Sitzung am 26.03.1998 geeignete Personalvorschläge \nzu unterbreiten.\"\n\n10\n\nDer Beschlussvorlage waren ein Organisationsvorschlag für den zukünftigen \nVorstandsbereich sowie ein Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle \nbeigefügt.\n\n11\n\nDer Oberbürgermeister der Stadt H. beauftragte daraufhin das \nPersonalberatungsunternehmen K. in F. mit der Suche \nnach geeigneten Bewerbern. In den dem abgeschlossenen Vertrag zu Grunde \nliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Personalberatungsunternehmens \nheißt es unter anderem:\n\n12\n\n\"3. Vertraulichkeit\n\n13\n\n K. ist ebenso wie auch der Auftraggeber zu strengster \nVerschwiegenheit bezüglich aller im Rahmen eines Suchauftrages bekannt \ngewordenen Daten potenzieller Stellenanwärter (Kandidaten) sowie dazu \nverpflichtet, diese Daten in keinem Fall Dritten zugänglich zu machen.\n\n14\n\n K. wird außerdem sämtliche Daten über das Unternehmen des \nAuftraggebers und seiner Führungskräfte streng vertraulich behandeln.\n\n15\n\n4. Auswahl, Beurteilung und Präsentation der Kandidaten\n\n16\n\na. Zur Gewährleistung einer optimalen Kandidatenauswahl wird K. \n alle Kandidaten - gleichgültig, ob diese direkt oder auf Empfehlung bzw. \nWunsch des Auftraggebers angesprochen wurden oder sich spontan beworben \nhaben - einem einheitlichen Auswahlverfahren unterziehen und nach \neinheitlichen Kriterien bewerten.\n\n17\n\nb. K. wird auch die Gespräche des Auftraggebers mit den \njeweiligen Kandidaten organisieren und bei diesen - wenn und soweit möglich - \nanwesend sein, um den Auftraggeber hierbei sowie bei eventuellen \nVerhandlungen mit aussichtsreichen Kandidaten beratend zu unterstützen.\"\n\n18\n\nAm 14. Februar 1998 erschienen auf Veranlassung des \nPersonalberatungsunternehmens Stellenanzeigen für das Amt einer/eines \nBeigeordneten für den Vorstandsbereich \"Personal, Organisation und Finanzen - \nStadtkämmerin/Stadtkämmerer\" in der Zeitung \"WAZ\" sowie danach in den März-\nAusgaben der Zeitschriften \"Das Rathaus\", \"Kommunalpolitische Blätter\", \"Alternative \nKommunalpolitik\" und \"Demokratische Gemeinde\". Ausweislich der \nStellenausschreibung sollten die Bewerber über umfassende Erfahrung und \nKenntnisse in den Bereichen öffentliche Finanzwirtschaft und \nVerwaltungsmodernisierung verfügen. Der Bewerbungsschluss war mit dem 20. März \n1998 angegeben. Bewerbungen waren an das Personalberatungsunternehmen zu \nrichten. Unter dem 3. April 1998 übermittelte das Unternehmen dem \nOberbürgermeister einen Bericht zum Stand der Personalsuche. Hiernach waren auf \ndie Stellenanzeigen 8 schriftliche Bewerbungen und 4 telefonische Anfragen \neingegangen. Weitere 15 Personen waren von dem Personalberatungsunternehmen \nauf Empfehlung unmittelbar angesprochen worden. Dem Schreiben waren zwei \nAufstellungen der Kandidaten beigefügt, die in anonymisierter Form erstellt waren \nund stichwortartige Angaben zur beruflichen Entwicklung und einen kurzen \nKommentar zur jeweiligen Eignung für die ausgeschriebene Stelle enthielten. \n\n19\n\nMit Schreiben vom 3. April 1998 lud der Oberbürgermeister die Mitglieder der \nFindungskommission zu Vorauswahlgesprächen mit geeigneten Bewerber/-innen für \nden 17. April 1998 ein. Als Anlage zu diesem Schreiben fügte er den Bericht des \nPersonalberatungsunternehmens bei und kündigte die Übersendung weiterer \nUnterlagen über die Bewerber/-innen an. \n\n20\n\nIm Verlauf der Sitzung der Findungskommission stellten sich insgesamt sechs \nBewerber/-innen vor. Ob und in welchem Umfang in der Sitzung \nBewerbungsunterlagen der Kandidaten vorlagen und Fehler des Auswahlverfahrens \ndurch den Vorsitzenden der CDU-Fraktion gerügt wurden, ist zwischen den \nBeteiligten streitig. Das Ergebnis der Sitzung wurde in einem von allen Mitgliedern \nder Findungskommission unterzeichneten Ergebnisprotokoll festgehalten. Dort ist \nausgeführt:\n\n21\n\n\"1. Es wird mit Ausnahme von Frau ... und Herrn F. ... allen anderen Damen \nund Herren, die sich heute der Findungskommission vorgestellt haben, mitgeteilt, \ndass sie aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschieden sind.\n\n22\n\n2. Die Findungskommission hat mit 4 : 2 Stimmen beschlossen, dem Rat der \nStadt zu empfehlen, Herrn Stadtdirektor F. zum Beigeordneten zu wählen.\n\n23\n\n3. Dieses wird am Montag, dem 20. April 1998, durch die Fraktionsvorsitzenden \nden Fraktionen mitgeteilt.\n\n24\n\n...\n\n25\n\n6. Im Rahmen der Fraktionssitzungen werden mit Ausnahme des \nvorgeschlagenen Kandidaten keine weiteren Namen und Funktionen bekannt \ngegeben.\n\n26\n\n...\n\n27\n\n9. Über die Beratungen der Findungskommission wird absolutes Stillschweigen \nvereinbart.\"\n\n28\n\nAm 20. April 1998 wurden die Ratsfraktionen von dem Ergebnis der \nFindungskommission unterrichtet. Die abgelehnten Bewerber/-innen wurden hierbei \nnicht benannt. In der anschließenden Sitzung der Findungskommission \nbeanstandeten der Vorsitzende der CDU-Fraktion, Herr Dr. R. , und der 2. \nBürgermeister der Stadt H. , Herr H. , das Vorgehen bei der Kandidatenauswahl, \nweil von den Fraktionen keine Personalvorschläge hätten beraten werden können, \nda weder die Bewerber selbst noch ihre Qualifikation bekannt gewesen seien.