{"status":"available","doknr":"OLD299430","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0131.2A1147.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-31","aktenzeichen":"2 A 1147/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu je einem \nFünftel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser \nselbst trägt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der selben Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger zu 1) wurde am 17. Dezember 1962 in Semiosjornoje im Gebiet \nK. , Kasachstan, geboren. Seine Eltern sind der im Jahre 1930 geborene \nrussische Volkszugehörige V. L. und die am 27. August 1931 geborene H. \nL. , vormals L. , geborene A. . Die Mutter des Klägers zu 1) ist am 27. August \n1992 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat einen \nVertriebenenausweis erhalten. Die 1985 und 1987 geborenen Kläger zu 3), 4) und 5) \nsind die Kinder des Klägers zu 1) aus seiner Ehe mit der Klägerin zu 2), einer \nukrainischen Volkszugehörigen.\n\n3\n\nDie Kläger haben am 25. Februar 1993 beim Bundesverwaltungsamt einen \nAntrag auf Aufnahme als Aussiedler gestellt. In dem Antrag ist als Volkszugehörigkeit \ndes Klägers zu 1) \"Russe\", als Muttersprache \"deutsche\" und als jetzige \nUmgangssprache in der Familie \"russisch\" angegeben. Zur Beherrschung der \ndeutschen Sprache ist angekreuzt \"Verstehen, Sprechen\" mit dem Zusatz \"Etwas\" \nund \"Schreiben\", ebenfalls mit dem Zusatz \"Etwas\". Weiter ist erklärt, dass in der \nFamilie Deutsch gesprochen wird vom Großelternteil und vom Elternteil mit dem \nZusatz \"von meiner Mutter\". Zur Pflege des deutschen Volkstums ist angegeben: \n\"Die Pflege des deutschen Volkstums, Sprache, Sitten und Bräuche gelernt von \nmeiner Mutter und Großmutter In der Schule habe ich nur russisch gelernt den es \ngab bei uns keine dt. Schule. Die Einhaltung christliche Feiertage wurden gefeiert \nund nach strängstem religiosen deutschen Pflege beibehalten und gefeiert.\"\n\n4\n\nDas Bundesverwaltungsamt lehnte durch Bescheid vom 1. Juni 1995 den Antrag \nder Kläger ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger zu 1) \nsei kein deutscher Volkszugehöriger, da er nicht über hinreichende deutsche \nSprachkenntnisse verfüge und sich selbst in seinem Antrag als russischen \nVolkszugehörigen bezeichne, was der Eintragung der russischen Nationalität in \nseinem Inlandspass aus dem Jahre 1979 entspreche. \n\n5\n\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger am 13. Juni 1995 Widerspruch ein. Zur \nBegründung führten sie im Wesentlichen aus: In der Familie sei Deutsch gesprochen \nworden. Einen wesentlichen Einfluss auf die Erziehung des Klägers zu 1) habe die \nGroßmutter mütterlicherseits gehabt, die gar kein Russisch gesprochen habe. 1972 \nsei der russische Vater gestorben, womit dessen Einfluss erloschen sei. Allerdings \nseien heute die Sprachkenntnisse des Klägers zu 1) \"in der Tat mangelhaft\". \nDeutsche religiöse Feste seien jedoch gefeiert worden und deutsches Liedgut sei im \nengsten Familienkreis gepflegt worden. Die Eintragung der russischen Nationalität im \nersten Inlandspass sei zustande gekommen, weil er nicht nach seinem Wunsch \ngefragt worden sei. Der Familienname sei russisch gewesen, also sei er als Russe \neingetragen worden. \n\n6\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 1996 wurde der Widerspruch als \nunbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde erneut auf die fehlenden \nerforderlichen Sprachkenntnisse und die Eintragung der russischen Nationalität im \nInlandspass verwiesen. \n\n7\n\nAm 27. Februar 1996 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung haben \nsie im Wesentlichen ausgeführt: Bei der Erteilung des ersten Inlandspasses habe der \nKläger zu 1) nicht die Möglichkeit gehabt, die Nationalität zu wählen. Die Eintragung \nsei nach der russischen Nationalität des Vaters erfolgt. Wenn der Vater zur \nrussischen Nationalität gehört habe, hätten die Behörden ohne zu fragen die \nNationalität der Kinder vom Vater abgeleitet. Nur ausnahmsweise habe die \nNationalität der Mutter gewählt werden können. Diese sei aber in der Regel