{"status":"available","doknr":"OLD299431","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0131.12B52.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-31","aktenzeichen":"12 B 52/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde, auf den nach Art. 1 Nr. 28 des \nGesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (BGBl. I \nS. 3987) die maßgeblichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in \nder bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (VwGO a.F.) anzuwenden sind, \nist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind \nnicht hinreichend dargelegt. Bei der zu Grunde zu legenden Prüfung ist dem Gericht \ndie Berücksichtigung der vom Antragsteller persönlich verfassten und in Kopie zur \nGerichtsakte gereichten Rechtsmittelschrift vom 28. Dezember 2001 wegen des \nVertretungserfordernisses nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO a.F. verwehrt. \nDieses Schreiben kann demzufolge auch nicht etwa als zusätzliche Begründung zu \nder von seinem Prozessbevollmächtigten eingereichten Zulassungsschrift in Betracht \ngezogen werden.\n\n3\n\n1. Die Zulassungsschrift vom 4. Januar 2002 führt nicht zu ernstlichen Zweifeln \nan der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 VwGO a.F. i.V.m. § \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen \nnur dann, wenn durch das Rechtsbehelfsvorbringen Bedenken von solchem Gewicht \ngegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, \ndass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2001 \n- 12 B 1284/00 - m.w.N.\n\n6\n\nDas ist hier nicht der Fall. \n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsgrund für den vor Eingang des \nAntrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht liegenden Zeitraum und \nfür die Geltendmachung einer über 80 % des maßgeblichen Regelsatzes \nhinausgehenden Hilfe zur Deckung des Regelsatzbedarfs im Einklang mit der \ngefestigten Rechtsprechung verneint. Dem ist der Antragsteller nicht \nentgegengetreten. \n\n8\n\nIm übrigen hat das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch nicht als \nglaubhaft gemacht angesehen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers \nseien nach dem derzeitigen Verfahrensstand derart unklar, dass eine \nHilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden könne. Es dränge sich vielmehr bei der \nWürdigung des vorliegenden Sachverhalts der Verdacht auf, dass der Antragsteller \nüber dem Sozialamt nicht offenbartes Einkommen oder Vermögen verfüge. \n\n9\n\nDiese Würdigung begegnet schon deshalb keinen ernstlichen Zweifeln, weil der \nAntragsteller auch in der Zulassungsschrift nicht, wie es in Auseinandersetzung mit \nder angefochtenen Entscheidung erforderlich gewesen wäre, substantiiert zu den für \ndie Zweifel an der Hilfebedürftigkeit maßgeblichen Feststellungen Stellung \ngenommen hat. Hinsichtlich der ihm im Oktober 2000 zugeflossenen \nVersicherungsleistung in Höhe von 85.000,-- DM hat der Antragsteller weder zum \nGrund dieser Zuwendung vorgetragen noch dazu, warum er gegenwärtig auch über \nkeinen Teilbetrag aus der Summe mehr verfügen kann, wofür er sie also verbraucht \nhaben will. Diesbezügliche aussagekräftige Angaben hat er auch dem Antragsgegner \ngegenüber nicht gemacht. Solche Angaben sind um so mehr erforderlich, als der \nAntragsteller offensichtlich nicht behaupten will, den von der Versicherung \nempfangenen Betrag für seinen laufenden Lebensunterhalt verwendet zu haben. Ob \nder Antragsteller, wofür sich indes in der Zulassungsschrift selbst keine Hinweise \nfinden, den Betrag als Schmerzensgeld erhalten hat, und demzufolge ein eventuell \naus diesem Betrag noch vorhandener Teil möglicherweise gemäß § 88 Abs. 3 \nBSHG i.V.m. § 77 Abs. 2 BSHG sozialhilferechtlich freizulassen ist, kann nicht \nüberprüft werden, da sich dafür keinerlei Belege finden.\n\n10\n\nDie Angaben zu den Kraftfahrzeugen, mit denen der Antragsteller in Verbindung \ngebracht worden ist, gehen nicht über die hinaus, die das Verwaltungsgericht mit \nausführlicher und plausibler Argumentation als unstimmig und unglaubhaft beurteilt \nhat. Auf diese Argumentation ist der Antragsteller nicht eingegangen.\n\n11\n\n2. Der Antragsteller hat nicht im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO a.F. \ndargelegt, dass die vorliegende Sache, wie vom ihm geltend gemacht, besondere \ntatsächliche Schwierigkeiten (§ 146 Abs. 4 VwGO a.F. i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) aufweist. Der sinngemäß unterbreitete pauschale Vortrag, eine Vielzahl von \ntatsächlichen Fragen sei noch zu klären, genügt im vorliegenden Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes nicht den Anforderungen an die Darlegung einer die \nZulassung der Beschwerde rechtfertigenden besonderen tatsächlichen Schwierigkeit \nder Rechtssache. In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nobliegt es dem Antragsteller, die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen \nvon Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft zu machen. Ist dies nicht oder nicht \nin ausreichendem Maße und Umfang geschehen und fehlt es deshalb an einer \nhinreichenden Klärung tatsächlicher Fragen, auf die es für die Entscheidung im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren ankommt,führt dies nicht zu einer besonderen \ntatsächlichen Schwierigkeit der Rechtssache. Vielmehr liegt es in einem solchen Fall \nauf der Hand, dass der Antrag wegen der fehlenden Glaubhaftmachung der \nanspruchsbegründenden Tatsachen keinen Erfolg haben kann \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluß vom 9. Februar 2000 \n- 22 B 1910/99.\n\n13\n\nEs liegt nunmehr an dem Antragsteller, dem Antragsgegner durch vollständige \nOffenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Prüfung zu ermöglichen, ob und \nin welchem Umfang er hilfebedürftig ist.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299431","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-31/12-b-52-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299431","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299431","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-31/12-b-52-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299431","retrieved":"2026-07-09 03:23:45.031803+00:00"}}