\n\n29\n\nMit Schreiben vom 23. April 1998 teilte das Personalberatungsunternehmen dem \nOberbürgermeister mit, dass die zuletzt mit dem Beigeladenen im Auswahlverfahren \nverbliebene Kandidatin auf Grund der zwischenzeitlich aufgekommenen öffentlichen \nDiskussion nicht mehr zur Verfügung stehe und ihre Unterlagen zurück erwarte. Wie \nmit den Vertretern der Findungskommission vereinbart, habe man allen übrigen \nKandidaten abgesagt. Der zuvor seitens des Oberbürgermeisters geäußerten Bitte, \nihm die Bewerbungsunterlagen zukommen zu lassen, könne man mit Ausnahme der \nUnterlagen des Beigeladenen nicht nachkommen.\n\n30\n\nMit Schreiben vom gleichen Tage forderte die CDU-Fraktion im Rat den \nOberbürgermeister erfolglos auf, den Ratsmitgliedern, zumindest jedoch den \nFraktionen, die Unterlagen der Bewerber zukommen zu lassen. Noch am 23. April \n1998 beantragte die CDU-Fraktion, die Tagesordnung der an diesem Tag \nstattfindenden Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses um den \nTagesordnungspunkt \"Wahl eines Beigeordneten für den Vorstandsbereich \n'Personal, Organisation und Finanzen' in der besonderen Funktion des \nStadtkämmerers\" zu ergänzen. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe \ndringender Beratungsbedarf, um die Möglichkeit einer Vorbereitung auf die \nWahlentscheidung des Rates zu klären. Die Ratsmitglieder hätten einen Anspruch \nauf Information über die Bewerbungen. Dieser Antrag wurde abgelehnt.\n\n31\n\nAm 28. April 1998 begehrten zwölf Ratsmitglieder und die CDU-Fraktion \nvorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Arnsberg mit dem sinngemäßen \nAntrag, dem Rat der Stadt H. vorläufig zu untersagen, einen Beigeordneten für \nden Vorstandsbereich \"Personal, Organisation und Finanzen\" in der Ratssitzung vom \n30. April 1998 und in einer nachfolgenden Ratssitzung ohne vorherige namentliche \nBekanntgabe aller Stellenbewerber und ohne vorherige rechtzeitige \nZugänglichmachung aller Bewerbungsunterlagen für alle Ratsmitglieder zu wählen. \nDas Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 29. April 1998 ab \n(VG Arnsberg 12 L 802/98).\n\n32\n\nIn seiner Sitzung vom 30. April 1998 wählte der Beklagte den Beigeladenen zum \nBeigeordneten für den genannten Vorstandsbereich und bestellte ihn zum \nStadtkämmerer. Dieser Beschluss wurde einstimmig gefasst, nachdem die Mitglieder \nder CDU-Ratsfraktion die Sitzung zuvor verlassen hatten.\n\n33\n\nDie Kläger haben am 1. Juni 1998 beim Verwaltungsgericht Arnsberg Klage \nerhoben. Sie haben im Wesentlichen vorgetragen: Die Wahl des Beigeladenen sei \nrechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten als Ratsmitglieder. Sie basiere auf \neinem völlig unzureichenden Kenntnisstand der Ratsmitglieder und der Fraktionen. \nEs sei keine Gelegenheit gegeben worden, sich über die Stellenbewerber und deren \nfachliche Qualifikation zu unterrichten. Die Auswahlentscheidung habe letztlich dem \nPersonalberatungsunternehmen oblegen. Die gewählte Verfahrensweise sei nicht \ndurch den Ratsbeschluss vom 29. Januar 1998 gedeckt gewesen. Die Einsetzung \nder Findungskommission habe nur der Abwicklung und Begleitung des \nBesetzungsverfahrens gedient. Die Beauftragung des \nPersonalberatungsunternehmens sei nur zur Vorbereitung der Personalentscheidung \nerfolgt. Keinesfalls hätten sich die Ratsmitglieder durch den Beschluss ihrer \nMitwirkungsrechte begeben. Die fehlende Informationsmöglichkeit sei auch nicht \ndurch eine dem Unternehmen zugesicherte Vertraulichkeit zu rechtfertigen. \n\n34\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n35\n\nfestzustellen, dass die Wahl eines Beigeordneten \nfür den Vorstandsbereich \"Personal, Organisation \nund Finanzen\" durch den Rat der Stadt H. in der \nRatssitzung vom 30. April 1998 rechtswidrig erfolgt \nist.\n\n36\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n37\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n38\n\nEr hat vorgetragen: Die Klage sei unzulässig, weil ein Feststellungsinteresse \nnicht gegeben sei. Durch ihre Mitwirkung an dem Ratsbeschluss vom 29. Januar \n1998 hätten sich die Kläger selbst für das durchgeführte Auswahlverfahren \nentschieden. Zudem sei eine Wiederholungsgefahr nicht erkennbar. Die Klage sei \nauch unbegründet. Die Mitglieder der Findungskommission seien über die vom \nPersonalberatungsunternehmen vorgenommene Vorauswahl ausführlich informiert \nworden. \n\n39\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n40\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen.\n\n41\n\nMit der zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgen die Kläger \nihr Begehren weiter. Sie tragen vor: Es bestehe weiterhin ein berechtigtes Interesse \nan der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses vom 30. April 1998. \nDieses sei auch durch die grundlegende Veränderung der Mehrheitsverhältnisse im \nRat der Stadt infolge der Kommunalwahl 1999 nicht entfallen. Insbesondere sei eine \nmögliche Wiederholungsgefahr nicht nachhaltig ausgeräumt. Ein Interesse an der \nbegehrten Feststellung ergebe sich auch daraus, dass der Beigeladene weiterhin im \nAmt sei. Die Wahl des Beigeladenen entspreche nicht den Verfahrensanforderungen. \nDen Ratsmitgliedern sei keine Gelegenheit eingeräumt worden, sich über die \nStellenbewerber und ihre persönliche und fachliche Qualifikation zu informieren. Ein \nsolches Vorgehen sei nicht durch den Ratsbeschluss vom 29. Januar 1998 gedeckt \noder durch die vertraglichen Vereinbarungen mit dem \nPersonalberatungsunternehmen geboten gewesen. Insbesondere hätten sich die \nRatsmitglieder durch die Bildung einer Findungskommission und die Ermächtigung \ndes Oberbürgermeisters zur Beauftragung eines privaten Unternehmens nicht ihrer \nInformationsrechte begeben. Ein Verzicht sei dem Wortlaut des Beschlusses nicht zu \nentnehmen und sei überdies unzulässig. Die Findungskommission sei nicht befugt \ngewesen, sich auf einen Bewerber festzulegen und den anderen Bewerbern \nverbindlich abzusagen. Auch sei der Oberbürgermeister nicht befugt gewesen, dem \nPersonalberatungsunternehmen gegenüber eine Vertraulichkeit zuzusichern, die \nbeinhalte, Daten der Bewerber auch gegenüber den Ratsmitgliedern geheim zu \nhalten.\n\n42\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten das \nVerfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit es die Kläger und Klägerinnen \nzu 1., 5., 9. - 12., 17., 18. und 20. betrifft.\n\n43\n\nDie übrigen Kläger beantragen,\n\n44\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nfestzustellen, dass der Beschluss des Beklagten \nüber die Wahl des Beigeladenen zum Beigeordneten \nfür den Vorstandsbereich \"Personal, Organisation \nund Finanzen\" in der besonderen Funktion des \nStadtkämmerers vom 30. April 1998 rechtswidrig \nist.\n\n45\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n46\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n47\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n48\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen.\n\n49\n\nEntscheidungsgründe:\n\n50\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache \nerledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären.\n\n51\n\nIm Übrigen hat die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.\n\n52\n\nDie Klage der im Verfahren verbliebenen Klägerinnen und Kläger ist \nzulässig.\n\n53\n\nSie können ihr Begehren mit der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO \nverfolgen. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des \nkommunalverfassungsrechtlichen Organstreits können Streitigkeiten, die aus dem \nkommunalen Organisationsrecht folgen und den organschaftlichen Funktionsablauf \nbestimmende Befugnisse und Pflichten bestimmter Organe untereinander betreffen, \nGegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein. Grundsätzlich der \ngerichtlichen Klärung zugänglich sind dabei auch Streitigkeiten über die \nMitwirkungsbefugnisse einzelner Mitglieder an der Beschlussfassung des \nGesamtorgans. \n\n54\n\nVgl. Urteile des Senats vom 26. April 1989 - 15 A \n2805/86 -, OVGE 41, 118; vom 30. August 1985 - 15 \nA 706/82 -, NVwZ 1986, 851; vom 10. September \n1982 - 15 A 1223/80 -, OVGE 36, 154; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 24. Februar 1992 - 1 S \n2242/91 -, VBlBW 1992, 375; OVG Rheinland-Pfalz, \nUrteil vom 29. August 1984 - 7 A 19/84 -, DÖV 1985, \n155; Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung \n(Stand: Januar 2001), Vorb. § 42 Abs. 1 Rn. 17 und \n§ 43 Rn. 26.\n\n55\n\nDenn der Begriff des Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist \nnicht auf Außenrechtsverhältnisse beschränkt, sondern umfasst ebenso die \nRechtsbeziehungen innerhalb der kommunalen Vertretungskörperschaft. \n\n56\n\nVgl. Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, \n11. Auflage 2000, § 43 Rn. 14; Fehrmann, \nRechtsfragen des Organstreits, NWVBl. 1989, 303 \n(304); Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, \n12. Auflage 2000, § 43 Rn. 11; Pietzcker, in: \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVerwaltungsgerichtsordnung (Stand: Januar 2001), § \n43 Rn. 26.\n\n57\n\nGegenstand verwaltungsgerichtlicher Feststellung im kommunalverfassungs-\nrechtlichen Organstreit kann dabei die Rechtswidrigkeit von Beschlüssen des Rates, \ninsbesondere hinsichtlich einer erfolgten Wahl sein.\n\n58\n\nVgl. Urteile des Senats vom 26. April 1989 - 15 A \n2805/86 -, OVGE 41, 118; vom 14. Oktober 1988 - \n15 A 2126/86 -, Mitt NWStGB 1988, 394.\n\n59\n\nEine organschaftliche Feststellungsklage setzt in diesem Fall voraus, dass der \nBeschluss des Rates unter Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungsrechte des \nRatsmitgliedes zustande gekommen ist. Denn das gerichtliche Verfahren dient nicht \nder Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses, sondern dem \nSchutz der dem klagenden Organ oder Organteil durch das Innenrecht \nzugewiesenen Rechtsposition. Ob eine solche geschützte Rechtsposition im Hinblick \nauf die Beschlussfassung des Rates besteht und ihre Verletzung die Rechtswidrigkeit \ndes Beschlusses zu Folge hat, ist durch Auslegung der jeweils einschlägigen Norm \nzu ermitteln.\n\n60\n\nVgl. Urteil des Senats vom 24. April 2001 - 15 A \n3021/97 -, NWVBl. 