nur dann \ngewählt worden, wenn die Mutter Russin gewesen sei und die Chance für die \nAusbildung oder für den Berufseinstieg zum Vorteil für den Antragsteller gewesen \nseien. Bereits im Jahre 1985 habe der Kläger zu 1) die Nationalität in seinem \nInlandspass ändern wollen. Dies sei ihm seinerzeit verwehrt worden. Erst 1995 habe \ner die Nationalität in seinem Inlandspass ändern können. Eine weitere Vermittlung \nder deutschen Sprache sei nicht möglich gewesen, da dies den Eltern wegen \nerheblicher Nachteile für die Kinder nicht zumutbar gewesen sei. \n\n8\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesverwaltungsamtes vom 1. Juni 1995 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n6. Februar 1996 zu verpflichten, den Klägern einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDer Beigeladene, der keinen Antrag gestellt hat, hat im Wesentlichen ausgeführt: \nEiner Änderung des Passeintrags im Inlandspass des Klägers zu 1) liege kein \nentsprechender Bewusstseinswandel zugrunde. Das Vorbringen, dass bereits in den \n80er Jahren Versuche zur Passänderung vorgenommen worden seien, sei \nverfahrensangepasst. \n\n13\n\nDas Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Bruder des Klägers zu 1) zu \nden Bemühungen zur Änderung des Nationalitätseintrages angehört. Wegen des \nVorbringens wird auf das Sitzungsprotokoll vom 3. Dezember 1998 (Bl. 61 der \nGerichtsakte) Bezug genommen. \n\n14\n\nDer Kläger zu 1) ist am 26. Juni 1998 in der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland Almaty zu seinem Begehren gehört worden. Hinsichtlich des \nErgebnisses der Anhörung wird auf die Niederschrift vom 26. Juni 1998 (Beiakte Heft \n1 am Ende) Bezug genommen.\n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. \n\n16\n\nMit der Berufung, die vom Senat durch Beschluss vom 13. Oktober 2000 \nzugelassen worden ist, begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage. Zur \nBegründung führt sie im Wesentlichen aus: Unabhängig von der Frage, ob der \nKläger bereits 1979 die deutsche Nationalität hätte eintragen lassen können, sei \nzumindest die Änderung der deutschen Nationalität zu spät erfolgt. Denn diese sei in \nKasachstan offiziell seit 1992 zugelassen gewesen. Der Kläger habe die Erklärung \nzur deutschen Nationalität aber erst im Jahre 1995 im Zusammenhang mit dem \nAussiedlungsverfahren abgegeben. Ein wirksames Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum könne darin nicht gesehen werden.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n19\n\nDie Kläger beantragen,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie führen zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Kläger habe keine \nErklärung zur russischen Nationalität abgegeben. Denn er habe bei der Ausstellung \nseines ersten Inlandspasses im Jahre 1979 nicht die Möglichkeit gehabt, die \nNationalität zu wählen. Die Formulare für die Ausstellung des Inlandspasses seien \nbereits mit der Nationalität des Vaters vorausgefüllt gewesen, sodass für den Kläger \nzu 1) nur die Möglichkeit bestanden habe, diesen ausgefüllten Vordruck mit der \nNationalität seines Vaters zu unterzeichnen. Zwar sei zutreffend, dass die Mutter des \nKlägers zu 1) diesem empfohlen habe, die russische Nationalität zu wählen. Diese \nEmpfehlung sei jedoch bei Gesprächen innerhalb der Familie erfolgt. Nachdem der \nKläger zu 1) bei der Ausstellung seines Inlandspasses keine Wahl gehabt habe, die \ndeutsche Nationalität seiner Mutter einzutragen, habe sich diese Empfehlung nicht \nausgewirkt. Entscheidend sei vielmehr, dass der Kläger zu 1) sich 1985 und in den \nfolgenden zwei Jahren darum bemüht habe, seinen Nationalitätseintrag zu ändern. \nDamals sei er etwa 22 Jahre alt gewesen, somit in einem Alter, in dem sich die \nEinstellungen zum Leben festigen und seine Absicht deutlich geworden sei, mit \ndeutscher Nationalität eingetragen werden zu wollen. Er habe dann 1986 und 1987 \njeweils einen Antrag auf Abänderung seines Passantrages gestellt. Zumindest sei \nder Kläger zu 1) in den Aufnahmebescheid seiner Mutter einzubeziehen. