{"status":"available","doknr":"OLD299391","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0204.18B693.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-04","aktenzeichen":"18 B 693/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Zulassungsantrag des Antragstellers wird abgelehnt.\n\nAuf den Zulassungsantrag des Antragsgegners hin wird die Beschwerde \nzugelassen.\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Ablehnung des Antrags auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung und der Streitwertfestsetzung geändert.\n\nDer Aussetzungsantrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 2.000,-- EUR \n(Wertstufe bis 4.000,-- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. Der - streitgegenständlich auf das Aussetzungsbegehren beschränkte - Antrag \ndes Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil der \nAntragsteller die von ihm allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache - § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in der bis zum 31. \nDezember 2001 geltenden Fassung (s. § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des \nGesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. \nDezember 2001 - BGBl. I S. 3987 -) - bereits nicht hinreichend dargelegt hat (§ 146 \nAbs. 5 Satz 3 VwGO).\n\n3\n\nZur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine konkrete Rechts- oder \nTatsachenfrage aufzuwerfen und substantiiert zu erläutern, warum sie \nklärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und warum der Antragsteller sie für \ngrundsätzlich bedeutsam hält. \n\n4\n\nDas Antragsvorbringen enthält nicht einmal eine - spezifisch auf das vorliegende \nEilverfahren bezogene - \n\n5\n\nvgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 1. Februar \n2001 - 18 B 105/01 - und vom 21. November 2001 - \n18 B 1434/01 -\n\n6\n\nhinreichend präzisierte Rechts- oder Tatsachenfrage. \n\n7\n\nUnabhängig davon kann der geltend gemachte Zulassungsgrund der \ngrundsätzlichen Bedeutung die Zulassung der Beschwerde hier auch deshalb nicht \nrechtfertigen, weil die von dem Antragsteller angesprochene Problematik, ob eine \nVater-Kind-Beziehung in Form einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten \nLebensgemeinschaft besteht - wie auch das Bundesverfassungsgericht in der von \ndem Antragsteller angeführten Entscheidung vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -\n, NVwZ 200, 59 ausdrücklich klargestellt hat -, auf die Würdigung der tatsächlichen \nUmstände des konkreten Falles zielt.\n\n8\n\nVgl. den Senatsbeschluss vom 24. Februar 2000 \n- 18 A 2225/97 - .\n\n9\n\nEine derartige Frage lässt sich nicht generell, sondern nur einzelfallbezogen \nbeantworten und führt somit nicht - wie erforderlich - auf eine fallübergreifende \nklärungsbedürftige Problematik. \n\n10\n\nVgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 5. März \n2001 - 18 B 263/01 - und vom 2. Oktober 2001 - 18 \nB 1214/01 -.\n\n11\n\nII. Die auf den Antrag des Antragsgegners hin zugelassene Beschwerde, über \ndie der Senat zugleich mit der Zulassung entscheiden kann,\n\n12\n\nvgl. den Senatsbeschluss vom 4. April 2000 - 18 \nB 2169/99 - m.w.N.,\n\n13\n\nhat Erfolg.\n\n14\n\nDie im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO \nanzustellende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.\n\n15\n\nEine (zeitlich begrenzte) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von \ndem Antragsteller erhobenen Widerspruchs gegen die in der Ordnungsverfügung \nvom 4. Januar 2000 enthaltene Rücknahme der ihm am 7. Dezember 1999 erteilten \nAufenthaltserlaubnis kommt nicht etwa deswegen in Betracht, weil dieser \nVerwaltungsakt in formeller Hinsicht möglicherweise rechtlich zu beanstanden ist. \n\n16\n\nDer Senat kann dahinstehen lassen, ob der vom Verwaltungsgericht konstatierte \nAnhörungsmangel vorliegt und ob - bejahendenfalls - der Auffassung des \nAntragsgegners zuzustimmen ist, wonach die Anhörung des Antragstellers bereits \nmit heilender Wirkung (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW) tatsächlich \nnachgeholt worden ist. \n\n17\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2001 - \n1 BvR 1061/00 -, DVBl. 2001, 1747 = NVwZ 2001, \n1392, demzufolge eine unterlassene Anhörung ab \ndem Zeitpunkt nachgeholt ist, \"ab dem die Anhörung \nabgeschlossen ist, die Behörde also abschließend \nStellung nimmt\".