2002, 31; vom 26. April 1989 - 15 \nA 2805/86 -, OVGE 41, 118; vom 14. Oktober 1988 - \n15 A 2126/86 -, Mitt NWStGB 1988, 394; OVG NRW, \nUrteil vom 2. Februar 1972 - III A 887/69 -, OVGE 27, \n258 (264).\n\n61\n\nZutreffend geht das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung \ndavon aus, dass die Kläger sich auf das ihnen kraft ihrer organschaftlichen Stellung \nals Ratsmitglieder zukommende Recht auf Information über den \nBeschlussgegenstand - hier die Information über die übrigen Bewerber um die \nPosition des Beigeordneten - berufen können. Hiermit machen die Kläger eine für \nden kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit erforderliche wehrfähige \nInnenrechtsposition geltend. Träger des Informationsanspruches sind auch bei \nfraktionszugehörigen Ratsmitgliedern die Ratsmitglieder selbst. Ebenso wie das \nRederecht und das Fragerecht,\n\n62\n\nvgl. hierzu: VerfGH NRW, Urteil vom 4. Oktober \n1993 - VerfGH 15/92 -, DVBl. 1994, 48 (49); \nSchneider AöR 99, 629 f.,\n\n63\n\nsteht es nicht dem Rat selbst oder einem Zusammenschluss seiner Mitglieder, \nsondern originär dem einzelnen Mitglied der Vertretungskörperschaft zu.\n\n64\n\nVgl. Dieckmann/Heinrichs, Gemeindeordnung für \ndas Land Nordrhein-Westfalen, 1996, § 43 Erl. 1.2; \nErichsen, Kommunalrecht des Landes Nordrhein-\nWestfalen, 2. Auflage 1997, S. 98 f.\n\n65\n\nDas berechtigte Interesse der im Rat verbliebenen Kläger an der begehrten \nFeststellung der Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses ist nicht dadurch entfallen, \ndass es infolge des Ergebnisses der Kommunalwahl 1999 im Rat der Stadt H. zu \neiner umfassenden Veränderung der Mehrheitsverhätnisse gekommen ist. \nUngeachtet des Umstandes, dass der Umfang innerorganschaftlicher Mitwirkungs- \nund Informationsrechte nicht von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei oder \nRatsfraktion abhängig ist, gehen die Kläger zutreffend davon aus, dass eine \nWiederholung der angegriffenen Wahlpraxis nach einer erneuten Änderung der \nMehrheitsverhältnisse nicht ohne weiteres ausgeschlossen ist. \n\n66\n\nDie Klage ist auch richtigerweise gegen den Rat der Stadt gerichtet. Klagen im \nOrganstreitverfahren sind gegen den intrapersonalen Funktionsträger zu richten, \ndemgegenüber die mit der Organklage beanspruchte Innenrechtsposition bestehen \nsoll.\n\n67\n\nUrteil des Senats vom 26. April 1989 - 15 A \n650/87 -, NWVBl. 1989, 402.\n\n68\n\nDies ist vorliegend der Rat insgesamt als Beschluss fassendes Organ.\n\n69\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n70\n\nDer Beschluss des Beklagten über die Wahl des Beigeladenen zum \nBeigeordneten vom 30. April 1998 verstößt gegen das durch § 71 der \nGemeindeordnung Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom \n14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) - GO NRW - vorgegebene Verfahren und verletzt die \naus § 43 GO NRW abzuleitenden organschaftlichen Informations- und \nMitwirkungsrechte der im Verfahren verbliebenen Kläger. Dies hat die \nRechtswidrigkeit des Wahlbeschlusses zur Folge.\n\n71\n\nVgl. Urteil des Senats vom 27. August 1996 \n- 15 A 32/93 -, NWVBl. 1997, 69; Kirchhof, in: \nHeld/Becker/Decker/Kichhof/Krämer/Wansleben, \nKommunalverfassungsrecht, Stand: Dezember 2001, \n§ 47 GO Erl. 6.2.\n\n72\n\nAllerdings ergibt sich diese Folge noch nicht allein daraus, dass lediglich ein \nKandidat zur Wahl für das Amt des Beigeordneten benannt war. Gemäß § 71 Abs. 1 \nGO NRW werden die Beigeordneten vom Rat auf die Dauer von acht Jahren \ngewählt. In Rechtsprechung und Schrifttum ist vertreten worden, dass eine Wahl im \ngemeindeverfassungsrechtlichen Sinne nicht vorliege, wenn dem Wahlgremium eine \nAuswahl zwischen mehreren Bewerbern nicht möglich sei. Werde lediglich ein \nBewerber vorgeschlagen, liege nur eine Abstimmung im Sinne des § 50 Abs. 1 GO \nNRW vor. \n\n73\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. September \n1967 - III B 526/67 -, DÖD 1968, 54; \nRauball/Pappermann/Roters, Gemeindeordnung für \nNordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Auflage 1981, § \n35 Rn. 11; ferner: Seeger, Handbuch für die \nGemeinderatssitzung, 4. Auflage 1989, S. 135; \nGutknecht, Der Städtetag 1963, 131.\n\n74\n\nDer Senat folgt dieser älteren Auffassung nicht. § 50 Abs. 2 GO NRW setzt \nseinem Wortlaut nach nicht zwingend die Auswahl zwischen einer Mehrzahl von \nKandidaten voraus. Denn nach Satz 2 der Vorschrift ist die Person gewählt, die mehr \nals die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. Damit ist es nicht ausgeschlossen, \ndass über lediglich eine Person abgestimmt wird. Kennzeichnend für eine Wahl im \ngemeindeverfassungsrechtlichen Sinne ist nicht die Auswahl zwischen mehreren \nKandidaten, sondern das personale Element. Hiervon geht auch die neuere \nRechtsprechung des Senats aus.\n\n75\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 28. November \n1991 - 15 B 3521/91 -, NVwZ 1992, 286 = NWVBl. \n1992, 92; Urteil vom 30. April 1993 - 15 A 402/91 -, \nNVwZ 1993, 1223 = NWVBl. 