{"status":"available","doknr":"OLD299428","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0131.20A1501.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-31","aktenzeichen":"20 A 1501/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nEs wird festgestellt, dass es der Abnahme des Kesselwagens mit der EBA-\nKennnummer: EBA\n gemäß dem Bescheid des Eisenbahnbundesamtes vom 5. März \n1998 zur rechtmäßigen Inbetriebnahme nicht bedurfte.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe \nSicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Erforderlichkeit einer - erneuten - \nsicherheitstechnischen Abnahme eines Eisenbahnwagens nach dessen Umbau. \n\n3\n\nDie jetzige Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der V. V. T. und \nTransportmittel GmbH, der ursprünglichen Klägerin. Sie hat am 3. Mai 1999 mit \nwirtschaftlicher Rückwirkung zum 1. Oktober 1998 sämtliche Geschäftsaktivitäten \nsowie die dazugehörigen Aktiva und Passiva und sämtliches Personal von der \nursprünglichen Klägerin übernommen. Die ursprüngliche Klägerin vermietete \nKesselwagen, die sie aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit der \nDeutschen Bundesbahn, später der Deutschen Bahn AG, gegen Entgelt in deren \nZüge einstellte.\n\n4\n\nUnter dem 16. Dezember 1997 beantragte die ursprüngliche Klägerin beim \nEisenbahnbundesamt, den Bremsumbau an 22 Kesselwagen zu genehmigen. Durch \nden Bremsumbau sollte die Einsatzmöglichkeit der Kesselwagen in Zügen mit \nhöherer zulässiger Höchstgeschwindigkeit verbessert werden. Dabei gab die \nursprüngliche Klägerin an, dass die endgültige Zahl der so umzubauenden \nKesselwagen noch nicht feststehe und marktabhängig sei. Das \nEisenbahnbundesamt gab dem Antrag statt und erteilte u. a. für den in seinem \nursprünglichen Zustand im Jahre 1960 hergestellten Kesselwagen mit der EBA-\nKennnummer: EBA durch Bescheid vom 5. März 1998 die Abnahme \nnach § 32 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. \nII S. 1563), zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 131 des Gesetzes zur Neuordnung des \nEisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2422), sowie eine \nBauartzulassung und erließ unter dem selben Datum dazu einen Kostenbescheid in \nHöhe von 1539,93 DM. Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die \nursprüngliche Klägerin geltend, es fehle für die Abnahme und die Bauartzulassung \nan entsprechenden Rechtsgrundlagen, insbesondere sei § 32 EBO nicht einschlägig, \nsodass die Erhebung von Kosten nicht gerechtfertigt sei. Durch \nWiderspruchsbescheid vom 26. Mai 1998 hob das Eisenbahnbundesamt die \nAusgangsbescheide für 4 Kesselwagen, darunter für den oben genannten, auf, \nsoweit sie den Hinweis enthielten, dass bei Verlust der Kodifizierungsnummer die \nAbnahme entfalle, stellte klar, dass der Begriff der Bauartzulassung durch den Begriff \nder Baumusterzulassung zu ersetzen sei, wies im Übrigen den Widerspruch gegen \ndie Abnahmen von 4 Kesselwagen und die Erteilung der Baumusterzulassungen für \n3 Kesselwagen sowie die zugehörigen Kostenbescheide zurück und setzte für den \nErlass des Widerspruchsbescheids Kosten in Höhe von 1536,58 DM fest. Zur \nBegründung führte das Eisenbahnbundesamt hinsichtlich der Erforderlichkeit einer \nAbnahme aus, dass nach § 32 Abs. 1 EBO neue Fahrzeuge vor Inbetriebnahme \nabzunehmen seien. Neue Fahrzeuge seien auch solche, an denen im Zuge von \nUmbauten Veränderungen an sicherheitsrelevanten Teilen vorgenommen worden \nseien und die deshalb von den Zulassungsparametern ihrer durch die ursprüngliche \nAbnahme dokumentierten Bauart abwichen. \n\n5\n\nAm 29. Juni 1998 hat die ursprüngliche Klägerin gegen die Erteilung der \nAbnahmen, der Baumusterzulassungen und der