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist abzuweisen. \nDenn die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten \nAufnahmebescheide.\n\n25\n\nAls Rechtsgrundlage für die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf \nErteilung von Aufnahmebescheiden kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 des Gesetzes über \ndie Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz \n- BVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, \nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus \n(Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I 2256, in \nBetracht.\n\n26\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn \nnach der hier für die Anwendung des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Rechts \ngemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 \nNr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem \n1. Januar 1993 verlassen hat.\n\n27\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile \nvom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, \n70 (72f), und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, \nDVBl 1996, 198.\n\n28\n\nDie Kläger leben jedoch heute noch in Kasachstan.\n\n29\n\nA. I. Der Kläger zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides, da er nach der Aufgabe seines Wohnsitzes \nund dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als \nSpätaussiedler nicht erfüllt.\n\n30\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der \nehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher \nVolkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, \nist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem \ndeutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich \nbis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum \nbekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität \ngehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das \nBekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen \nNationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen \nSprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung \naufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen \nkann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n31\n\nDer Kläger zu 1) erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz \n1 BVFG. Die Frage, ob er aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Änderung der \nEintragung der Nationalität in seinem Inlandspass in \"Deutscher\" nach dem Recht \nseines Herkunftsstaates nunmehr der deutschen Nationalität zugerechnet wird, kann \nhier offen bleiben. Denn allein aufgrund der Änderung seines Inlandspasses erfüllt \nder Kläger zu 1) nicht die Voraussetzungen der Zuordnung zur deutschen \nNationalität im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Diese Regelung bezieht sich \nnämlich nur auf Fälle, in denen jemand ohne sein Zutun, z.B. allein aufgrund der \nAbstammung, nach dem Recht des Herkunftsstaates der deutschen Nationalität \nzugerechnet wird, wie dies etwa nach der sowjetischen Passverordnung vom \n28. August 1974 bei Abkömmlingen der Fall war, deren beide Elternteile dem \ndeutschen Volkstum zugehörten. Ist hingegen nach dem Recht des Herkunftsstaates \nfür die Zurechnung zu einem bestimmten Volkstum eine Erklärung des Betroffenen \nfür die Eintragung einer bestimmten Nationalität in den Inlandspass maßgebend, ist \ndiese Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht einschlägig.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 \n- 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, zur insoweit \ngleichlautenden Bestimmung der dritten Alternative \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis zum \n6. September 2001 geltenden Fassung.