{"status":"available","doknr":"OLD299479","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0129.15A5565.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-29","aktenzeichen":"15 A 5565/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung im \nÜbrigen teilweise geändert: \n\nDie Bescheide des Beklagten vom 11. November 1997 in der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide vom 19. Oktober 1998 werden aufgehoben, soweit für das \nGrundstück S straße 4 ein Beitrag von mehr als 904,05 DM und für das \nGrundstück S straße 4a ein Beitrag von mehr als 894,55 DM festgesetzt werden. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger zu 3/5 und der \nBeklagte zu 2/5. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer der Grundstücke S straße 4 und 4a (Gemarkung \nF. , Flur 2 Flurstücke 56 und 58). Etwa am Ende der 70er Jahre legte der Beklagte \nan der südwestlichen Seite der S straße einen Gehweg an, und zwar von der \nEinmündung in die K. straße/den H. weg im Nordwesten bis etwa vor das \nGrundstück S straße 10, ungefähr 120 m südöstlich von dieser Einmündung. \nWeiter südöstlich schließt sich das Grundstück S straße 12 an, das bereits um \ndie Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert bebaut wurde. Weiter südöstlich befand \nsich in etwa 65 m Entfernung zum damaligen Zeitpunkt noch das bebaute \nGrundstück S straße 18. Ab dann war und ist keine Bebauung mehr an der \nStraße vorhanden. Auf der nordöstlichen Seite der S straße endet die Bebauung \netwa gegenüber dem Grundstück S straße 8. 1992/1993 baute der Beklagte die \nS straße in der Form aus, dass der bereits angelegte Gehweg weiter in \nsüdöstlicher Richtung bis zum Ende des Grundstücks S straße 18 geführt wurde. \nAußerdem wurden weitere Arbeiten an der Straße vorgenommen, so wurde etwa \neine Einmündung verändert. Am 4. Mai 1993 wurden die Ausbauarbeiten \nabgenommen. Mit zwei Bescheiden vom 11. November 1997 zog der Beklagte den \nKläger für seine Grundstücke, die nicht an dem zuletzt ausgebauten Teilstück liegen, \nzu Straßenbaubeiträgen heran, und zwar für das Grundstück S straße 4 \nausweislich der ersten Seite des Bescheides zu einem Beitrag von 1.655,-- DM und \nfür das Grundstück S straße 4a zu einem Beitrag von 1.548,59 DM. Der \nBescheid für das Grundstück S straße 4 wies im Berechnungsteil den davon \nabweichenden Betrag von 1.565,03 DM aus. Dabei setzte er als beitragsfähige \nKosten allein den für die zuletzt getätigte Ausbaumaßnahme entstandenen Aufwand \nin Höhe von 67.908,63 DM unter Einschluss von Kosten für den Ausbau der \nBeleuchtung und der Entwässerungsanlage und weitere 1.219,83 DM Kapitalkosten \nan und berechnete den umlagefähigen Aufwand unter Einstufung der S straße \nals Haupterschließungsstraße in Höhe der Hälfte der beitragsfähigen Kosten. Wegen \nder weiteren Einzelheiten der Aufwandsberechnung wird auf Bl. 35 bis 57 der \nBeiakte 3 Bezug genommen. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der \nBeklagte durch Widerspruchsbescheide vom 19. Oktober 1998 zurück, wobei im das \nGrundstück S straße 4 betreffenden Bescheid erneut als Straßenbaubeitrag der \nBetrag von 1.655,-- DM ausgewiesen war. \n\n3\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat sich der Kläger weiter gegen die \nVeranlagung gewandt und vorgetragen: Bei der S straße handele es sich um \neine beitragsfreie historische Straße. Die beitragsfähigen Kosten seien zu hoch \nangesetzt, da der reine Gehwegausbau lediglich 32.141,02 DM gekostet habe, \nwährend die Aufwendungen für Oberflächenentwässerung und Beleuchtung nicht \nbeitragsfähig seien. Diese seien nämlich nicht verbessert worden, sondern schon \nvorher in ausreichendem Zustand vorhanden gewesen. Der Gehweg sei im längsten \nAbschnitt schon lange vorhanden gewesen, der