Kostenbescheide Klage erhoben, \nsoweit sie Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 1998 waren und \ndurch ihn bestätigt wurden. Sie hat geltend gemacht, es fehle an Rechtsgrundlagen \nfür die erteilten Abnahmen und Baumusterzulassungen, sodass auch die \nKostenbescheide rechtswidrig seien. § 32 EBO sei auf Umbauten nicht anwendbar. \nDie Vereinigung der Privatgüterwageninteressenten (VPI), der sie angehöre, habe \nkeine rechtsverbindliche Einigung mit der Beklagten über die Kosten getroffen. Im \nGegenteil habe die VPI stets erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nGebührenerhebung durch die Beklagte deutlich gemacht. Sie vertrete nicht die \nAuffassung, dass Abnahmen beim Umbau von Kesselwagen generell nicht \nerforderlich seien. Selbstverständlich bedürfe der Schienenverkehr technischer \nRegeln und Sicherheitsvorschriften, die eingehalten und überwacht werden müssten. \nAllerdings stehe es nicht im freien Ermessen des Eisenbahnbundesamtes, \nfestzulegen, welche Maßnahmen hierzu erforderlich seien und in welchem Umfang \nKosten und Gebühren erhoben werden dürften. Hierzu bedürfe es nach \nrechtsstaatlichen Grundsätzen vielmehr einer klaren gesetzlichen Grundlage, deren \nNachweis die Beklagte bisher schuldig geblieben sei.\n\n6\n\nDurch Beschluss vom 21. August 1998 hat das Verwaltungsgericht das \nVerfahren nach Zulassungs- und Abnahmebescheiden einerseits und \nKostenbescheiden andererseits getrennt und das Verfahren betreffend den oben \ngenannten Kesselwagen unter dem im Rubrum genannten Aktenzeichen sowie das \nVerfahren betreffend den zugehörigen Kostenbescheid unter dem Aktenzeichen 25 K \n6956/98 fortgeführt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat \ndie Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit sie sich gegen die Festsetzung von \nKosten für das Widerspruchsverfahren richtete.\n\n7\n\nDie Klägerin hat in dem vorliegenden Verfahren beantragt,\n\n8\n\n1. den Bescheid der Beklagten vom 5. März \n1998 und den Widerspruchsbescheid vom \n26. Mai 1998 mit Ausnahme der Kosten für den \nWiderspruchsbescheid aufzuheben,\n\n9\n\n2. hilfsweise festzustellen, dass es einer \nAbnahme des in dem oben bezeichneten \nBescheid aufgeführten Schienenfahrzeuges zur \nrechtmäßigen Inbetriebnahme nicht bedurfte. \n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDazu hat sie vorgetragen: Ursprünglich habe zwischen der Klägerin und dem \nEisenbahnbundesamt Einigkeit darüber bestanden, dass alle Änderungen an einem \nFahrzeug, die dessen Sicherheit berührten, der behördlichen Genehmigung \nbedürfen. Seit dem Bestehen des Eisenbahnbundesamtes (1. Januar 1994) habe die \n(ursprüngliche) Klägerin auch entsprechende Anträge beim Eisenbahnbundesamt \ngestellt und bis zu diesem Verfahren nie behauptet, dass die Abnahme und die \nBaumusterzulassung als Sachentscheidung nach dem Umbau eines Fahrzeuges \nnicht erforderlich sei. Noch im Sommer 1997 habe sich die VPI mit dem \nEisenbahnbundesamt darüber geeinigt, dass die behördlichen \nKostenentscheidungen für Abnahmen und Baumusterzulassungen auf der Grundlage \ndes Verwaltungsaufwandes akzeptiert werden. Trotzdem habe die (ursprüngliche) \nKlägerin die Kostenentscheidungen des Eisenbahnbundesamtes weiterhin \nangegriffen und diese Angriffe später auch auf die Sachentscheidungen ausgedehnt. \nEine Abnahme des hier in Rede stehenden Kesselwagens sei erforderlich, weil nach \n§ 32 Abs. 1 EBO \"neue Fahrzeuge\" außer Komplettneubauten auch solche \nFahrzeugen seien, an denen Änderungen an sicherheitsrelevanten Teilen \nvorgenommen worden seien, weil die Fahrzeuge nach dem Umbau von ihrer durch \ntechnische Zulassungsparameter bestimmten ursprünglichen Bauart abwichen. Die \nursprüngliche Abnahme decke das umgebaute Fahrzeug bei einem Umbau des \nUntergestells durch die Veränderung der Bremsen nicht mehr, da nicht gewährleistet \nsei, dass das Fahrzeug noch den Sicherheitsanforderungen entspreche. Weil sich \nfahrtechnisch relevante Merkmale änderten, entstehe rechtlich ein neues Fahrzeug, \ndas abgenommen werden müsse. \n\n13\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin die Klage \nzurückgenommen hat. