{"status":"available","doknr":"OLD299372","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0205.14A4652.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-05","aktenzeichen":"14 A 4652/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 272,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Soweit der Kläger den Zulassungsgrund der ernstlichen \nZweifel geltend macht, kann dahinstehen, ob insoweit dem \nDarlegungsgebot des hier gemäß § 194 Abs. 1 VwGO idF. des \nGesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im \nVerwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl I, S. 3987) \nnoch anzuwendenden § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F. genügt ist. \nDie Ausführungen des Klägers sind jedenfalls ungeeignet, \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts zu begründen.\n\n4\n\na) Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an seiner \nHeranziehung zur Zweitwohnungssteuer für seinen Wohnwagen mit \neinem behaupteten Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 \nAbs. 1 GG begründet, sind solche Zweifel nicht gegeben. Das \nVerwaltungsgericht hat unter Anführung der Rechtsprechung auch \ndes erkennenden Gerichts zum weit gehenden \nGestaltungsspielraum des Steuersatzungsgebers gerade im \nBereich der Aufwandsteuer dargelegt, dass für die \nunterschiedliche Behandlung von nicht nur vorübergehend \nabgestellten Wohnwagen pp. einerseits und Kleingartenanlagen \nund Hausboten andererseits sachliche Gesichtspunkte sprechen, \ndie unter den von der angeführten Rechtsprechung angeführten \nGesichtspunkten eine differenzierte Behandlung rechtfertigen. \nDiese Gesichtspunkte werden durch den Zulassungsantrag nicht \nentkräftet. Der Kläger verkennt, dass auch dann, wenn, wie er \nbehauptet, der Aufwand für die Unterhaltung eines Kleingartens \noder eines Hausbootes dem für das nicht nur vorübergehende \nAufstellen eines Wohnwagens pp. vergleichbar wäre, dies nicht \nzu einem Gleichheitsverstoß führt, solange finanzpolitische, \nvolkswirtschaftliche, sozialpolitische oder steuertechnische \nErwägungen die verschiedene Behandlung motivieren. Die \nGestaltungsfreiheit des Gesetzgebers endet jedoch dort - aber \nauch erst dort -, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der \ngeregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am \nGerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise \nvereinbar ist, wo also kein einleuchtender Grund mehr für die \nGleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht.\n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, \nBVerfGE 65, 325 (346 f.) = NJW 1984, \n785 = DVBl 1984, 216 = DÖV 1984, 246, \nund vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 - \nu.a., DVBl 1997, 1053 = DÖV 1997, 637 = \nNVwZ 1997, 573 = GemHaush 1997, 106 = \nKStZ 1997, 113 = ZKF 1997, 251, mwN; \nferner das vom Kläger selbst angeführte \nUrteil des 22. Senats des erkennenden \nGerichts vom 15. März 1999 - \n22 A 391/98 -.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen \nEntscheidung eine Reihe solcher Gründe angeführt, die die \nunterschiedliche Behandlung rechtfertigen, ohne dass diese \nErwägungen durch den Zulassungsantrag im Einzelnen in Frage \ngestellt würden. Dieser beschränkt sich vielmehr darauf, einen \nGleichheitsverstoß zu behaupten, ohne auf die einzelnen, vom \nVerwaltungsgericht für eine zulässige Differenzierung \nangeführten Gesichtspunkte einzugehen und darzulegen, weshalb \ndiese im Sinne der angeführten Rechtsprechung es nicht zu \nrechtfertigen vermögen, dass von einer Besteuerung dieser \nAufwandarten abgesehen wird, während das nicht nur \nvorübergehende Aufstellen von Wohnwagen pp. im Gemeindegebiet \neiner Aufwandsteuer unterworfen wird.\n\n7\n\nb) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts vermögen auch die Ausführungen des Klägers \nzur Rückwirkung der Besteuerung der dauerhaften Aufstellung \nvon Wohnwagen pp. nicht zu begründen.