{"status":"available","doknr":"OLD299477","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0129.10A.D98.99NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-29","aktenzeichen":"10A D 98/99.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan HM 227 - Teil A \n\"H. -Mitte\" - der Antragsgegnerin.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung H. , Flur 3, \nFlurstücke 74, 1442, 1443, 1449 und 1583, die im Geltungsbereich des \nangegriffenen Bebauungsplans liegen. Auf den Grundstücken befindet sich eine \nSandgrube - Sandgrube L. -, in der bis zum 31. Dezember 1999 aufgrund jeweils \nbefristeter Genehmigungen Abgrabungen stattfanden. Die Antragstellerin ist \nGeschäftsführerin der Gesellschaft, die die Abgrabungen vornahm. \n\n4\n\nDurch notariellen Kaufvertrag vom 15. Januar 1996 veräußerte die Antragstellerin \ndie genannten Grundstücke an die Antragsgegnerin. Der Kaufvertrag stand unter der \nBedingung, dass die Verfüllung und Rekultivierung der Sandgrube genehmigt und \ndurchgeführt würden. Die Erteilung entsprechender Genehmigungen wurde durch \nden Oberkreisdirektor bzw. den Landrat des Kreises M. abgelehnt. Insoweit sind \ngerichtliche Klageverfahren anhängig. Ein Eigentumswechsel hinsichtlich der \nvorgenannten Flurstücke hat nicht stattgefunden.\n\n5\n\nDas Plangebiet umfasst einen Bereich, der im Norden im Wesentlichen von den \nStraßen \"R. straße\", \"O. ring\", \"F. straße\", \"Am W. \" und im Süden von der \n\"H. straße\" und der \"U. straße\" und deren gedachten Verlängerungen in östlicher \nbzw. westlicher Richtung begrenzt wird. Im Osten schließt der Planbereich etwa 400 \nm östlich der vorhandenen Bebauung des Ortsteils H. und im Westen etwa 100 m \nwestlich der vorhandenen Bebauung durch jeweils etwa in Nord-Süd-Richtung \nverlaufende Linien ab. Der Planbereich hat eine Ost-West-Ausdehnung von etwa 2 \nkm, und eine Nord-Süd-Ausdehnung von 600 m (im östlichen Planbereich) bzw. 200 \nm (im westlichen Planbereich).\n\n6\n\nDer Bebauungsplan bezweckt ausweislich seiner Begründung, im \nZusammenhang mit der Neuplanung der Landstraße L 422 den gesamten Bereich \nzwischen H. -Nord und H. -Süd städtebaulich neu zu regeln. Die Verlegung der \nL 422 soll zu einer Entlastung der alten Ortslage H. vom Durchgangs- und \nSchwerlastverkehr führen und die Immissionsbelastungen auf ein für Wohnnutzung \nverträgliches Maß reduzieren. Weitere städtebauliche Zielvorstellungen sind die \nAusweisung neuer Wohn- und Gewerbegebiete sowie die Sicherung und Gestaltung \nvon Freiflächen- und Landschaftsbestandteilen. \n\n7\n\nDer angegriffene Bebauungsplan setzt für die von West nach Ost verlaufende \nL 422 eine neue Trasse fest. Sie beginnt westlich des Ortsrandes von H. , \nverschwenkt, ausgehend von der bisherigen Trassenführung, nach Süden auf die \nFreifläche zwischen H. -Nord und H. -Süd, berührt den nördlichen Bereich der \nSandgrube L. , kreuzt höhengleich die L 156 und schwenkt östlich davon auf die \nbisherige Linienführung der L 422 ein. Die Festsetzungen sehen auf Höhe der \nvorhandenen Wohnbebauung eine Absenkung der Fahrbahn und beidseits die \nErrichtung von Lärmschutzwällen mit einer Höhe zwischen 4,70 und 11,50 m vor. \nDes Weiteren sind Verkehrsflächen festgesetzt, die der Binnenerschließung des \nPlangebietes sowie der Verlegung des Kreuzungsbereiches der L 422 und L 156 \ndienen. Die bisherige L 422 wird jeweils am westlichen und östlichen Ende der \nvorhandenen Wohnbebauung abgebunden. Am äußersten westlichen Rand des \nPlangebietes, nördlich der bisherigen Trasse der L 422, ist ein Sondergebiet mit der \nZweckbestimmung \"Tankstelle\" ausgewiesen. Daran schließen sich in östlicher \nRichtung - nördlich angrenzend an die bisherige Trasse der L 422 - mehrere reine \nund allgemeine Wohngebiete an. Durch sie wird überwiegend vorhandene \nWohnbebauung, für die durch Baugrenzen bauliche Erweiterungsmöglichkeiten \ngeschaffen werden, überplant. Teilweise werden durch Einbeziehung bisher \nunbebauter Flächen und Bestimmung der überbaubaren Flächen durch Baugrenzen \nneue Baumöglichkeiten geschaffen. Östlich anschließend an die genannte \nWohnbebauung sind mehrere, durch textliche Festsetzungen gegliederte \nGewerbegebiete ausgewiesen. Am nordöstlichen Rand des Plangebietes findet sich \ndie Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung \n\"Sport- und Begegnungszentrum\". Südlich der Trasse L 422n und des sie \nbegleitenden Lärmschutzwalls sind mehrere reine Wohngebiete sowie - im östlichen \nBereich der Sandgrube L. - ein Regenrückhaltebecken festgesetzt. Südlich der \nTrasse L 422n weist der Bebauungsplan darüber hinaus im Wesentlichen Flächen für \ndie Landwirtschaft, Flächen für die Forstwirtschaft, öffentliche und private \nGrünflächen sowie Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur \nEntwicklung der Landschaft aus. Für den Bereich der Sandgrube L. enthält die \nPlanurkunde die zeichnerische Darstellung zweier Gewässer. Des Weiteren \nkennzeichnet der Bebauungsplan verschiedene Flächen als Altlastenflächen. \nSchließlich enthält er gestalterische Festsetzungen.\n\n8\n\nAnlässlich der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans änderte die \nAntragsgegnerin ihren Flächennutzungsplan. In der durch Verfügung der \nBezirksregierung D. vom 1. Februar 1999 genehmigten 6. Änderung des \nFlächennutzungsplans stellte sie die betroffenen Flächen entsprechend den im \nBebauungsplan vorgenommenen Festsetzungen dar. \n\n9\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen \nfolgenden Verlauf: Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 23. November 1982 \ndie Aufstellung des streitbefangenen Bebauungsplans. Der Aufstellungsbeschluss \nwurde am 29. Dezember 1982 öffentlich bekannt gemacht. Im Rahmen einer \nfrühzeitigen Bürgerbeteiligung erläuterte die Verwaltung am 18. Dezember 1985 ihre \nPlanvorstellungen und führte eine Bürgeranhörung durch. Die Träger öffentlicher \nBelange wurden in der Zeit vom 14. Januar bis 14. Februar 1986 beteiligt. Die \nöffentliche Auslegung des Planentwurfs fand in der Zeit vom 17. April bis 18. Mai \n1990 statt. Eine Reihe von Bürgern machte Bedenken und Anregungen gegen die \nPlanung, insbesondere gegen die Verlegung der L 422 und die damit verbundenen \nFolgemaßnahmen, geltend. Auch der Rechtsvorgänger der Antragstellerin, der \ndamalige Eigentümer der Sandgrube L. , wandte sich gegen die geplante \nTrassenführung. Er wies darauf hin, dass die geplante Straßentrasse einen Teil der \nSandgrube durchschneide und dass in weiteren Teilen Spielflächen für Kinder und \nein Regenrückhaltebecken vorgesehen seien. Ein Abbau von Formsand sei daher \nnicht mehr möglich. Er habe erst kürzlich einen neuen Lader für 100.000,-- DM \nangeschafft. Durch die Planung werde er in seinen Grundrechten aus Art. 12 und 14 \nGG beeinträchtigt. Am 1. Oktober 1991 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, das \nBebauungsplangebiet in die Teilbereiche A und B zu teilen. Der \nBebauungsplanentwurf HM 227 - Teil A wurde erneut den Trägern öffentlicher \nBelange zur Kenntnis gebracht. Der Bebauungsplanentwurf wurde ferner in der Zeit \nvom 27. November 1991 bis 3. Januar 1992 erneut öffentlich ausgelegt. Einen in der \nSitzung vom 6. September 1994 gefassten Satzungsbeschluss hob der Rat der \nAntragsgegnerin am 19. März 1996 auf. Zugleich beschloss er die nochmalige \nöffentliche Auslegung des Plans, die - nach vorheriger Ankündigung - in der Zeit vom \n29. April bis 31. Mai 1996 durchgeführt wurde. In seiner Sitzung vom 29. September \n1998 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Bedenken und \nAnregungen, denen er nur teilweise stattgab. Am selben Tag beschloss der Rat der \nAntragsgegnerin den Bebauungsplan HM 227 - Teil A \"H. -Mitte\" als Satzung \nsowie die Begründung in der Fassung vom 27. April 1998. Öffentlich bekannt \ngemacht wurde der Bebauungsplan im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 9. März \n1999. \n\n10\n\nDie