{"status":"available","doknr":"OLD299406","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0201.20A4450.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-01","aktenzeichen":"20 A 4450/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird hinsichtlich des Antrags des Bundesbeauftragten, die \nBerufung zuzulassen, soweit der Klage der Kläger zu 2. bis 6. stattgegeben worden \nist, eingestellt.\n\nDer Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird hinsichtlich \nihres Antrags auf Zulassung der Berufung abgelehnt. \n\nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie außergerichtlichen Kosten im Zulassungsverfahren werden wie folgt verteilt: \nVon den Kosten der Kläger zu 2. bis 6. trägt der Bundesbeauftragte jeweils 1/6. Die \nKosten der Beklagten tragen der Bundesbeauftragte und jeder der Kläger zu je 1/8. \nVon den Kosten des Bundesbeauftragten trägt jeder der Kläger 1/8. Im Übrigen trägt \njeder Beteiligte seine Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nNachdem der Bundesbeauftragte seinen Antrag auf Zulassung der Berufung \nzurückgenommen hat, ist der diesbezügliche Verfahrensteil einzustellen. \n\n3\n\nDer Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihren Antrag \nauf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung \nnicht die nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf \nErfolg bietet; das ergibt sich aus den nachstehenden Gründen. Im Hinblick auf den \nZulassungsantrag des Beteiligten ist eine Entscheidung über den \nProzesskostenhilfeantrag der Kläger obsolet, da der Beteiligte insoweit die Kosten \nträgt.\n\n4\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte \nZulassungsgrund der Abweichung des angegriffenen Urteils von der in der \nAntragsschrift genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,\n\n5\n\nBeschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260 und \n1353/98 -,\n\n6\n\nliegt nicht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG). Die Kläger sehen die vom \nVerwaltungsgericht herangezogenen rechtlichen Kriterien für den quasi-staatlichen \nCharakter einer Herrschaftsgewalt im Widerspruch zu der diesbezüglichen \nRechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts. Es kann dahingestellt bleiben, ob \ndie behauptete Abweichung ordnungsgemäß dargelegt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG) und besteht. Jedenfalls beruht das angegriffene Urteil nicht auf der \nvorgebrachten Abweichung; deshalb braucht auch nicht darauf eingegangen zu \nwerden, ob das auf das Beruhenserfordernis bezogene Antragsvorbringen der Kläger \ndem Darlegungsgebot genügt. Denn unabhängig davon, ob das angegriffene Urteil \nbei der Beurteilung der von den Klägern geltend gemachten und allein in Frage \nstehenden Verfolgungsmaßnahmen der Taliban als \"politische\" Verfolgung von \neinem zu engen Verständnis der quasi-staatlichen Verfolgung ausgegangen ist, \nerweist es sich insoweit ohne weiteres aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse in \nAfghanistan als im Ergebnis richtig. Unter diesen Umständen ist der Zweck einer \nBerufungszulassung wegen Abweichung, mittels des Berufungsverfahrens die \nEinheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren, nicht berührt (§ 144 Abs. 4 VwGO in \nentsprechender Anwendung). Im erstrebten Berufungsverfahren wäre nämlich über \ndie vorgebrachte Abweichung aufgrund der - gegenüber dem Zeitpunkt der \nerstinstanzlichen Entscheidung wesentlich veränderten - tatsächlichen \nVerfolgungslage in Afghanistan nicht (mehr) zu befinden. Bezogen auf eine \n\"politische\" Verfolgung seitens der Taliban ist die vom Bundesverfassungsgericht \ngeübte Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den \nWesensmerkmalen einer quasi-staatlichen Gebietsgewalt aus tatsächlichen Gründen \nohne entscheidungserhebliche Bedeutung. Eine Herrschaftsmacht der Taliban, die \nauch nur Anlass zu einer näheren Prüfung