\n\n18\n\nDenn nach der Rechtsprechung des Senats,\n\n19\n\nvgl. den Senatsbeschluss vom 27. Januar 2000 - \n18 B 66/00 -,\n\n20\n\ndie mit derjenigen des 19. Senats dieses Gerichts übereinstimmt,\n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember \n1997 - 19 B 2717/97 -,\n\n22\n\nkann eine etwaige Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 28 VwVfG NRW \nschon dann nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bis \nzur Entscheidung der Widerspruchsbehörde führen, wenn - wie hier - die Anhörung \n(zumindest) noch nachgeholt werden kann. Der Senat hält nach erneuter \nÜberprüfung an dieser Auffassung fest. Anderes könnte allenfalls dann in Erwägung \nzu ziehen sein, wenn eine befristete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nerforderlich sein sollte, um zu gewährleisten, dass ein Antragsteller überhaupt die \nMöglichkeit zu einer Äußerung hat, bevor eine später nicht mehr rückgängig zu \nmachende Maßnahme vollzogen wird.\n\n23\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 16. \nDezember 1977 - IV B 2122/77 -, NJW 1978, \n1764.\n\n24\n\nEin solcher Fall liegt hier aber ersichtlich schon deshalb nicht vor, weil die \nfragliche Verfügung umfassend begründet war und der Antragsteller damit die - von \nihm durch seinen zeitgleich mit dem Aussetzungsantrag erhobenen und begründeten \nWiderspruch auch wahrgenommene - Gelegenheit hatte, sich zu allen relevanten \nPunkten zu äußern. \n\n25\n\nDie Rückname der Aufenthaltserlaubnis ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht \nnicht zu beanstanden. Der Senat verweist diesbezüglich zur Vermeidung unnötiger \nWiederholungen auf die tragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses. \nErgänzend sei zur Frage der Rechtswidrigkeit der von dem Antragsgegner unter dem \n7. Dezember 1999 verfügten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis angemerkt, dass \nder Senat die mit der Neufassung des § 19 AuslG zum 1. Juni 2000 in Kraft \ngetretenen Erleichterungen zum Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechts, die\n\nnach der Zulassung einer Beschwerde prinzipiell zu berücksichtigen sind,\n\n26\n\nvgl. den Senatsbeschluss vom 22. Juni 2001 - 18 \nB 553/00 -,\n\n27\n\nvorliegend nicht in den Blick zu nehmen braucht, weil bezüglich des insoweit \nmaßgeblichen Rechts - ebenso wie hinsichtlich der tatbestandlichen \nVoraussetzungen für das Entstehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des \nAusländers -\n\n28\n\n- vgl. den Senatsbeschluss vom 4. Mai 2001 - 18 \nB 1908/00 -, EZAR 023 Nr. 23 = NVwZ-Beil. I 2001, \n83 = DVBl. 2001, 1547 (Ls) -\n\n29\n\nauf den Zeitpunkt der zuletzt erteilten/verlängerten Aufenthaltserlaubnis \nabzustellen ist. Dies ist hier angesichts dessen, dass der von dem Antragsteller \nerhobene Widerspruch gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG jedenfalls die Wirksamkeit \nder Rücknahme der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unberührt gelassen \nhat, der vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes datierende 7. Dezember \n1999.\n\n30\n\nSchließlich ist auch die vom Antragsteller weiterhin erlassene \nAbschiebungsandrohung ersichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in \nden §§ 49 und 50 AuslG.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 73 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n32\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299391","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-04/18-b-693-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299391","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299391","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-04/18-b-693-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299391","retrieved":"2026-07-09 03:23:41.112412+00:00"}}