\n\n33\n\nGrundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses des Klägers zu 1) nach \nVollendung des 16. Lebensjahres im Jahre 1979 war die Verordnung über das \nPasswesen der ehemaligen Sowjetunion vom 28. August 1974. Nach den \nVorschriften dieser Passverordnung war in den Pässen auch die Nationalität zu \nvermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen aus gemischt-\nnationalen Ehen einzutragen war, war gemäß Nr. 3 Abs. 2 der Passverordnung von \n1974 ausdrücklich dahin geregelt, dass ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen \nunterschiedlichen Nationalitäten der Eltern bestand. Demzufolge war bei der \nBeantragung des Inlandspasses ein Formular auszufüllen, in das unter anderem \nauch die gewählte Nationalität einzutragen war. Aufgrund dessen ist in diesem Fall \ndie Frage, ob der Aufnahmebewerber ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben hat, unter der in der ersten Alternative \ndieser Vorschrift genannten Voraussetzung zu beurteilen.\n\n34\n\nHiervon ausgehend kann ein ausreichendes Bekenntnis des Klägers zu 1) zum \ndeutschen Volkstum nicht festgestellt werden, weil in seinem Inlandspass \nursprünglich die Nationalität \"Russe\" eingetragen worden war. Denn in der dieser \nEintragung vorausgehenden Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität \ngegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit \nausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 \n- 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, mit weiteren \nNachweisen, Beschluss vom 9. August 2001, - 5 B \n143.00 -.\n\n36\n\nDas ist in der Regel nur dann nicht der Fall, wenn die Eintragung der \nnichtdeutschen Nationalität ohne oder gegen den ausdrücklichen Willen des \nAufnahmebewerbers in den Inlandspass erfolgt ist.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 \n- 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214.\n\n38\n\nAn dieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des \nSpätaussiedlerstatusgesetzes nichts geändert. Die Einfügung des Wortes \"nur\" in \nden Gesetzestext der beiden ersten Bekenntnisalternativen dient allein dem Zweck, \ndie nach der vertriebenenrechtlichen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis zum 6. \nSeptember 2001 geltenden Fassung bestehende Möglichkeit der so genannten \n\"Revidierung des Gegenbekenntnisses\" zukünftig auszuschließen.\n\n39\n\nVgl. die Begründung des Entwurfes zu Art. 1 \nNr. 2 des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 19. Juni \n2001 - BT-Drucksache 14/6310, S. 6 -.\n\n40\n\nHier liegt ein solches Gegenbekenntnis vor, weil die Eintragung der Nationalität \n\"Russe\" in den ersten Inlandspass des Klägers zu 1) zur Überzeugung des Senats \ngemäß der oben dargestellten Rechtslage des sowjetischen Passrechts \nentsprechend der Erklärung des Klägers zu 1) im Passantrag geschah und er damit \neine ihm zurechenbare Erklärung zu einem anderen Volkstum gegenüber einer \namtlichen Stelle abgegeben hat. Die zum Teil wechselnden Angaben der Kläger und \ninsbesondere des Klägers zu 1) im gesamten Verfahren lassen keinen anderen \nSchluss zu.\n\n41\n\nIm Widerspruchsverfahren ist vorgetragen worden, nach der gewünschten \nNationalität sei nicht gefragt worden, die Nationalität sei nach dem Familiennamen \neingetragen worden. Im Klageverfahren ist dagegen zunächst schriftlich ausgeführt \nworden, eine Wahl sei nicht möglich gewesen, die Nationalität sei in der Regel vom \nVater abgeleitet worden. Nur ausnahmsweise habe die Nationalität der Mutter \ngewählt werden können. dazu habe es eines begründeten Antrages bedurft. Der \nKläger zu 1) habe damals keinen wichtigen Grund gehabt; darüber hinaus hätte er \nsich schwerer Repressalien der Behörden und des eigenen Vaters aussetzen \nmüssen, was einem Sechzehnjährigen nicht zuzumuten gewesen sei.\n\n42\n\nDer Kläger selbst hat dagegen bei seiner Anhörung in der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland Almaty erklärt, seine Mutter habe ihm gesagt, er solle \nsich als Russe eintragen lassen, damit er nicht als Deutscher zu erkennen sei und in \nder Armee nicht als Faschist gelte. 1987 habe er im September oder Oktober beim \nzuständigen Passamt gefragt, ob seine Nationalität geändert werden könne. Man \nhabe ihm gesagt, dass das nicht ginge. Schriftliche Anträge oder andere intensive \nVersuche habe er nicht für notwendig gehalten.\n\n43\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist dann vorgetragen \nworden, nachdem der Bruder des Klägers zu 1) im Jahre 1985 mehrfach mündlich \nversucht habe, seine Nationalität zu ändern, und stets abgewiesen worden sei, habe \nder Kläger zu 1) 1986 zusammen mit seinem Bruder einen schriftlichen Antrag auf \nÄnderung der Nationalität gestellt, der abgelehnt worden sei.