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nDazu hat es unter Bezugnahme auf seine kostenrechtliche Entscheidung vom selben \nTag im Verfahren 25 K 6956/98 ( OVG NRW: 9 A 1502/01) im Wesentlichen \nausgeführt, dass es für eine Anfechtung der Abnahme- und \nBaumusterzulassungsentscheidung an der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO \nfehle, weil die Genehmigungen bzw. Bescheinigungen rein begünstigende Wirkung \nentfalteten. Die Feststellungsklage sei unbegründet. Aus § 1 Abs. 4 EBO folge, dass \nunter den Begriff des neuen Fahrzeugs nicht nur neu hergestellte Fahrzeuge, \nsondern auch umfassende Umbauten fielen. Solche Umbauten seien mit größeren \nKosten verbunden und würden regelmäßig dadurch (auch) sicherheitsrelevante Teile \ndes Fahrzeugs berühren. Der Bremsumbau sei eine solche kostenträchtige, \nSicherheitsparameter berührende Maßnahme, die eine Abnahme erforderlich mache, \ndenn unverhältnismäßige, also größere Kosten seien insbesondere bei Eingriffen in \ndie Grundkonstruktion zu erwarten. \n\n14\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die zugelassene Berufung der Klägerin, \nmit der sie im Wesentlichen geltend macht: Zwar sei das Eisenbahnbundesamt auch \nfür die Aufsicht über Privatwagen zuständig, es dürfe aber gegen private Dritte keine \nOrdnungsverfügungen erlassen und dementsprechend auch nicht von der Klägerin \nverlangen, dass vor einer Inbetriebnahme der umgebauten Kesselwagen jeweils eine \nAbnahme durchgeführt werde. Eine solche Forderung habe berufsregelnde Tendenz \nund bedürfe gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesonderten \nErmächtigungsgrundlage, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen \nlasse. Für eine Abnahmepflicht bestehe auch kein Bedürfnis, da das \nEisenbahnbundesamt gegenüber der Deutschen Bahn AG Ordnungsverfügungen \nerlassen und deshalb auch dieser gegenüber die Abnahme verlangen könne. Nach \nden Einstellbedingungen habe die Deutsche Bundesbahn/Deutsche Bahn AG den \nBau des Wagen zu überwachen und abzunehmen. Vor der Neuordnung des \nEisenbahnwesens habe diese Selbstkontrolle funktioniert, sodass es ohne \nweitergehende Rechtsänderung weder rechtlich zulässig noch tatsächlich notwendig \nsei, diese Verwaltungspraxis zu ändern. § 1 Abs. 4 EBO sei nicht auf § 32 EBO, \nsondern nur auf die technischen Neubauvorschriften anwendbar. Das ergebe sich \naus dem zweiten Halbsatz, nach dem die Vorschriften für Neubauten auch bei der \nUnterhaltung und Erneuerung berücksichtigt werden sollten. Es wäre aber sinnwidrig \nund vom Gesetz nicht beabsichtigt, wollte man die Abnahme nach § 32 Abs. 1 EBO \nauch bei der Unterhaltung und Erneuerung fordern. Ein umfassender Neubau liege \nnicht vor. Unabhängig davon, dass das Merkmal der größeren Kosten zu unbestimmt \nsei, habe der vorliegende Bremsumbau jedenfalls keine größeren Kosten verursacht. \nHinsichtlich der Kosten für den Bremsumbau hat die Klägerin eine Rechnung der \nFirma F. K. Waggonbau GmbH vom 25. Februar 1998 über 15.840,47 DM \nvorgelegt und darauf hingewiesen, dass sich die Kosten des Bremsumbaus \nentsprechend der diesbezüglichen Rechnungsposition nur auf 3600,- DM beliefen. \nSoweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus davon ausgehe, dass ein \numfassender Neubau vorliege, wenn ein bereits bestehendes Fahrzeug im \nsicherheitsrelevanten Bereich verändert werde, löse sich diese Ansicht völlig vom \nGesetz. In prozessualer Hinsicht nehme sie nunmehr einen Wechsel zwischen \nHaupt- und Hilfsantrag vor, weil sie durch die Anfechtungsklage nur die Feststellung \nder allgemeinen Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids, aber nicht wie mit \nder Feststellungsklage die Feststellung erreichen könne, dass es der Abnahme des \nBremsumbaus durch die Beklagte grundsätzlich nicht bedurft habe. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und\n\n17\n\nfestzustellen, dass es der Abnahme des \nKesselwagens mit der EBA-Kennnummer: EBA \n.........gemäß dem Bescheid des \nEisenbahnbundesamtes vom 5. März 1998 zur \nrechtmäßigen Inbetriebnahme nicht bedurfte,\n\n18\n\nhilfsweise,\n\n19\n\nden Bescheid des Eisenbahnbundesamtes vom \n5. März 1998 über die Abnahme des Kesselwagens \nmit der EBA-Kennnummer: EBA und den \nhierauf bezogenen Teil des Widerspruchsbescheids \nvom 26. Mai 1998 mit Ausnahme der Entscheidung \nüber die Kosten für den Widerspruchsbescheid \naufzuheben.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nSie weist darauf hin, dass eine Abnahme entsprechend der Verwaltungspraxis \ndes Eisenbahnbundesamtes auch bei der sicherheitsrelevanten Veränderung von \nKomponenten für erforderlich gehalten und durchgeführt werde. Die Prüfungstiefe sei \ndabei beschränkt und lasse den Bestandsschutz für Komponenten, die \nsicherheitstechnisch durch den Umbau nicht tangiert würden, unberührt. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder vorliegenden Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte VG Köln 25 K \n6956/98 OVG NRW, 9 A 1502/01 sowie der dazu jeweils vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n24\n\nEntscheidungsgründe\n\n25\n\nDie Berufung hat Erfolg. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig und \nbegründet. \n\n26\n\nDie im Berufungsverfahren erfolgte Antragsumstellung ist unbedenklich; selbst \nwenn sie - was fraglich ist, \nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1982 - 3 C \n4.82 -, NJW 1983, 1990 -\n\n27\n\nals Klageänderung angesehen wird, ist diese jedenfalls nach § 125 Abs. 1, § 91 \nAbs. 1 VwGO wirksam erfolgt.\n\n28\n\nDer Zulässigkeit der Feststellungsklage steht die Regelung des § 43 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO nicht entgegen. Danach kann die Feststellung eines \nRechtsverhältnisses nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch \nGestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Ob \neine Anfechtungsklage entsprechend den Darlegungen des Verwaltungsgerichts mit \nRücksicht auf die begünstigende Wirkung der erteilten Abnahme unzulässig oder hier \nzulässig ist, weil die Klägerin geltend macht, den entsprechenden Antrag gestellt zu \nhaben, um drohende Schwierigkeiten zu vermeiden, obwohl sie der Auffassung sei, \ndass eine Abnahmepflicht nicht bestehe.\n\n29\n\nvgl. zur Zulässigkeit im letzeren Fall: BVerwG, \nUrteil vom 26. Oktober 1966 - 5 C 10.65 -, BVerwGE \n25, 191, 194; Bay. VGH, Urteil vom 10. Februar 1966 \n- 343 VIII 64 -, BayVBl. 1966, 171,\n\n30\n\nbedarf hier keiner abschließenden Klärung. Denn jedenfalls wenn wie hier die \nGenehmigungspflicht streitig ist, kann die Klägerin nicht auf eine Anfechtungs- oder \nVerpflichtungsklage verwiesen werden, sondern ist die Feststellungsklage die richtige \nKlageart,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1974 - 7 C \n36.72 -, BVerwGE 45, 225,\n\n32\n\nzumal nur so die zwischen den Beteiligten allein streitige Frage eines \nAbnahmeerfordernisses nach Umbau von Schienenfahrzeugen mit Rechtskraft \ngeklärt wird.