{"status":"available","doknr":"OLD299478","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0129.19A1060.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-29","aktenzeichen":"19 A 1060/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf (8.000,- DM : 1,95583 =) 4090,335 \nEuro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO \ndargelegt sind.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen \nnicht, soweit das Verwaltungsgericht die Klage mit dem auch im Zulassungsverfahren weiter \nverfolgten Antrag auf Verpflichtung der beklagten Schule, die im Abgangszeugnis vom 31. \nJuli 2000 enthaltenen Noten in den Fächern Physik und Englisch auf befriedigend \nfestzusetzen, und mit dem als Minus in diesem Antrag enthaltenen (Hilfs-) Antrag auf \nVerpflichtung zur Neubewertung abgewiesen hat. Dabei kann dahinstehen, ob die auch im \nZulassungsverfahren geltend gemachten Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner \nschulischen Leistungen in diesen Fächern überhaupt durchgreifen. Unabhängig davon stellt \nsich das angefochtene Urteil schon aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die begehrte Verpflichtung \nder beklagten Schule, die im Abgangszeugnis vom 31. Juli 2000 für das zweite Halbjahr des \nSchuljahres 1999/2000 erteilten Noten in den Fächern Physik und Englisch auf befriedigend \nfestzusetzen, von vornherein nicht in Betracht kommt. Prüfungsentscheidungen wie auch \nschulische Notenfestsetzungen, sind mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. \n19 Abs. 4 GG) grundsätzlich vollständig gerichtlich zu überprüfen. Allerdings verbleibt dem \nPrüfer bzw. Lehrer bei den sog. prüfungsspezifischen Wertungen,\n\n5\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 \n- 6 B 55.97 -, NVwZ 1998, 738,\n\n6\n\nein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob \nVerfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer bzw. \nLehrer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine \nBewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, \noder sonst willkürlich gehandelt hat. Angesichts dieses Entscheidungsspielraums ist das \nGericht abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden und auch vom Kläger nicht geltend \ngemachten bloßen rechnerischen Korrekturen nicht befugt, Prüfungsleistungen selbst zu \nbewerten und als Folge dieser eigenen Bewertung die Prüfungsbehörde bzw. die beklagte \nSchule zu verpflichten, die Prüfung für bestanden zu erklären oder eine bessere Note zu \nerteilen.\n\n7\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - 6 C \n11.96 -, NVwZ 1998, 636 (637 f.), Beschluss vom 11. April \n1996 - 6 B 13.96 -, DVBl 1996, 997 (998), und Urteil vom 9. \nDezember 1992 - 6 C 3.92 -, NVwZ 1993, 677 (678); OVG \nNRW, Urteile vom 30. März 1998 - 22 A 4551/95 -, NWVBl \n1998, 403 (404), und 27. Oktober 1995 - 19 A 4947/94 -.\n\n8\n\nDer (hilfsweise) beantragten Verpflichtung zur Neubewertung der Leistungen des Klägers \nin den Fächern Physik und Englisch steht entgegen, dass eine Neubewertung unmöglich \ngeworden ist.\n\n9\n\nGrundlage der Bewertung der schulischen Leistungen des Klägers sind alle von ihm im \nZusammenhang mit dem Unterricht gezeigten Leistungen, insbesondere schriftliche Arbeiten, \nmündliche Beiträge und praktische Leistungen (§ 21 Abs. 4 Satz 1 ASchO NRW). Die \nLeistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind für die Beurteilung ebenso zu berücksichtigen \nwie die übrigen Leistungen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ASchO NRW). Danach müssten bei einer \nNeubewertung der Leistungen des Klägers die im zweiten Halbjahr des Schuljahres \n1999/2000 gezeigten mündlichen Leistungen in Relation zu den sonstigen im \nZusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen gesetzt werden. Voraussetzung \nfür diese Bewertung ist, dass den Fachlehrern die mündlichen Leistungen des Klägers noch \nvoll präsent sind. Denn der Grundsatz der Chancengleichheit gestattet es nicht, \nPrüfungsleistungen und damit auch schulische Leistungen neu zu bewerten, wenn eine \nverlässliche Entscheidungsgrundlage nicht oder nicht mehr vorhanden ist.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 -\n, NVwZ 1997, 502 (502 f.); OVG NRW, Beschlüsse vom 17. \nFebruar 2000 - 19 A 3459/99 -, NVwZ-RR 2000, 432 (433), \nund 31. Januar 2000 - 19 A 3171/99 -, sowie Urteile vom 16. \nMai 1997 - 19 A 2242/96 -, und 27. Oktober 1995 - 19 A \n4947/94 -.