Antragstellerin hat am 20. September 1999 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie vorträgt: Der angegriffene \nBebauungsplan leide an Abwägungsfehlern. Die Ausweisung einer Trasse für die \nLandstraße L 422n, die primäres Ziel der Planung sei, sei abwägungsfehlerhaft. \nDenn mit dem Bau der Straße sei aufgrund fehlender Aufnahme in den \nLandesstraßenbedarfsplan nicht zu rechnen. Hierauf habe der Landschaftsverband \nR. mit Schreiben vom 13. Mai 1996 im Rahmen der Trägerbeteiligung \naufmerksam gemacht. Auch die Fortschreibung der Bedarfsplanung vom Mai 1998 \nsehe den Bau der Straße nicht vor. Eine Gemeinde sei bei der Planung von \nLandesstraßen aber an die nach dem Straßenausbaugesetz aufgestellten Pläne und \nBauprogramme gebunden. Selbst wenn man eine solche rechtliche Bindung \nverneine, setzte eine Planung durch Bebauungsplan aber voraus, dass die \nGemeinde eine Prognose vornehme, ob die Voraussetzungen für den Bau der \nStraße in absehbarer Zeit geschaffen werden könnten. Eine solche Prognose habe \ndie Antragsgegnerin nicht vorgenommen. Insbesondere habe sie nicht dargelegt, \nweshalb trotz der Planung der Bundesautobahn A 44, die nach der Begründung des \nBebauungsplans wesentlicher Grund für die Nichtberücksichtigung der L 422n in \ndem Landesstraßenbedarfsplan sei, eine Änderung der Einstufung der Straße in der \nBedarfsplanung erwartet werden könne. Es handele sich damit bei der Planung der \nL 422n um eine Vorratsplanung, deren Verwirklichung gänzlich ungewiss sei. Der mit \nihr verbundene Eingriff in ihr Eigentum werde nicht durch überwiegende öffentliche \nInteressen gerechtfertigt. Solange die Verwirklichung der Straßenplanung gänzlich \nungewiss sei, sei es nicht gerechtfertigt, ihr die Privatnützigkeit ihres Eigentums zu \nentziehen und ihr die Aufgabe ihres gewerblichen Betriebes zuzumuten. Im Hinblick \nauf die Festsetzungen des Bebauungsplans, der die in ihrem Eigentum stehende \nSandgrube als öffentliche Grünfläche ausweise, sei eine Verlängerung der \nAbgrabungsgenehmigung über den 31. Dezember 1999 hinaus abgelehnt worden. \nDer Bebauungsplan beruhe ferner insoweit auf einem Abwägungsfehler, als der Rat \nder Antragsgegnerin fälschlich davon ausgegangen sei, sie beabsichtigte keine \nnennenswerte Verfüllung der Sandgrube mehr. In der Planbegründung heiße es \nhierzu, der von ihr - der Antragstellerin - angekündigte Rekultivierungsplan werde \n\"bis auf geringfügige Teilbereiche keine Verfüllung vorsehen\". Tatsächlich \nbeabsichtige sie eine weitgehende Verfüllung der Sandgrube. Dies hätte der \nAntragsgegnerin aufgrund des notariellen Vertrags vom 15. Januar 1996 und ihrer, \nder Antragstellerin, schriftlichen Eingaben vom 7. und 22. September 1998 bekannt \nsein müssen. Zu beanstanden sei die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin \nauch insoweit, als sie sich nicht mit ihrem, der Antragstellerin, \nRekultivierungskonzept befasst habe. Dessen wesentliche Elemente seien bereits in \nden beiden Schreiben vom September 1998 dargestellt worden. Das vollständige, \nim Oktober 1998 fertig gestellte Konzept sei, wie der Oberkreisdirektor des Kreises \nM. bestätigt habe, geeignet, die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes \nwiederherzustellen und den Belangen der Naherholung und der Renaturierung \nRechnung zu tragen. Der Bebauungsplan weise ferner insoweit Abwägungsmängel \nauf, als der Grünordnungsplan, der nach der textlichen Festsetzung Nr. 7.7 Satz 1 \ndes Bebauungsplans dessen Bestandteil sei, auf einer unzutreffenden \nBestandsaufnahme beruhe. Er stelle die nicht existierende L 422n an Stelle der auf \nder geplanten Trasse vorhandenen Landschaftselemente dar. Daneben enthalte der \nGrünordnungsplan in seinem Textteil Festsetzungen, die der städtebaulichen \nRechtfertigung entbehrten. Dies gelte etwa für die Anordnung der zeitlichen \nAbstände der Mahd in der Teilfläche \"K\" oder der Pflegeabstände in der Teilfläche \n\"I\". Der Grünordnungsplan setze ferner eine Ausgleichsmaßnahme fest, die die \ndirekte Einleitung des unbelasteten Regenwassers von Dächern in dafür \nvorgesehene Versickerungsflächen innerhalb der Sandgrube zum Gegenstand habe. \nNach der Begründung des Bebauungsplans sei eine solche Maßnahme \ndemgegenüber nicht vorgesehen. Weitere Abwägungsmängel ergäben sich aus \neinem Vergleich der Begründung des Bebauungsplans mit der Planzeichnung und \nden textlichen Festsetzungen. Nach der Planbegründung seien in den allgemeinen \nWohngebieten mit den Teilgebietsnummern 1, 3 und 4 die nach § 4 Abs. 3 BauNVO \nzulässigen Nutzungen mit Ausnahme der Anlagen für Verwaltungen und in den \nGewerbegebieten mit den Teilgebietsnummern 3 bis 6 u.a. Anlagen für sportliche \nZwecke ausgeschlossen. Der Bebauungsplan enthalte solche Ausschlüsse jedoch \nnicht. Die im Grünordnungsplan vorgesehene Einleitung von unbelastetem \nDrainagewasser aus der Sohlenentwässerung unter Gebäuden und Verkehrsflächen \nstehe gleichfalls im Widerspruch zu den Darlegungen in der Begründung des \nBebauungsplans. Soweit im Grünordnungsplan bei der Darstellung der Maßnahmen \nausgeführt werde, dass zwei geeignete Standorte für einen Kinderspielplatz westlich \noder östlich oberhalb der Steilböschungen ausgewiesen seien, seien die \nangesprochenen Standorte in dem zeichnerischen Teil des Grünordnungsplans \nindessen nicht festzustellen. In der Begründung des Bebauungsplans finde sich \ndemgegenüber der Hinweis, dass im westlichen Teilabschnitt ein Spielgelände für \nKinder gestaltet werden solle. Für diesen Bereich wiederum sehe der \nGrünordnungsplan detaillierte Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen vor. Der \nBebauungsplan weise weitere inhaltliche Mängel auf. In der textlichen Festsetzung \nNr. 4.3 werde zunächst erklärt, dass in den gegliederten Gewerbegebieten GE 1 bis \nGE 6 die gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen \nunzulässig seien. Weiter heiße es, dies seien Anlagen für kirchliche, kulturelle, \nsoziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten. Diese Festsetzung \nwerfe unter Bestimmtheitsgesichtspunkten die Frage auf, ob auch die gemäß § 8 \nAbs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und \nBereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausgeschlossen \nsein sollen. In der textlichen Festsetzung Nr. 7.7 enthalte der Bebauungsplan die \nRegelung, dass die Ausgleichsmaßnahmen anteilig von den Verursachern zu leisten \nseien. Wenn weiter ausgeführt werde, \"Die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen \nerfolgt durch Sammelnachweis.\", sei unklar, was damit gemeint sei. Die in der \ntextlichen Festsetzung Nr. 7.7 abgedruckte Flächenbilanzierung sei nicht \nverständlich. Dort seien die Baugebiete mit \"Schlüsselbuchstaben\" bezeichnet, die \nder Planzeichnung aber nicht zu entnehmen seien. Im Bereich der Sandgrube L. \nstelle der Bebauungsplan unter Verwendung des Planzeichens 10.1 der \nPlanzeichenverordnung zwei Wasserflächen dar. Die zeichnerisch dargestellten \nGewässer seien tatsächlich nicht als ständige stehende Gewässer vorhanden. Unter \nBerücksichtigung der Ausführungen im Grünordnungsplan könne die zeichnerische \nDarstellung nur als Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB interpretiert werden. \nDer vorhandene Teich solle offenbar so umgestaltet werden, dass er ständig Wasser \nführe. Daneben solle ein zweiter ständig Wasser führender Teich geschaffen werden. \n§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB in der hier anzuwendenden Fassung sei jedoch keine \ngeeignete Grundlage für die getroffene Festsetzung. Denn die Schaffung neuer und \ndie Umgestaltung vorhandener Gewässer hätte nur auf der Grundlage einer \nPlanfeststellung nach § 31 WHG erfolgen können. Die Festsetzung des \nRegenrückhaltebeckens entbehre gleichfalls der gesetzlichen Grundlage. § 9 Abs. 1 \nNr. 16 BauGB komme hierfür nicht in Betracht, da es sich wegen der Verrieselung \nvon