{"status":"available","doknr":"OLD299459","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0130.9A5298.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-30","aktenzeichen":"9 A 5298/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 265,30 EURO ( früher \n518,88 DM ) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\n \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie Beklagte hat die allein geltend gemachten ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) nicht dargelegt.\n\n4\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts sind gegeben, wenn die Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit \nder Entscheidung i.S. des Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich \nüberwiegen. Nicht ausreichend sind Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner \nBegründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese nicht zugleich \nZweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründen. Dargelegt nach § 124a \nAbs. 1 Satz 4 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. \n§ 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des \nRechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001, \nBGBl. I S. 3987) ist der Zulassungsgrund nur, wenn er benannt wird und wenn sich \nder Antrag mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts \nauseinander setzt und im Einzelnen erläutert, in welcher Hinsicht und aus welchen \nGründen diese mit der Folge eines unrichtigen Entscheidungsergebnisses \nernsthaften Zweifeln begegnen. \n\n5\n\nBei Anlegung dieser Maßstäbe lassen sich dem Zulassungsvorbringen keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angegriffenen \nEntscheidung entnehmen.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Feststellung einer im Jahr 1996 nicht \nbestehenden Gebührenpflicht für die streitigen Fahrzeuge der Klägerin nach § 1 \nABBG i. V.m. Art. 2 der seinerzeit noch anzuwendenden Richtlinie 93/89 EWG vom \n25. Oktober 1993 (mittlerweile abgelöst durch die weitgehend inhaltsgleiche \nRichtlinie 1999/62 EWG vom 17. Juni 1999) auf zwei - jeweils selbstständig tragende \n- Erwägungen gestützt. Es hat ausgeführt, bei der solo fahrenden Zugmaschine fehle \nes schon mangels Ladefläche an der gemäß Art. 2, 4. Spiegelstrich der Richtlinie \n93/89 EWG erforderlichen Bestimmung zum Güterkraftverkehr. Es hat weiter \ndargelegt, unabhängig hiervon komme der Zugmaschine weder für sich genommen \nnoch in Kombination mit dem zugehörigen Auflieger die nach der besagten \ngemeinschaftsrechtlichen Regelung erforderliche ausschließliche Bestimmung zum \nGüterkraftverkehr zu, da die Fahrzeugkombination in erster Linie zur Ausstellung von \nProdukten der Klägerin diene.\n\n7\n\nAngesichts dessen bestünden nur dann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils, wenn das Zulassungsvorbringen durchgreifende Einwände \ngegen die beiden vorgenannten Begründungselemente erheben würde. Dies ist \njedoch nicht der Fall.\n\n8\n\nNach dem Zulassungsvorbringen bestehen zwar ernstliche Zweifel im Hinblick \nauf die Annahme des Verwaltungsgerichts, solo fahrenden Zugmaschinen fehle \nschon von vorneherein die Bestimmung zum Güterkraftverkehr im Sinne des Art. 2, \n4. Spiegelstrich der Richtlinie 93/89 EWG. Die Zweifel ergeben sich daraus, dass die \nZweckbestimmung einer Zugmaschine nicht losgelöst von seiner grundsätzlichen \nFunktion in dem jeweiligen Unternehmen beurteilt werden kann. Dient die \nZugmaschine - was der Regelfall sein wird - grundsätzlich als Zugfahrzeug für einen \nAuflieger, dessen Zweckbestimmung sich wiederum im Transport von Gütern \nerschöpft, so erfasst diese grundsätzliche Zweckbestimmung auch die Zugmaschine. \nVor dem Hintergrund , dass Art. 2, 4. Spiegelstrich der Richtlinie 93/89 EWG - wie \nunten noch weiter darzulegen ist - auf eine solche generelle Zweckbestimmung und \nnicht auf die Verwendung im Einzelfall abstellt, liegt eine Bestimmung zum \nGüterkraftverkehr somit auch dann vor, wenn eine derartige Zugmaschine in \neinzelnen Fällen solo fährt. Einer vertiefenden Auseinandersetzung hiermit bedarf es \nindes nicht. \n\n9\n\nDenn ungeachtet der vorstehenden Ausführungen ist jedenfalls die weitere \nAnnahme des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, die Zugmaschine und die \nKombination Zugmaschine mit Auflieger der Klägerin seien nicht ausschließlich im \nSinne des besagten Gemeinschaftsrechts für den Güterkraftverkehr bestimmt und \nunterfielen deshalb nicht der Gebührenpflicht nach § 1 Abs. 1 ABBG. Durch das \nUrteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 28. Oktober 1999 - C-193/98 - ist \ngeklärt, dass in Ansehung des Ziels der Richtlinie 93/89 EWG mit der