{"status":"available","doknr":"OLD299458","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0130.19A2524.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-30","aktenzeichen":"19 A 2524/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf (8.000 DM : 1,95583 =) \n4090,335 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend \ngemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 \nSatz 4 VwGO dargelegt sind.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im \nErgebnis zu Recht abgewiesen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 \nSatz 4 VwGO analog) mit dem auch im Zulassungsverfahren weiter verfolgten \nBegehren des Klägers festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom \n19. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 1999 \nrechtswidrig war, ist nicht statthaft. Die ursprüngliche Verpflichtungsklage mit dem \nwörtlich formulierten Antrag, den Beklagten unter Aufhebung der genannten \nBescheide zu verpflichten, dem Kläger ein neues Zeugnis unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu erteilen, hat sich nicht erledigt.\n\n4\n\nNach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht im Falle der Erledigung des \nVerwaltungsaktes auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig \ngewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. \nDiese Vorschrift ist bei erledigten Verpflichtungsklagen entsprechend \nanwendbar.\n\n5\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. August \n1988 - 4 B 89/88 -, NVwZ 1989, 48 (48); Kopp, \nVwGO, 12. Auflage, 2000, § 113 Rdn 107, m. w. \nN.\n\n6\n\nDie nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog vorausgesetzte Erledigung der \nVerpflichtungsklage liegt vor, wenn sie unzulässig oder unbegründet geworden ist. \nEine Änderung der Verpflichtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist \ndeshalb statthaft, wenn das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist, weil das Interesse \ndes Klägers an der begehrten Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes \nobjektiv erloschen ist oder das Klageziel auf andere Weise als durch die beantragte \ngerichtliche Entscheidung bereits erreicht wurde. Letzteres ist allerdings nur dann der \nFall, wenn zwischen dem Erstrebten und dem Erreichten Identität besteht.\n\n7\n\nVgl. zum Übergang zur \nFortsetzungsfeststellungsklage im Falle der \nUnzulässigkeit der Verpflichtungsklage: BVerwG, \nUrteile vom 25. August 1988 - 2 C 62/85 -, NVwZ \n1989, 158 (158), 17. Oktober 1985 - 2 C 42/83 -, \nNVwZ 1986, 468, und 15. November 1984 - 2 C \n56/81 -, NVwZ 1985, 265 (265); Bayerischer VGH, \nBeschluss vom 12. September 1990 - 3 B \n90.00061 -, NVwZ 1991, 499 (500); OVG NRW, \nUrteil vom 24. Oktober 1979 - X A 295/79 -, NJW \n1980, 1069 (1069 f.); Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2001, § 113 \nRdn 100; Eyermann/Fröhler, VwGO, 11. Auflage, \n2000, § 113 Rdn 1000.\n\n8\n\nEine Erledigung im Rechtssinne liegt darüber hinaus vor, wenn die \nVerpflichtungsklage auf Grund (nachträglicher) objektiver Unmöglichkeit des Erlasses \ndes begehrten Verwaltungsaktes unbegründet geworden ist oder der Verwaltungsakt \nzwar noch erlassen werden kann, der Kläger aber infolge einer Rechtsänderung \nhierauf keinen Anspruch mehr hat.\n\n9\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 - \n11 C 60/92 -, NVwZ-RR 1995, 172 (173), Beschluss \nvom 15. August 1988 - 4 B 89/88 -, a. a. O., und \nUrteil vom 24. Oktober 1980 - 4 C 3/78 -, BVerwGE \n61, 128 (135); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n8. Juni 1993 - 10 S 110/92 -, NVwZ 1994, 709 \n(711 f.); OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 1979 \n- X A 295/75 -, a. a. O., 1070; Schoch/Schmidt-\nAßmann, Pietzner, a. a. O., § 113 Rdn 101.\n\n10\n\nKeiner der genannten Fälle, in denen der Übergang von der Verpflichtungsklage \nzur Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft ist, liegt hier vor. Das \nVerpflichtungsbegehren des Klägers hat sich mit dem erfolgreichen Bestehen der \nNachprüfung am 19. Mai 1999 und der Ausstellung des Zeugnisses vom 19. Mai \n1999 über den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Fachoberschulreife - nicht im \nRechtssinne erledigt.