Überleitungen aus dem Regenrückhaltebecken in die Teilfläche \"I\" um ein \nGewässer handele. Bereits die fehlerhafte Festsetzung der L 422n führe wegen ihrer \nzentralen Bedeutung für die gesamte Planung zur Gesamtnichtigkeit des \nBebauungsplans. Die gleiche Folge habe auch die Vielzahl der gerügten weiteren \nMängel in ihrer Kumulation. \n\n11\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n12\n\nden Bebauungsplan HM 227 - Teil A \n\"H. -Mitte\" der Antragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\n13\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n14\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n15\n\nSie trägt vor: Es sei nicht erkennbar, inwieweit Rechte der Antragstellerin durch \nden angegriffenen Bebauungsplan beeinträchtigt sein könnten. Denn sie habe durch \nnotariellen Kaufvertrag vom 15. Januar 1996 die betroffenen Grundstücke veräußert. \nDie Planung der L 422n sei nicht abwägungsfehlerhaft. Zwar sei die \nStraßenbaumaßnahme L 422n nicht in dem Landesstraßenbedarfsplan 1993 bis \n1997 berücksichtigt, jedoch sei davon auszugehen, dass die L 422n in den künftigen \nLandesstraßenbedarfsplan aufgenommen werde. Denn sie habe im Vorfeld der \nBeratungen im Landtag durch die Bauamtskommission D. im Dezember 1996 \ndie Einstufung 1 erhalten. Mit einer Fortschreibung des Landesstraßenbedarfsplans \nsei jedoch erst für die Zeit nach der Landtagswahl 2000 zu rechnen. Die Aufnahme in \nden Landesstraßenbedarfsplan setze voraus, dass eine gesicherte Bauleitplanung \nvorliege. Dies sei durch den vorliegenden Bebauungsplan erfolgt. Eine \nrechtsverbindliche Bauleitplanung sei neben weiteren Kriterien - wie städtebaulichen \nAspekten sowie finanziellen und politischen Gründen - von entscheidender \nBedeutung für die Berücksichtigung von Straßenbaumaßnahmen im \nLandesstraßenbedarfsplan. Bei der geplanten Linienführung der L 422n handele es \nsich um eine mit dem Baulastträger, dem R. Straßenbauamt, abgestimmte \nStraßenplanung. Aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung habe sich der \nLandschaftsverband R. im Jahre 1984 an der Planung der L 422n mit \n150.000,- DM beteiligt. Nach dem Verkehrsentwicklungsplan, der dem \nSatzungsbeschluss zu Grunde liege, betrage die Verkehrsbelastung auf der L 422 \nderzeit 23.000 Kfz/Tag. Mit der Rheinquerung der A 44 werde die Belastung in den \nnächsten Jahren noch weiter ansteigen. Was den von der Antragstellerin gerügten \nEigentumseingriff angehe, sei darauf hinzuweisen, dass der Landrat des Kreises \nM. die bis zum 31. Dezember 1999 befristete Abgrabungsgenehmigung nicht \nweiter verlängert habe. Sie, die Antragsgegnerin, habe allerdings unter Hinweis auf \ndie Zielsetzungen des Bebauungsplans eine ablehnende Stellungnahme abgegeben. \nDurch ordnungsbehördliche Verordnung vom 24. Januar 2000 habe die \nBezirksregierung D. als Höhere Landschaftsbehörde die einstweilige \nSicherstellung des geschützten Landschaftsteiles Sandgrube L. , R. -H. , \nnach dem Landschaftsgesetz angeordnet. Diese Verordnung sei im Amtsblatt für den \nRegierungsbezirk D. am 3. Februar 2000 veröffentlicht worden. \nAbwägungsmängel seien auch hinsichtlich der Ausführungen in der Planbegründung \nzur Verfüllung und Rekultivierung der Sandgrube nicht festzustellen. Das von der \nFirma DFA (Gesellschaft für Finanz- und Anlagenkonzepte mbH) im Auftrag der \nAntragstellerin vorgelegte Konzept zur Rekultivierung, das erst eine Woche vor \nSatzungsbeschluss vorgelegen habe, sei vom Rat bei seinen abschließenden \nBeratungen berücksichtigt und abgelehnt worden. Statt dessen seien die Inhalte des \nGrünordnungsplans, die eine weitestgehende Naturbelassenheit der Sandgrube zum \nZiel hätten, beschlossen worden. Die Eintragung der L 422n in den \nGrünordnungsplan im Rahmen der Bestandsaufnahme sei erfolgt, um zu \ndokumentieren, dass es sich bei der geplanten Linienführung um eine mit dem \nStraßenbaulastträger abgestimmte Straßenplanung handele. Die Gründe zur \nzeitlichen Abfolge der Mahd seien im Grünordnungsplan ausführlich dargelegt. Im \nKreuzungsbereich L 422/L 156 solle neben einer Obstwiese ein wechselfeuchtes \nBiotop entstehen und keine versteppte Zone. Auch diese Zielkonzeption sei nicht \nstädtebaulich begründet, sondern ergebe sich aus den vorhandenen ökologischen \nGegebenheiten. Ein Widerspruch zwischen den textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplans und seiner Begründung sei nicht ersichtlich. Ein solcher \nWiderspruch bestehe auch nicht zwischen dem Grünordnungsplan und dem \nBebauungsplan. Der im Grünordnungsplan gegebenen Empfehlung, unbelastetes \nRegenwasser direkt in dafür vorgesehene Versickerungsflächen innerhalb der \nSandgrube L. einzuleiten, sei der Rat nicht gefolgt. Das innerhalb der Sandgrube \nvorhandene Gewässer sei nicht als solches festgesetzt worden, sondern sei als \nBestand gekennzeichnet. Das in der Sandgrube vorgesehene \nRegenrückhaltebecken sei ebenfalls nicht als Gewässer festgesetzt worden, sondern \nals Fläche für Versorgungsanlagen. Das Regenrückhaltebecken sei eine Anlage zur \nAbwasserbeseitigung.\n\n16\n\nDer Berichterstatter hat am 22. Januar 2002 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. \nWegen des Ergebnisses wird auf die gefertigte Niederschrift verwiesen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Bebauungsplanurkunde HM 227 - \nTeil A \"H. -Mitte\", der Aufstellungsvorgänge zu diesem Bebauungsplan, der \nVerwaltungsvorgänge zur 6. Flächennutzungsplanänderung, des \nVerkehrsentwicklungsplans der Stadt R. (3 Hefte) und der Vorgänge des \nLandschaftsverbandes R. bzw. des R. Straßenbauamtes D. \nbetreffend die L 422n (3 Bände).\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n20\n\nA. Der Antrag ist zulässig.\n\n21\n\nI. Die Antragstellerin ist antragsbefugt.\n\n22\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen \nBebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, \ndurch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein \noder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer \nRechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu \nstellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht \nschon dann, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest \nals möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in \nseinen Rechten verletzt wird. Hiervon ausgehend ist die Antragsbefugnis regelmäßig \nzu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks \ngegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück \nbetrifft.\n\n23\n\nBVerwG, Urteil v. 10. März 1998 \n- 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44.\n\n24\n\nHierauf kann sich die Antragstellerin berufen, da ihre Grundstücke Gemarkung \nH. , Flur 3, Flurstücke 74, 1442, 1443, 1449 und 1583 im Gebiet des \nstreitbefangenen Bebauungsplanes liegen, der den Inhalt ihres Grundeigentums \ndurch Inanspruchnahme einer Teilfläche als öffentliche Verkehrsfläche und durch \nÜberplanung einer weiteren Teilfläche als öffentliche Grünfläche bestimmt. \n\n25\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann die Antragsbefugnis der \nAntragstellerin nicht unter Hinweis darauf in Frage gestellt werden, dass die \nAntragstellerin die überplanten Flächen durch notariellen Kaufvertrag vom 15. Januar \n1996 an die Antragsgegnerin veräußert hat. Ungeachtet dessen, dass die \nAntragsbefugnis auch im Falle der Veräußerung eines Grundstücks grundsätzlich \nfortbesteht,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 1. August 2001 - 4 \nBN 43.01 -, NVwZ 2001, 1282,\n\n27\n\nkann die Antragsbefugnis im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Zweifel \ngezogen werden, weil der notarielle Kaufvertrag unter I.5. c) eine aufschiebende \nBedingung vorsieht (Verfüllung und Rekultivierung des Abgrabungsgeländes), die \nbislang nicht eingetreten ist.\n\n28\n\nII. Der Antragstellerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse für ihren \nNormenkontrollantrag. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung,\n\n29\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 1989 - 4 N \n3.87 - BVerwGE 82, 225 und vom 8. Februar 1999 - \n4 BN 55.98 -, NVwZ 2000, 194,\n\n30\n\ndass das Rechtsschutzinteresse, das auch im Normenkontrollverfahren neben \nder Antragsbefugnis vorliegen muss, dann fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des \nGerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der \nbegehrten Entscheidung nicht verbessern kann. Diese Voraussetzungen sind hier \nnicht gegeben. Zwar hat die Bezirksregierung D. als Höhere \nLandschaftsbehörde durch ordnungsbehördliche Verordnung vom 24. Januar 2000 \ngemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19, 23, 34 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW \ndie einstweilige Sicherstellung der Grundstücke der Antragstellerin als geschützten \nLandschaftsteil angeordnet. Diese am 3. Februar 2000 in Kraft getretene Verordnung \nsteht der Erteilung einer Abgrabungs- und/oder Verfüllungsgenehmigung für die auf \nden Grundstücken der Antragstellerin vorhandene Sandgrube entgegen (§ 3 Abs. 2 \nNr. 5 der Verordnung). Insoweit hat die Antragstellerin aber vorgetragen, sie habe die \nVerordnung im Rahmen eines bei dem Verwaltungsgericht anhängigen Rechtsstreits \nüber die Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung inzidenter angegriffen. Hätten die \nNormenkontrollklage und die verwaltungsgerichtliche Klage Erfolg, würde sich die \nSituation der Antragstellerin hinsichtlich der begehrten Abgrabungsgenehmigung \nrechtlich verbessern. Im Übrigen würde ein Erfolg im vorliegenden Verfahren die \nRechtsstellung der Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks - auch \nunabhängig von dessen wirtschaftlicher Ausnutzbarkeit - schon deshalb verbessern, \nweil bei Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans die \nPrivatnützigkeit des Grundstücks uneingeschränkt erhalten bliebe.\n\n31\n\nB. Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet.\n\n32\n\nI. Form- oder Verfahrensfehler des strittigen Bebauungsplans, die nach § 214 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 215 Abs. 1 BauGB auch ohne Rüge beachtlich sind, liegen \nnicht vor. Sonstige Mängel sind nicht gerügt.\n\n33\n\nII. Der Normenkontrollantrag leidet auch nicht an materiellen Mängeln.\n\n34\n\n1. Die nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige städtebauliche Erforderlichkeit der \nPlanung ist gegeben. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich \nnach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen \nZiele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der \nGesetzgeber ermächtigt sie, die \"Städtebaupolitik\" zu betreiben, die ihren \nstädtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des \n§ 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven \nPlanungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für \nderen Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 \nBN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 m.w.N.\n\n36\n\na) Die Planungskonzeption der Antragsgegnerin beruht auf legitimen und \nnachvollziehbaren städtebaulichen Zielen. Sie beabsichtigt in erster Linie, durch die \nVerlegung der L 422 eine Entlastung der alten Ortslage H. vom Durchgangs- und \nSchwerlastverkehr herbeizuführen und die Immissionsbelastungen - die Lärmpegel \nan Gebäudefronten in unmittelbarer Randlage zur heutigen L 422 weisen Werte bis \nzu 76,4 dB(A) am Tag und 65,5 dB(A) in der Nacht auf - auf ein für Wohnnutzung \nverträgliches Maß zu reduzieren. Aus Anlass dieser Planung soll ferner der gesamte \nBereich zwischen H. -Nord und H. -Süd städtebaulich neu geregelt und \ngeordnet werden.\n\n37\n\nb) Das Erfordernis der Planung lässt sich entgegen der Auffassung der \nAntragstellerin nicht mit der Begründung verneinen, es handele sich um eine \n\"Vorratsplanung\", deren Verwirklichung gänzlich ungewiss sei, weil die geplante \nStraße nicht im Landesstraßenbedarfsplan enthalten und insoweit mit einer \nÄnderung auf absehbare Zeit nicht zu rechnen sei. Allerdings vermag ein \nBebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen der Vollzugsfähigkeit \nentbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen und verstößt \ndeshalb gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit der \nPlanung. Ein Bebauungsplan, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines \nInkrafttretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art \nentgegenstehen, ist nichtig.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 \n- 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29 = Buchholz 406.11 § 6 \nBauGB Nr. 7 m.w.N. \n\n39\n\nDabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Erforderlichkeit um einen \n\"groben Maßstab\" handelt. Für die Erforderlichkeit reicht es aus, wenn der Plan \n\"vernünftigerweise geboten\" ist. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil v. 25. Januar 1993 - 8 C \n46.91 -, NVwZ 1993, 1102 ff. Nds. OVG, Urteil vom \n15. März 2001 - 1 K 2405/00 -, BauR 2002, 51.\n\n41\n\nZwar kann sich die planende Gemeinde durch einen Bebauungsplan die \nkonkrete Entscheidung nicht für einen völlig unbestimmten Zeitraum offen halten; das \nwäre mit dem Sinn der Bauleitplanung unvereinbar. Andererseits kann im Einzelfall \nein Bebauungsplan auf die Deckung eines langfristigen Bedarfs gerichtet sein, zum \nBeispiel einer weit vorausschauenden Flächensicherung dienen. \n\n42\n\nVgl. Nds. OVG, Urteil vom 15. März 2001 - 1 K \n2405/00 -, a.a.O., und Gaentzsch, in: \nSchlichter/Stich, Berliner Kommentar zum BauGB, 2. \nAufl. 1995, S. 328, Rdn. 14 zu § 1.\n\n43\n\nErscheint die Realisierung eines Straßenbauvorhabens wegen Fehlens der \nerforderlichen Finanzmittel auf Dauer ausgeschlossen, fehlt es an der \nPlanrechtfertigung, weil die Planung nicht \"vernünftigerweise\" geboten ist.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 \n- 4 NB 12.97 -, a.a.O., und Urteil vom 20. Mai 1999 - \n4 A 12.98 -, NVwZ 2000, 555 = DVBl 1999,1514.\n\n45\n\nNach diesen Maßstäben kann die Erforderlichkeit der streitigen Planung nicht \nverneint werden. Die Realisierung der Straßenplanung der Antragsgegnerin ist nicht \ndeshalb (auf Dauer) ausgeschlossen oder nahezu chancenlos, weil das Projekt L \n422n nicht in dem aktuellen Straßenbedarfsplan aufgeführt ist. Zum einen kommt \neine Verwirklichung des Straßenbauvorhabens durch die Antragsgegnerin auf der \nGrundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in Betracht. Die nach \ndiesem Gesetz mit Landeszuwendungen aus Finanzhilfen des Bundes geförderten \nProjekte bedürfen ohnehin keiner Aufnahme in den Landesstraßenbedarfsplan. Im \nÜbrigen steht aber auch die derzeitige Nichtaufnahme der L 422n in den Bedarfsplan \neiner späteren Verwirklichung durch den Baulastträger nicht auf Dauer entgegen. \nDas ergibt sich aus Folgendem:\n\n46\n\nGesetzliche Grundlage für den Landesstraßenbedarfsplan ist § 1 Abs. 1 Satz 1 \ndes Gesetzes über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen \n(LStrAusbauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1993 - GV. NW. \nS. 297 -. Der Landesstraßenbedarfsplan, der eine Darstellung der Straßen des \nLandes im Netzzusammenhang (unter besonderer farbiger Hervorhebung der \ngeplanten Straßen, unterschieden nach Dringlichkeitsstufen) enthält und Teil des \nGesetzes ist, ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 LStrAusbauG für die Linienbestimmung \nnach § 37 und die Planfeststellung nach § 38 des Straßen- und Wegegesetzes des \nLandes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) \"verbindlich\". Die Verbindlichkeit der \nBedarfsfeststellung für die Linienbestimmung und die Planfeststellung bedeutet \nindessen nur, dass die gesetzliche Vorentscheidung in den nachfolgenden Verfahren \nnicht mehr mit Erfolg in Frage gestellt werden kann. \n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 \n- 4 C 3.95 -, NVwZ-RR 1998, 292 = Buchholz 407.4 \n§ 17 FStrG Nr. 131; Walprecht/Cosson, Straßen- und \nWegegesetz des Landes NRW, 2. Auflage, 1986, \n§ 37 Rn. 331.