{"status":"available","doknr":"OLD299377","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0205.15A1965.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-05","aktenzeichen":"15 A 1965/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nVollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger \nvor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Beklagte beschloss in seiner Sitzung vom 9. Dezember 1993 eine Satzung \nüber das Abfallwirtschaftskonzept des Kreises W. . Zu den Zielsetzungen des \nAbfallwirtschaftskonzeptes gehörte unter anderem die thermische Behandlung der \naus technischen oder Vermarktungsgründen stofflich nicht wiederverwertbaren \nbrennbaren Abfälle unter Nutzung der entstehenden Energie und Wärme. In diesem \nZusammenhang wurden die Rückgewinnung magnetischer Stoffe aus der \nentstehenden Verbrennungsschlacke sowie die thermische Behandlung geeigneter \nBaumischabfälle, Klärschlämme und sonstiger brennbarer Restabfälle in der Satzung \nangesprochen. Zur Verwirklichung der Zielsetzungen des Abfallwirtschaftskonzeptes \nsah die Satzung eine angepasste anlagentechnische Infrastruktur, unter anderem \neine Anlage zur Restmüllverbrennung (MVA) mit einer Kapazität von 234.000 t/a, \nspätestens bis zum 1. Januar 1997 am Standort des Abfallentsorgungszentrums \nA. vor. Die Satzung wurde am 14. Dezember 1993 öffentlich bekannt \ngemacht.\n\n3\n\nIm Jahre 1995 strengten die Kläger ein Bürgerbegehren mit der folgenden \nFragestellung an:\n\n4\n\n\"Soll die in der Satzung über das Abfallwirtschaftskonzept des Kreises W. vom \n14. Dezember 1993 vorgeschriebene thermische Abfallbehandlung gestrichen und \nzu Gunsten einer biologisch-mechanischen (BMA) geändert werden?\"\n\n5\n\nZur Begründung wurde ausgeführt, infolge vergrößerter Anstrengungen zur \nMüllvermeidung und -verwertung seien erheblich geringere Müllmengen angefallen, \nals bislang prognostiziert. Eine BMA passe sich rückläufigen Müllmengen besser an. \nZudem sei der Bau der MVA A. doppelt so teuer wie zunächst angenommen \nund ihr Betrieb zwei- bis dreimal teurer als der einer BMA. Er führe zu einer \nVervielfachung der Müllgebühren und zu einem Anstieg der Schadstoffemissionen. \nDas Bürgerbegehren enthielt folgenden Kostendeckungsvorschlag:\n\n6\n\n\"Eine BMA ist wesentlich preiswerter als die bereits im Bau befindliche MVA. Mit \nden noch ausstehenden Investitionen für den Bau der MVA lässt sich der Bau einer \nkompletten BMA finanzieren. Ein bedeutender Einspareffekt ergibt sich durch die \nweitaus geringeren Betriebskosten, besonders bei den sich abzeichnenden \nsinkenden Müllmengen.\"\n\n7\n\nAm 20. März 1996 legten die Initiatoren des Bürgerbegehrens \nUnterschriftenlisten mit insgesamt 34.224 Unterschriften vor, von denen der Landrat \ndes Kreises W. 31.825 als gültig bewertete. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 26. März 1996 an die Kläger vertrat der Landrat die \nAuffassung, das Bürgerbegehren sei unzulässig. Es enthalte keinen nach den \ngesetzliche Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der \nverlangten Maßnahme. Auch verfolge das Bürgerbegehren ein gesetzwidriges Ziel, \nweil die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte bei der Deponierung \nvon Restabfällen bei biologisch-mechanischer Behandlung zurzeit nicht möglich sei. \nDie biologisch-mechanische Abfallbehandlung sei im Kreis W. zudem nicht \nzulässig, weil ab 1997 eine thermische Abfallbehandlungsanlage zur Verfügung \nstehe und eine biologisch-mechanische Anlage die durch das LAbfG geforderte \nzehnjährige Entsorgungssicherheit nicht gewährleiste. Das Bürgerbegehren sei \naußerdem verfristet, weil es nicht auf eine Weiterentwicklung des \nAbfallwirtschaftskonzeptes gerichtet sei, sondern sich gegen die Entscheidung des \nKreistages richte und daher gemäß § 23 Abs. 3 KrO NRW fristgebunden sei. \nSchließlich richte es sich auf eine Angelegenheit, die in einem Verfahren mit \nformalisierter Öffentlichkeitsbeteiligung zu entscheiden und dem Bürgerbegehren \nnicht zugänglich sei. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 30. April 1996 traten die Kläger dem entgegen: Welche \nAnforderungen an einen Kostendeckungsvorschlag zu stellen seien, sei dem Gesetz \nnicht zu entnehmen. Den Anforderungen des Gesetzes sei bereits dadurch Genüge \ngetan, dass die begehrte Änderung des Abfallwirtschaftskonzeptes günstiger ausfalle \nals das ursprüngliche Konzept. Das Bürgerbegehren verfolge auch kein \ngesetzwidriges Ziel. Ob die TA Siedlungsabfall in einer gerichtlichen Überprüfung \nden Stand der Technik zu definieren vermöge, sei höchst umstritten. Zumindest \nhätten immer mehr der bestehenden biologisch-mechanischen Anlagen einen \nWirkungsgrad erreicht, der diesen Anforderungen genüge. Das Bürgerbegehren sei \nauch nicht verfristet. Aus § 23 Abs. 8 Satz 2 KrO NRW sei abzuleiten, dass ein \nBürgerbegehren nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Kreistagsbeschluss zulässig \nsei. Schließlich ergebe sich die Unzulässigkeit des Begehrens nicht aus der \nNotwendigkeit eines Planfeststellungsverfahrens, da es auf ein rein politisches Ziel \ngerichtet sei, das ein Planfeststellungsverfahren nicht entfallen lasse.