\n\n8\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nund der Verwaltungsgerichte steht der Grundsatz des \nVertrauensschutzes, der unter dem aus dem Rechtsstaatsprinzip \ndes Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Gesichtspunkt der \nRechtssicherheit regelmäßig eine rückwirkende, an \nabgeschlossene Tatbestände anknüpfende rechtliche \nVerschlechterung ausschließt, einer rückwirkenden rechtlichen \nRegelung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn das Vertrauen \nder Betroffenen in eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht \ngerechtfertigt ist. So ist das Vertrauen u.a. dann nicht \nschutzwürdig, wenn der Bürger in dem Zeitpunkt, auf den der \nEintritt der Rechtsfolge von der Norm zurückbezogen wird, mit \ndieser Regelung rechnen musste.\nVgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember \n1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261 \n(271 f.); BVerwG, Urteil vom 15. April \n1983 - 8 C 170.81 -, BVerwGE 67, 129 \n(131 f.) mwN.\n\n9\n\nDas ist hier der Fall, da bereits im Zeitpunkt, für den \nsich die Satzung hier Rückwirkung beimisst, die Besteuerung \ndes nicht nur vorübergehenden Aufstellens von Wohnwagen durch \nentsprechende - auch bekannt gemachte - Satzungen der Stadt \nHennef vorgesehen war. Niemand konnte deshalb darauf \nvertrauen, dass eventuelle Fehler dieser Satzungen nicht \nrückwirkend behoben würden, nachdem der Wille der Gemeinde zur \nSchaffung dieses Steuertatbestandes sich in so klarer Weise \nmanifestiert hatte.\n\n10\n\nFerner bestehen keinerlei rechtliche Zweifel daran, dass \nder Mangel einer wirksamen Rechtsgrundlage, an dem der \nstreitige Abgabenbescheid litt, durch die rückwirkend in Kraft \ngetretene Zweitwohnungssteuersatzung geheilt worden ist. Dies \nfolgt daraus, dass es nach ständiger Rechtsprechung nicht nur \nder Verwaltungsgerichte, sondern auch des BGH für die \nBeurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit von \nAbgabenbescheiden auf den Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung ankommt und deshalb rückwirkende \nSatzungsregelungen, die eine bis dahin unwirksame Satzung \nersetzen, einen rechtswidrigen Abgabenbescheid zu heilen \nvermögen.\n\n11\n\nVgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober \n1994 - III ZR 24/94 -, DVBl 1995, 109 = \nBGHZ 127, 223; VGH München, Urteil vom \n08. Mai 1992 - 23 B 90.1777 -, KStZ \n1992, 219 = NVwZ-RR 1993, 100; OVG \nMünster, Urteil vom 29. September 1983 \n- 3 A 1635/82 -, NVwZ 1984, 321 = DÖV \n84,598; BVerwG, Urteil vom 26. August \n1983 - 8 C 140.81 -, NVwZ 1984, 648 = \nBRS 43 Nr. 147; BVerwG, Urteil vom \n25. November 1981 - 8 C 14.81 -, \nBVerwGE 64, 218 = NVwZ 1982, 375; \nBVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 - \nIV C 12 - 16.77 -, KStZ 1980, 70 = DÖV \n1980, 341; BVerwG, Beschluss vom \n25. Februar 1972 - VII B 92.70 -, \nBuchholz 401.84, Nr. 13.\n\n12\n\n2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der rechtlichen \nSchwierigkeiten ist - seine ordnungsgemäße Darlegung \nunterstellt - jedenfalls nicht gegeben, da die rechtlichen \nKriterien, nach denen die vom Kläger angesprochenen \nRechtsfragen zu beurteilen sind, sämtlich geklärt sind und die \nBeurteilung des vorliegenden Falles nach diesen Kriterien \nrechtliche Schwierigkeiten nicht verursacht.\n\n13\n\n3. Soweit der Kläger schließlich den Zulassungsgrund der \ngrundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits (§ 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO) geltend macht, ist der Antrag unzulässig, weil er \nes unterlässt, eine bestimmte Rechtsfrage zu formulieren und \ndarzulegen, dass und warum ihr eine grundsätzliche Bedeutung \nzukommt, die eine obergerichtliche Klärung erfordert.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nWertfestsetzung auf §§ 73 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 13 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n16\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig \n(§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F.).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299372","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-05/14-a-4652-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299372","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299372","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-05/14-a-4652-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299372","retrieved":"2026-07-09 03:23:39.398920+00:00"}}