\n\n48\n\nDer Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 LStrAusbauG lässt sich insbesondere nicht \nentnehmen, dass die Feststellung des Bedarfs durch Aufnahme einer geplanten \nStraße in den Landesstraßenbedarfsplan unabdingbare rechtliche Voraussetzung für \ndie Linienbestimmung und das Planfeststellungsverfahren wäre. Gegen eine solche \nAnnahme spricht bereits § 5 LStrAusbauG, wonach bei unvorhergesehenem Bedarf \ndas für das Straßenwesen zuständige Ministerium über Ausnahmen vom \nLandesstraßenbedarfsplan im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags \nentscheidet. Dass eine geplante Straße nicht in den Straßenbedarfsplan \naufgenommen ist, hat lediglich zur Folge, dass die Chance ihrer Verwirklichung aus \nfinanziellen Gründen herabgesetzt ist. Denn die Bedarfsplanung ist auch ein \nInstrument der Finanzplanung, die haushaltsmäßige und zeitliche Prioritäten zum \nAusdruck bringt und deshalb indizielle Bedeutung für die Finanzierbarkeit prioritärer \nVorhaben besitzt.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A \n12.98 -, a.a.O. (für den \nBundesstraßenbedarfsplan).\n\n50\n\nAuch wenn man die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 LStrAusbauG im Hinblick \ndarauf, dass Bebauungspläne gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW die \nPlanfeststellung ersetzen, auf kommunale Straßenplanungen übertragen wollte, \nwürde sich nach den vorstehenden Ausführungen aus der fehlenden Aufnahme der \nStraße in den Landesstraßenbedarfsplan kein gesetzliches Hindernis für eine \nStraßenplanung durch Bebauungsplan herleiten lassen.\n\n51\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1985 \n- 4 C 21.80 -, BRS 44 Nr. 96 (In dem entschiedenen \nFall hatte die Gemeinde durch Bebauungsplan eine \nalternative Fernstraßentrasse rechtlich gesichert, \nobwohl eine andere Trasse bereits planfestgestellt \nwar. Das Bundesverwaltungsgericht hat ein \nPlanungserfordernis nicht grundsätzlich in Frage \ngestellt, sondern von der - im entschiedenen Fall \nbejahten - Voraussetzung abhängig gemacht, dass \ndie Prognose über die Realisierbarkeit der \nAlternativplanung nicht erschüttert ist.)\n\n52\n\nDer Satzungsgeber ist demzufolge im Grundsatz nicht gehindert, trotz unterbliebener \nFestschreibung des Bedarfs im Landesstraßenbedarfsplan und geringer \nRealisierungschancen der Planung für die Geltungsdauer des \nLandesstraßenbedarfsplans - dieser soll gemäß § 1 Abs. 4 LStrAusbauG (erst) nach \nfünf Jahren fortgeschrieben werden - eine Straßenplanung durch Bebauungsplan \nvorzunehmen. Denn eine Gemeinde ist gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 \nAbs. 1 Nr. 11 BauGB regelmäßig befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im \nRahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche \"Verkehrspolitik\" zu betreiben.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1997 - 4 \nBN 1.97 -, BRS 59 Nr. 1 = NVwZ-RR 1998, 217 und \nUrteil vom 7. Juni 2001 - 4 CN 1.01 -, DVBl 2001, \n1845 = ZfBR 2002, 70 \n\nDazu gehört auch, dass sie aus ihrer Sicht wünschenswerte Änderungen der \nVerkehrsführung planerisch vorbereitet, selbst wenn die Umsetzung der Planung \nnicht gesichert ist. Ein Erfordernis der Planung ließe sich nur dann verneinen, wenn \ndiese objektiv nicht realisierungsfähig wäre.\n\n54\n\nVgl. für eine fernstraßenrechtliche Planung \nBVerwG, Urteil vom 24. November 1989 \n- 4 C 41.88 -, BVerwGE 84, 123 = NVwZ 1990, 860; \nMarschall, Bundesfernstraßengesetz, 5. Auflage, \n1998, § 17 Rn. 133.\n\n55\n\nDas ist hier nicht der Fall.\n\n56\n\nAuszugehen ist davon, dass in die Bewertung, die zur Aufnahme einer Straße in \nden Bedarfsplan führt, unterschiedliche Gesichtspunkte einfließen, etwa Prognosen \nder Verkehrsentwicklung und Verkehrsströme, Beiträge zur Verkehrssicherheit sowie \nsonstige bei der Bedarfsplanung berührte Belange, insbesondere die der \nRaumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaus, die voraussichtlichen \nInvestitions- und Unterhaltungskosten sowie die zu erwartenden öffentlichen \nMittel.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 \n- 4 C 3.95 -, a.a.O.\n\n58\n\nNicht ohne Bedeutung für die Aufnahme von Straßen in den \nLandesstraßenbedarfsplan ist ferner, wie sich aus der von der Antragsgegnerin in der \nmündlichen Verhandlung überreichten Sitzungsvorlage der Bezirksregierung D. \nvom 20. August 2001 für den Regionalrat betreffend die Fortschreibung des \nBedarfsplans ergibt, auch der planungsrechtliche Status des Vorhabens. Die Anlage \nB, 3b, in der die Einstufungskriterien für Straßenbauvorhaben aufgeführt sind, enthält \nunter dem Stichwort \"Bearbeitungsstand\" insgesamt 15 verschiedene \nPlanungsstadien, in denen sich das Vorhaben befinden kann. Es liegt auf der Hand, \ndass ein planungsrechtlich abgesichertes Vorhaben bei gleichen sonstigen \nEinstufungskriterien (Dringlichkeit, Finanzierbarkeit etc.) eine größere Chance auf \nAufnahme in den Landesstraßenbedarfsplan hat als ein Projekt, dessen \nplanungsrechtliches Schicksal ungewiss ist.\n\n59\n\nHäufig ist die Entscheidung über das Bestehen eines Bedarfs aber in erster Linie \neine Frage politischen Wollens und Wertens. \n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 \n- 4 C 3.95 -, a.a.O; Kodal/Krämer, Straßenrecht, \n6. Auflage, 1999, Kapitel 32 Rn. 3; \nBT-Drucks. 12/3480 S. 4 ff. \n\n61\n\nEine Fortschreibung des aus dem Jahre 1993 stammenden \nLandesstraßenbedarfsplans ist entgegen der gesetzlichen Vorgabe des § 1 Abs. 4 \nLStrAusbauG, der eine Fortschreibung nach fünf Jahren vorsieht, bislang nicht \nerfolgt. Für den Fall der Fortschreibung des Bedarfsplans erscheint es aber nicht \nausgeschlossen, dass das von der Antragsgegnerin durch Bebauungsplan \nfestgesetzte Straßenbauvorhaben Berücksichtigung findet und in den Bedarfsplan \naufgenommen wird. Insoweit ist etwa von Belang, dass die technische Planung des \nVorhabens bereits vollständig erfolgt und in Abstimmung und unter \nKostenbeteiligung des damaligen Straßenbaulastträgers, des Landschaftsverbandes \nR. , erarbeitet worden ist. Dieser hat dementsprechend im Rahmen der \nAnhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 10. Januar 1992 der \nAntragsgegnerin mitgeteilt, dass die Finanzierung der neuen Straße zwar als \n\"unsicher\", der Neubau der L 422n aber als \"technisch realisierbar\" eingestuft werde. \nAllerdings hat das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und \nVerkehr des Landes Nordrhein-Westfalen dem Präsidenten des Landtags aus Anlass \neiner Petition einer Bürgerinitiative (die die Verlegung der L 422 fordert) durch \nSchreiben vom 7. August 1995 mitgeteilt, das Vorhaben sei wegen hoher Kosten und \nder zu erwartenden Entlastung durch die geplante A 44 - die Verkehrsbelastung \nwerde hierdurch um über 50 % zurückgehen - nicht in den Bedarfsplan \naufgenommen worden. Durch weiteres Schreiben vom 15. März 1998 hat das \ngenannte Ministerium einem Landtagsabgeordneten gegenüber ausgeführt, dass die \nAufnahme der Planung der L 422n in den Landesstraßenbedarfsplan letztlich vom \nLandtag entschieden werden müsse. Dabei sei zu bedenken, dass durch den Bau \nder A 44 R. /Velbert eine spürbare Entlastung der L 422 im Bereich H. \n(rd. 50 %) erreicht werde und das Vorhaben mit rd. 31 Mio. DM relativ aufwendig sei. \nDie Annahmen zur Veränderung der Belastungssituation beruhen offenbar auf den \nErgebnissen einer Verkehrsuntersuchung der Ingenieurgruppe für Verkehrswesen \nund Verfahrensentwicklung (IVV) aus Dezember 1995, die ebenfalls einen Rückgang \ndes Kraftfahrzeugverkehrs um 50 % prognostiziert. Es kann dahinstehen, ob eine \nEntlastung der L 422 in der angenommenen Größenordnung stattfinden wird oder \nob, wovon die Antragsgegnerin in ihrer Planbegründung ausgeht (S. 15) , die \nAuswirkungen durch die geplante A 44 auf