anhand der vom \nBundesverfassungsgericht genannten Kriterien für eine quasi-staatliche Gewalt \ngeben würde, besteht nach den derzeitigen Machtverhältnissen nicht und ist auch für \ndie Zukunft nicht ansatzweise zu erkennen; entgegen den Ausführungen in der \nAntragsschrift sind die Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer \nHerrschaftsmacht der Taliban nicht unterworfen. Die drastischen Veränderungen der \nVerhältnisse in Afghanistan, die nach dem 11. September 2001 eingetreten sind, \nhaben als Folge der allgemeinkundigen militärischen und politischen Ereignisse \ninzwischen, ohne dass dies in einem Berufungsverfahren näher zu klären wäre, \neinen solchen Stand erreicht, dass eine staatliche bzw. quasi-staatliche Verfolgung \ndurch die Taliban für die aktuelle Lage nicht (mehr) angenommen werden kann und \nauch auf absehbare Zeit auszuschließen ist. Die Gegner der Taliban haben diese \nmilitärisch entscheidend besiegt, die Herrschaftsgewalt auch im früheren \nMachtbereich der Taliban bis auf wenige, örtlich eng begrenzte Widerstandsgebiete \nfest inne und in der von ihnen eingenommenen Hauptstadt Kabul mit internationaler \nAnerkennung und Unterstützung eine Übergangsregierung gebildet. Unabhängig von \nden bestehenden schwerwiegenden Unwägbarkeiten hinsichtlich der zukünftigen \nEntwicklung in Afghanistan, nicht zuletzt auch der Sicherheitslage, fehlt es an jedem \ngreifbaren Anhaltspunkt für ein Wiederaufleben der früheren Stellung der Taliban in \nder Auseinandersetzung um die Macht im Land.\n\n7\n\nDamit kommt auch eine Zulassung der Berufung unter dem Gesichtspunkt der \nUmdeutung der Abweichungsrüge in eine Grundsatzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) \nnicht in Betracht. Nach dem Vorstehenden ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, \ndass von den Taliban keine politische Verfolgung (mehr) ausgehen kann. \n\n8\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Verfahrens sind gemäß § 155 Abs. 2 VwGO \ndem Beteiligten aufzuerlegen, soweit er sein Rechtsmittel zurückgenommen hat. Im \nÜbrigen haben die Kläger die außergerichtlichen Kosten in Anwendung von § 154 \nAbs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO zu tragen. Bei der Kostenquotelung \nist im Ausgangspunkt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n9\n\n- vgl. Urteile vom 19. Mai 1998 - 9 C 5.98 -, UA \nS. 16, und vom 29. September 1998 - 9 C 31.97 -, \nUA S. 8 -\n\n10\n\nzugrundezulegen, dass die Ansprüche auf Asylanerkennung, auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und auf Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 53 AuslG - unabhängig von der pauschalierten \nRegelung des Gegenstandswertes in § 83 b AsylVfG - jeweils mit 1/3 des \nGesamtinteresses an einem Obsiegen zu bewerten sind. Das für Ansprüche aus § 53 \nAuslG anzusetzende Drittel zerfällt wiederum bezogen auf die Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach den Absätzen 1 bis 4 einerseits und nach Absatz 6 Satz 1 \nandererseits in jeweils 1/6 des Gesamtinteresses. Berücksichtigt man weiter, dass für \njeden Kläger, außer für die Kläger zu 1. und 7., deren Anspruch auf Feststellung \neines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG im jeweiligen \nAusgangsbescheid (bestandskräftig) befriedigt worden ist, sämtliche der oben \ngenannten Ansprüche Streitgegenstand waren, ergibt sich die aus dem Tenor \nersichtliche Kostenquotelung für die außergerichtlichen Kosten. Gerichtskosten \nwerden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299406","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-01/20-a-4450-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299406","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299406","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-01/20-a-4450-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299406","retrieved":"2026-07-09 03:23:42.494278+00:00"}}