\n\n10\n\nIn seiner Sitzung vom 27. Juni 1996 stellte der Beklagte durch Beschluss fest, \ndass das Bürgerbegehren vom 20. März 1996 unzulässig sei. Mit gleich lautenden \nSchreiben vom 1. Juli 1996 teilte der Landrat des Kreises W. den Beschluss dies \nden Klägern mit und führte im Wesentlichen aus, das Bürgerbegehren sei unzulässig, \nweil es keinen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für \ndie Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalte. Es verfolge zudem \ngesetzwidrige Ziele, denn es sei bislang nicht nachgewiesen, dass biologisch-\nmechanisch vorbehandelte Abfälle in gleicher Weise in der Lage seien, den \nAnforderungen der TA Siedlungsabfall zu genügen, wie thermisch behandelte. Das \nBürgerbegehren sei außerdem verfristet, weil es sich gegen den \nveröffentlichungsbedürftigen Beschluss des Kreistages vom 14. Dezember 1993 \nrichte und daher innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung hätte \neingereicht werden müssen. Das Begehren ziele nicht auf eine Fortschreibung des \nAbfallwirtschaftskonzeptes, sondern auf dessen grundlegende Änderung. Es sei \nzudem unzulässig, weil es sich auf eine Angelegenheit beziehe, die im Rahmen \neines Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden sei. \n\n11\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch der Kläger wies der Landrat des Kreises \nW. nach entsprechendem Kreistagsbeschluss mit Widerspruchsbescheid vom 8. \nOktober 1996 als unbegründet zurück.\n\n12\n\nDie Kläger haben am 15. Oktober 1996 Klage erhoben. \n\n13\n\nSie haben vorgetragen: Der Kostendeckungsvorschlag genüge den gesetzlichen \nVorgaben. Ein gesetzwidriges Ziel verfolge das Bürgerbegehren nicht. Es existierten \nbereits biologisch-mechanische Anlagen, die den Anforderungen der TA \nSiedlungsabfall genügten. Die TA Siedlungsabfall räume dem Beklagten innerhalb \ndes Übergangszeitraums bis 2005 Planungsfreiheit ein, die er dazu nutzen könne zu \nprüfen, auf welche Weise er die gesetzlichen Vorgaben erfüllen wolle. Eine \nbestimmte Form der Abfallbehandlung sei hierbei nicht vorgegeben. Das Ziel des \nBürgerbegehrens könne vom Kreis daher durchaus verfolgt werden, ohne gegen \ngesetzliche Vorgaben zu verstoßen. Zudem zwinge das Bürgerbegehren den \nBeklagten nicht dazu, überhaupt keine Restmengen mehr zur Abfallverbrennung zu \ngeben. Wegen vorhandener Überkapazitäten stünden andere MVA für eine \nÜbernahme dieser Restmengen zur Verfügung. Darüber hinaus verwiesen die Kläger \nauf politische Bestrebungen, die Anforderungen der TA Siedlungsabfall zu Gunsten \nmechanisch-biologischer Verfahren zu ändern.\n\n14\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n15\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides \ndes Landrates des Kreises W. vom 1. Juli 1996 \nund des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober \n1996 zu verpflichten, die Zulässigkeit des \nBürgerbegehrens zur Änderung der Satzung über \ndas Abfallwirtschaftskonzept des Kreises W. \nfestzustellen.\n\n16\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr hat sein bisheriges Vorbringen zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens \nwiederholt und vertieft sowie ergänzend auf die \"Ordnungsbehördliche Verordnung \nvom 9. April 1998 zur Verbindlichkeitserklärung des Abfallwirtschaftsplans Teilplan \nSiedlungsabfälle für den Regierungsbezirk D. \" hingewiesen. \n\n19\n\nMit Urteil vom 26. Februar 1999 hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei \nunbegründet, weil das Bürgerbegehren unzulässig sei. Es betreffe eine \nAngelegenheit, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines \nimmissionsschutzrechtlichen bzw. abfallrechtlichen Zulassungsverfahrens zu \nentscheiden sei. Ein Bürgerbegehren sei insofern gemäß § 23 Abs. 5 Nr. 5 der KrO \nNRW unzulässig. Auch entspreche der Kostendeckungsvorschlag nicht den \nAnforderungen des § 23 Abs. 2 Satz 1 KrO NRW.