darin \nenthaltenen Voraussetzung \"ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt\" nur \nsolche Fahrzeuge erfasst werden, die aufgrund ihrer Merkmale dazu bestimmt sind, \nregelmäßig und auf Dauer und nicht nur gelegentlich am Wettbewerb im \nGüterverkehr teilzunehmen. Dem Zulassungsvorbringen ist zwar beizupflichten, dass \ndie danach maßgeblichen Merkmale für die vorzunehmende Beurteilung solche \nobjektiver Art sind. Allerdings kann bei dieser Beurteilung nicht – wie die Beklagte \nmeint – nur auf die Nutzung des Fahrzeugs innerhalb \"des \ngüterkraftverkehrsrechtlichen Bereichs\", d.h. mit anderen Worten nur auf den \nVerwendungszweck während der Fahrt auf der Straße, abgestellt und die Prüfung \nauf die Frage beschränkt werden, ob das Fahrzeug insoweit nach seinen objektiven \nMerkmalen (ausschließlich) dem Transport von Gütern dient. Eine solche Sichtweise \nhat die Beklagte im Grundsatz bereits in dem durch das besagte Urteil des EuGH \nabgeschlossenen Verfahren vertreten, indem sie vorgetragen hat, es sei nicht auf die \nüberwiegende Verwendung des Fahrzeugs im Allgemeinen, sondern nur darauf \nabzustellen, ob das Fahrzeug bei der Benutzung von Straßen Güter befördere. \nDieser Auffassung ist der EuGH gerade nicht gefolgt. Er hat vielmehr die seinerzeit in \nStreit stehende Frage, ob bei der Beurteilung der \"Ausschließlichkeit\" auf den \nZeitpunkt und die Art der jeweiligen Benutzung (im Einzelfall) oder auf die generelle \nZweckbestimmung des Fahrzeugs abzustellen sei, dahin entschieden, dass es auf \ndie generelle Zweckbestimmung unabhängig von dem jeweiligen einzelnen \nVerwendungszweck ankommt. Angesichts dessen ist nicht entscheidend, ob ein \nFahrzeug in dem Moment, in dem es eine Straße benutzt, ausschließlich zum \nTransport von Gütern bestimmt ist, sondern kommt es darauf an, ob das Fahrzeug \nnach seinen objektiven Merkmalen generell ausschließlich dazu dienen soll, Güter \nauf Straßen zu transportieren.\n\n10\n\nDieser Bewertung kann auch nicht entgegen gehalten werden, danach seien \nFahrzeuge mit Schlafstätten für das Fahrpersonal nicht mehr ausschließlich für den \nGüterkraftverkehr bestimmt und unterlägen keiner Gebührenpflicht. Es liegt auf der \nHand, dass Schlafstätten für Fahrpersonal in solchen Fahrzeugen, die nur für den \nTransport von Gütern eingesetzt werden, eben diesem Transportzweck dienen. Von \ndaher beseitigen sie nicht die ausschließliche Bestimmung derartiger Fahrzeuge für \nden Güterkraftverkehr, sondern bestätigen sie allenfalls.\n\n11\n\nBei Anlegung des oben ausgeführten Maßstabs hat das Verwaltungsgericht zu \nRecht angenommen, dass die Zugmaschine der Klägerin weder für sich genommen \nnoch in Kombination mit dem dazu gehörigen Auflieger ausschließlich zum \nGüterkraftverkehr bestimmt ist. Denn bei der gebotenen generellen Betrachtung im \noben dargelegten Sinne anhand objektiver Merkmale – hier der Einrichtung des \nAufliegers als Ausstellungsräumlichkeit für die Produkte der Klägerin – dienen die \nstreitigen Fahrzeuge noch nicht einmal überwiegend zu Transportzwecken. Insoweit \nkann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die unter diesem Aspekt zutreffenden \nAusführungen in dem angegriffenen Urteil (S. 9 der Urteilsabschrift) Bezug \ngenommen werden. \n\n12\n\nDer im vorgenannten Zusammenhang noch geltend gemachte Einwand der \nBeklagten, trotz der besagten besonderen Funktion der Fahrzeugkombination der \nKlägerin werde hier der Schutzzweck der Richtlinie berührt, da die Klägerin jedenfalls \nmit der Beförderung ihrer Produkte zu den Ausstellungsorten in einen Wettbewerb \nmit anderen Transportunternehmen trete, greift nicht durch. Die Richtlinie dient nach \nihrer Präambel zwar der Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen \nVerkehrsunternehmen in den Mitgliedstaaten. Wie bereits oben ausgeführt, gebietet \nes dieses Ziel nach dem Urteil des EuGH vom 28. Oktober 1999 – C –193/98 – \ngleichwohl - jedenfalls auf der bislang verwirklichten ersten Stufe der Harmonisierung \n– nicht, auch solche Fahrzeuge in den Anwendungsbereich der Richtlinie \neinzubeziehen, die nach ihren objektiven Merkmalen auch zu anderen als bloßen \nTransportzwecken bestimmt sind. Eben dies ist bei den Fahrzeugen der Klägerin der \nFall. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299459","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-30/9-a-5298-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299459","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299459","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-30/9-a-5298-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299459","retrieved":"2026-07-09 03:23:47.334423+00:00"}}