{"status":"available","doknr":"OLD299480","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0129.15A2128.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-29","aktenzeichen":"15 A 2128/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die \nVollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks K. 22 - 24 (Gemarkung \nG. , Flur 30, Flurstücke 524 und 527), das mit einem Gewerbebetrieb bebaut ist. \nDie Straße wurde durch einen 1958 verlegten Mischwasserkanal entwässert, der \nauch der Schmutz- und Oberflächenentwässerung der Grundstücke diente und einen \nDurchmesser von 30 cm aufwies. Ein Bebauungsplan für die an den K. \nangrenzenden Grundstücke bestand und besteht nicht. In Folge baulicher \nVerdichtung auf den Grundstücken südlich der Straße K. erwies sich im Laufe \nder Zeit die hydraulische Belastbarkeit des Mischwasserkanals als unzureichend, \nsodass es zu Rückstauungen kam. 1991 erneuerte der Beklagte den \nMischwasserkanal, wobei es lediglich am Anfang der Kanalstrecke über etwa 90 m \nbei der Dimensionierung von 30 cm verblieb, während die anschließende Strecke \nvon 296 m auf 40 cm und die Schlussstrecke von 130 m auf 50 cm Durchmesser \nvergrößert wurden. Am 12. November 1991 wurden die Bauarbeiten abgenommen. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 15. November 1995 zog der Beklagte die Klägerin zu einem \nStraßenbaubeitrag für das Grundstück über 4.104,65 DM heran, wobei er unter \nEinstufung der Straße K. als Anliegerstraße satzungsgemäß 20 % der auf die \nVerlegung des Mischwasserkanals entfallenden Kosten sowie die vollen nur für die \nStraßenentwässerung aufgewandten Kosten als beitragsfähigen Aufwand ansetzte. \nDen gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 30. April 1996 zurück. \n\n4\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat sich die Klägerin weiter gegen den \nBescheid gewandt und vorgetragen: Der angefochtene Bescheid sei zu unbestimmt, \nda der geforderte Beitrag nicht nachvollzogen werden könne. \n\n5\n\nDie Klägerin hat ursprünglich in der Klageschrift die volle Aufhebung des \nBescheides begehrt. In der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2000 hat sie \nnur noch beantragt,\n\n6\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom \n15. November 1995 und den Widerspruchsbescheid \nvom 30. April 1996 aufzuheben, soweit sich die \nHeranziehung auf einen Anteil von 20 % für den \nHauptkanal stützt. \n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n9\n\nEr hat vorgetragen: Der sich aus § 2 Abs. 3 der Straßenbaubeitragssatzung \nergebende Straßenentwässerungsanteil von 20 % für die Herstellung des \nMischwasserkanals würde durch die vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren \nvorgelegten Berechnungen bestätigt. \n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil es beitragsfähige \nKosten der Straßenentwässerung, soweit sie die Erstellung des Mischwasserkanals \nals einer gemeinschaftlichen Einrichtung betreffen, als nicht belegt angesehen hat. \n\n11\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des \nBeklagten, mit der er vorträgt: Schon aus den Berechnungen, die der \nsatzungsrechtlichen Festlegung des 20 %-igen Anteils an den Kosten der \nHerstellung eines Mischwasserkanals für die Straßenentwässerung zu Grunde lägen, \nergebe sich, dass auch unter Anwendung der von der Rechtsprechung für richtig \ngehaltenen Zwei-Kanäle-Theorie der satzungsrechtlich festgesetzte Prozentsatz \nnicht überhöht sei. Jedenfalls ergebe sich dies aber auch aus den im gerichtlichen \nVerfahren vorgelegten Berechnungen. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen. \n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n16\n\nSie verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die nach ihrer Auffassung \nzutreffenden Gründe des Verwaltungsgerichts. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage, soweit sie noch aufrecht erhalten wurde, \nim Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Beitragsbescheid erweist sich \nals rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n21\n\nDer Beitragsbescheid findet keine Rechtsgrundlage in § 8 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in \nVerbindung mit der Satzung der Stadt G. über die Erhebung von Beiträgen nach \n§ 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen vom 12. \nOktober 1987 (SBS).\n\n22\n\nNach § 1 SBS erhebt die Stadt u.a. zum Ersatz des Aufwandes für die \nHerstellung und Verbesserung von Anlagen im Bereich öffentlicher Straßen und für \ndie dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen \nGrundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge. Die hier in Rede \nstehende Ausbaumaßnahme, nämlich der Austausch eines Mischwasserkanals, der \nsowohl der Grundstücksentwässerung als auch der Straßenentwässerung dient, \ngegen einen Mischwasserkanal größeren Querschnitts und die Folgearbeiten an den \nnur der Straßenentwässerung dienenden Anlageteilen, stellt keine beitragsfähige \nVerbesserung dar. Eine Verbesserung der Straße durch den Ausbau der \nStraßenentwässerungsanlage liegt dann vor, wenn durch die Maßnahme ein \nschnelleres oder sonst besseres Abfließen des Wassers bewirkt wird. \n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 \nA 4176/96 -, NWVBl. 2000, 348. \n\n24\n\nDies kann durch eine Vergrößerung des Querschnittes bewirkt werden. \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 1985 - 2 A \n1403/83 -, S. 13 des amtl. Umdrucks; Urteil vom \n22. April 1985 - 2 A 2655/82 -, S. 7 des amtl. \nUmdrucks; Urteil vom 17. September 1980 - 2 A \n1388/79 -, S. 11 des amtl. Umdrucks. \n\n26\n\nVergleichsgegenstände für die Frage der Verbesserung sind dabei der durch den \nabzurechnenden Ausbau herbeigeführte Zustand der Anlage in verkehrstechnischer \nHinsicht gegenüber dem durch den vormaligen Ausbau geschaffenen Zustand. \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 1991 - 2 A \n2125/88 -, NWVBl. 1991, 346 (347); Driehaus, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 32 \nRn. 29. \n\n28\n\nEine solche vorteilhafte Veränderung des Zustandes der \nStraßenentwässerungsanlage hat durch den in Rede stehenden Ausbau nicht \nstattgefunden. Dies ergibt sich aus Folgendem: Durch den vormaligen Ausbau wurde \nein schnelles und sicheres Abfließen des auf der Oberfläche der Straße befindlichen \nWassers gewährleistet. Im Laufe der Zeit hat sich diese Abflussleistung \nverschlechtert, weil durch den Kanal neben der Straße auch die anliegenden \nGrundstücke entwässert wurden (gemeinschaftliche Einrichtung) und hier im Laufe \nder Zeit eine deutliche, im Zeitpunkt der Verlegung des Kanals 1958 nicht \nvorhergesehene, möglicherweise auch nicht vorhersehbare Vergrößerung der \nanfallenden Abwassermenge durch stärkere Versiegelung der Grundstücke \neingetreten ist. Durch den hier abgerechneten Ausbau wurde allein bewirkt, dass \ndieser erhöhte Grundstücksentwässerungsbedarf befriedigt werden kann. \n\n29\n\nBei einer als gemeinschaftlicher Einrichtung betriebenen Entwässerungsanlage \nreicht es zur Bejahung des straßenbaubeitragsrechtlichen Tatbestandsmerkmals \n\"Verbesserung\" nicht aus, eine vorteilhafte Veränderung des Zustands dieser Anlage \nin ihrer Gesamtentwässerungsleistung festzustellen. Vielmehr bedarf es der \nFeststellung, dass sie gerade in ihrer Straßenentwässerungsleistung vorteilhaft \nverändert wurde, und zwar im Verhältnis zur Straßenentwässerungsleistung der \nAnlage im Zeitpunkt des vormaligen Ausbaus. Das ist nicht der Fall, wenn - wie hier - \nder Ausbau lediglich der Abdeckung eines erhöhten \nGrundstücksentwässerungsbedarfs dient. Denn dann wird die gemeinschaftliche \nEinrichtung nur hinsichtlich ihrer der Grundstücksentwässerung dienenden Leistung \nverbessert. Hinsichtlich ihrer der Straßenentwässerung dienenden Leistung verbleibt \nes bei dem Zustand, der im Zeitpunkt des vormaligen Ausbaus bestand und der sich \nallein durch den zwischenzeitlich erhöhten Grundstücksentwässerungsbedarf, also \nnicht wegen eines der Straßenentwässerung zuzurechnenden erhöhten Bedarfs, \nverschlechtert hat. Die gemeinschaftliche Einrichtung wird demnach in ihrer der \nStraßenoberflächenentwässerung dienenden Leistung nicht verbessert, sodass die \nAusbaukosten nicht (teilweise) straßenbaubeitragsrechtlich, sondern allenfalls \ninsgesamt entwässerungsgebührenrechtlich relevant sind. \n\n30\n\nDie Ausbaumaßnahme ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt nachmaliger \nHerstellung (Erneuerung) der Straßenentwässerungsanlage beitragsfähig. Die \nnachmalige Herstellung einer Teileinrichtung der Straße liegt vor, wenn die \nTeileinrichtung, die in Folge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen \nNutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen \nist, erneuert wird. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1999 \n- 15 A 3305/96 -, NWVBl. 2000, 144. \n\n32\n\nEs erscheint hier fraglich, ob die übliche Nutzungszeit des 1958 verlegten Kanals \nim Zeitpunkt seiner Auswechslung 1991 bereits abgelaufen war. In der \nRechtsprechung des erkennenden Gerichts zur Kalkulation der \nKanalbenutzungsgebühren wird der Ansatz einer mutmaßlichen Nutzungsdauer von \n50 Jahren in der Gebührenkalkulation nicht beanstandet. \n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 \n- 9 A 3342/98 -, S. 40 des amtl. Umdrucks. \n\n34\n\nIn der Literatur werden dazu - abhängig vom verwendeten Material - Zeiten \nzwischen 30 und 100 Jahren genannt. \n\n35\n\nVgl. Dudey, Abhängigkeit der kalkulatorischen \nKosten von der Nutzungsdauer eines Kanalnetzes, \nGemhlt. 1994, 1. \n\n36\n\nDer erkennende Senat hat für einen deutlich über 80 Jahre alten \nRegenwasserkanal angenommen, dass die übliche Nutzungszeit längst abgelaufen \nsei. \n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. November \n1999 - 15 A 4406/99 -, S. 3 des amtl. Umdrucks.\n\n38\n\nDer Beklagte selbst geht nicht vom Ablauf der üblichen Nutzungszeit aus, die er \nmit etwa 80 Jahren veranschlagt. Die Frage, ob die übliche Nutzungszeit hier schon \nabgelaufen ist, kann jedoch dahinstehen. Wenn dies anzunehmen ist, ist sie \njedenfalls erst kurz vor dem Ausbau abgelaufen. Für die Annahme einer \nbeitragsfähigen Erneuerung ist nicht nur der Ablauf der üblichen Nutzungszeit, \nsondern auch die Abgenutztheit (Erneuerungsbedürftigkeit) der (Teil-)Einrichtung \nVoraussetzung. Der üblichen Nutzungszeit kommt nur insofern für die Frage der \nErneuerungsbedürftigkeit eine Bedeutung zu, als deren Nachweis umso weniger \ndetailliert sein muss, je länger die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. \n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2000 \n- 15 A 1419/00 -, S. 2 f. des amtl. Umdrucks. \n\n40\n\nHier bedurfte es daher zur Bejahung des Beitragstatbestandsmerkmals einer \nErneuerung des konkreten Nachweises der Verschlissenheit der \nEntwässerungsanlage. Eine solche ist weder vom Beklagten behauptet worden, noch \nkonnte sie vom Gericht festgestellt werden. \n\n41\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 \nZPO. \n\n42\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299480","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-29/15-a-2128-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299480","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299480","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-29/15-a-2128-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299480","retrieved":"2026-07-09 03:23:49.074469+00:00"}}