\n\n11\n\nLetzteres ist hier der Fall. Bei einer Neubewertung müssten die Fachlehrer (auch) \nmündliche Leistungen des Klägers in den Blick nehmen, die zeitlich weit zurückliegen. Seit \ndem Beginn des zweiten Halbjahres des Schuljahres 1999/2000, in dem der Kläger am \nUnterricht in den Fächern Physik und Englisch teilnahm, sind - bezogen auf den Zeitpunkt \nder Entscheidung des Senats - 2 Jahre und seit der Erteilung des Abgangszeugnisses vom \n31. Juli 2000 1 ½ Jahre verstrichen. Nach Ablauf eines derart langen Zeitraums ist \ninsbesondere vor dem Hintergrund, dass die Fachlehrer bereits während des Schuljahres \n1999/2000 und in den nachfolgenden Schuljahren eine Vielzahl anderer Schüler in \nunterschiedlichen Klassen unterrichtet haben bzw. unterrichten, nach allgemeiner \nLebenserfahrung prinzipiell nicht mehr hinreichend gewährleistet, dass sich die Fachlehrer \nnoch an sämtliche für die Bewertung der mündlichen Leistungen des Klägers maßgeblichen \nEinzelheiten erinnern können. Dies gilt im Übrigen auch bereits für den Zeitpunkt der \nerstinstanzlichen Entscheidung im Januar 2001. Denn auf der Grundlage des gemäß § 124 a \nAbs. 1 Satz 4 VwGO für die Zulassung der Berufung maßgeblichen Vortrags des Klägers war \nes, wie noch näher ausgeführt wird, schon am Ende des zweiten Halbjahres des Schuljahres \n1999/2000 nicht mehr möglich, dass sich die Englischlehrerin an Einzelheiten der Mitarbeit \ndes Klägers im Unterricht erinnern konnte. Fehlt es daran, kommt eine Neubewertung \nschulischer Leistungen nicht mehr in Betracht, weil es hierfür nicht genügt, dass den Lehrern \ndie mündlichen Leistungen des Klägers noch in groben Zügen gegenwärtig sind. \nBewertungen schulischer Leistungen erfordern ebenso wie andere Prüfungsentscheidungen \nkomplexe Erwägungen der Lehrer, die nicht nur eine wertende Auseinandersetzung mit den \nzu bewertenden Leistungen des Schülers im Vergleich zu den Leistungen seiner Mitschüler, \nsondern auch eine differenzierte Zuordnung der Leistungen des Schülers zu den in § 25 Abs. \n1 ASchO NRW vorgegebenen Noten erfordern. Eine solche wertende Betrachtung ist nur \nmöglich, wenn dem Lehrer die zu bewertenden Leistungen des Schülers noch in allen \nEinzelheiten präsent sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Fachlehrer ausnahmsweise in der \nLage wären, die mündlichen Leistungen des Klägers auch heute noch genau und \ndifferenziert bewerten zu können, sind nicht ersichtlich und auch nicht im Sinne des § 124 a \nAbs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt.\n\n12\n\nEine Neubewertung wäre heute noch möglich, wenn etwa verlässlich davon \nausgegangen werden könnte, dass der Kläger gar keine und damit entsprechend der \nNotendefinition in § 25 Abs. 1 Nr. 6 ASchO NRW (zwingend) mit ungenügend zu bewertende \nmündliche Leistungen erbracht hätte. Nach dem gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO für die \nEntscheidung über die Zulassung der Berufung maßgeblichen Vortrag des Klägers im \nZulassungsverfahren liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor. Er hat die in der \nStellungnahme der Englischlehrerin vom 26. Juni 2000 enthaltene Aussage, der Kläger habe \nsich im zweiten Halbjahr des Schuljahres 1999/2000 \"total verweigert\", ausdrücklich in \nAbrede gestellt. Er behauptet im Zulassungsantrag, dass von mangelhaften oder gar \nungenügenden Leistungen im Fach Englisch nicht die Rede sein könne. Auch in Bezug auf \ndas Fach Physik macht der Kläger geltend, mündliche Leistungen erbracht zu haben, die mit \nbesser als ausreichend zu bewerten seien.\n\n13\n\nSonstige Gesichtspunkte, die eine Neubewertung der Leistungen des Klägers heute noch \nals möglich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Nach dem \nVorbringen des Klägers in dem im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Schriftsatz \nseiner Prozessbevollmächtigten vom 6. Dezember 2000 ist vielmehr davon auszugehen, \ndass auch nach seiner Auffassung eine Neubewertung seiner mündlichen Leistungen nicht \n(mehr) möglich ist. In diesem Schriftsatz hat der Kläger zu der unter dem 25. Juli 2000 per \nTelefax übersandten handschriftlichen Stellungnahme der Englischlehrerin ausgeführt, dass \ndie in der Stellungnahme dargestellten Einzelheiten seines Verhaltens im Unterricht nicht \nglaubhaft seien. Eine Lehrerin, die eine Klasse von mehr als 30 Schülern unterrichte, könne \nsich nicht \"in dieser Weise\" an das Verhalten eines einzelnen Schülers erinnern. Kann sich \naber nach dem Vortrag des Klägers die Fachlehrerin bereits am Ende des zweiten \nHalbjahres des Schuljahres 1999/2000 nicht mehr an Einzelheiten der mündlichen \nLeistungen des Klägers erinnern, so konnte sie dies auf der Grundlage des Vortrags des \nKlägers bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mehr und kann \nsie dies erst recht nach Ablauf von 2 Jahren seit Beginn des zweiten Halbjahres des \nSchuljahres 1999/2000 bzw. 1 ½ Jahren nach dem Ende des Unterrichts in diesem \nSchulhalbjahr nicht mehr.