jetzt abgerechnete Ausbau beziehe \nsich nur auf den Weiterbau des Gehweges vor drei weiteren Häusern. \n\n4\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n5\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 11. November \n1997 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom \n19. Oktober 1998 aufzuheben. \n\n6\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n8\n\nEr hat vorgetragen: Der Weiterbau des Gehweges sei eine beitragsfähige \nMaßnahme, wobei Anlage die gesamte S straße von der Einmündung in die \nK. straße/den H. weg bis zum Ausbauende mit Beginn des Außenbereichs \nsei. Das Ende des vorherigen Ausbaus vor dem Haus Nr. 10 sei nämlich keine \ntaugliche Anlagenbegrenzung. Daher würden auch die klägerischen Grundstücke \ndurch die Anlage erschlossen. Soweit das vorherige Ausbaustück nicht erneut \nausgebaut worden sei, gälten die Grundsätze für die Beitragsfähigkeit eines \nTeilausbaus. \n\n9\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage \nstattgegeben, weil allenfalls eine Beitragspflicht für den Ausbau einer Anlage \nentstanden sei, die sich vom vorherigen Ausbauende vor dem Grundstück S \nstraße 10 bis zum jetzigen Ausbauende erstrecke. Durch diese Anlage würden die \nklägerischen Grundstücke nicht erschlossen.\n\n10\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des \nBeklagten, mit der er vorträgt: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nhandele es sich nicht um zwei Abschnitte einer Anlage. Insbesondere sei der in den \nJahren 1992/93 vorgenommene Ausbau kein eigenständig abrechenbarer Ausbau, \nda eine Abgrenzung zum vorherigen Ausbau des Gehweges vor etwa 20 Jahren \nnicht nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder rechtlichen Gesichtspunkten \nbestanden habe. Anlage sei vielmehr der gesamte Straßenzug der S \nstraße bis zum Beginn des Außenbereichs. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n15\n\nEr trägt vor: Zutreffend sei das Verwaltungsgericht von zwei Bauprogrammen \nund daher zwei Anlagen ausgegangen. Die vom Beklagten angeführte \nRechtsprechung zur Abgrenzung von Anlagen beziehe sich lediglich auf das \njeweilige Ende einer abzurechnenden Ausbaumaßnahme, nicht aber auf deren \nAnfang. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Berufung ist teilweise begründet. Soweit sie begründet ist, ist die \nKlage nämlich unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide insoweit rechtmäßig \nsind, sodass die Klage in diesem Umfange unter Änderung des angefochtenen \nUrteils abzuweisen ist (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Nur \nhinsichtlich des rechtswidrigen Teils der Bescheide kann es bei der durch das \nVerwaltungsgericht ausgesprochenen Aufhebung bleiben.\n\n19\n\nSoweit die Bescheide rechtmäßig sind, rechtfertigen sie sich aus § 8 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - in \nVerbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für \nstraßenbauliche Maßnahmen der Stadt H. vom 2. Januar 1984 in der Fassung des \nrückwirkend in Kraft getretenen ersten Nachtrags vom 1. Dezember 1993 (SBS). \nNach § 1 SBS erhebt die Stadt zum Ersatz des Aufwandes u.a. für die Verbesserung \nvon Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen und als Gegenleistung für die \ndadurch den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke erwachsenden \nwirtschaftlichen Vorteile Beiträge. Der vorliegende Weiterbau des Gehweges von \nungefähr dem Grundstück S straße 10 bis zum Beginn des Außenbereichs stellt \neinen beitragsfähigen Ausbau im Sinne einer Verbesserung der S straße durch \nAnlegung einer die Verkehrsarten trennenden weiteren Teileinrichtung dar. Entgegen \nder Auffassung des Klägers führt der Umstand, dass die S straße als \nvorhandene Straße einzustufen ist, nicht zur Beitragsfreiheit, weil dies nur die \nFreiheit von Erschließungsbeiträgen, nicht die Freiheit von Ausbaubeiträgen nach \ndem Kommunalabgabengesetz betrifft.