die L 422 \"nicht von allzu großer \nBedeutung\" sein werden und ein erwarteter Rückgang der Belastungszahlen sich \nnicht in einer Größenordnung bewegen werde, die eine Planung zur Neuführung der \nL 422 entbehrlich mache. Angesichts der hohen Verkehrsbelastung, die die \nAntragsgegnerin in der Planbegründung nachvollziehbar mit 25.000 Kfz/24 Stunden \nansetzt (S. 15), erscheint es selbst bei einer Verminderung der Verkehrsbelastung \num 50 % nicht ausgeschlossen, dass die L 422n als vordringlicher Bedarf bei einer \nFortschreibung des Bedarfsplans berücksichtigt und die Planung umgesetzt werden \nwird. Nach dem lärmschutztechnischen Gutachten der Ingenieurgesellschaft S. \nmbH aus September 1995 werden sowohl bei einer durchschnittlichen \nVerkehrsmenge von 25.000 Kfz/Tag (S. 2) als auch bei einer Verkehrsbelastung von \n16.200 Kfz/Tag (S. 1) - der letztere Fall berücksichtigt bereits eine Entlastung durch \ndie A 44 - die Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zur Richtlinie DIN 18005 für \nWohngebiete deutlich überschritten (S. 4). Dies würde nach den Ausführungen des \nGutachters selbst dann noch gelten, wenn lediglich die Trasse der L 422 verlegt \nwürde, ohne dass zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen ergriffen würden. Eine \nReduzierung der Verkehrsbelastung um 50 % würde - bei Fortbestand der bisherigen \nTrasse - nach allgemeinen Gesetzen der Akustik zu einem Rückgang der Lärmpegel \num 3 dB(A) führen und damit angesichts der Ausgangswerte nur eine unwesentliche \nLärmentlastung mit sich bringen. Denn die Lärmpegel an Gebäudefronten in \nunmittelbarer Randlage zur heutigen L 422 weisen derzeit überwiegend Werte von \nbis zu 76,4 dB(A) am Tag und 65,5 dB(A) in der Nacht auf (Lärmgutachten S. 3 \nsowie Anhänge 1 und 2 zum Bebauungsplan). Daraus mag es sich erklären, dass die \nBauamtskommission D. im Dezember 1996 im Vorfeld der Beratungen des \nLandtags zur Fortschreibung des Landesstraßenbedarfsplans und in Kenntnis der \nPlanungen zur A 44 die Einstufung 1 für die L 422n vergeben hat (vgl. die von der \nAntragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichte \nBeschlussvorlage der Bezirksregierung D. zur Fortschreibung des \nLandesstraßenbedarfs- und -ausbauplans zum 1. Januar 1998, Anl. B, I b). \nBerücksichtigt man ferner, dass die Fertigstellung der A 44, für die das \nPlanfeststellungsverfahren betreffend den Abschnitt Velbert/R. gerade erst \nbegonnen hat, sich angesichts zahlreicher Widerstände von Kommunen und Bürgern \nnoch viele Jahre hinziehen kann, lässt auch dies eine Verwirklichung der Planung \nder Antragsgegnerin nicht als von vornherein aussichtslos erscheinen, zumal der \nVerkehr in einer Übergangszeit nach der bevorstehenden Fertigstellung der \nRheinquerung Ilverich der A 44 auf der L 422 zunächst voraussichtlich noch \nzunehmen wird. Letztlich ist die Frage der Umsetzung der Planung von einer \npolitischen Entscheidung des Parlaments abhängig, deren Ergebnis zwar ungewiss, \naber nicht zwingend negativ ist.\n\n62\n\nDas Erfordernis der Planung lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, \nder angegriffene Bebauungsplan, der einen Planfeststellungsbeschluss ersetze (vgl. \n§ 38 Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW), erfülle nicht die an einen solchen zu stellende \ngesetzliche Anforderung einer zeitgerechten Umsetzung. Insoweit verweist die \nAntragstellerin darauf, Planfeststellungsbeschlüsse für Landesstraßen träten \nspätestens außer Kraft, wenn mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von \n10 Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen worden sei (§ 75 Abs. 4 \nVwVfG NRW, § 39 Abs. 1 und Abs. 7 Satz 1 StrWG NRW). \n\n63\n\nVgl. zu der entsprechenden Problematik des \n§ 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG: BVerwG, Urteil vom \n20. Mai 1999 - 4 A 12.98 -, a.a.O. \n\n64\n\nSie meint weiter, es sei in keiner Weise absehbar, ob die L 422n vor Ablauf einer \nZehnjahresfrist in Angriff genommen werden könne, so dass die Planung einer \nrealistischen Grundlage entbehre. Die Auffassung der Antragstellerin geht von einem \nunzutreffenden rechtlichen Ansatz aus. Die Grundsätze, die im Planfeststellungsrecht \nGeltung beanspruchen, lassen sich nicht unbesehen auf die Bauleitplanung \nübertragen. Wenn der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Wahl \nzwischen Bebauungsplan und Planfeststellung eröffnet, dann billigt er es auch, dass \nsich im Falle der Festsetzung des Vorhabens durch Bebauungsplan die inhaltlichen \nAnforderungen an den Plan nach den Regelungen des Baugesetzbuchs bestimmen. \n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 4 NB \n30.94 -, BRS 57 Nr.2.\n\n66\n\nDiese sehen keinen bestimmten Realisierungszeitraum für eine im \nBebauungsplan festgesetzte Straße vor. Anders als ein Planfeststellungsbeschluss, \nder Objektplanung und damit - unter Begründung einer Verpflichtung des \nBaulastträgers - auf baldige Umsetzung angelegt ist, stellt ein Bebauungsplan eine \nAngebotsplanung dar, d.h. er eröffnet nur die Befugnis zur tatsächlichen \nVerwirklichung, begründet aber insoweit keine Verpflichtung.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1989 \n- 4 C 41.88 -, BVerwGE 84, 123 = NVwZ 1990, 860, \nund vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, BRS 55 \nNr. 17.\n\n68\n\n2. Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen sind hinreichend \nbestimmt.\n\n69\n\na) Die Antragstellerin hält die Regelungen des Bebauungsplans insoweit für \nunbestimmt, als es um die Zulässigkeit bzw. den Ausschluss von Nutzungen gemäß \n§ 4 Abs. 3 BauNVO geht. Sie sieht einen Widerspruch darin, dass nach der \nPlanbegründung in den allgemeinen Wohngebieten mit den Teilgebietsnummern 1, 3 \nund 4 die nach § 4 Abs. 3 BauNVO zulässigen Nutzungen mit Ausnahme der \nAnlagen für Verwaltungen ausgeschlossen sein sollen, eine solche Bestimmung sich \njedoch im Bebauungsplan nicht finde. Die von der Antragstellerin vermisste Regelung \nist in der textlichen Festsetzung Nr. 4.2 enthalten. Dort ist für die allgemeinen \nWohngebiete WA 1, 3 und 4 bestimmt, dass - anders als in den allgemeinen \nWohngebieten WA 2, 2.1, 5, 6 und 7, für die die Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 \nBauNVO durch textliche Festsetzung Nr. 4.1 vollständig ausgeschlossen werden - \nausnahmsweise aus dem Katalog des § 4 Abs. 3 BauNVO Anlagen für Verwaltungen \nzulässig sind.\n\n70\n\nb) Eine Unbestimmtheit des Bebauungsplans soll sich nach Auffassung der \nAntragstellerin ferner daraus ergeben, dass nach der Planbegründung in den \nGewerbegebieten mit den Teilgebietsnummern 3 bis 6 u.a. \"Anlagen für sportliche \nZwecke\" ausgeschlossen seien, der Bebauungsplan in seinen textlichen \nFestsetzungen einen solchen Ausschluss jedoch nicht enthalte. Der Planinhalt ist \ninsoweit jedoch nicht unbestimmt. Einschlägig ist die Regelung der textlichen \nFestsetzung Nr. 4.3. Hiernach sind in den gegliederten Gewerbegebieten GE 1 bis \nGE 6 die gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen \nunzulässig, wobei als (unzulässige) Nutzungen benannt werden: \"Anlagen für \nkirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke\" sowie \n\"Vergnügungsstätten\". Anlagen für sportliche Zwecke sind nicht erwähnt. Weist ein \nBebauungsplan aber eine - wie hier - eindeutige textliche (oder auch zeichnerische) \nFestsetzung auf, geht diese Regelung, die Rechtsnormcharakter hat (vgl. § 10 Abs. 1 \nBauGB), den Ausführungen in der Planbegründung vor. Letztere haben nur insoweit \nBedeutung, als sie ggfls. zur Auslegung und Ergänzung unklarer \nSatzungsbestimmungen herangezogen werden können.