\n\n33\n\nEin berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des \nBestehens/Nichtbestehens eines Abnahmeerfordernisses gegenüber dem \nEisenbahnbundesamt kann der Klägerin nicht deshalb abgesprochen werden, weil \ndem Eisenbahnbundesamt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die \nEisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes - EVerkVerwG - vom 27. Dezember 1993 \n(BGBl. I S. 2378, 2394) Aufgaben nur gegenüber Eisenbahnen des Bundes \nobliegen,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1994 \n- 7 VR 10.94 -, NVwZ 1995, 379; OVG NRW, \nBeschluss vom 31. Januar 1996 - 25 B 3455 - \n3460/95 -, NZV 1996, 471,\n\n35\n\nes also die Inbetriebnahme eines nicht zugelassenen Schienenfahrzeugs nur \ndurch Ordnungsmaßnahmen gegenüber der Deutschen Bahn AG, nicht aber \ngegenüber der Klägerin verhindern kann und - wie die Vertreter des \nEisenbahnbundesamtes in der Berufungsverhandlung ausdrücklich bestätigten - der \nKlägerin gegenüber tatsächlich weder ein Abnahmeerfordernis durchsetzen noch die \nInbetriebnahme eines Eisenbahnwagens untersagen will. Denn bei Vorliegen eines \nberechtigten Interesses kann auch die Feststellung eines Rechtsverhältnisses \nzwischen dem Beklagten und einem Dritten verlangt werden. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1972 - 1 C \n33.68 -, BVerwGE 39, 247 und vom 25. Februar \n1970 - 6 C 125.67 -, NJW 1970, 2260; \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: \nJanuar 2001 § 43 Rdnr. 22.\n\n37\n\nEin entsprechendes Feststellungsinteresse ist gegeben, weil die Klägerin \nEigentümerin des in Rede stehenden Kesselwagens ist, ohne Abnahme auf ihren \nWagen bezogene Maßnahmen des Eisenbahnbundesamtes zu besorgen sind und \ndie Klärung der aufgeworfenen Frage für die Klägerin hinsichtlich einer unbestimmten \nVielzahl noch ausstehender Fahrzeugumbauten von erheblicher Bedeutung ist. \n\n38\n\nDas danach zulässige Begehren der Klägerin, festzustellen, dass es einer \nAbnahme des oben genannten Schienenfahrzeugs zur rechtmäßigen \nInbetriebnahme nicht bedurfte, ist begründet. Die Voraussetzungen der für ein \nAbnahmeerfordernis allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 32 Abs. 1 EBO, \nnach der neue Fahrzeuge erst in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie \nabgenommen worden sind, liegen nicht vor. Durchgreifende Bedenken gegen die \nWirksamkeit der Regelung bestehen nicht. Insbesondere ist sie hinreichend \nbestimmt; die verwandten Begriffe sind, soweit man sie überhaupt als unbestimmte \nRechtsbegriffe ansehen kann, im Wege der Auslegung unter Einbeziehung anderer \nVorschriften der Verordnung - etwa im Hinblick auf die Abnahmekriterien - ohne \nweiteres zuverlässig und vorhersehbar zu handhaben. Meinungsverschiedenheiten \nüber die richtige Auslegung und Anwendung im Einzelfall indizieren allein noch nicht \neine zur Unwirksamkeit einer Norm führende Unbestimmtheit.\n\n39\n\nDie Auffassung des Eisenbahnbundesamtes, ein neues Fahrzeug im Sinne des \n§ 32 Abs. 1 EBO entstehe schon bei Veränderung sicherheitsrelevanter Teile, weil \ndann das veränderte Fahrzeug von der ursprünglichen Abnahme nicht mehr gedeckt \nsei, trifft nicht zu. Hierbei wird die der Auslegung vorgegebene Grenze des Wortlauts \nüberschritten und der Regelungszusammenhang verkannt; unabhängig davon zwingt \nauch der in der Verordnung angelegte Zweck der Abnahme nicht zu einem solchen \nVerständnis. \n\n40\n\n§ 32 Abs. 1 EBO fordert die Abnahme für Fahrzeuge, also für eine \nSachgesamtheit, so dass der Zusatz \"neu\" hierfür gegeben sein muss und nicht nur \nfür ein Teil oder eine Komponente des Fahrzeugs. Dieses aus dem Wortlaut zu \ngewinnende Verständnis, dass nämlich eine ein Fahrzeug regelmäßig nur partiell \nbetreffende Änderung das Fahrzeug nicht ohne weiteres \"neu\" macht, liegt - wie § 1 \nAbs. 4 EBO zeigt - auch der Verordnung zugrunde. Wenn wie in der angeprochenen \nVorschrift die Anforderungen bei Umbauten u.a. von Fahrzeugen ausdrücklich \nangesprochen werden und für bestimmte Umbauten - die umfassenden - die \nGleichstellung mit neuen Fahrzeugen angeordnet wird, so zeigt das, dass nicht jede \nVeränderung ein neues Fahrzeug ergibt; denn dass für ein neues Fahrzeug die \naktuellen technischen Anforderungen gelten, versteht sich von selbst. Auch die von \nder Beklagten vorgebrachte Erwägung zur Reichweite der einmal erfolgten Abnahme \nführt nicht weiter. Denn die Abnahme beschränkt sich in ihrem Gehalt auf die \nFeststellung, dass das abgenommene Fahrzeug im Zeitpunkt der Abnahme den \ntechnischen Anforderungen genügt.\n\n41\n\nVgl. Pätzold/Wittenberg/Heinrichs/Mittmann, \nEBO, 4. Auflage § 32 Rn. 6; Kühlwetter, Die \n\"Zulassung\" von Eisenbahnfahrzeugen im \nDeutschen und internationalen Eisenbahnrecht, \nEisenbahn-Revue International 2000, 280,282; zur \nentsprechenden Regelung für das Baurecht OVG \nNRW, Urteil vom 20. August 1992 - 7 A 2702/91 -, \nNVwZ-RR 1993, 531. \n\n42\n\nEine darüber hinausgehende Regelung des Inhalts, dass die rechtliche Wirkung \nder ursprünglichen Abnahme vom unveränderten Bestand des Fahrzeugs abhängen \nsoll, ist weder der Verordnung zu entnehmen noch etwa für den vorliegenden \nEinzelfall geltend gemacht oder ersichtlich. Eine spezialgesetzliche Regelung, wie sie \netwa § 19 Abs. 2 StVZO für Kraftfahrzeuge enthält und nach der die \nBetriebserlaubnis erlischt, wenn bestimmte Änderungen vorgenommen werden, \nenthält die Verordnung für die Wirkung der Abnahme nicht. Dass die ursprüngliche \nAbnahme des in Rede stehenden Fahrzeugs eine entsprechende Aussage enthalten \nhätte, die sich die Klägerin nun entgegenhalten lassen müsste, führt die Beklagte \nselbst nicht an; die insofern maßgeblichen Unterlagen liegen auch nicht vor. \nAußerdem könnte das Erfordernis einer erneuten Abnahme eines - gesamten - \nFahrzeugs bei der Veränderung auch nur kleinerer sicherheitsrelevanter Teile dem \nverfassungsrechtlich verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechen, \nwenn ausgehend von der Betrachtung als neuem Fahrzeug das vollständige \nÜbereinstimmen mit den aktuellen Anforderungen der Verordnung und den aktuellen \nRegeln der Technik zu verlangen und zu überprüfen wäre. Den letztgenannten \nGesichtspunkt erkennt auch die Beklagte an, die die Abnahme demgemäß auf das \nneue sicherheitsrelevante Teil und die hiervon beeinfassten Teile beschränken will. \nMit einer solchen \"Komponentenabnahme\" aber geht sie eindeutig über den Wortlaut \nder Norm hinaus. Ob und gestützt auf welche rechtlichen Erwägungen dies vertretbar \nsein kann, um schlechthin unsinnige Ergebnisse zu vermeiden, mag dahinstehen. \nDenn die Herausnahme von Änderungen auch an sicherheitsrelevanten Teilen eines \nFahrzeuges aus der hoheitlichen Kontrolle - und damit die Zuweisung der \nVerantwortung an den Fahrzeugeigentümer und das das Fahrzeug einstellende \nEisenbahnverkehrsunternehmen - weicht nicht so sehr von der Konzeption der \nVerordnung ab, dass sie als von vornherein unverständlich erscheint. Dazu ist auf die \nin § 32 Abs. 2 bis 4 EBO geregelten Untersuchungen zu verweisen. Diese planmäßig \nwiederkehrend vorzunehmenden Untersuchungen gehören nach dem \nübereinstimmenden Verständnis der Parteien nicht zu den vom \nEisenbahnbundesamt wahrzunehmenden Aufgaben, sondern sind Angelegenheit \ndes Fahrzeugeigentümers oder Verkehrsunternehmens, wofür die \nNachweisführungspflicht des § 32 Abs. 4 EBO spricht. Damit vollzieht sich bereits ein \nganz wesentlicher Teil der technischen Kontrolle, die für die Gewährleistung der \nSicherheit der Fahrzeuge