\n\n44\n\nAuf die Aufforderung des Senats im Berufungsverfahren, abschließend alle \nTatsachen und Beweismittel vorzutragen, ist mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2001 \nausgeführt worden, der Kläger zu 1) habe bei der Beantragung des Inlandspasses \nkeine Wahl gehabt, weil das Formular mit der russischen Nationalität vorausgefüllt \ngewesen sei, so dass nur die Möglichkeit bestanden habe, diesen Vordruck zu \nunterschreiben. Die zuvor im Familienkreis von der Mutter des Klägers zu 1) \ngegebene Empfehlung, die russischen Nationalität des Vaters zu wählen, habe sich \ndeshalb nicht ausgewirkt.\n\n45\n\nDer Kläger zu 1) hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat erklärt, er sei damals im Jahre 1979 in das Rathaus gegangen zu der \nStelle, die die Pässe ausstellte. Dort habe er seine Geburtsurkunde und Fotos \nabgegeben und gesagt, dass er einen Pass haben müsse. Die Frau, die dort saß, \nhabe dann das Antragsformular ausgefüllt und es ihm zur Unterschrift \nherausgereicht. Er habe dann dieses Passantragsformular unterschrieben. In diesem \nAntragsformular sei als Nationalität Russisch nach seinem Vater eingetragen \ngewesen. Außerdem hat der Kläger zu 1) erklärt, er habe die Frau dort gefragt, ob er \nsich auch Deutsch nach seiner Mutter eintragen könne; dies sei aber von ihr verneint \nworden. Auf Vorhalt des Gerichts, ob dies denn wirklich stimme, hat er diese Angabe \ndahin eingeschränkt, er könne sich nicht mehr so genau erinnern. Anschließend hat \ner dann erklärt, er habe vorher mit seinen Kameraden darüber gesprochen, wie das \nmit der Nationalität sei. Die hätten ihm gesagt, dass das nach dem Vater eingetragen \nwürde. Außerdem sei er vor der Passantragstellung im Rathaus gewesen und habe \ngefragt, was er zur Passantragstellung mitbringen müsse. Dabei habe er auch \ngefragt, ob er die Nationalität seiner Mutter haben könne. Man habe ihm gesagt, \ndass sei nicht möglich.\n\n46\n\nZu den späteren Änderungsversuchen hat der Kläger zu 1) erklärt, er habe 1987 \nversucht, den Eintrag ändern zu lassen, es sei wohl Anfang des Jahres gewesen. \n1986, als sein Bruder die Änderung versucht habe, habe er auch einen Antrag \ngestellt, indem er ein Passänderungsantragsformular der Behörde unterschrieben \nund bei der Behörde mit habe einreichen lassen. Letztere Angabe hat der Kläger \njedoch auf Nachfrage relativiert und hinzugefügt, er sei sich wegen der langen Zeit \nnicht sicher.\n\n47\n\nNach Beendigung der Anhörung des Klägers zu 1) und kurz vor dem Ende der \nmündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1) außerdem erklärt, als er den Antrag \nauf Ausstellung seines ersten Passes gestellt und das Passantragsformular \nunterschrieben habe, sei der Sohn seiner Tante, Herr V. K. , mit dabei \ngewesen.\n\n48\n\nDer gesamte Vortrag der Kläger zeichnet sich durch ständigen Wechsel der \nAngaben aus. Nachdem zunächst vorgetragen worden war, die Nationalität sei nach \ndem Namen eingetragen worden, ist anschließend erklärt worden, sie habe sich nach \nder Nationalität des Vaters gerichtet. Um die Nationalität der Mutter zu erhalten, habe \nman einen Antrag stellen müssen. Dies sei dem Kläger zu 1) nicht zumutbar \ngewesen, weil er sich nicht nur von Seiten der Behörde sondern auch von Seiten \nseines Vaters schweren Repressalien ausgesetzt hätte. Zumindest letztere \nBehauptung ist nicht nachvollziehbar, da der Vater des Klägers zu 1) bereits im Jahre \n1972, also lange vor der Beantragung des Passes, verstorben ist. \n\n49\n\nDer Kläger zu 1) hat bei seiner Anhörung in der Botschaft nicht angegeben, dass \neine Wahl nicht möglich gewesen sei; er hat vielmehr erklärt, er sei dem Rat seiner \nMutter gefolgt, zur Vermeidung von Nachteilen und Beschimpfungen die russische \nNationalität des Vaters zu wählen. Diese Erklärung ist vom Kläger zu 1) auch nicht \nnachträglich eingeschränkt oder widerrufen worden, vielmehr ist sie sowohl im \nschriftlichen Vortrag im Berufungsverfahren als auch vom Kläger zu 1) selbst in \nseiner