1993, 411; ebenso: \nDieckmann/Heinrichs, Gemeindeordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen, 1996, § 50 GO Erl. 3; \nRehn/Cronauge, Gemeindeordnung, Stand: März \n2001, § 50 GO Erl. III.; abweichend: Kirchhof, in: \nHeld/Becker/ Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, \nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, \nStand: Dezember 2001, § 50 GO Erl. 4.2.\n\n76\n\nDer streitbefangene Beschluss ist jedoch deshalb verfahrensfehlerhaft zustande \ngekommen, weil den Mitgliedern des Rates die Möglichkeit auf Einsichtnahme in die \nUnterlagen der Bewerber um das Amt des Beigeordneten verwehrt war. Hierdurch ist \ndas Recht der klagenden Ratsmitglieder auf Zugang zu umfassender Information \nüber den Abstimmungsgegenstand verletzt.\n\n77\n\nDen Klägern steht in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der kommunalen \nVertretungskörperschaft das Recht zu, sich über das Ergebnis der \nStellenausschreibung sowie über Werdegang und Qualifikation der Bewerber für das \nAmt des Beigeordneten vor der Entscheidung des Rates frei zu informieren. Dieser \nInformationsanspruch umfasst alle Bewerber um die ausgeschriebene Position, \nsoweit sie nicht aus eigenem Entschluss die Bewerbung zurückgezogen haben. Dies \ngilt auch hinsichtlich derjenigen Bewerber, denen zuvor abgesagt worden war. Denn \nzu einer solchen Absage waren weder die Findungskommission noch das \nPersonalberatungsunternehmen dem Rat gegenüber befugt.\n\n78\n\nDie sachgerechte Ausübung des Rechts der Mitglieder des Rates zur \nEntscheidung über den Beschlussgegenstand setzt die Möglichkeit zu umfassender \nInformation über die Entscheidungsgrundlagen voraus. Im Falle einer \nPersonalentscheidung gehört hierzu insbesondere die Möglichkeit zu einer \neigenverantwortlichen Eignungseinschätzung des Bewerber um die zu besetzende \nPosition. Ob und weshalb ein vorgeschlagener Kandidat besser geeignet ist als \nandere, lässt sich für die allein zur Entscheidung berufenen Mitglieder nur bei \nKenntnis des gesamten Bewerberfeldes beurteilen. Der Senat hat in anderem \nZusammenhang darauf hingewiesen, dass die Möglichkeiten zur Einflussnahme vor \nder Beschlussfassung wesentlich von den Bedingungen abhängig sind, unter denen \ndie Entscheidungsträger ihre Auffassung bilden und im Vorfeld der Entscheidung \neinbringen können. Bedeutsam ist hierbei insbesondere, in welchem Umfang, in \nwelcher Form und zu welchen Zeitpunkt die zur Beurteilung des \nAbstimmungsgegenstandes erforderlichen Sachinformationen zur Verfügung gestellt \nwerden. Dem kommunalen Beschlussorgan obliegt die Verpflichtung, dafür zu \nsorgen, dass für seine Mitglieder vermeidbare Unterschiede in den Bedingungen \nihrer Mitwirkung an der Entscheidungsfindung nicht bestehen. Dies kann \näußerstenfalls die Verpflichtung nach sich ziehen, eine Angelegenheit auf Antrag zu \nvertagen, um einzelnen Mitgliedern die Gelegenheit zu geben, ihre \nInformationsdefizite zu beseitigen. Eine im Widerspruch zu einer solchen \nVerpflichtung vorzeitig herbeigeführte Sachentscheidung ist wegen Verletzung der \nMitwirkungsbefugnisse dieser Mitglieder rechtswidrig.\n\n79\n\nVgl. Urteil des Senats vom 18. August 1989 \n- 15 A 2422/86 -, NWVBl. 1990, 124 (125 f.); Urteil \nvom 23. Juli 1991 - 15 A 2638/88 -, NWVBl. 1992. \n\n80\n\nHieran ist auch für den streitbefangenen Beschluss über die Wahl eines \nBeigeordneten durch den Rat der Stadt festzuhalten: \n\n81\n\nDas Informationsrecht des einzelnen Mitgliedes der kommunalen \nVertretungskörperschaft hat in der Gemeindeordnung weder im Allgemeinen noch im \nHinblick auf die Wahl der Beigeordneten eine ausdrückliche Regelung erfahren. § 43 \nAbs. 1 GO NRW verhält sich über die Rechte der einzelnen Ratsmitglieder nur \nmittelbar. Hiernach üben diese ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und \nihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung \naus; sie sind an Aufträge nicht gebunden. Das Informationsrecht des einzelnen \nRatsmitgliedes wird dabei ebenso wie das Recht auf Ausübung des Mandats als \nselbstverständlich vorausgesetzt. \n\n82\n\nVgl. Dieckmann/Heinrichs, Gemeindeordnung für \ndas Land Nordrhein-Westfalen, 1996, § 43 GO Erl. \n1.2; Erichsen, Kommunalrecht des Landes \nNordrhein-Westfalen, 2. Auflage 1997, S. 98. \n\n83\n\nZwar sind die Mitglieder des Rates ebenso wie die Gemeindevertretung \ninsgesamt in erster Linie mit Verwaltungsaufgaben befasst. Sie sind daher nicht \nParlamentarier, sondern Mitglieder des obersten Verwaltungsorgans der Gemeinde \nund folglich Teil der vollziehenden Gewalt.\n\n84\n\nDieckmann/Heinrichs, Gemeindeordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen, 1996, § 43 GO Erl. 1.1; \nFrowein, DÖV 1976, 44; Müller, NVwZ 1994, \n120.