\n\n20\n\nHiergegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der \nKläger. Sie tragen vor: Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass es \nsich bei Abfallwirtschaftskonzepten um Angelegenheiten handele, die im Rahmen \neines Planfeststellungsverfahrens oder eines der anderen in § 23 Abs. 5 Nr. 5 KrO \nNRW genannten Verfahren zu entscheiden seien. Die Auffassung der \nVerwaltungsgerichts gehe über die Grenzen einer zulässigen Wortlautinterpretation \nhinaus. Die politische Entscheidung über eine Änderung oder Fortentwicklung des \nAbfallwirtschaftskonzeptes sei von der in diesen Verfahren zu entscheidenden Frage \nder Anlagengenehmigung zu trennen. In dem auf die Genehmigung einer \nbestimmten Anlage gerichteten Verfahren werde lediglich geprüft, ob das konkrete \nProjekt öffentliche und private Belange hinreichend berücksichtige. Eine \nBedürfnisprüfung finde gerade nicht statt. Zudem handele es sich bei der zur \nUmsetzung des Bürgerbegehrens erforderlichen Entscheidung nach dem \nBundesimmissionsschutzgesetz um eine gebundene Entscheidung, die keinen Raum \nfür planerische Erwägungen oder Bedürfnisprüfungen gebe. Die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts entspreche nicht dem Sinn der Ausschlussregelung, solche \nAngelegenheiten nicht zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens zu machen, die \nvielschichtige Abwägungsprozesse erforderlich machten und sich nicht auf eine mit \nJa oder Nein zu beantwortende Frage reduzieren ließen. Denn die Entscheidung für \noder gegen ein Konzept erfordere im Gegensatz zu derjenigen über die Zulassung \neines konkreten Projekts gerade keinen spezifischen technischen Sachverstand. \nAndernfalls liefe die Entscheidung des Gesetzgebers für eine plebiszitäre \nMitentscheidung praktisch leer, weil die Umsetzung bedeutender Angelegenheiten \nregelmäßig Abwägungsprozesse erfordere. Für die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts spreche auch nicht eine größere Richtigkeitsgewähr \nfachplanerischer Entscheidungen. Dieses Argument ließe sich auch gegen \nGrundsatzentscheidungen vorbringen, die auf repräsentativ-demokratischen Wege \ngefällt würden, die keineswegs stets auf einer detaillierten Planung beruhten. Auch \nkönne gegen das Bürgerbegehren nicht angeführt werden, dass es bereits \neingeleitete Planfeststellungsverfahren obsolet mache. Es sei ohne weiteres \ndenkbar, dass der Kreistag selbst ein für unzweckmäßig erkanntes \nPlanfeststellungsverfahren nicht weiterverfolge und den entsprechenden Antrag \nzurücknehme. \n\n21\n\nDer Kostendeckungsvorschlag sei ausreichend. Das Verwaltungsgericht \nüberspanne die Anforderungen an die Initiatoren eines Bürgerbegehrens. Ein \nKostendeckungsvorschlag sei überdies entbehrlich, weil die Errichtung und der \nBetrieb einer BMA keinerlei zusätzliche Kosten, sondern im Gegenteil erhebliche \nEinsparungen verursache. Dies gelte auch mit Blick auf die Folgekosten. Zudem \nhabe sich die Annahme des Bürgerbegehrens, dass die Errichtung und der Betrieb \neiner BMA wesentlich kostengünstiger seien als der einer MVA, durch die \nnachträgliche Entwicklung als zutreffend herausgestellt. Schließlich könne ein \nBürgerbegehren auf eine kurze und plakative Darstellung seines Anliegens nicht \nverzichten. Eine Gegenüberstellung von Zahlenwerten und Einzelheiten im Text des \nBürgerbegehrens würde die praktische Durchführbarkeit der Unterschriftensammlung \nerheblich erschweren.\n\n22\n\nDie Kläger beantragen,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nBeklagten unter Aufhebung des Bescheides des \nLandrates des Kreises W. vom 1. Juli 1996 und \ndes Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 1996 \nzu verpflichten, die Zulässigkeit des \nBürgerbegehrens zur Änderung der Satzung über \ndas Abfallwirtschaftskonzept des Kreises W. \nfestzustellen.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nEr tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen. \n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen.\n\n30\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n31\n\nDas Begehren ist im Wege der Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. \nHalbsatz VwGO zu verfolgen, weil die Entscheidung des Kreistages über die \nZulässigkeit des Bürgerbegehrens durch Verwaltungsakt erfolgt. Insbesondere \nkommt der Feststellung des Kreistages die erforderliche Außenwirkung zu. Mit ihr \nstellt der Kreistag den Vertretern des Bürgerbegehrens gegenüber verbindlich und \nabschließend fest, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines \nBürgerentscheids vorliegen. Die Entscheidung betrifft dabei nicht eine \nverteidigungsfähige Position des Innenrechts des Kreises, sondern ein subjektiv-\nöffentliches Recht der Kreisbürger. Diese handeln nicht organschaftlich, sondern \nmachen eine Position des Außenrechts geltend.\n\n32\n\nRitgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, \n1997, S. 253 für das vergleichbare Bürgerbegehren \nauf Gemeindeebene; vgl. ferner: OVG Greifswald, \nBeschluss vom 24. Juli 1996 - 1 M 43/46 -, NVwZ \n1997, 306 (307); Wansleben, in: \nHeld/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, \nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, \nStand: Dezember 2001, § 26 GO Erl. 5.3; \nRehn/Cronauge, Gemeindeordnung für Nordrhein-\nWestfalen, Stand: März 2001, § 26 GO Erl. VII.1.; \nanders: OVG Bautzen, Beschluss vom 6. Februar \n1997 - 3 S 680/96 -, NVwZ-RR 1998, 253 (254); \nFischer, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid - ein \nneues Element unmittelbarer Demokratie in der \nKommunalverfassung von Nordrhein-Westfalen, \nNWVBl. 