\n\n11\n\nDabei kann dahinstehen, ob entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts \ntrotz der gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung über die Nichtschülerprüfung \nzum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-NSch-S I) vom 11. September \n1989, GV NW S. 470, erfolgten Ausstellung des \"neuen\" Zeugnisses vom 19. Mai \n1999 weiterhin eine Klage gegen das erste Zeugnis über das Nichtbestehen der \nPrüfung vom 18. November 1998 zulässig ist. Auch wenn das Zeugnis vom 19. Mai \n1999 nach seiner äußeren Form die Notwendigkeit einer Nachprüfung nicht \nerkennen lässt, könnte eine fortbestehende Beschwer des Klägers durch das \nZeugnis vom 18. November 1998 und damit verbunden eine fortbestehende \nRechtswirkung dieses Zeugnisses darin liegen, dass der Kläger objektiv die \nNichtschülerprüfung nicht im ersten (regulären) Anlauf, sondern erst auf Grund der \nNachprüfung bestanden hat. Insoweit könnte eine Vergleichbarkeit mit einem Prüfling \nvorliegen, der die Prüfung erst nach einer Wiederholungsprüfung (§ 17 PO-NSch-S I) \nbestanden hat. Auch in diesem Fall ist der Prüfling im ersten (regulären) Anlauf \ngescheitert. Wiederholungsprüfung und Nachprüfung sind deshalb insoweit \nvergleichbar, als ihnen jeweils ein erfolgloser Prüfungsversuch vorausgegangen ist. \nIm Falle der erfolgreichen Ablegung einer Wiederholungsprüfung ist aber anerkannt, \ndass sich die Klage gegen das Nichtbestehen des ersten Prüfungsversuchs nicht \nerledigt hat. Denn die Zahl der erforderlichen Prüfungsversuche lässt (negative) \nRückschlüsse auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings zu.\n\n12\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1996 - \n6 B 81/95 -, BayVBl 1997, 600, und Urteil vom 12. \nApril 1991 - 7 C 36/90 -, BVerwGE 88, 111 (112 \nff.).\n\n13\n\nEine Erledigung des Verpflichtungsbegehrens des Klägers ist jedenfalls deshalb \nnicht eingetreten, weil zwischen dem durch die Nachprüfung Erlangten und dem mit \nder ursprünglichen Verpflichtungsklage Erstrebten keine Identität besteht.\n\n14\n\nDie Nachprüfung dient gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 PO-NSch-S I dem Zweck, dem \nPrüfling nachträglich den Erwerb des Abschlusses der Sekundarstufe I - \nFachoberschulreife - zu ermöglichen. Voraussetzung dafür ist, dass er in einem \neinzigen Fach - hier dem Fach Physik - durch die Verbesserung der Note von \nmangelhaft auf ausreichend die Abschlussbedingungen erfüllt (§ 18 Abs. 1 Satz 2 \nPO-NSch-S I). Der Prüfling erwirbt gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 PO-NSch-S I den \nAbschluss, wenn er in der Nachprüfung ausreichende Leistungen erzielt. Nach § 18 \nAbs. 5 Satz 2 PO-NSch-S I erhält er mit dieser Note ein neues Zeugnis. Aus diesen \nRegelungen folgt, dass der Prüfling sich bei der Nachprüfung allenfalls in einem Fach \nvon mangelhaft auf ausreichend verbessern kann. Eine weiter gehende \nVerbesserung auf befriedigend, gut oder sehr gut, die bei einer \nWiederholungsprüfung gemäß § 17 PO-NSch-S I in allen Fächern möglich ist, ist \nausgeschlossen. Dementsprechend sind auch die Leistungen des Klägers bei der \nNachprüfung im Fach Physik ausweislich des Protokolls über die Nachprüfung nicht \neiner der Notenstufen des § 25 Abs. 1 ASchO NRW iVm § 2 Abs. 2 PO-NSch-S I \nzugeordnet worden, sondern lediglich festgestellt worden, dass er die Nachprüfung \n\"bestanden\" habe.\n\n15\n\nNach seinem gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO für die Prüfung der Gründe, \naus denen die Berufung zugelassen werden kann, maßgeblichen Vortrag auf S. 5 \nseines Zulassungsantrags begehrte der Kläger demgegenüber mit seiner \nursprünglichen Verpflichtungsklage eine \"Neuprüfung\" im Fach Physik - gemeint ist \noffenbar eine (nach § 17 PO-NSch-S I materiell-rechtlich nicht zulässige) \nWiederholungsprüfung in einem einzigen Fach. Zur Begründung trägt der Kläger vor, \ndass ihm im Falle einer \"Neuprüfung\" im Gegensatz zu der erfolgten Nachprüfung die \nMöglichkeit eröffnet (gewesen) sei, etwa auch die Note gut im Fach Physik zu \nerhalten. Diesem Vorbringen im Zulassungsverfahren entspricht der Vortrag des \nKlägers im erstinstanzlichen Verfahren. Dort hat er mit Schriftsatz seiner \nProzessbevollmächtigten vom 15. Juli 1999 geltend gemacht, dass sich sein \n\"Hauptanliegen\" mit der erfolgreichen Nachprüfung nicht erledigt habe. Bei einer \nVerpflichtung des Beklagten, ihm die Möglichkeit einer \"neuen\" Prüfung zu eröffnen, \nbestehe für ihn die Chance, die durch die erfolgreiche Nachprüfung erzielte Note \nausreichend zu verbessern. Damit besteht nach dem Vortrag des Klägers zwischen \ndem Erreichten und dem Erstrebten keine Identität. Er erstrebte mit seiner \nursprünglichen Verpflichtungsklage nicht nur das - mit der Nachprüfung erlangte - \nBestehen der Nichtschülerprüfung mit der Note ausreichend im Fach Physik, sondern \neine \"Neuprüfung\" in diesem Fach, um eine bessere Note als ausreichend erzielen \nzu können.