\n\n85\n\nIhre Rechtsstellung ist aber maßgebend von dem Umstand bestimmt, dass sie \n- insoweit mit Mitgliedern von Landtagen und Bundestag vergleichbar - von den \nBürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt (§ \n42 Abs. 1 GO NRW) und mit eigenen organschaftlichen Rechten ausgestattet sind. \nAls Mitglieder des Gemeinderates sind sie Repräsentanten der \nGemeindebevölkerung. Wie Parlamentariern steht ihnen nicht nur das Recht zu, in \nden Gremien, denen sie als Volksvertreter angehören, abzustimmen, sondern auch \ndas Recht, über den Abstimmungsgegenstand zu beraten. Dieses Beratungsrecht \nsetzt voraus, dass über den Beratungsgegenstand die notwendigen Informationen \nzur Verfügung stehen, wobei es den Ratsmitgliedern frei steht, ob sie von der \ngebotenen Informationsmöglichkeit Gebrauch machen oder nicht. Dies schließt es im \nGrundsatz aus, eine Frage zur Abstimmung zu stellen, zu der den Mitgliedern des \nGemeinderats oder Einzelnen von ihnen keine oder unvollständige Informationen zur \nVerfügung standen. Das Informationsrecht des einzelnen Mitgliedes der \nVertretungskörperschaft dient nicht nur einer größtmöglichen Richtigkeitsgewähr \nhinsichtlich der zu treffenden Entscheidung, sondern auch dem Schutz etwaiger \nMinderheitenpositionen. Nur durch eine möglichst umfassende und unterschiedslose \nInformationsmöglichkeit aller Mitglieder wird eine praktikable Möglichkeit eröffnet, \neigene und vom Mehrheitsvotum abweichende Vorstellungen einzubringen und eine \ngeänderte Beschlussfassung zu erwirken. \n\n86\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluss vom 29. März 2000 \n- 8 TZ 815/00 -, NVwZ 2001, 345.\n\n87\n\nEine Abstimmung über eine Frage, zu der den Ratsmitgliedern keine oder nur \nunvollständige Informationen zur Verfügung stehen, verfehlt ihren Zweck. Gerade die \nDebatte vor im Wesentlichen gleichem Informationshintergrund eröffnet die \nMöglichkeit alternativer Sachentscheidungen und - worauf das \nBundesverfassungsgericht hinsichtlich der Rechte der Abgeordneten des Deutschen \nBundestages ausdrücklich hingewiesen hat - Möglichkeiten des Ausgleichs \nwiderstreitender Interessen, die sich bei einem weniger transparenten Verfahren so \nnicht ergeben hätten.\n\n88\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 14. Januar 1986 - 2 BvE \n14/83 und 2 BvE 4/84 -, BVerfGE 70, 324 (355); \nMorlok, in: Dreier, Grundgesetz, Kommentar, 1998, \nArt. 38 Rn. 144; ferner zum Status der \nAbgeordneten des Landtages: VerfGH NRW, Urteil \nvom 4. Oktober 1993 - VerfGH 15/92 -, DVBl. 1994, \n48 (50).\n\n89\n\nHierbei bestimmt sich der Umfang des Informationsanspruchs nach der Art der \nanstehenden Entscheidung im Einzelfall. Stehen bei der Wahl eines Beigeordneten - \nwie vorliegend - Informationen nur zu einem Kandidaten aus einem Bewerberfeld zur \nVerfügung, ist dieser Informationsanspruch verletzt. Den Mitgliedern des Rates \nstanden zur hier streitbefangenen Entscheidung lediglich ein kurzer Abriss des \nBewerbungsverfahrens und ein als vertraulich bezeichneter Bericht des \nPersonalberatungsunternehmens K. zur Verfügung, der sich zur \nQualifikation und zum beruflichen Werdegang des Beigeladenen verhält und mit \neinem Kommentar des Beratungsunternehmens schließt. Informationen über die \nanderen Bewerber, insbesondere deren Bewerbungsunterlagen waren den \nRatsmitgliedern weder im Vorfeld der Abstimmung des Rates noch am Tag der \nRatssitzung zugänglich. Aus der Sicht des einzelnen Ratsmitgliedes bestand folglich \nnur eine Informationsmöglichkeit über einen einzigen der Bewerber, obwohl sich auf \ndie Ausschreibung und infolge persönlicher Ansprache durch das \nPersonalberatungsunternehmen eine Vielzahl von Personen um die Stelle beworben \nhatten. Die Möglichkeit, andere Personen aus dem Bewerberfeld zur Wahl \nvorzuschlagen, war den Mitgliedern des Rates damit von vornherein verwehrt. Die \nder Wahl vorausgehende Sichtung des Bewerberfeldes und die Vorbereitung der \nWahl mussten sich mithin auf das Für und Wider des vorgeschlagenen Kandidaten \nbeschränken. Diese Verfahrensweise ist mit dem Informationsrecht der \nRatsmitglieder nicht zu vereinbaren. Dieses verlangt eine Möglichkeit zu vollständiger \nInformation über den Kreis der Bewerber für die Stellung eines kommunalen \nWahlbeamten auch dann, wenn Gewinnung und Auswahl der Bewerber unter \nHinzuziehung eines privaten Personalberatungsunternehmens erfolgen. Die Wahl \nder Beigeordneten gehört gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 lit. c) GO NRW zum \nunübertragbaren Vorbehaltsgut des Rates. Ist hiernach die Übertragung der \nEntscheidung auf andere Gremien innerhalb der Verwaltung ausgeschlossen, so darf \ndie Hinzuziehung Privater bei der Vorbereitung der Wahl, die aus \npersonalwirtschaftlichen Überlegungen im Sinne einer Bestenauslese erwünscht sein \nmag, erst recht nicht zu einer Einschränkung der den Ratsmitgliedern in \nZusammenhang mit dieser Wahl zukommenden Rechte führen. Dies gilt auch dann, \nwenn sich der vom Rat beauftragte Oberbürgermeister ausweislich der Allgemeinen \nGeschäftsbedingungen des Unternehmens zu strengster Verschwiegenheit bezüglich \naller Daten der potenziellen Stellenanwärter verpflichtet hat. Denn die Ausgestaltung \nprivatrechtlicher Verträge hat auch in diesem Falle den \nkommunalverfassungsrechtlichen Vorgaben zu folgen. Ebenso wie die Übertragung \nöffentlicher Aufgaben auf Private,\n\n90\n\nvgl. Staatsgerichtshof Bremen, Urteil vom \n15. Januar 2002 - St 1/01 -, Seiten 18 ff. des \namtlichen Entscheidungsabdrucks,\n\n91\n\ndarf deren beratende und unterstützende Hinzuziehung nicht zu einer \nBeeinträchtigung demokratisch legitimierter Mitwirkungs- und Kontrollrechte führen. \nJede andere Handhabung würde eine kommunalverfassungsrechtlich unzulässige \nVerlagerung eines Teils der Auswahlentscheidung aus dem Rat auf hierzu nicht \nlegitimierte Organe bedeuten. Dies gilt auch dann, wenn die Hinzuziehung Privater \ndem Ziel dient, Personen für die zu besetzende Position zu interessieren, die sich auf \ndie öffentliche Ausschreibung von sich aus voraussichtlich nicht beworben hätten, \netwa weil sie sich aus einer bestehenden herausgehobenen Position bewerben \nmüssten.