\n\n20\n\nAnlage i.S.d. § 1 SBS ist die S straße von der Einmündung in die \nK. straße/den H. weg bis zum Ausbauende, das mit dem Beginn des \nAußenbereichs übereinstimmt. Entgegen der Auffassung des Klägers und des \nVerwaltungsgerichts ist Anlage nicht etwa der Teil der S straße vom Beginn des \nAusbaus 1992/1993 vor dem Grundstück S straße 10 bis zum Ausbauende. \nAllerdings wird die räumliche Ausdehnung der Anlage dann, wenn die Satzung - wie \nhier - durch die Verwendung des Begriffs \"Anlagen im Bereich der öffentlichen \nStraßen\" nicht den Erschließungsanlagenbegriff, sondern den spezifisch \nstraßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff wählt, durch das Bauprogramm \nfestgelegt. \n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. November \n1996 - 15 B 369/96 -, NVwZ-RR 1998, 70. \n\n22\n\nDiese Maßgeblichkeit des Bauprogramms unterliegt jedoch gewissen rechtlichen \nSchranken, die dazu führen können, dass die räumliche Ausdehnung einer Anlage \nüber das Bauprogramm hinausgeht oder hinter diesem zurückbleibt. Diese \nSchranken ergeben sich aus dem dem Straßenbaubeitragsrecht zu Grunde \nliegenden Vorteilsgedanken. Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschließungsvorteil \nist, muss die Anlage so begrenzt werden, dass ihr erkennbar eine \nErschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Das setzt voraus, dass \ndie Anlage selbst durch örtlich erkennbare Merkmale oder nach rechtlichen \nGesichtspunkten abgrenzbar ist. Weitere Voraussetzung ist, dass durch die \nAbgrenzung der Anlage alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die \nAusbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. \n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 1995 \n- 15 A 2651/92 -, S. 11 f. des amtl. Umdrucks. \n\n24\n\nDas Ende der Ausbaustrecke ist kein taugliches Begrenzungsmerkmal. \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2000 \n- 15 B 113/00 -, S. 2 des amtl. Umdrucks; Urteil vom \n5. Juli 1990 - 2 A 1691/88 -, Gemhlt. 1992, 108 \n(109). \n\n26\n\nZutreffend führt das Verwaltungsgericht allerdings aus, dass sich die bisherige \nRechtsprechung auf die Begrenzung des Endes eines im Streit befindlichen \nAusbaus, nicht - wie hier - auf die Frage des Anfangs eines Ausbaus bezieht. Indes \nist dies kein Grund, für diese Fälle von anderen Abgrenzungskriterien auszugehen. \nDies ergibt sich aus Folgendem: \n\n27\n\nDer vor gut 20 Jahren erfolgte Ausbau der S straße durch Anlegung eines \nGehwegs von der Einmündung in die K. straße/den H. weg bis vor das \nGrundstück S straße 10 war mangels tauglicher Abgrenzung der Anlage noch \nkein beitragsfähiger Ausbau einer Anlage bis zu dieser Begrenzung. Aus nicht näher \nbekannten Gründen wurde die S straße nur auf diesem unselbstständigen \nTeilstück, das keine eigene Anlage darstellte, durch Anlegung des Gehweges \nverbessert. Denn das seinerzeitige Ende des Ausbaus vor dem Grundstück S \nstraße 10 war nicht durch örtlich erkennbare Merkmale oder durch rechtliche \nGesichtspunkte abgegrenzt. Insbesondere lag keine rechtliche Abgrenzung unter \ndem Gesichtspunkt des Übergangs zum Außenbereich vor, denn sowohl das sich \nunmittelbar an das seinerzeitige Ausbauende anschließende Grundstück S \nstraße 10 als auch das sich daran weiter anschließende, bereits um die Wende zum \n20. Jahrhundert bebaute Grundstück S straße 12 waren im Zeitpunkt der \nvorherigen Ausbaumaßnahme Teil des unbeplanten Innenbereichs. Gerade das \nGrundstück S straße 12 zeigt, dass es sich bei der vorherigen \nAusbaumaßnahme noch nicht um einen auf dieses Teilstück als eigenständige \nAnlage angelegten Ausbau