\n\n16\n\nSoweit in diesem ursprünglichen Verpflichtungsbegehren als Minus das \nBegehren auf Verpflichtung des Beklagten enthalten ist, die Nichtschülerprüfung \nnach einer \"Neuprüfung\" für bestanden zu erklären, liegt keine Teilerledigung im \nRechtssinne vor. Eine Teilerledigung, die hinsichtlich des erledigten Teils den \nÜbergang zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage rechtfertigt, kommt nur dann in \nBetracht, wenn und soweit das Verpflichtungsbegehren teilbar ist.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1985 - 3 \nB 25/82 -, Buchholz 310 § 161 VwGO, Nr. 65, S. 6; \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 161 \nRdn 11.\n\n18\n\nDiese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das ursprüngliche \nVerpflichtungsbegehren des Klägers auf Erzielung einer besseren Note als \nausreichend im Fach Physik und das darin als Minus enthaltene Begehren auf \nBestehen der Nichtschülerprüfung sind keine teilbaren selbstständigen \nKlagebegehren. Materiell-rechtlich ist es abgesehen von der vom Kläger mit seiner \nursprünglichen Verpflichtungsklage nicht erstrebten Nachprüfung gemäß § 18 PO-\nNSch-S I unmöglich, eine allein auf Bestehen der Nichtschülerprüfung gerichtete \nKlage zu erheben. Dem steht entgegen, dass in der Nichtschülerprüfung nicht nur \nüber das Bestehen oder Nichtbestehen zu entscheiden ist. Vielmehr müssen die \ngezeigten Leistungen einer der Notenstufen des § 25 Abs. 1 ASchO NRW iVm § 2 \nAbs. 2 PO-NSch-S I zugeordnet werden (§§ 13 Satz 1, 14 PO-NSch-S I).\n\n19\n\nEin die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel im Sinne des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO \ndargelegt worden. \n\n20\n\nDer Kläger macht insoweit im Zulassungsverfahren allein geltend, dass das \nVerwaltungsgericht entgegen § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt hinsichtlich des für \ndie Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlichen \nFeststellungsbegehrens nicht bzw. nicht hinreichend aufgeklärt habe. Ein etwaiger \nVerstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht rechtfertigt jedoch keine Zulassung \nder Berufung, weil das angefochtene Urteil auf diesem vermeintlichen \nVerfahrensfehler nicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruht. Die Klage ist \nnämlich ungeachtet eines möglichen Feststellungsinteresses des Klägers schon \ndeshalb als unzulässig abzuweisen, weil, wie ausgeführt, die \nFortsetzungsfeststellungsklage nicht statthaft ist.\n\n21\n\nDass der Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage vom Verwaltungsgericht \nveranlasst worden ist (§ 86 Abs. 3 VwGO), macht der Kläger nicht geltend. Ein \ndahingehender Verfahrensfehler, wenn er vorläge, kann auch nicht mehr mit Erfolg \nerhoben werden, weil die Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung und die \nBegründung des Zulassungsantrags (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 iVm Satz 4 VwGO) \nabgelaufen ist.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 2, § 73 Abs. 1 GKG iVm §§ \n13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG a. F. und erfolgt unter Berücksichtigung des Art. 3 Nr. \n11 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, \niVm Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über \nbestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, Abl. EG \nNr. L 162 S. 1, sowie Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai \n1998 über die Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 139 S. 1.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299458","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-30/19-a-2524-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299458","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299458","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-30/19-a-2524-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299458","retrieved":"2026-07-09 03:23:47.250388+00:00"}}