\n\n92\n\nIst die Ausübung dieser Rechte infolge der Hinzuziehung eines Privaten \ntatsächlich oder rechtlich unmöglich, führt dies zur Rechtswidrigkeit eines gleichwohl \nherbeigeführten Wahlbeschlusses des Rates. In einem solchen Fall besteht Anlass \nzu einer Verschiebung der Ratsentscheidung bis zu einer Behebung des Mangels. \nSollte Klarheit über das Bewerberfeld endgültig nicht zu erlangen sein, kann dies \nAnlass zu einer Wiederholung des Ausschreibungsverfahrens sein. \n\n93\n\nDie herausgehobene Bedeutung einer möglichst umfassenden Information der \nzur Entscheidung berufenen Personen über das Bewerberfeld wird durch die \ngesetzliche Verpflichtung verdeutlicht, die Stellen der Beigeordneten gemäß § 71 \nAbs. 2 Satz 3 GO NRW auszuschreiben. Sinn der zwingend vorgeschriebenen \nAusschreibung ist es, dem Rat einem möglichst umfassenden Überblick über die \nBewerber zu verschaffen und dadurch das Ziel einer objektiven Personalauslese zu \nfördern.\n\n94\n\nVgl. Dieckmann/Heinrichs, Gemeindeordnung für \ndas Land Nordrhein-Westfalen, 1996, § 71 Erl. 4; \nPappermann, ZBR 1968, 297 (300); Rauball/ \nPappermann/Roters, Gemeindeordnung Nordrhein-\nWestfalen, 3. Auflage 1981, § 49 Rn. 9.\n\n95\n\nDem entspricht es, den Ratsmitgliedern zu ermöglichen, sich - etwa, soweit \ngewünscht, durch Einsichtnahme in die eingehenden Bewerbungsunterlagen - \nmöglichst umfassend über die in Betracht kommenden Kandidaten zu informieren. \nNur so ist den Ratsmitgliedern eine am Zweck der Ausschreibung orientierte \nsachgerechte Auswahlentscheidung überhaupt möglich. \n\n96\n\nDie Möglichkeit einer Einflussnahme auf die vom Rat zu treffende \nAuswahlentscheidung besteht für die Ratsmitglieder nur dann, wenn ihnen der \nZugang zu allen im Ausschreibungsverfahren gewonnenen Informationen ermöglicht \nwird. Nur auf dieser Grundlage können Alternativvorschläge erarbeitet und kann \nEinfluss auf die Mehrheitsposition im Rat Einfluss genommen werden. Das setzt \nvoraus, dass ihnen der Zugang zu allen für die Entscheidung maßgebenden \nInformationen möglich ist.\n\n97\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November \n2001 - 1 B 1146/01 -.\n\n98\n\nEine Geheimhaltung von Bewerbern ist hiermit nicht vereinbar.\n\n99\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Februar 1965 \n- II OVG A 65/62 -, OVGE 20, 486; Kirchhof, in: \nHeld/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, \nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen \n(Stand: Dezember 2001), § 71 Erl. 6.3; \nRauball/Pappermann/Roters, Gemeindeordnung \nNordrhein-Westfalen, 3. Auflage 1981, § 49 \nRn. 9.\n\n100\n\nDer Verstoß gegen das Informationsrecht der Ratsmitglieder wurde auch nicht \ndadurch vermieden, dass der Findungskommission eine anonymisierte Übersicht \nüber das Bewerberfeld vorlag. Hierdurch wurde ein Überblick über das Bewerberfeld \nfür die einzelnen Ratsmitglieder ebenso wenig ermöglicht wie durch den Umstand, \ndass sich einige der Kandidaten für das Amt bei der Findungskommission persönlich \nvorstellten. Deshalb können die Kläger nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, \nden einzigen zur Abstimmung stehenden Kandidaten in der Ratssitzung vom 30. \nApril 1998 abzulehnen.\n\n101\n\nDer Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, diejenigen der \nKläger, die an dem Beschluss des Rates vom 29. Januar 1998 mitgewirkt hätten, \nhätten sich hierdurch ihrer Informationsrechte begeben. Es bestehen bereits Zweifel \ndaran, ob ein derartiger bindender endgültiger Verzicht im Vorfeld der Entscheidung \nmöglich ist. Das erkennende Gericht hat bereits in einer früheren Entscheidung \nausgeführt, dass die Mitgliedschaftsrechte eines Ratsmitgliedes keine subjektiv-\nöffentlichen Rechte sind, die dem Schutz des vom übergeordneten Interesse des \nGesamtorgans zu unterscheidenden Individualinteresse des Ratsmitgliedes dienen. \n\n102\n\nOVG NRW, Urteil vom 4. April 1962 - III A \n1122/61 -, OVGE 17, 261 (263 f.). \n\n103\n\nDas Ratsmitglied übt seine Befugnisse nicht um seiner selbst willen, sondern im \nFunktionsinteresse der Gemeinde und ihrer Organe aus.\n\n104\n\nVgl. Müller, NVwZ 1994, 120 (122).