1995, 366 (369).\n\n33\n\nZudem setzt das Gesetz nunmehr die Existenz eines Verwaltungsakts voraus, \nwenn der durch das Änderungsgesetz vom 20. März 1996 (GV NRW S. 124) \neingefügte § 23 Abs. 6 Satz 2 KrO NRW bestimmt, dass die Vertreter des \nBürgerbegehrens gegen die Entscheidung des Kreistages Widerspruch erheben \nkönnen. \n\n34\n\nDie Kläger sind als Vertreter des Bürgerbegehrens gemäß § 61 Nr. 1 VwGO \nbeteiligtenfähig und nicht etwa die Gesamtheit aller Unterzeichner oder \"das \nBürgerbegehren\" als solches. Denn § 23 Abs. 6 Satz 2 KrO NRW weist ihnen eine \neigenständige Rechtsposition zu. Der Senat hat zu der Parallelvorschrift des § 26 \nAbs. 6 Satz 2 GO NRW entschieden, dass die Vertreter des Bürgerbegehrens nicht \nwie Vertreter im zivilrechtlichen Sinne fremde Rechte geltend machen, sondern die \nInteressen der Unterzeichner des Begehrens in einem materiellen Sinne \nvertreten.\n\n35\n\nUrteil des Senats vom 9. Dezember 1997 - 15 A \n974/97 -, DVBl. 1998, 785.\n\n36\n\nHieran ist für die sinngemäß gleichen Vorschriften der KrO NRW \nfestzuhalten.\n\n37\n\nDie Klage richtet sich zutreffend gegen den Kreistag als Behörde, § 78 Abs. 1 \nNr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO NRW. Hiernach sind Anfechtungs- \nund Verpflichtungsklagen gegen die Behörde zur richten, die den angefochtenen \nVerwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Dies \nist im Fall der Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens der Kreistag. \nGegenstand des mit der Verpflichtungsklage geltend gemachten prozessualen \nAnspruchs ist der materiell-rechtliche Anspruch auf eine das Bürgerbegehren \nzulassende Entscheidung der Vertretungskörperschaft. Nur dieser ist die Kompetenz \nhierzu eingeräumt.\n\n38\n\nVgl. zu § 40 KWahlG: Urteil des Senats vom 28. \nNovember 1980 - 15 A 1660/80 -, DVBl. 1981, 874; \nFehrmann, Kommunalverwaltung und \nVerwaltungsgerichtsbarkeit, DÖV 1983, 311 (312); \nWansleben, in: Held/Becker/Decker/Kirchhof/ \nKrämer/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht \nNordrhein-Westfalen, Stand: Dezember 2001, § 26 \nGO Erl. 5.3; anders: Ritgen, Bürgerbegehren und \nBürgerentscheid, 1997, S. 256.\n\n39\n\nDas Verwaltungsgericht hat auch im Ergebnis zutreffend den Fortbestand eines \nRechtsschutzbedürfnisses bejaht. Es ist nicht durch das Inkrafttreten der \nOrdnungsbehördlichen Verordnung vom 9. April 1998 zur Verbindlichkeitserklärung \ndes Abfallwirtschaftsplans Teilplan Siedlungsabfälle für den Regierungsbezirk \nD. entfallen, welche nunmehr die Beseitigung der reaktiven Restabfälle aus \ndem Kreis W. in der MVA A. vorschreibt. Ob die Zielsetzung des \nBürgerbegehrens mit diesen Bestimmungen vereinbar ist, ist ebenso eine Frage der \nZulässigkeit des Begehrens und damit der Begründetheit der Klage wie die Frage, ob \neine Änderung des Abfallwirtschaftskonzeptes nach Inbetriebnahme der MVA \nmöglich bleibt.\n\n40\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n14. November 1983 - 1 S 1204/83 -, NVwZ 1985, \n288.\n\n41\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet.\n\n42\n\nDer Beklagte ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gemäß \n§ 23 Abs. 6 Satz 1 KrO NRW festzustellen. Die ablehnenden Bescheide sind \nrechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO.\n\n43\n\nEs bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob das Begehren schon deshalb \nunzulässig ist, weil es eine nicht von § 23 Abs. 1 KrO NRW umfasste Fragestellung \nbeinhaltet. Der Senat hat unter Hinweis auf den sinngleichen Wortlaut des § 26 Abs. \n1 GO NRW entschieden, dass ein Bürgerbegehren zulässigerweise nur darauf \ngerichtet sein kann, eine Entscheidung der Bürger anstelle des Rates \nherbeizuführen. Ziel eines Bürgerbegehrens kann es daher nicht sein, dem Rat \nlediglich Vorgaben für eine von ihm zu treffende Entscheidung zu machen.\n\n44\n\nUrteil des Senats vom 9. Dezember 1997 - 15 A \n974/97 -, DVBl. 1998, 785 (786).\n\n45\n\nOb das von den Klägern vertretene Bürgerbegehren dieser rechtlichen Vorgabe \ngenügt, ist mit Blick auf die offene Fragestellung, die nicht ohne weiteres erkennen \nlässt, durch wen die Änderung des Abfallwirtschaftskonzeptes erfolgen soll, nicht \ngänzlich unzweifelhaft. Offen bleiben kann auch die in der zitierten Entscheidung des \nSenats angesprochene Frage, ob die Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes \ndurch Herauslösen einzelner unselbstständiger Teile im Sinne bloßer \nTeilentscheidungen einem Bürgerentscheid zugeführt werden darf.