der S straße handelte, denn obwohl das Grundstück \nfür seine Erschließung auch auf den ausgebauten Teil der S straße in gleicher \nWeise angewiesen war wie die Grundstücke in Richtung K. straße/H. weg, \nwäre es bei einer Anlagenbegrenzung am seinerzeitigen Ausbauende vor dem \nGrundstück S straße 10 vorteilswidrig nicht in den Kreis der Beitragspflichtigen \neinbezogen. Ob seinerzeit ein beitragsfähiger Teilausbau der Gesamtanlage der S \nstraße von der Einmündung K. straße/H. weg bis zum Beginn des \nAußenbereichs vorlag, \n\n28\n\nvgl. zum beitragsfähigen Teilausbau OVG NRW, \nUrteil vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -, \nNWVBl. 1996, 144, \n\n29\n\noder ob ein seinerzeit noch nicht beendeter, erst mit der vorliegenden \nMaßnahme beendeter Ausbau der Gesamtanlage vorlag, kann offen bleiben. Dies \nwürde alleine die Frage betreffen, ob in die vorliegende Abrechnung auch die Kosten \nder vorherigen Ausbaumaßnahme einfließen können. Da der Beklagte selbst diese \nKosten nicht geltend macht, kann die Frage offen bleiben. \n\n30\n\nAus dieser rechtlichen Bewertung der vorherigen Ausbaumaßnahme als einer \nsolchen, die die S straße von der Einmündung K. straße/ H. weg bis \nzum Beginn des Außenbereichs als Anlage betraf, ergibt sich, dass der hier \nabgerechnete Weiterbau ebenfalls diese Gesamtanlage betrifft, nämlich entweder als \neine den unvollendeten vorherigen Ausbau beendende Ausbaumaßnahme, die die \nBeitragspflicht erstmals zur Entstehung bringt, oder aber als ein (weiterer) \nselbstständig abrechenbarer Teilausbau der Gesamtanlage. Jedenfalls handelt es \nsich nicht um einen beitragsfähigen Ausbau einer eigenständigen Anlage vom \nBeginn des seinerzeitigen Ausbauendes bis zum Beginn des Außenbereichs. Jede \nandere Betrachtung würde zu dem widersprüchlichen Ergebnis führen, dass die \nvorherige Ausbaumaßnahme zwar keine eigenständige, räumlich auf sie beschränkte \nAnlage betroffen hätte, das sich daran anschließende Teilstück der S straße \naber durch diese erste Ausbaumaßnahme den Charakter einer eigenständigen \nAnlage erhalten hätte. Ein Straßenzug besteht aber entweder nur aus einer oder aus \nmehreren Anlagen im beitragsrechtlichen Sinne, nicht aus einer Anlage und einem \nunselbstständigen Teilstück.\n\n31\n\nDaraus folgt, dass auch die klägerischen Grundstücke, die am bereits vorher \nausgebauten Teilstück der S straße liegen, von der vorliegenden \nAusbaumaßnahme als durch die ausgebaute Anlage erschlossene Grundstücke \nbeitragspflichtig sind. \n\n32\n\nAllerdings bedarf der als beitragsfähig vom Beklagten angesetzte Aufwand der \nKorrektur. Der Beklagte hat einen Betrag von 1.219,83 DM als Kapitalkosten \n(Fremdfinanzierungskosten) eingesetzt. Diese sind nicht beitragsfähig. \n\n33\n\nBeitragsfähig ist der Aufwand, der durch die Ausbaumaßnahme in Erfüllung des \nBauprogramms im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit verursacht wurde. \n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 \n- 15 A 4648/99 -, S. 9 des amtl. Umdrucks; Urteil \nvom 15. Februar 2000 - 15 A 4167/96 -, NWVBl. \n2000, 348. \n\n35\n\nDie geltend gemachten Kapitalkosten erfüllen diese Voraussetzungen nicht, weil \nsie nicht durch den konkret hier in Rede stehenden Ausbau verursacht wurden, \nsondern Kosten für Darlehen sind, die im Rahmen des Gesamtdeckungsprinzips zur \nAbdeckung von Haushaltsfehlbeträgen aufgenommen wurden. \n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 1991 - 2 A \n785/90 -, S. 13 f. des amtl. Umdrucks; Urteil vom 29. \nNovember 1989 - 2 A 1419/87 -, NWVBl. 