\n\n14\n\nDer Kläger hat nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt, dass die von \nihm aufgeworfene Frage, ob\n\n15\n\n\"bei der Fallkonstellation eines 'toten' Prüfers oder einer \nnicht vorhandenen Neubewertungsmöglichkeit nicht nur \nBewertungsfehler, die im Rahmen einer Neubewertung zu \nkorrigieren gewesen wären, sondern auch alle Rechtsfehler \nbeim Zustandekommen der Benotung in die Beurteilung \neinfließen müssen\",\n\n16\n\ngrundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat.\n\n17\n\nIm vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger nach seinem Vorbringen im \nZulassungsverfahren neben dem in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht gestellten Antrag auf Feststellung, dass die Note im Fach Chemie im \nAbgangszeugnis vom 31. Juli 2000 rechtswidrig gewesen sei, die Feststellung, dass er einen \nAnspruch auf eine - vom Kläger nicht näher konkretisierte - \"Wiederholungsmöglichkeit\" \ngehabt habe. Hinsichtlich dieses Antrags ist nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO \naufgezeigt, dass die Frage, welche der vom Kläger gegen die Bewertung seiner Leistungen \nim Fach Chemie erhobenen Einwände gerichtlich zu überprüfen sind, grundsätzliche \nBedeutung hat. Vielmehr liegt auf der Hand und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in \neinem Berufungsverfahren, dass - bei einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der \nerteilten Note gilt nichts anderes - im Falle eines Antrags auf Feststellung, dass bis zum \nEintritt des - vom Kläger angenommenen - erledigenden Ereignisses ein Anspruch auf \nWiederholung etwa des gesamten Schuljahres 1999/2000 oder ggf. auch des zweiten \nHalbjahres dieses Schuljahres, in dem die hier streitige Note im Fach Chemie erteilt worden \nist, bestand, sämtliche Einwände des Klägers zu überprüfen sind, aus denen sich der geltend \ngemachte Wiederholungsanspruch ergeben kann. Hierzu gehört auch die vom Kläger \ngeltend gemachte Befangenheit seines früheren Chemielehrers. Sollte dieser bei Erteilung \nder Note im Abgangszeugnis vom 31. Juli 2000 befangen gewesen sein, wäre die Note \nrechtswidrig festgesetzt worden und begründet dies einen Wiederholungsanspruch.\n\n18\n\nDa dies auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht weiter \nklärungsbedürftig ist, rügt der Kläger, soweit er eine grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache geltend macht, in Wahrheit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat nämlich den \nvon ihm in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag dahin ausgelegt, dass er die \nFeststellung beantragt habe, vor Eintritt des erledigenden Ereignisses einen Anspruch auf \nNeubewertung seiner schulischen Leistungen im Fach Chemie gehabt zu haben. Für diesen \nAnspruch komme es auf eine etwaige Befangenheit des Chemielehrers nicht an, weil im \nFalle einer Befangenheit eine Neubewertung durch diesen Lehrer unmöglich sei. Ernstliche \nZweifel an der nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderlichen Richtigkeit des Ergebnisses des \nangefochtenen Urteils ergeben sich aus einer - möglichen - fehlerhaften Auslegung des \nKlageantrags des Klägers jedoch nicht, weil der Kläger eine Befangenheit des Chemielehrers \nnicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt hat. Er hat hierzu keine näheren \nAusführungen im Zulassungsverfahren gemacht. Soweit er sinngemäß im Zulassungsantrag \nauf früheres Vorbringen Bezug nimmt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § \n124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO, weil danach die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, \nin dem Zulassungsantrag darzulegen sind. Sonstige Gesichtspunkte, die für die geltend \ngemachte Rechtswidrigkeit der Note im Fach Chemie sprechen könnten, sind im \nZulassungsantrag nicht genannt worden.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1, 14 GKG a. F. \nund erfolgt unter Berücksichtigung des Art. 3 Nr. 11 des Gesetzes zur Reform des \nZivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, iVm Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. \n1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit \nder Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1, sowie Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. \n974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 139 S. \n1.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299478","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-29/19-a-1060-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299478","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299478","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-29/19-a-1060-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299478","retrieved":"2026-07-09 03:23:48.898658+00:00"}}