\n\n71\n\nc) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt eine unbestimmte Regelung \nauch insoweit nicht vor, als einerseits der Grünordnungsplan, der hinsichtlich der \nfestgesetzten Ausgleichsmaßnahmen zum Inhalt des B-Plans erklärt worden ist (vgl. \ntextliche Festsetzung Nr. 7.7 des Bebauungsplans), die \"direkte Einleitung des \nunbelasteten Regenwassers von Dächern in dafür vorgesehene \nVersickerungsflächen innerhalb der Sandgrube L. und im Osten des BA\" vorsieht, \nandererseits die Niederschlagswasserbeseitigung nach der Begründung des \nBebauungsplans durch die Kanalisation erfolgen soll. In der Planbegründung (S. 52) \nist insoweit ausgeführt, dass Niederschlagswasser von neu zu bebauenden \nGrundstücken entsprechend § 51 a Wassergesetz NRW (nur) auf dem jeweiligen \nGrundstück versickert werden kann, sofern die Sickerfähigkeit des Grundstücks \nnachgewiesen und eine wasserrechtliche Erlaubnis bei dem zuständigen Amt für \nWasser- und Abfallwirtschaft, Kreis M. , eingeholt wird. Im Übrigen heißt es: \nWohnbauvorhaben in den neu ausgewiesenen Wohngebieten seien größtenteils \nbereits im Vorfeld der Rechtsverbindlichkeit (§ 33 BauGB) über die erteilte \nBaugenehmigung an das bestehende Kanalnetz angeschlossen worden. Die \nOberflächenentwässerung der L 422 n sowie die Entwässerung der Böschungen der \nLärmschutzwälle erfolge über seitliche Rasenmulden und Auffangrohre in ein \nRegenrückhaltebecken am östlichen Rand der Sandgrube L. . Von dort werde das \nNiederschlagswasser über eine Pumpstation dem städtischen Kanalnetz und sodann \neiner Kläranlage zugeleitet (Planbegründung S. 49 f.). Auch für die vorhandene bzw. \nneu geplante Wohn- und Gewerbebebauung schreibt die Begründung eine \nAbwasserableitung (einschließlich Niederschlagswasser) durch das Kanalnetz zur \njeweiligen Kläranlage vor (Planbegründung S. 51 f). Dabei wird im Einzelnen \nausgeführt, welche bebauten und unbebauten Flächen zu welcher Kläranlage \nentwässern. Das in der Planbegründung zum Ausdruck kommende System der \nNiederschlagswasserbeseitigung, das von dem im Grünordnungsplan vorgesehenen \nKonzept abweicht, beruht ersichtlich darauf, dass in \"H. -Süd ... \nNiederschlagswasser aufgrund der bewegten Topographie sowie der \nGrundstücksgrößen (Einzelparzellen) nicht zur Versickerung gebracht werden\" kann \n(Stellungnahme der Gemeinde zu den Bedenken und Anregungen des \nOberkreisdirektors M. , Aufstellungsvorgänge Bl. 1575). Setzt der Plangeber sich \nin der Planbegründung ausdrücklich mit Regelungen des Grünordnungsplans \nauseinander und weicht er mit eingehender Begründung von dort vorgesehenen \nKonzepten ab, werden diese, soweit die Abweichung reicht, nicht zum Bestandteil \ndes Bebauungsplans. Allgemeine Auslegungsgrundsätze ergeben vielmehr, dass \ninsoweit die Regelungen des Grünordnungsplans durch die vom Rat befürwortete \nLösung ersetzt werden, und zwar auch dann, wenn der Maßnahmenkatalog des \nGrünordnungsplans durch den Bebauungsplan (hier durch die textliche Festsetzung \nNr. 7.7) pauschal in Bezug genommen wird.\n\n72\n\nd) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, soweit der Rat der \nAntragsgegnerin in der Planbegründung von der Darstellung der Maßnahmen im \nGrünordnungsplan hinsichtlich der Anlegung einer Spielfläche abgewichen ist. Der \nGrünordnungsplan bezeichnet die Anlegung einer Spielfläche innerhalb der \nSandgrube als nachteilig für die beabsichtigte Biotopentwicklung des Geländes \n(Aufstellungsvorgänge Bl. 1828). Dementsprechend schlägt er einen Ersatzstandort \nnordwestlich der Fläche für das Regenrückhaltebecken vor (vgl. Plan 2, Ziffer 3 in der \nzugehörigen Legende). Die Begründung des Bebauungsplans sieht demgegenüber \nvor, im westlichen Teilabschnitt der Sandgrube ein Spielgelände für Kinder zu \ngestalten. Zur Begründung heißt es, gedacht sei nicht an einen herkömmlichen \nSpielplatz mit diversen Spielgeräten, sondern an eine naturbelassene Landschaft, in \nder die Kinder die Möglichkeit hätten, z.B. zu rutschen, zu klettern oder mit Sand zu \nspielen. Die vorgesehenen Biotop-Entwicklungsmaßnahmen würden durch diese \nNutzung nicht beeinträchtigt (Planbegründung S. 26 f.). Zur Begründung gehört des \nWeiteren ein Kartenausschnitt, in dem der Bereich des Spielgeländes schraffiert \ndargestellt ist. Befasst der Rat sich in dieser Weise mit einer im Grünordnungsplan \nvorgesehenen Maßnahme und ersetzt er sie durch eine eigenständige Lösung, wird \nder Grünordnungsplan nur in der entsprechend korrigierten Fassung Gegenstand \ndes Bebauungsplans. \n\n73\n\ne) Kein Widerspruch besteht zwischen dem Grünordnungsplan, der \"für den Fall \ndes Baues einer Wurzelraumkläranlage\" die Einleitung und Verrieselung von \nunbedenklichen Überleitungen aus dem Regenrückhaltebecken in die aquatischen \nBiotopflächen innerhalb der Sandgrube vorsieht (Aufstellungsvorgänge Bl. 1826), \nund der Planbegründung, wonach das im Regenrückhaltebecken aufgefangene \nNiederschlagswasser vollständig über eine Pumpstation dem städtischen Kanalnetz \nzugeleitet werden soll (Planbegründung S. 50). Da sich der Rat der Antragsgegnerin \nnicht für den Bau einer Wurzelraumkläranlage entschieden hat, kommt eine \nÜberleitung und Verrieselung von Niederschlagswasser aus dem \nRegenrückhaltebecken auch nach dem Konzept des Grünordnungsplans nicht in \nBetracht.\n\n74\n\nf) Die Antragstellerin rügt als unbestimmt ferner die textliche Festsetzung Nr. 7.7, \nderzufolge die Ausgleichsmaßnahmen anteilig von den Verursachern der Eingriffe in \nNatur und Landschaft zu leisten sind und die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen \ndurch \"Sammelnachweis\" erfolgt. Sie meint, es sei unklar, was mit einer Zuordnung \ndurch \"Sammelnachweis\" gemeint sei. Hierüber gebe auch die anschließend \nabgedruckte Flächenbilanzierung keinen Aufschluss. Der Sinn der Formulierung \nerschließt sich indessen ohne weiteres aus der Aufstellung der Flächenbilanzierung. \nDort ist für jedes einzelne Baugebiet (mit Schlüsselbuchstaben gekennzeichnet) \nsowie für die L 422n und das Regenrückhaltebecken aufgeführt, welche Größe die \njeweilige Eingriffsfläche insgesamt hat und welche Kompensationsflächen daraus \nresultieren. In den weiteren Spalten wird sodann dargestellt, welchen Umfang \nMinderungsmaßnahmen und anrechenbare Kompensationsflächen innerhalb der \njeweiligen Eingriffsgebiete haben. Schließlich werden die - außerhalb der \nEingriffsgebiete befindlichen - Kompensationsflächen (ebenfalls mit \nSchlüsselbuchstaben gekennzeichnet) mit ihrer jeweiligen Gesamtgröße aufgeführt \nund einzelnen Eingriffsgebieten bzw. der L 422n und dem Regenrückhaltebecken \nzugeordnet. Eine speziellere Zuordnung, etwa von Teilen der Ausgleichsmaßnahmen \nzu Eingriffen auf einzelnen Baugrundstücken innerhalb eines Baugebietes, findet \nnicht statt. Es bleibt vielmehr bei dem \"Sammelnachweis\", dass eine bestimmte \nGesamt-Ausgleichsmaßnahme sich beispielsweise auf die in einem Baugebiet \ninsgesamt zu erwartenden Eingriffe bezieht. Die Aufteilung der erstattungsfähigen \nKosten auf die einzelnen Eingriffsgrundstücke erfolgt sodann auf der Grundlage der \nSatzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen \nvom 10. März 1995. Sinn dieser im Bebauungsplan vorgenommenen Regelung ist \ndie Erwägung des Rates, dass die zeitliche Abfolge in der Bauentwicklung auf den \neinzelnen Teilflächen unregelmäßig sein werde und dass bei einer Einzelzuordnung \nauch die vorgesehenen Ausgleichsflächen in Intervallen entstünden. Da dies für die \nbeabsichtigte Vegetationsentwicklung von Nachteil sei, sei es vorzuziehen, dass die \nbetroffenen Bauherren Gelder in einen Pool einzahlten, damit die \nAusgleichsmaßnahmen in einem engen Zeitraum realisiert werden könnten \n(Planbegründung S. 71).\n\n75\n\ng) Die Auffassung der Antragstellerin, die in der textlichen Festsetzung Nr. 7.7 \nabgedruckte \"Flächenbilanzierung\" sei nicht verständlich, weil die mit \n\"Schlüsselbuchstaben\" bezeichneten Baugebiete der Planzeichnung nicht \nentnommen werden könnten, übersieht, dass damit nicht auf die \nBebauungsplanurkunde, sondern auf die dem Grünordnungsplan als Anlage \nbeigefügten Pläne 1 und 2 verwiesen wird. Darin sind die einzelnen Baugebiete mit \nden ihnen zugeordneten Schlüsselbuchstaben abgebildet. \n\n76\n\n3. Die Planfestsetzungen sind von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen \ngetragen.