1990, 311 \n(313 f). \n\n37\n\nEs handelt sich daher nicht um Ausbaukosten sondern um Gemeinkosten, hier \nzur Gewährleistung der Liquidität der Gemeinde, die nicht anders zu behandeln sind \nals etwa ebenfalls nicht beitragsfähige Personalkosten, die zur Gewährleistung der \nallgemeinen personellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde ohne Bezug zu einem \nkonkreten Ausbauvorhaben aufgewandt werden. \n\n38\n\nVgl. zur fehlenden Beitragsfähigkeit solcher \nPersonalkosten OVG NRW, Urteil vom 26. März \n1991 - 2 A 2125/88 -, NWVBl. 1991, 346 (348). \n\n39\n\nZwar besteht ein mittelbarer Bezug zur Ausbaumaßnahme dahin, dass die Höhe \nder aufzunehmenden Kredite auch von geplanten Ausbaukosten beeinflusst wird. Ein \nsolcher mittelbarer Zusammenhang besteht jedoch auch bei den allgemeinen \nPersonalkosten, da das gemeindliche Personal u.a. auch dafür eingestellt wird, um \nAusbaumaßnahmen zu bearbeiten. Ein solcher mittelbarer Bezug reicht jedoch zur \nBejahung des Merkmals der Ursächlichkeit für die Beitragsfähigkeit von Kosten nicht \naus. \n\n40\n\nAuch im Übrigen bedarf der angesetzte Aufwand der Korrektur. Beitragsfähig ist \nder für die Anlegung des Gehwegs selbst angefallene Aufwand von netto 32.141,40 \nDM. Hinzu kommen 1.980,-- DM für die Versetzung von Masten im Bereich des \nanzulegenden Gehwegs, die - im Gegensatz zur Berechnung des Beklagten - zu \nLasten der Anlieger voll als Folgekosten des Gehwegausbaus einzubeziehen sind. \nUnter dem Gesichtspunkt der Baustelleneinrichtung und -sicherung beitragsfähig \nsind 602,48 DM für die Signalanlage, die der Beklagte zutreffend im Verhältnis von \nGehwegkosten und sonstigen für nicht beitragsfähige Maßnahmen aufgewandten \nKosten errechnet hat. Die übrigen unter dem Gesichtspunkt \"Baustelleneinrichtung \nund -sicherung\" aufgeführten Positionen sind nicht beitragsfähig, da der Beklagte \nnicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen konnte, warum diese Positionen zu \ndiesem Zweck angefallen sein sollen. Nicht beitragsfähig sind ebenfalls die Kosten \nfür Freilegung. Auch insoweit konnte der Beklagte nicht darlegen, dass sie für den \nGehwegausbau und nicht etwa für die übrigen nicht beitragsfähigen Maßnahmen an \nder Straße angefallen sind. Gleiches gilt für den die \nStraßenentwässerungseinrichtung betreffenden Aufwand, dessen beitragsrechtlich \nrelevanter Zusammenhang zum Gehwegausbau nicht zur Überzeugung des Gerichts \ndargelegt wurde. Für die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeregte \nSchätzung ist mangels einer Schätzungsgrundlage kein Raum, da dem Gericht und \nauch dem Beklagten infolge des Konkurses des Bauunternehmers nicht mehr \nbekannt ist, welche Maßnahmen aus welchem Grunde vorgenommen wurden. \nDaraus ergeben sich beitragsfähige Kosten von 34.723,88 DM zu denen noch \n5.208,58 DM Mehrwertsteuer hinzukommen. Dieser beitragsfähige Aufwand von \n39.932,46 DM ergibt bei einem Anliegeranteil von 50 % einen umlagefähigen \nAufwand von 19.966,23 DM. Dies ergibt bei einer Gesamtsumme von 36.570,005 \nVerteilungsanteilen eine Quote von 0,5459728 DM je Verteilungsanteil.\n\n41\n\nDamit entfällt auf das Grundstück S straße Nr. 4 mit seinen 1.655,855 \nVerteilungsanteilen ein Beitrag von 904,05 DM und für das Grundstück S\n straße 4a mit seinen 1.638,455 Verteilungsanteilen ein Beitrag von 894,55 DM. \nSoweit die angefochtenen Bescheide einen höheren Beitrag festsetzen, sind sie \ndaher aufzuheben. \n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ \n708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n43\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299479","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-29/15-a-5565-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299479","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299479","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-29/15-a-5565-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299479","retrieved":"2026-07-09 03:23:48.986353+00:00"}}