Anhörung vor dem Senat bestätigt worden. Allerdings war der Kläger zu 1) \nbemüht die Bedeutung dieser Erklärung abzuschwächen, indem er ausführte, das sei \nnur so zu Hause besprochen worden, er selbst habe immer Deutscher sein wollen. \nEr hat aber weder die Tatsache, dass er dies als einzigen Grund bei seiner Anhörung \nin der Botschaft genannt hat, bestritten noch die Tatsache, dass er dem Rat seiner \nMutter damals gefolgt sei. \n\n50\n\nIm Schriftsatz der Kläger vom 17. Oktober 2001 ist dann erstmals vorgetragen \nworden, eine Wahl der Nationalität sei nicht möglich gewesen, weil die Nationalität \nvon der Bediensteten voreingetragen worden sei. Es ist aber nicht dargelegt worden, \nob nicht auf einen entsprechenden Wunsch hin eine Änderung dieses Eintrags oder \ndie vorherige Angabe der gewünschten Nationalität möglich war. Dass auch diese \nMöglichkeit nicht bestanden haben soll, ist erstmals vom Kläger zu 1) in seiner \nAnhörung vor dem Senat behauptet worden. Dort hat er zunächst angegeben, \nnachdem ihm das ausgefüllte Formular vorgelegt worden sei, habe er gefragt, ob er \ndie Nationalität seiner Mutter wählen könne, dies sei aber von der Bediensteten \nverneint worden. Allerdings hat der Kläger zu 1) auf Nachfrage an dieser Angabe \nnicht festgehalten, sondern gesagt, er könne sich nicht mehr genau erinnern. \nAnschließend gab der Kläger zu 1) jedoch an, er habe vorher bei derselben Stelle \ngefragt, welche Unterlagen er für den Antrag brauche und dabei auch gefragt, ob er \ndie Nationalität der Mutter nehmen könne, was verneint worden sei. Diese Angabe \ndes Klägers zu 1) ist nach Ansicht des Senats nicht glaubhaft. Der Kläger zu 1) hat \nnicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb er sich zwar nicht genau erinnern könne, ob \ner bei der Beantragung des Passes gefragt habe, andererseits aber sicher wisse, \ndass er bereits vorher gefragt habe. Zudem hat der Kläger zu 1) von dem zeitlich \nfrüher liegenden Informationsbesuch bei dem Passamt, an den er sich angeblich \nbesser erinnerte als an die Beantragung, erstmals überhaupt berichtet, nachdem er \ndie Passbeantragung geschildert hatte, und seine Aussage dazu auf eindringliche \nBefragung durch den Senat nicht aufrecht erhalten konnte. Hätte er eine solche \neindeutige Auskunft schon vor der Passbeantragung erhalten, so wären die \nBesprechungen zu Hause, welche Nationalität er nehmen solle, von denen der \nKläger zu 1) berichtete, zudem ohne jeden Sinn. Dass er diese dann überflüssige \nBeratung durch die Mutter bei seiner Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland Almaty zur Eintragung der Nationalität in seinen ersten Inlandspass \nschilderte und die angebliche Auskunft der Behörde, es könne nur die Nationalität \nnach dem Vater eingetragen werden, mit keinem Wort erwähnte, ist nicht \nnachvollziehbar. \n\n51\n\nUnter Berücksichtigung sowohl des gesamten Vortrages der Kläger als auch der \nAnhörungen des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung ist der Senat davon \nüberzeugt, dass der Kläger zu 1) entsprechend dem nach der Passverordnung 1974 \nregelmäßig in der ehemaligen Sowjetunion geltenden Passantragsverfahren bei der \nAntragstellung die russische Nationalität seines Vaters gewählt hat, wobei dies auf \nAnraten seiner Mutter geschah. \n\n52\n\nDieser Wahl steht nicht der als wahr unterstellte Vortrag im Berufungsverfahren \nentgegen, der dem Kläger zu 1) vorgelegte Antrag auf Ausstellung des ersten \nInlandspasses, die Forma Nr. 1, sei bereits mit der Nationalität des Vaters \nvorausgefüllt gewesen. Denn daraus kann nicht geschlossen werden, der Kläger zu \n1) hätte durch seine Unterschrift unter diesen Antrag kein Bekenntnis zum russischen \nVolkstum abgegeben. Vielmehr liegt ein Gegenbekenntnis des Klägers vor, weil der \nVoreintrag \"Russe\" dem Willen des Klägers zu 1) nach dem Vorgespräch mit seiner \nMutter entsprach, er zudem nichts unternommen hat, den Voreintrag in der Spalte \nNationalität in Deutsch zu ändern bzw. ändern zu lassen, und der Passantrag von \ndem Kläger zu 1) in dem Bewusstsein unterzeichnet worden ist, eine entsprechende \nErklärung abzugeben. Da