von entscheidender Bedeutung ist, in der Form einer \nSelbstüberwachung, bei der die hoheitliche Aufsicht auf die Überwachung der \nDurchführung der termingebundenen Untersuchungen anhand der Nachweise \nbeschränkt ist. Die Annahme des Verordnungsgebers, dass die Sicherheit im \nSchienenverkehr weitgehend durch eine Selbstkontrolle der Betreiber gewährleistet \nwerden kann, ist auch im Rahmen der Neugliederung des Eisenbahnwesens nicht in \nFrage gestellt worden, obwohl durch das Eisenbahnneuordnungsgesetz vom 27. \nDezember 1993 (BGBl.I S. 2378, 2422) auch die Eisenbahn-Bau- und \nBetriebsordnung geändert worden ist. Nach alldem kann nicht davon ausgegangen \nwerden, das Sicherheitskonzept der Verordnung zwinge zu der Annahme, \nsicherheitsrelevante Teiländerungen bedürften zwingend einer behördlichen \nAbnahme.\n\n43\n\nDass die erfolgten Änderungen an dem in Rede stehenden Fahrzeug der \nKlägerin kein neues Fahrzeug ergeben haben, liegt, nachdem sich der Ansatz der \nBetrachtung der Beklagten als unzutreffend erwiesen hat, auf der Hand und wird \nauch von der Beklagten nicht weiter konkret in Zweifel gezogen. Auch einen \numfassenden Umbau im Sinne von § 1 Abs. 4 EBO, bei dem die Anwendung von § \n32 Abs. 1 EBO als einer für Neubauten geltenden Vorschriften in Betracht zu ziehen \nist, stellt der erfolgte Bremsumbau nicht dar. Für die Frage, ob der Umbau und seine \nBewertung als umfassend auf einzelne Komponenten bezogen werden kann, gilt hier \nnichts anderes als für § 32 Abs. 1 EBO; der Wortlaut knüpft an das Fahrzeug und \nnicht an Fahrzeugteile an. Dass bezogen auf den in Rede stehenden Wagen ein \numfassender Umbau vorliegt, der außer gegebenenfalls zum Erfordernis einer \nAbnahme auch zum Eingreifen aller technischen Anforderungen nach \ngegenwärtigem Stand führen, also die vollständige Anpassung des 1960 \nhergestellten Wagens an alle aktuellen Sicherheitsbestimmungen erfordern würde, \nist nicht festzustellen und wird auch von der Beklagten nicht geltend gemacht, die - \nnicht zuletzt im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Bestandsschutzes - ohnehin nur \neine Abnahmeerfordernis für die geänderte Bremsanlage sieht. Der \nVerwendungszweck des Wagens als Kesselwagen ist durch den Umbau nicht \nverändert worden, die Ertüchtigung für den problemlosen Einsatz auch in schneller \nfahrenden Zügen geht über eine Anpassung an die allgemeine Entwicklung nicht \nhinaus. Auch die von der Klägerin belegten Kosten der Veränderungen an dem \nFahrzeug weisen - selbst wenn über die Kosten des Bremsumbaus hinaus alle \nVeränderungen eingestellt werden - gegenüber den Kosten für die Neuerstellung \neines Wagens nicht auf einen umfassenden Umbau hin.\n\n44\n\nNach alldem fehlt es an einer normativen Grundlage für das Erfordernis einer \nerneuten Abnahme des Fahrzeugs. Die von der Beklagten aus Gründen der \nGewährleistung der Sicherheit für angebracht gehaltene Kontrolle auch bei \nÄnderungen an sicherheitsrelevanten Fahrzeugteilen bedarf einer entsprechenden \nVorgabe in der Verordnung.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n46\n\nGründe, die Revision zuzulassen, §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO, liegen nicht \nvor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299428","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-31/20-a-1501-01","cited_norms":[{"jurabk":"EBO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":12},{"jurabk":"EBO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299428","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299428","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-31/20-a-1501-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299428","retrieved":"2026-07-09 03:23:44.769000+00:00"}}