{"status":"available","doknr":"OLD299404","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0201.13C2.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-02-01","aktenzeichen":"13 C 2/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.067,75 EUR (= früher: 6.000,00 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag, der nach den Bestimmungen der VwGO in der bis zum 31. \nDezember 2001 geltenden Fassung zu beurteilen ist (vgl. Art. 1 Nr. 28. des Gesetzes \nzur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess - RmBereinVpG -, \nBGBl. I 2001, 3987), hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe \nsind nicht gegeben bzw. nicht dargelegt worden. \n\n3\n\nBei dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 146 Abs. 4 VwGO) \nkommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der \nBegründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das \nErgebnis der Entscheidung bestehen.\n\n4\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 124 \nRdnr. 7a; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September \n1997 - 13 B 1612/97 -, RdL 1998, 27, vom 31. März \n2000 - 13 C 1/00 - und vom 8. März 2001 - 13 B \n86/01 -.\n\n5\n\nDerartige Zweifel bestehen im vorliegenden Zulassungsverfahren ausgehend \nvom Vorbringen der Antragstellerin nicht. Soweit dieses den \nDarlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO a.F. überhaupt genügt, \nrechtfertigt es keine andere Entscheidung als die des Verwaltungsgerichts. \nInsbesondere ist nicht ersichtlich, dass das maßgebende Lehrangebot in der \nLehreinheit Psychologie der ..U von der Wissenschaftsverwaltung und vom \nVerwaltungsgericht fehlerhaft angesetzt worden ist. \n\n6\n\nDie Lehrverpflichtungsverordnung - LVV - vom 30. August 1999 (GV NRW S. \n518) regelt abstrakt, dass sich bei Angestellten die Lehrverpflichtung nach der \nAusgestaltung des Dienstverhältnisses richtet und bei wissenschaftlichen \nMitarbeiterinnen oder Mitarbeitern an Universitäten in befristeten \nArbeitsverhältnissen, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, die Lehrverpflichtung \nauf höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist (§ 3 Abs. 4 Sätze 2 u. 4 \nLVV), sowie, dass für teilzeitbeschäftigte Lehrende eine entsprechend geringere \nLehrverpflichtung gilt (§ 3 Abs. 5 LVV). Unter Berücksichtigung arbeitsvertraglicher \nVereinbarungen, insbesondere auch bezüglich der Angestellten M. und E. , \ndie nach ihren Arbeitsverträgen mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines \nentsprechenden vollbeschäftigten Angestellten eingestellt sind, begegnet danach die \nDarlegung des Verwaltungsgerichts, ein höheres Lehrangebot als 32 Deputatstunden \n- DS - für die Stellengruppe C1 Wissenschaftlicher Assistent sei nicht anzunehmen, \nkeinen Bedenken. Hinsichtlich des im Zulassungsantrag bezeichneten Angestellten \nG. hat das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund, dass dieser nur mit einem \nAnteil von 49 % auf einer Stelle für befristet Beschäftigte geführt und im Übrigen aus \nDrittmitteln entlohnt wird, zu Recht nicht die volle Zahl von \nLehrveranstaltungsstunden in Ansatz gebracht. Sog. Drittmittelbedienstete gehören \nnicht zum Lehrpersonal i.S.d. § 8 KapVO und sind dementsprechend bei dem nach \ndem Stellenprinzip zu ermittelnden Lehrangebot nicht zu berücksichtigen. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2000 \n- 13 C 1/00 -, und vom 24. Februar 1999 - 13 C 3/99 \n-; Bahro/Berlin/Hübenthal, Das \nHochschulzulassungsrecht, 3. Aufl., Kap. IV, Zweiter \nAbschnitt, § 8 Rn. 5.\n\n8\n\nDas von der Antragstellerin geforderte Deputat für die o.g. Stellengruppe\nvon 36 DS ist bereits rechnerisch nicht nachvollziehbar.