er nicht den Willen hatte, die deutsche Nationalität der \nMutter zu wählen, war der bereits erfolgte Eintrag der russischen Nationalität für \nseine Entscheidung nicht relevant, er entsprach vielmehr seiner zuvor getroffenen \nEntscheidung. Ob etwas anderes gelten würde, wenn dem Kläger zu 1) bei der \nUnterzeichnung des Passformulars mitgeteilt worden wäre, dass die Voreintragung \nder Nationalität nicht geändert werden könnte, kann offen bleiben. Denn es ist nicht \nglaubhaft vorgetragen worden, dass dem Kläger zu 1) von einer amtlichen Stelle \nerklärt worden ist, er könne sich nur russisch eintragen. \n\n53\n\nDie Erklärung zur russischen Nationalität ist dem Kläger zu 1) auch dann \nzuzurechnen, wenn er sie auf Drängen seiner Mutter abgegeben hat. Denn auch \ndann hat er das ihm zustehende Wahlrecht ausgeübt und eine nichtdeutsche \nNationalität gewählt. Dies ist nach den Erklärungen des Klägers zu 1) auch bewusst \nund gewollt geschehen.\n\n54\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 1) sich beim Unterschreiben der Forma \nNr. 1 mit der von seiner Mutter vorgeschlagenen Nationalität \"Russe\" in einer seinen \nWillen ausschließenden Zwangslage befunden hat, sind weder vorgetragen noch \nersichtlich. Zwar liegt ein Gegenbekenntnis dann nicht vor, wenn der Erklärende sich \nin einem die Freiheit der Willensbildung ausschließenden Zustand befindet, weil die \nErklärung durch unmittelbare körperliche Gewalt unter Ausschluss jeden \nEntscheidungsspielraumes hervorgebracht wird.\n\n55\n\nVgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom \n26. Juni 1975 - II ZR 35/74 -, Der Betrieb 1975, 2075 \nf.; Heinrichs in Palandt, Kommentar zum BGB, 60. \nAuflage 2000, § 123 BGB, Rdnr. 15.\n\n56\n\nGleiches dürfte gelten, wenn auf den Erklärenden ein solch starker psychischer \nDruck ausgeübt wird, durch den der Erklärende in eine psychische Zwangslage \ngerät, in der seine abgegebene Erklärung als unter völligem Ausschluss der Freiheit \nder Willensentschließung erfolgt anzusehen ist.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September \n2001 - 5 B 17.01 -.\n\n58\n\nJedoch liegt eine solche Situation nicht schon dann vor, wenn aufgrund der \nallgemeinen familiären Situation oder infolge massiver Einflussnahme seitens der \nEltern, anderer Familienangehöriger oder Verwandter der Erklärende sich einem \nallgemeinen psychischen Druck ausgesetzt sieht, seine Erklärung in einem \nbestimmten Sinne abzugeben. Denn die Entscheidung für oder gegen eine \nbestimmte Nationalität unterliegt immer verschiedenartigen familiären und \naußerfamiliären Einflüssen, die als bloße Motive für oder gegen eine bestimmte \nEntscheidung in die Entscheidungsfindung einfließen. Gibt der Erklärende solchen \nauf ihn einwirkenden Zwängen nach, manifestiert sich darin gerade der prägende \nEindruck eines Elternteils oder anderer Personen auf den Erklärenden.\n\n59\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteile vom 13. September \n2000 - 2 A 4261/99 - und vom 22. November 2000 - \n2 A 2764/98 -.\n\n60\n\nDas danach vorliegende und ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum \nausschließende Gegenbekenntnis des Klägers zu 1) ist auch nicht nach § 6 Abs. 2 \nSatz 5 BVFG rechtlich unerheblich, weil im Jahre 1979 eine Erklärung zur deutschen \nNationalität durch Angabe des deutschen Volkstums bei der Ausstellung des ersten \nInlandspasses mit schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen \nverbunden gewesen wäre und der Kläger zu 1) deshalb sein Wahlrecht zwangsläufig \nso wie geschehen hätte ausüben müssen. Das Verhalten des Klägers zu 1) erfüllt \nnämlich den Tatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG schon aus tatsächlichen \nGründen nicht. Zwar ist der Ausschluss von Angehörigen der deutschen Volksgruppe \nvom Hochschulstudium wegen ihrer Nationalität ein schwerwiegender beruflicher \nNachteil im Sinne dieser Vorschrift.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 \n- 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, zu § 6 Abs. 2 Satz \n1 Nr. 3 BVFG in der bis zum 6. September 2001 \ngeltenden Fassung.