\n\n46\n\nEbenso bedarf es keiner Klärung der Frage, ob das Bürgerbegehren gemäß § 23 \nAbs. 3 Satz 1 KrO NRW verfristet ist, weil es sich der Sache nach gegen den \nKreistagsbeschluss vom 14. Dezember 1993 richtet,\n\n47\n\nvgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n18. Juni 1990 - 1 S 657/90 -, VBlBW 1990, 460 \n(461),\n\n48\n\noder ob dem Ansatz der Kläger zu folgen ist, dass es als initiierendes Begehren \nkeiner Frist unterliegt. Ebenso kann offen bleiben, ob der im Bürgerbegehren \nenthaltene Kostendeckungsvorschlag den gesetzlichen Vorgaben genügt und ob die \nUmstellung auf eine biologisch-mechanische Abfallbehandlung den abfallrechtlichen \nAnforderungen zu genügen vermag.\n\n49\n\nDenn dem Bürgerbegehren steht die Vorschrift des § 23 Abs. 5 Nr. 5 KrO NRW \nentgegen. Hiernach sind Bürgerbegehren über Angelegenheiten unzulässig, die im \nRahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen \nVerwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, \nimmissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren \nZulassungsverfahrens zu entscheiden sind. Die Entscheidung über die Ersetzung der \nthermischen zu Gunsten einer biologisch-mechanischen Abfallbehandlung im \nAbfallwirtschaftskonzept des Kreises betrifft eine solche Angelegenheit. Der Senat \nfolgt insoweit der Begründung der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung und \nnimmt ergänzend hierauf Bezug. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, \ndass die Errichtung und der Betrieb ortsfester Abfallbeseitigungsanlagen zur \nLagerung oder Behandlung von Abfällen zur Beseitigung sowie die wesentliche \nÄnderung solcher Anlagen dem Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-\nImmissionsschutzgesetz - BImSchG - unterliegen. Dies folgt nach der Änderung des \nAbfallgesetzes durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom \n22. April 1993 (BGBl. I S. 466) nunmehr aus § 31 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- \nund Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. III/FNA 2129-27-2) - KrW-/AbfG \n-, das am 6. Oktober 1996 in Kraft getreten ist.\n\n50\n\nVgl. hierzu: Schink, Kontrollerlaubnis im \nAbfallrecht, DÖV 1993, 725; Gaßner/Schmidt, Die \nNeuregelung der Zulassung von \nAbfallentsorgungsanlagen, NVwZ 1993, 946.\n\n51\n\nAuf der Grundlage der zuvor geltenden Gesetzeslage ergibt sich nichts \nAbweichendes. Denn nach § 7 Abs. 1 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 \n(BGBl. I S. 1410, 1412) unterlagen Errichtung und Betrieb von \nAbfallentsorgungsanlagen dem abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahren.\n\n52\n\nStüer, Handbuch des Bau- und \nFachplanungsrechts, 2. Auflage 1998, Rdnr. 1786 \nff.\n\n53\n\nDieses wird vom Negativkatalog des § 23 Abs. 5 Nr. 5 KrO NRW gleichfalls \nerfasst.\n\n54\n\nDas Bürgerbegehren ist nicht deshalb zulässig, weil es sich seiner Formulierung \nnach nicht unmittelbar auf die Entscheidung über die Errichtung einer der in § 31 \nAbs. 1 KrW-/AbfG genannten Anlagen bezieht, sondern die Umformulierung des \nAbfallwirtschaftskonzeptes des Kreises anstrebt. Hieraus kann nicht der Schluss \ngezogen werden, das Begehren betreffe eine politische Vorfrage, die von der \nEntscheidung über die Angelegenheit im Sinne des Negativkataloges des § 23 Abs. \n5 Nr. 5 KrO NRW zu trennen sei. Eine solche Trennung zwischen einer politischen \nInitiativentscheidung und der eigentlichen Sachentscheidung entspräche schon nicht \ndem Ziel des von den Klägern vertretenen Bürgerbegehrens. Dieses strebt \nerklärtermaßen die Abkehr von der Müllverbrennung zu Gunsten einer biologisch-\nmechanischen Abfallbehandlung an, was nur im Wege eines förmlichen \nVerwaltungsverfahrens zu erreichen ist.\n\n55\n\nAllerdings gibt der Wortlaut des § 23 Abs. 5 Nr. 5 KrO NRW Raum zur \nInterpretation. Die Formulierung (\"Angelegenheiten, die im Rahmen eines \nPlanfeststellungsverfahrens ... zu entscheiden sind.\") schließt die Deutung nicht von \nvornherein aus, hiervon werde die Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes \ndes Kreises nicht erfasst, weil diese als solche nicht in einem der dort genannten \nVerfahren zu treffen sei. Indes ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff \nder \"Angelegenheiten\" eine betont weite Umschreibung gewählt hat, die nicht auf das \nkonkrete Vorhaben abzielt, das Gegenstand eines der aufgeführten Verfahren ist, \nsondern in einem umfassenderen Sinne Sachentscheidungen einschließt, die auf \ndas planungs- oder zulassungsbedürftige Vorhaben gerichtet sind. Auch knüpft die \nFormulierung an diesen Begriff und nicht an das Planungs- oder \nGenehmigungsverfahren an. Ist die mit dem Bürgerbegehren intendierte \nAngelegenheit nur im Rahmen der genannten Verfahren zu verwirklichen, ist ein \nhierauf gerichtetes Bürgerbegehren unzulässig.\n\n56\n\nVgl. Ritgen, Bürgerbegehren und \nBürgerentscheid, 1997, S. 198 ff. unter Hinweis auf \ndie Regelung des § 17a Abs. 2 Nr. 7 RhPf GO: \nHiernach ist ein Bürgerentscheid unzulässig über \nVorhaben, für deren Zulassung ein entsprechendes \nVerfahren notwendig ist; ders., Zu den thematischen \nGrenzen von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, \nNVwZ 2000, 129 (134).