{"status":"available","doknr":"OLD299405","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0201.21A1550.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-01","aktenzeichen":"21 A 1550/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt H. aus D. wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwalt H. aus D. ist abzulehnen, weil die beabsichtigte \nRechtsverfolgung - wie nachstehend unter Ziffer 2. ausgeführt - keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).\n\n3\n\n2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist wegen Fortfalls des \nRechtsschutzbedürfnisses unzulässig (geworden).\n\n4\n\nFür alle verwaltungsgerichtlichen Verfahrensarten gilt gleichermaßen, dass nur \nderjenige einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat, der mit dem \nvon ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein \nrechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, \ndass jede gerichtliche Anrufung regelmäßig von einem entsprechenden \n(allgemeinen) Rechtsschutzbedürfnis getragen ist. Nur in Ausnahmefällen ist es im \nLichte des Art. 19 Abs. 4 GG gerechtfertigt, eine Sachentscheidung des Gerichts \nwegen Missbrauchs des Justizgewährungsanspruchs auszuschließen.\n\n5\n\nVgl. dazu Stein, Die \nSachentscheidungsvoraussetzung des allgemeinen \nRechtsschutzbedürfnisses im Verwaltungsprozess, \n2000, S. 31 ff.\n\n6\n\nWeiterhin besteht ein breiter Konsens darin, dass das erforderliche \nRechtsschutzinteresse - ausnahmsweise - auch im Laufe des Verfahrens entfallen \nkann, wenn im Einzelfall das Verhalten des Rechtsschutzsuchenden Anlass zu der \nAnnahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr \ngelegen ist. \n\n7\n\nVgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl. \n2000, § 92 Rdnr. 9 b.\n\n8\n\nEin solcher Fall kann in asylrechtlichen Streitigkeiten dann vorliegen, wenn der \nAsylsuchende \"untergetaucht\" ist; dies kann ein typisches Anzeichen dafür sein, dass \ndas Rechtsschutzinteresse weggefallen ist.\n\n9\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 \n- 2 BvR 2662/95 -, NVwZ-Beilage Nr. I 3/1999, S. 17, \n18; BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C \n169.95 -, 1136, 1137; VGH Mannheim, Urteil vom \n11. Dezember 1997 - A 12 S 3426/95 -, VBlBW \n1998, 273; VGH Kassel, Urteil vom 18. August 2000 \n- 12 UE 420/97.A -, AuAS 2000, 211 m.w.N.; OVG \nNRW, Beschluss vom 6. Juni 2000 - 21 A \n1679/99.A -.\n\n10\n\nSo liegen die Dinge hier. Das Verhalten des Klägers, der seinen Lebensunterhalt \nin der Bundesrepublik Deutschland bis zu seinem \"Untertauchen\" durch den Bezug \nvon Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bestritten hatte, dessen \nletztmalig erteilte Aufenthaltsgestattung nur bis zum 19. Juni 2001 gültig war, der \nwegen unbekannten Aufenthaltes am 12. Juli 2001 \"nach unbekannt\" abgemeldet \nwurde, und der seitdem - seit mehr als 6 Monaten - \"untergetaucht\" und für seinen \nProzessbevollmächtigten wie das Gericht unerreichbar ist, lässt insgesamt nur den \nSchluss zu, dass er an einer Sachentscheidung über seinen im April 2001 gestellten \nAntrag auf Zulassung der Berufung kein Interesse mehr hat. Sämtliche \nNachforschungen sind ergebnislos verlaufen. Der Landrat des Kreises N. \n- Ordnungsamt/Ausländeramt - hatte durch Schreiben vom 22. August 2001 \naktenkundig gemacht, dass der Aufenthaltsort des Klägers unbekannt und eine \nentsprechende Registerbereinigung am 12. Juli 2001 erfolgt ist. Auf die gerichtlichen \nVerfügungen vom 30. August und 16. November 2001 mit der Bitte um Mitteilung der \naktuellen ladungsfähigen Anschrift hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit \nSchriftsatz vom 7. Dezember 2001 offenbart, dass seine Bemühungen einer \nKontaktaufnahme fruchtlos geblieben sind. Auch das Anhörungsschreiben vom \n10. Dezember 2001 sowie nochmalige Nachforschungen des Senats vom 7. Januar \n2002 beim Landrat des Kreises N. - Ordnungsamt/Ausländeramt - und bei der \nStadtverwaltung K. - Einwohnermeldeamt - haben keine Erkenntnisse zum \ngegenwärtigen Aufenthaltsort des Klägers erbracht. Bei dieser Sachlage \nrechtfertigen die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im \nSchriftsatz vom 4. Januar 2002 keine andere Bewertung.\n\n11\n\nAn der Verwerfung des Antrages wegen Fortfalls des Rechtsschutzbedürfnisses \nist der Senat nicht durch die Regelung des § 81 AsylVfG (in einer entsprechenden \nAnwendung auf das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung) und die dort \nvorgesehene Möglichkeit einer Betreibensaufforderung gehindert. Diese Vorschrift, \nder ebenso wie § 92 Abs. 2 und § 126 Abs. 2 VwGO die an das Verhalten des \nRechtsschutzsuchenden anknüpfende Vermutung eines Wegfalls des \nRechtsschutzbedürfnisses zugrunde liegt,\n\n12\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1998, \na.a.O., S. 18; Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ \nPietzner, VwGO, Stand Januar 2001, § 92 Rdnr. \n46,\n\n13\n\nund die an das Nichtbetreiben des Verfahrens die Fiktion der Klagerücknahme \n(hier: Antragsrücknahme) knüpft, schließt eine Entscheidung des Gerichts unter \nBerücksichtigung und Würdigung des fortgefallenen Rechtsschutzbedürfnisses \n- nach entsprechender Anhörung - nicht aus. Die gegenteilige Auffassung,\n\n14\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2001, Vorb. \n§ 40 Rdnr. 54 und § 92 Rdnr. 18 für den \nAnwendungsbereich des § 92; Stein, a.a.O., S. \n62 f.,\n\n15\n\ndie aus den genannten Vorschriften abschließende Sonderregelungen herleiten \nwill, überzeugt schon allgemein nicht, geschweige denn für den Fall des \n\"untergetauchten\" Asylbewerbers. Ihrem Wortlaut lässt sich eine derartige Spezialität \ndes § 81 AsylVfG und der §§ 92 Abs. 2, 126 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. \nInsbesondere würde eine solche Auslegung der erkennbaren Absicht des \nGesetzgebers bei Einführung dieser Bestimmungen zuwiderlaufen, für die \nBewältigung bestimmter Verfahrenskonstellationen im Interesse einer beschleunigten \nErledigung ein zusätzliches, alternatives prozessrechtliches Instrumentarium zur \nVerfügung zu stellen. Schließlich führt die Verwerfung des Antrages auf Zulassung \nder Berufung wegen Fortfalls des Rechtsschutzbedürfnisses, die endgültige \nRechtsklarheit schafft und eventuelle Folgestreitigkeiten vermeidet, in denen das \nNichtvorliegen der Fiktionsvoraussetzungen geltend gemacht werden könnte, nicht \nzu einer Verkürzung der Verfahrensrechte des Betroffenen, wenn ihm vor der \nEntscheidung - wie zwingend geboten -,\n\n16\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1998, \na.a.O., S. 18 -,\n\n17\n\nund hier geschehen unter Darlegung des konkreten prozessrechtlichen Defizits \nrechtliches Gehör gewährt wird und er Gelegenheit erhält, den Mangel \nauszuräumen.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299405","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-01/21-a-1550-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299405","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299405","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-01/21-a-1550-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299405","retrieved":"2026-07-09 03:23:42.410944+00:00"}}