\n\n62\n\nDer Kläger zu 1) hat jedoch nicht vorgetragen, dass er tatsächlich ein Studium \nnicht hätte durchführen können. Um überhaupt prognostizieren zu können, ob die \nAngabe der deutschen Nationalität bei Ausstellung des ersten Inlandspasses zu \nschwerwiegenden beruflichen Nachteilen geführt hätte, muss nämlich zu diesem \nZeitpunkt ein bestimmtes Berufsziel wenigstens in Umrissen mitgeteilt werden und \nfeststehen, dass dessen Erreichen wegen der Nationalität in Frage gestellt ist.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 \n- 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60.\n\n64\n\nDaran fehlt es hier, da schon nicht festgestellt werden kann, dass es noch im \nJahr 1979, als der Kläger zu 1) seinen ersten Inlandspass erhielt, speziell auf die \ndeutsche Volksgruppe zugeschnittene Zugangshindernisse für ein Hochschulstudium \ngab.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 \n- 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133.\n\n66\n\nDas Gegenbekenntnis des Klägers zu 1) hat seine rechtliche Ausschlusswirkung \nauch nicht nachträglich verloren. Denn § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG schließt nunmehr - \nwie oben dargelegt - aus, dass von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu \neiner nichtdeutschen Nationalität bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch \nHinwendung zum deutschen Volkstum und Revidierung des Gegenbekenntnisses \nabgerückt werden kann. Es ist daher unerheblich, ob der Kläger zu 1) in den Jahren \n1986 und 1987 Änderungsanträge bei der zuständigen Stelle gestellt hat, so dass \ndem diesbezüglich gestellten Hilfsbeweisantrag nicht nachzugehen war.\n\n67\n\nII. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemachte \nAnspruch des Klägers zu 1) auf Erteilung eines Einbeziehungsbescheides gemäß § \n27 Abs. 1 Satz 2 BVFG besteht ebenfalls nicht. Eine Einbeziehung kommt aus \nRechtsgründen nicht in Betracht. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die \nErteilung eines Einbeziehungsbescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in den \nAufnahmebescheid nur eines Spätaussiedlers in Betracht kommt und nicht eines \nAussiedlers, also einer Person, die das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1999 \n- 5 B 83.99 -, vom 27. April 1999 - 5 B 42.99 - und \nvom 15. Dezember 1999 - 5 B 20.99 -.\n\n69\n\nDie Mutter des Klägers zu 1) hat jedoch nicht den Status einer Spätaussiedlerin, \nsondern den einer Aussiedlerin erworben, da sie bereits im August 1992 in die \nBundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist.\n\n70\n\nB. Die Klage der Klägerin zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Sie ist schon nach \nihren eigenen Angaben im Aufnahmeantrag und dem Nationalitätseintrag in ihrem \nInlandspass ukrainische Volkszugehörige. Als solche kann sie den geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur auf § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung von Ehegatten in den \nAufnahmebescheid vorsieht. Da dem Kläger zu 1) aus den oben dargelegten \nGründen ein Aufnahmebescheid nicht erteilt werden kann, kommt auch eine \nEinbeziehung der Klägerin zu 2) nicht in Betracht.\n\n71\n\nC. Schließlich ist auch die Klage der Kläger zu 3) bis 5) unbegründet, da sie aus \nden oben dargelegten Gründen schon nicht von einem deutschen Staatsangehörigen \noder deutschen Volkszugehörigen abstammen und die Möglichkeit einer \nEinbeziehung in einen Aufnahmebescheid des Klägers zu 1) ausscheidet.\n\n72\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 \nVwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen \nSachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n73\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299430","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-31/2-a-1147-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":13},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299430","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299430","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-31/2-a-1147-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299430","retrieved":"2026-07-09 03:23:44.944151+00:00"}}