\n\n105\n\nEs ist damit nahe liegend, nur die tatsächliche Nichtausübung des \nInformationsrechts, nicht aber den endgültigen Verzicht auf Mitwirkungsrechte für \nzulässig zu halten. \n\n106\n\nDie aufgeworfene Frage bedarf aber keiner abschießenden Klärung, weil dem \nBeschluss des beklagten Rates vom 29. Januar 1998 ein derartiger Verzicht schon \ninhaltlich nicht zu entnehmen ist. Ausweislich des Wortlauts war Gegenstand der \nBeschlussfassung lediglich die Einsetzung einer Findungskommission und die \nBeauftragung des Oberbürgermeisters zur Einschaltung eines privaten \nPersonalberatungsunternehmens im Stellenbesetzungsverfahren. Nähere \nRückschlüsse auf das weitere Verfahren, insbesondere das Informationsrecht der \nRatsmitglieder über die einzelnen Stellenbewerber, lässt der weit gefasste Wortlaut \nder Ratsentscheidung nicht zu. Die Auffassung des erstinstanzlichen Urteils wird \nauch nicht dadurch gestützt, dass die Findungskommission beauftragt wurde, einen \noder mehrere qualifizierte Personalvorschläge zu unterbreiten, die Vorlage auch nur \neines Vorschlages mithin durchaus vorgesehen war. Es ist nichts dafür ersichtlich, \ndass sich die Mitglieder des Rates für diesen Fall ihres Informationsrechts \nhinsichtlich der übrigen Bewerber begeben hätten. Dass mit der Beschlussfassung \neine derartige Rechtsfolge verbunden gewesen sein könnte, ist auch der Erläuterung \nder Ratsvorlage durch die Verwaltung nicht zu entnehmen. Diese verhält sich \nlediglich zu der Notwendigkeit der Einschaltung eines \nPersonalberatungsunternehmens und der Bildung der Findungskommission, wobei \nmit der Hinzuziehung eines privaten Unternehmens der Zweck verbunden gewesen \nsein mag, einen möglichst großen Bewerberkreis anzusprechen und die \nAuswahlentscheidung professionell vorzubereiten. Anhaltspunkte für eine intendierte \nGeheimhaltung von Bewerberdaten enthält sie nicht. Vor diesem Hintergrund \nbesteht kein Anlass für die Annahme des erstinstanzlichen Urteils, der Berufung auf \ndas Recht stehe das Verbot widersprüchlichen Verhaltens entgegen, weil sich die \nKläger, die an der Beschlussfassung des Rates mitgewirkt hätten, zu ihrem \nvorausgegangenem Verhalten in Widerspruch setzten.\n\n107\n\nAuch soweit das Verwaltungsgericht denjenigen Klägern, die sich nicht dem \nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht \nangeschlossen haben, Verwirkung ihrer Rechte entgegenhält, hat das angefochtene \nUrteil keinen Bestand. Die Verwirkung materieller wie prozessualer Rechte ist nach \nallgemein anerkannter Auffassung der Hauptanwendungsfall des Verbots \nwidersprüchlichen Verhaltens und setzt voraus, dass seit der Möglichkeit der \nGeltendmachung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und besondere Umstände \nhinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und \nGlauben erscheinen lassen.\n\n108\n\nBVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 - 2 BvR \n255/67 -, BVerfGE 32, 305 (308 f.); BVerwG, Urteil \nvom 7. Februar 1974 - III C 115.71 -, BVerwGE 44, \n339 (343 f.); BayVGH, Urteil vom 31. März 1993 - 20 \nB 92.1859 u.a.-, NVwZ-RR 1994, 241.\n\n109\n\nUngeachtet der Frage, ob eine Verwirkung nur bei verzichtbaren Rechten \nmöglich ist,\n\n110\n\nvgl. hierzu: Ossenbühl, NVwZ 1995, 547 (549 \nf.),\n\n111\n\nsetzt das Rechtsinstitut der Verwirkung neben dem erforderlichen Zeitmoment \nauch ein Umstandsmoment voraus, demzufolge mit der Ausübung oder \nGeltendmachung des Rechts nicht mehr gerechnet zu werden brauchte. Angesichts \ndes knappen Zeitrahmens zwischen der ersten Beschlussfassung des Rates am 29. \nJanuar 1998 und der Wahl des Beigeladenen am 30. April 1998 im Allgemeinen und \nzwischen der erfolglosen Aufforderung zur Offenlegung der Bewerbungsunterlagen \nam 23. April 1998 und der streitbefangenen Wahl im Besonderen bestehen bereits \nerhebliche Zweifel am erforderlichen Zeitmoment. Dessen ungeachtet sind keine \nUmstände ersichtlich, die die Annahme stützen könnten, das Recht werde von \ndiesen Klägern nicht mehr geltend gemacht. Im Gegenteil wurde die an den \nOberbürgermeister gerichtete Aufforderung vom 23. April 1998, den Ratsmitgliedern \ndie Bewerbungsunterlagen zuzuleiten, namens der gesamten CDU-Fraktion erhoben. \nDiese umfasste auch die hier angesprochenen Kläger. Allein aus dem Umstand, \ndass sich einige der Kläger nicht an dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung beteiligten, war nicht zu schließen, das \nInformationsrecht werde durch diese nicht mehr geltend gemacht.\n\n112\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. \nEs entspricht billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens \ninsgesamt aufzuerlegen, weil auch die Klage derjenigen Kläger, hinsichtlich derer \ndas Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, bis zu deren \nAusscheiden aus dem Rat begründet gewesen ist. Im Übrigen entspricht es der \nBilligkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die dem Beigeladenen in beiden \nRechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu \nerklären, weil dieser keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko \ngemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.\n\n113\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n114\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299371","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-05/15-a-2604-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299371","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299371","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-05/15-a-2604-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299371","retrieved":"2026-07-09 03:23:39.307244+00:00"}}