\n\n9\n\nWeshalb die auf die Stellen der befristet angestellten wissenschaftlichen \nMitarbeiter I. und E. angerechneten Stellendeputate von 4 DS nicht \nüberzeugend seien und auf unzutreffender Auslegung des § 57c HRG beruhen \nsollen, hat die Antragstellerin nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 \nVwGO a.F. entsprechend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat seine \ndiesbezügliche Rechtsanwendung umfassend begründet. Hiermit setzt sich die \nAntragstellerin nicht auseinander; sie hat auch keine diesbezügliche grundsätzlich \nbedeutsame Frage aufgezeigt. Sie bringt lediglich zum Ausdruck, dass sie das \nErgebnis der Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts nicht akzeptieren will. Ob \nes angesichts vakanter, gleichwohl deputatmäßig mit gezählter Stellen - \neinschließlich einer Stelle für einen unbefristet angestellten wissenschaftlichen \nMitarbeiter- überhaupt auf die Frage nach dem richtigen deputatmäßigen Ansatz der \nStellen der o.g. Lehrpersonen ankommt, mag offen bleiben.\n\n10\n\nDas Vorbringen der Antragstellerin im Zulassungsverfahren, das \nVerwaltungsgericht hätte zu einer höheren Ausbildungskapazität kommen müssen, \nweil es Lehrauftragsstunden und Titellehre hätte berücksichtigen müssen, rechtfertigt \nebenfalls nicht die Zulassung der Beschwerde. Insoweit fehlt es im Rahmen des - \nergebnisorientierten - Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \nder Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der hinreichenden Darlegung in Bezug \ndarauf, dass ein weiterer Studienplatz im Bereich Psychologie für das \nWintersemester 2001/02 zur Verfügung steht. Im Rahmen eines Verfahrens des \nvorläufigen Rechtsschutzes auf Erhalt eines Studienplatzes reicht es nicht aus, \npauschal Kritik an einem Bestandteil der Lehrangebotsberechnung zu äußern, ohne \nzugleich konkret aufzuzeigen, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorganges \nanders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist, und einen weiteren zur \nVerfügung stehenden Studienplatz rechnerisch darzustellen. Für den Bereich der \nsog. Titellehre entspricht die Handhabung des Verwaltungsgerichts, diese nicht in \ndas (Brutto-)Lehrdeputat einzubeziehen, im Übrigen der obergerichtlichen \nRechtsprechung.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C \n10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360; OVG NRW, Beschluss \nvom 10. September 1998 - 13 C 19/98 -; Hess. VGH, \nBeschluss vom 4. Mai 1995 - 7 HK 24087/94.NC -, \nDVBl. 1995, 1374; Bahro/Berlin/Hübenthal, a.a.O., \nKap. IV, Zweiter Abschnitt, § 10 Rn. 5, 9.\n\n12\n\nDer mit dem Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 29. Juni 1994 (- 13 C \n10/94 -) geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung (§§ 146, 124 Abs. 2 Nr. \n4 VwGO) ist ebenfalls nicht zu bejahen. Eine zulassungsbegründende Abweichung \ni.S.d. Vorschriften liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer \nentscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage prinzipiell anderer \nAuffassung ist als eines der in den Bestimmungen genannten Gerichte. Einen \nderartigen im Grundsätzlichen von der o.a. Entscheidung des Senats abweichenden \nRechtssatz hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung aber \nnicht aufgestellt. Es bedarf deshalb auch keiner weiteren Auseinandersetzung damit, \nob dem Beschluss des Senats vom 29. Juni 1994 überhaupt die vom \nVerwaltungsgericht angenommenen Zweifel an der Nichtberücksichtigung freiwillig \nund unentgeltlich erbrachter Lehrleistungen bei den Lehrauftragsstunden zu \nentnehmen ist. \n\n13\n\nGrundsätzliche Bedeutung (§§ 146, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der \nRechtssache nach dem Vorstehenden gleichfalls nicht zu. Die Antragstellerin hat \nkeine über ihren Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Fragen \ntatsächlicher oder rechtlicher Art, die der Rechtsfortbildung und/oder \nRechtsvereinheitlichung dienlich sein könnten und die einer Klärung in einem \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bzw. in einer entsprechenden \nBeschwerdeentscheidung klärungsfähig wären, aufgezeigt. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299404","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-01/13-c-2-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299404","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299404","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-02-01/13-c-2-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299404","retrieved":"2026-07-09 03:23:42.328389+00:00"}}