\n\n57\n\nSinn und Zielsetzung des § 23 Abs. 5 Nr. 5 KrO NRW sprechen letztlich \nentscheidend gegen die von den Klägern vertretene Rechtsauffassung: Dies ergibt \nsich nach Auffassung des Senats allerdings noch nicht allein aus der Begründung \nzum Gesetzentwurf. Hierin ist ausgeführt, dass nicht alle denkbaren Fragen einer \nAbstimmung durch die Bürger zugänglich sein könnten. Förmliche \nVerwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung gehörten nicht zum \nAnwendungsbereich von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, weil die \neinschlägigen Gesetze bereits die Mitwirkung der Bürger in einem formalisierten \nVerfahren vorsähen. Dies gelte insbesondere für die wegen ihrer besonderen \nBedeutung beispielhaft aufgeführten Planfeststellungsverfahren. \n\n58\n\nLT-Drs. 11/4983, Seite 8.\n\n59\n\nDiese Begründung ist für die Bestimmung der Reichweite des Negativkatalogs \ndes § 23 Abs. 5 Nr. 5 KrO NRW wenig aussagekräftig, weil die Bürgerbeteiligung im \nWege des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheides auf der einen und diejenige \nin einem planungs- oder zulassungsrechtlichen Verfahren auf der anderen Seite \nunterschiedlich ausgestaltet sind und unterschiedlichen Zielen dienen. Während die \nEinführung plebiszitärer Elemente in die Kommunalverfassung die eigene \nEntscheidung grundsätzlich aller Bürger über kommunale Angelegenheiten zum \nInhalt hat, beschränkt sich die Beteiligung der Planbetroffenen im \nPlanfeststellungsverfahren auf die Beteiligung an der planerischen Abwägung. Im \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren fehlt es darüber hinaus an \ndem Erfordernis planerischer Abwägung. Die Beteiligung beschränkt sich hier auf die \nMöglichkeit vorhabenbezogener Einwendungen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG. \n\n60\n\nVgl. Stüer, Handbuch des Bau- und \nFachplanungsrechts, 2. Auflage 1998, Rdnr. 1788. \n\n61\n\nAllerdings ist die gesetzgeberische Überlegung naheliegend, Entscheidungen, \ndie in einem förmlichen Verwaltungsverfahren zu treffen sind, vom Einflussbereich \nder plebiszitären Entscheidung auszunehmen, weil diese die Berücksichtigung und \nAbwägung einer Vielzahl öffentlicher und privater Interessen erfordern, die sich nicht \nin das Schema einer Abstimmung mit \"Ja\" oder \"Nein\" pressen lassen.\n\n62\n\nv. Danwitz, Plebiszitäre Elemente in der \nstaatlichen Willensbildung, DÖV 1992, 601 (606); \nRitgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, 1997, \nS. 200 f. (zu Planungsentscheidungen).\n\n63\n\nDas Verwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass die Zulassung \ntechnischer Großvorhaben und die hiermit in Zusammenhang stehenden Sachfragen \nwegen ihrer Komplexität und besonderen Schwierigkeit in Fachgesetzen und \ntechnischen Verfahrensregelungen normiert und regelmäßig nur mit spezifischem \ntechnischen Sachverstand zu beurteilen sind. Es ist daher das gesetzgeberische Ziel \nnachvollziehbar, Entscheidungen über derartige Großprojekte insgesamt vom \nAnwendungsbereich des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheides \nauszunehmen.\n\n64\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. \nNovember 1997 - 7 A 12417/96 -, NVwZ 1998, 425 \n(426); OVG Greifswald, - 1 M 43/96 -, NVwZ 1997, \n306 (308); Hofmann, Erfolgsquote von \nBürgerbegehren, VR 2001, 51 (53).\n\n65\n\nIm Gegensatz zu der von den Klägern vertretenen Auffassung lässt sich ein \nArgument für eine einschränkende Auslegung des § 23 Abs. 5 Nr. 5 KrO NRW nicht \ndaraus gewinnen, dass das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren \nkeinen Raum für planerische Erwägungen oder Bedürfnisprüfungen gibt. Es ist \nrechtlich nicht vorgegeben, dass solche Erwägungen zwingend dem unmittelbaren \nWillen der Bürgerschaft überantwortet sein müssten. Es besteht insbesondere kein \nVorrang der Entscheidung eines Bürgerbegehrens vor derjenigen des \ndemokratischen Repräsentativvorgangs. \n\n66\n\nVgl. Schmitt-Glaeser, Grenzen des Plebiszits auf \nkommunaler Ebene, DÖV 1998, 824.\n\n67\n\nEs ist dem Gesetzgeber daher grundsätzlich unbenommen, Umfang und Art der \nBürgerbeteiligung zu regeln und bestimmte Sachbereiche anderen \nVerfahrensregelungen vorzubehalten.