{"status":"available","doknr":"OLD299407","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0201.18B47.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-01","aktenzeichen":"18 B 47/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- - EUR (Wertstufe bis \n8.000,-- DM) festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde, dessen Zulässigkeit sich nach dem \nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht richtet (s. § 194 Abs. 2 VwGO in der \nFassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im \nVerwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I S. 3987 - ) wird abgelehnt, \nweil die von dem Antragsteller in seinem Zulassungsantrag aufgeführten Gründe die \nZulassung der Beschwerde nicht rechtfertigen.\n\n3\n\nDas Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, die in erster Linie geltend \ngemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses im \nSinne des § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hervorzurufen. \nInsofern reichen Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente \noder Sachverhaltsfeststellungen nicht aus, wenn sie nicht zugleich Zweifel an der \nRichtigkeit des Gesamtergebnisses begründen. An Letzterem fehlt es hier. \n\n4\n\nDas Antragsvorbringen bietet (unverändert) keine plausiblen Erklärungen dafür, \ndass der Sachverhalt anders sein könnte als derjenige, von dem die \nAusländerbehörde - und ihr folgend das Verwaltungsgericht - ausgegangen sind. Das \nVerwaltungsgericht hat insofern zu Recht tragend insbesondere darauf abgehoben, \ndass der Antragsteller sich sogar gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten \nzunächst als \"H. \" ausgegeben und erst auf Nachfrage seinen wirklichen Namen \neingeräumt habe. Der Hinweis des Antragstellers darauf, dass nach den eigenen \nAngaben des Antragsgegners nicht mehr definitiv festgestellt werden könne, ob er \ntatsächlich am 8. Mai 2001 die Ausländerbehörde aufgesucht habe, verfängt \ndemgegenüber ebenso wenig wie derjenige, dass es auch unter Deutschen, deren \nMuttersprache Deutsch sei, nicht selten zu sprachlichen Missverständnissen \nkomme.\n\n5\n\nDer Antragsteller kann entgegen seiner Auffassung auch aus der Tatsache, dass \ndie Staatsanwaltschaft E. nach Abschluss des - wegen des hier in Rede \nstehenden Sachverhalts eingeleiteten - Ermittlungsverfahrens den Weg einer \nVerfahrenseinstellung nach § 153a StPO in den Blick genommen hat, zu seinen \nGunsten nichts herleiten. Denn die Annahme der Staatsanwaltschaft, die von ihr dem \nAntragsteller erteilte Auflage, einen Geldbetrag von 300,-- DM zu Gunsten der \nStaatskasse zu zahlen, beseitige das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, \nist für die - vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht bejahend - beantwortete \nFrage, ob bei der vorliegend gebotenen ausländer- und somit ordnungsrechtlichen \nBetrachtungsweise\n\n6\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - 1 C \n27.97 -, BVerwGE 107, 58 = NVwZ 1999, 775 = \nDVBl 1998, 1028 = InfAuslR 1998, 424\n\n7\n\nein überwiegendes öffentliches Interesse für eine Ausweisung des Antragstellers \nund darüber hinaus auch ein solches an der sofortige Vollziehung der \nAusweisungsverfügung besteht, nicht präjudiziell. Der Senat kann offen lassen, ob im \nFalle einer Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO (Absehen von Verfolgung wegen \nGeringfügigkeit) unter Umständen eine andere Betrachtungsweise angezeigt sein \nkönnte.\n\n8\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. September \n1996 - 1 C 9. 94 -, BVerwGE 102, 63 = NVwZ 1997, \n1123 = DVBl 1997 = InfAuslR 1997, 63.\n\n9\n\nDenn § 153 StPO ermöglicht eine Verfahrenseinstellung unter deutlich leichteren \nVoraussetzungen als die hier von der Staatsanwaltschaft angewandte Vorschrift des \n§ 153a StPO.\n\n10\n\nDie vom Antragsteller zusätzlich erhobene Rüge, die Ordnungsverfügung und die \nangefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts verstießen im Ergebnis gegen \nden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, geht insofern bereits im Ansatz fehl. Der \nAntragsgegner und das Verwaltungsgericht sind nicht von dem bloßen Verdacht, \nsondern von der tatsächlichen Begehung einer Straftat nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG \nausgegangen. Diese Straftat kann ferner auch nicht etwa als unerhebliches \n(Bagatell-)Delikt gewertet werden. Eine vorsätzliche Straftat ist schon grundsätzlich \nnicht als geringfügig (i. S. des § 46 Nr. 2 AuslG) anzusehen.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 \na.a.O. und die Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2000 - \n18 B 162/00 - und vom 8. August 2000 - 18 B 835/00 \n-. \n\n12\n\nDies gilt erst recht für - wie hier - einen der in § 92 Abs. 2 AuslG normierten \nTatbestände, für den das Gesetz einen deutlich höheren Strafrahmen (Freiheitsstrafe \nbis zu drei Jahren) vorsieht, als für die in § 92 Abs. 1 AuslG geregelten Fälle \n(Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr). \n\n13\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 \na.a.O. .\n\n14\n\nDie Beschwerde ist auch nicht wegen der von dem Antragsteller weiterhin \ngeltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 146 \nAbs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Abgesehen davon, dass \nRechtsfragen grundsätzlicher Art im gerichtlichen Eilverfahren zur Erlangung \nvorläufigen Rechtsschutzes nach ständiger Rechtsprechung des Senats prinzipiell \nnicht klärbar sind, \n\n15\n\nvgl. dazu nur den Senatsbeschluss vom \n3. Dezem-ber 2001 - 18 B 120/01 - mit \numfangreichen weiteren Nachweisen,\n\n16\n\nbedarf es zur Klärung der in der Antragsschrift aufgeworfenen Frage, \"ob ein \nStrafverfahren, in dem sich der Verdacht, eine Straftat begangen zu haben, nicht \nverifizieren ließ, ausreichen kann, eine Ausweisung zu begründen\", nicht der \nDurchführung eines Beschwerdeverfahrens. Denn in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des Senats ist bereits grundsätzlich geklärt, dass \neine Ausweisung nach § 46 Nr. 2 AuslG nicht voraussetzt, dass der Ausländer, \nsofern der Rechtsverstoß in einer strafbaren Handlung besteht, dieserhalb verurteilt \nworden ist.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 a.a.O. \nund den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2000 - 18 B \n1560/99 -.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 73 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299407","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-01/18-b-47-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299407","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299407","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-01/18-b-47-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299407","retrieved":"2026-07-09 03:23:42.575746+00:00"}}