\n\n68\n\nGegen die Rechtsauffassung der Kläger spricht auch der Sinn kommunaler \nAbfallplanung. Der Senat hat in anderem Zusammenhang betont, dass die gemäß \n§ 5a des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV NRW S. 250) - LAbfG - von \nden Kreisen aufzustellenden Abfallwirtschaftskonzepte ein eigenständiges \nPlanungsinstrument der entsorgungspflichtigen Körperschaften darstellen. Dieses \nerlangt rechtliche Bedeutung nicht nur durch die sich hieraus ergebende \nSelbstbindung der entsorgungspflichtigen Körperschaft, sondern vor allem dadurch, \ndass seine Festsetzungen bei der überörtlichen Abfallentsorgungsplanung - nunmehr \nüber die Beteiligung der Kreise im Aufstellungsverfahren nach § 17 Abs. 1 Satz 2 \nLAbfG - bei der überörtlichen Planung Berücksichtigung finden. Hierdurch wird, wie \nder Senat ausgeführt hat, dem sogenannten Gegenstromprinzip Rechnung getragen, \ndas bei überörtlichen Plänen mit Raumbezug, wie sie die Abfallentsorgungspläne \ndarstellen, gebietet, einerseits eine Ordnung des Gesamtraumes zu entwerfen und \ndabei andererseits die Gegebenheiten und Erfordernisse der Einzelräume und damit \nder entsorgungspflichtigen Körperschaften zu berücksichtigen.\n\n69\n\nBeschlüsse des Senats vom 3. April 1995 - 15 B \n947/95 -, NWVBl. 1995, 304 (305) und vom 16. März \n1995 - 15 B 2839/93 -, NWVBl. 1995, 300 (301).\n\n70\n\nDie Abfallwirtschaftskonzepte der Kreise bestimmen damit hinsichtlich der Art der \nEntsorgung und der Standortfrage das Ergebnis der überörtlichen Planung ebenso \nmit wie das späterer Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren. Sie gehen \ndamit in ihrer rechtlichen und tatsächlichen Wirkung über die bloße Förderung eines \nbestimmten Projekts durch die politischen Gremien im Sinne eines \nKonzeptbeschlusses deutlich hinaus. \n\n71\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom \n15. Dezember 1998 - 7 A 12091/98 -, NVwZ-RR \n1999, 598 (599); OVG Greifswald, Beschluss vom \n24. Juli 1996 - 1 M 43/96 -, NVwZ 1997, 306 \n(308).\n\n72\n\n§ 29 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG verdeutlicht dies durch die Vorgabe, dass bei der \nBedarfsermittlung der überörtlichen Abfallwirtschaftsplanung die \nAbfallwirtschaftskonzepte auszuwerten sind. Für verbindlich erklärte \nAbfallwirtschaftspläne stellen wiederum im Anlagengenehmigungsverfahren nach § 6 \nAbs. 1 Nr. 2 BImSchG beachtliche öffentlich-rechtliche Vorschriften dar.\n\n73\n\nErbguth, Aspekte der Abfallwirtschaftsplanung \nund ihre Auswirkungen auf die Zulassung von \nAbfallanlagen, UPR 1997, 60 (66).\n\n74\n\nDas Zusammenspiel unterschiedlicher Planungs- und Genehmigungsebenen im \nHinblick auf dieselbe Angelegenheit rechtfertigt es, ein Bürgerbegehren gegen ein \neinzelnes Element dieses gestuften Verfahrens dann nicht zuzulassen, wenn - wie \nvorliegend - die Angelegenheit selbst in einem der in § 23 Abs. 5 Nr. 5 KrO NRW \ngenannten Verfahren zu entscheiden ist. Denn gerade auf eine zwingende Bindung \ndes Kreises im Hinblick auf bereits getroffene oder zukünftige Entscheidungen \nkommt es dem Bürgerbegehren an. Die Begründung des Bürgerbegehrens lässt \nunzweideutig erkennen, dass einerseits eine MVA verhindert und andererseits eine \nBMA verwirklicht werden soll. Beide Vorhaben sind nur im Rahmen eines \nimmissionsschutzrechtlichen Verfahrens zu verwirklichen. Vor diesem Hintergrund \nkann es nicht maßgebend darauf ankommen, dass sich das Begehren formal nicht \ngegen die MVA selbst, sondern gegen deren planerischen Voraussetzungen richtet. \n\n75\n\nZwar mag einzuräumen sein, dass durch § 23 Abs. 5 Nr. 5 KrO NRW der \nAnwendungbereich und die Möglichkeiten des Bürgerbegehrens erheblich \neingeschränkt werden. Denn gerade die im Rahmen eines der dort genannten \nVerwaltungsverfahren zu entscheidenden Angelegenheiten auf kommunaler Ebene \nsind in besonderer Weise konfliktträchtig und geeignet, Emotionen für oder gegen \neine bestimmte Lösung hervorzurufen. Gleichwohl ist es dem Gesetzgeber nicht \nverwehrt, bestimmte Sachbereiche von der plebiszitären Mitwirkung auszunehmen \nund die Entscheidung der kommunalen Repräsentativorgane insoweit als vorrangig \nanzusehen. Gerade im Bereich raumrelevanter Planungen wie der Abfallplanung \nsind die kommunalen Vertretungskörperschaften dazu aufgerufen, gegenläufige \nInteressen abzuwägen. Diesem Ziel sind Initiativen, die ausschließlich ein Anliegen \nverfolgen, nicht von vornherein verpflichtet.\n\n76\n\nHofmann, Erfolgsquote von Bürgerbegehren, \nVR 2001, 51 (53).\n\n77\n\nZudem gilt es, widerstreitende Sachentscheidungen zwischen dem \nBürgerbegehren auf der einen und dem förmlichen Verwaltungsverfahren auf der \nanderen Seite zu vermeiden. Die Kläger gehen selbst davon aus, dass die \nGrundsatzentscheidung für oder gegen ein Projekt im Gegensatz zu einem \nPlanungs- oder Genehmigungsverfahren grundsätzlich keinen spezifischen \nSachverstand erfordere. Es ist daher keineswegs ausgeschlossen, dass sich ein \ndurch ein erfolgreiches Bürgerbegehren angestoßenes Projekt im nachträglichen \nVerwaltungsverfahren als unzulässig oder undurchführbar erweist. Solchermaßen \ndivergierenden Ergebnisse liefen dem gesetzgeberischen Ziel, mit der \nBürgerbeteiligung das kommunalpolitische Interesse der Bürger zu stärken und die \nAkzeptanz der getroffenen Entscheidungen zu stärken, gerade zuwider. \n\n78\n\nRitgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, \n1997, S. 205.\n\n79\n\nDas Bürgerbegehren ist zudem gemäß § 23 Abs. 5 Nr. 8 KrO NRW unzulässig, \nweil es ein gesetzwidriges Ziel verfolgt. Denn gemäß § 5a Abs. 1 Satz 2 LAbfG sind \ndie Festlegungen eines Abfallwirtschaftsplans bei der Aufstellung kommunaler \nAbfallwirtschaftskonzepte zu beachten. Der - im Übrigen sogar auf Grund der \nErmächtigung des § 29 Abs. 4 und 8 KrW-/AbfG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 LAbfG mit \nOrdnungsbehördlicher Verordnung vom 9. April 1998 für verbindlich erklärte - \nAbfallwirtschaftsplan Teilplan Siedlungsabfälle für den Regierungsbezirk D.\n schreibt zur Vorbehandlung unvorbehandelter Siedlungsabfälle die Nutzung der \nim Regierungsbezirk D. vorhandenen Müllverbrennungsanlagen ab dem 1. \nJanuar 2000 zwingend vor. Für den Bereich des Kreises W. geht der Plan von der \nNutzung der MVA A. ab deren Inbetriebnahme aus und bestimmt, dass der \nKreis W. seine thermisch zu behandelnden Restabfälle (weiterhin) in der \ngenannten MVA entsorgt (Nrn. 1.2.4.4, 4.3.1.15 und 6.3.3 des Plans).\n\n80\n\nBei dieser Sachlage besteht kein Raum für die Festschreibung einer biologisch-\nmechanischen Restabfallbehandlung im Abfallwirtschaftskonzept des Kreises. § 5a \nAbs. 1 Satz 2 LAbfG lässt schon seinem Wortlaut nach nur die Interpretation im \nSinne eines strikten Gesetzesbefehls zu. Der Gesetzgeber hat mit der Formulierung, \ndass die Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans \"zu beachten\" sind, deutlich \ngemacht, dass der überörtlichen Planung vor örtlichen Konzepten - nicht zuletzt um \nder Effizienz überörtlicher raumbezogener Planung willen - der Vorrang \nzukommt.\n\n81\n\nZur Bedeutung überörtlicher Abfallplanung s. \nBeschluss des Senats vom 16. März 1995 - 15 B \n2839/93 -, NWVBl. 1995, 300 (302). \n\n82\n\nDenkbare Bestrebungen mit dem Ziel geänderter Entsorgungskonzepte sind \ndamit auf die überörtliche Ebene verwiesen. Dort kommt den betroffenen Städten, \nKreisen und kreisangehörigen Gemeinden bei Aufstellung und Änderung der \nAbfallwirtschaftspläne das in § 17 Abs. 1 Satz 2 LAbfG eingeräumte \nBeteiligungsrecht zu. Die Möglichkeit widersprechender eigener Planung besteht \nhingegen nicht.\n\n83\n\nDie Festschreibung der thermischen Abfallbehandlung im Abfallwirtschaftsplan \nunterliegt keinen Bedenken. Ungeachtet der Frage, ob und in welchem Umfang eine \nInzidentkontrolle einzelner planerischer Festsetzungen im vorliegenden Verfahren \nmöglich ist, gehört die Darstellung der erforderlichen Abfallbeseitigungsanlagen \nsowie die Ausweisung zugelassener Anlagen und geeigneter Flächen für sonstige \nAbfallbeseitigungsanlagen ebenso zum zulässigen Planinhalt wie die Bestimmung, \nwelcher Anlage sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben (§ 29 Abs. 1 \nSätze 2 - 4 KrW-/AbfG). Hierzu zählen auch Festsetzungen zur Entsorgungstechnik \nund zur Art der Anlage selbst.\n\n84\n\nErbguth, Aspekte der Abfallwirtschaftsplanung \nund ihre Auswirkungen auf die Zulassung von \nAbfallanlagen, UPR 1997, 60 (61).\n\n85\n\nFür das vorliegende Verfahren unerheblich ist es, dass der Abfallwirtschaftsplan \nfür den Regierungsbezirk D. erst 1998 und damit zu einem Zeitpunkt in Kraft \ntrat, in welchem die ablehnende Entscheidung des Beklagten über die Zulässigkeit \ndes Bürgerbegehrens bereits getroffen war. Denn bei der hier streitbefangenen \nVerpflichtungsklage ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich \nauf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, es sei denn, das \ndem Streit zu Grunde liegende materielle Recht ordnet anderes an.\n\n86\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 - 3 C \n17.92 -, BVerwGE 97, 79 (81 f.); Urteil vom 20. März \n1996 - 6 C 4.95 -, BVerwGE 100, 346 (347 f.). \n\n87\n\nHierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist es mit Sinn \nund Zielsetzung eines Bürgerbegehrens nicht vereinbar, durch eine stattgebende \ngerichtliche Entscheidung den Weg zu einem die Entscheidung des Kreistages \nersetzenden Bürgerentscheid (§ 23 Abs. 8 Satz 1 KrO NRW) zu eröffnen, wenn sich \ndas Bürgerbegehren im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auf ein \ngesetzwidriges Ziel richtet.\n\n88\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n89\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n90\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n91","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-05/15-a-1965-99","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299377","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299377","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-05/15-a-1965-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299377","retrieved":"2026-07-09 03:23:39.843872+00:00"}}