\n\n77\n\na) Soweit die Antragstellerin meint, für die Festsetzung zweier Gewässer auf den \nin ihrem Eigentum stehenden Grundstücken gebe es keine Rechtsgrundlage, ist \nklarzustellen, dass es sich nicht um planerische Festsetzungen, sondern um eine \nWiedergabe des tatsächlichen (östliche, größere Wasserfläche) oder des \nvermeintlichen Bestandes (westliche Wasserfläche) handelt. Denn Wasserflächen \nfinden nur bei den Bestandssignaturen in der Legende des Bebauungsplans \nErwähnung. Bei den Planzeichen für Festsetzungen ist das Zeichen für Gewässer \n(vgl. 10.1 der Planzeichenverordnung) nicht aufgeführt. Auch in den textlichen \nFestsetzungen sind Gewässer nicht angesprochen. Die Planbegründung liefert \nebenfalls keinen Hinweis darauf, dass beabsichtigt gewesen wäre, aus dem oder den \nin der Sandgrube vorhandenen (wohl temporären) Gewässern im Wege der \nUmwandlung ständige Gewässer zu schaffen. Dies mag zwar zu den von dem \nGrünordnungsplan befürworteten Maßnahmen gehört haben (vgl. Plan 2 zum \nGrünordnungsplan, Maßnahmen für die Entwicklungsfläche \"I\"). Die Durchführung \ndieser Maßnahmen hing aber, wie der Plan verdeutlicht (vgl. die zeichnerisch \ndargestellten Verrieselungsströme für die Fläche \"I\"), davon ab, dass unbelastetes \nNiederschlagswasser aus verschiedenen Bereichen in die Sandgrube eingeleitet \nwürde. Da der Rat der Antragsgegnerin sich aus den bereits dargelegten Gründen \ndafür entschieden hat, das anfallende Niederschlagswasser entweder auf dem \njeweiligen Neubaugrundstück zu versickern oder aber durch das Kanalnetz \nabzuleiten, schied eine Schaffung neuer oder Umwandlung bestehender Gewässer \ninnerhalb der Sandgrube von vornherein aus. Es spricht daher nichts dafür, dass er \ngleichwohl derartige Festsetzungen hat treffen wollen.\n\n78\n\nb) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin beruht die Festsetzung des \nRegenrückhaltebeckens auf einer zureichenden Rechtsgrundlage. Die Festsetzung \nkann sich auf § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB stützen. Hiernach können im Bebauungsplan \nu.a. die Flächen für die Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung von \nNiederschlagswasser, festgesetzt werden. Dazu gehören auch Flächen für \nRegenrückhaltebecken. Die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob die \nVoraussetzungen für eine Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB vorgelegen \nhaben - hiernach können u.a. \"Wasserflächen\" festgesetzt werden -, stellt sich nicht. \nDenn es handelt sich nicht um ein Gewässer im Sinne des § 1 \nWasserhaushaltsgesetz. Das in das Regenrückhaltebecken eingeleitete Wasser ist \ndem natürlichen Wasserkreislauf entzogen. Es wird über eine Pumpstation zur \nKläranlage geleitet. Eine Verrieselung des Niederschlagswassers findet in \nAbweichung von dem Konzept des Grünordnungsplans, wie oben dargelegt, nicht \nstatt. \n\n79\n\n4. Der Plan wahrt auch die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 \nAbs. 6 BauGB. \n\n80\n\nDas dort verankerte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander \nund gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner verletzt, wenn in die \nAbwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss. Schließlich liegt eine Verletzung vor, wenn die Bedeutung \nder betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der \nPlanung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven \nGewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung \nberufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des \neinen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet.\n\n81\n\nBVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C \n105.66 -, BRS 22 Nr. 4; Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C \n50.72 -, BRS 28 Nr. 4 und Urteil vom 1. November \n1974 - IV C 38.71 -, BRS 28 Nr. 6.\n\n82\n\nDiesen Anforderungen wird der von der Antragsgegnerin beschlossene \nBebauungsplan gerecht. \n\n83\n\nDer Plangeber hat hinsichtlich der städtebaulichen Festsetzungen der \nBaugebiete und sonstigen Nutzungsausweisungen eine Abwägung vorgenommen, in \nder er das Für und Wider der beabsichtigten Maßnahmen gegenübergestellt und die \nwiderstreitenden Interessen zu einem vertretbaren Ausgleich gebracht hat. \n\n84\n\na) Dies gilt zunächst für die Festsetzung der Trasse der L 422n. \n\n85\n\nDie Antragsgegnerin hat sich insoweit den Inhalt des Grünordnungsplans, in dem \ndie gebotene Ermittlung des Bestandes, der Eingriffsfolgen und des \nAusgleichsbedarfs in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen worden ist, zu \nEigen gemacht (vgl. textliche Festsetzung Nr. 7.7). Ferner hat sie sich auf den \nlandschaftspflegerischen Begleitplan, der im Zusammenhang mit der technischen \nStraßenplanung erstellt worden ist, gestützt.\n\n86\n\nSoweit die Antragstellerin rügt, der Grünordnungsplan sei zur Problemlösung \nungeeignet, weil er in seiner Bestandsaufnahme von Fauna und Flora den geplanten \nTrassenverlauf der L 422n darstelle und daher die Eingriffsfolgen für diesen Bereich \nnicht zutreffend beschreiben könne, verkennt sie die Zusammenhänge zwischen \nGrünordnungsplan und landschaftspflegerischem Begleitplan. Der auf die \nNeutrassierung der L 422n entfallende Bestand an Natur und Landschaft sowie die \nEingriffe, die durch die Straßenplanung hervorgerufen werden, sind bereits in dem \nlandschaftspflegerischen Begleitplan (Bd. 1 der Straßenakten des R. \nStraßenbauamtes D. zur L 422n; Anhang zum Erläuterungsbericht sowie \nKarten I -III) vollständig erfasst. Hierauf nimmt der Grünordnungsplan \nzulässigerweise Bezug (S. 61), ohne insoweit nochmals in eine eigene \nBestandsaufnahme einzutreten. Er modifiziert die vorgefundenen Grundlagen aus \ndem landschaftspflegerischen Begleitplan lediglich hinsichtlich der - auf die Trasse \nbezogenen - Ausgleichsmaßnahmen (S. 61).\n\n87\n\nDie Abwägung zum Ausgleich der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft \nerweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil - so die Auffassung der \nAntragstellerin - aus dem Grünordnungsplan nicht ersichtlich sei, dass die Trasse der \nL 422n wertvolle ökologische Areale im Bereich der Sandgrube in Anspruch nehme. \nEntgegen den von der Antragstellerin geäußerten Bedenken ist aus den Karten I und \nII zum landschaftspflegerischen Begleitplan, in denen der Verlauf der Straße und die \nAusdehnung der Sandgrube (jeweils durch unterschiedliche Farbgebung \nhervorgehoben) wiedergegeben sind, deutlich ablesbar, dass die neue Trasse die \nSandgrube durchschneidet und die Lärmschutzwälle teilweise im Bereich der \nökologisch besonders schützenswerten Bereiche, nämlich der südexponierten \nSteilhänge der Sandgrube, errichtet werden sollen. Dass dort schwerwiegende \nEingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, war damit für den Rat und die \nsonstigen mit der Planung befassten Behörden ohne weiteres erkennbar.\n\n88\n\nEine dem Abwägungsgebot gerecht werdende Bewertung der Eingriffsfolgen \nbefindet sich in dem Textteil des Grünordnungsplans, aufgeschlüsselt nach \neinzelnen Eingriffsflächen (S. 38 ff.). Daran schließt sich eine Flächenbilanzierung an \n(S. 48). Diese hat zum Gegenstand, den Umfang der gesamten Eingriffe in den \nNaturhaushalt zu quantifizieren und daraus die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen \nnach Art und Umfang zu bestimmen (S. 49 ff.). Der Ausgleich wird im Wesentlichen \ndurch die Ausweisung umfangreicher Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebietes \nerreicht. Diese sind im Plan 2 des Grünordnungsplans jeweils mit Großbuchstaben \ngekennzeichnet. Die in den insgesamt 11 Ausgleichsflächen im Einzelnen \nvorzunehmenden Maßnahmen sind bei der jeweiligen Buchstabenkennung \naufgeführt. Die Antragsgegnerin hat damit die entstehenden Eingriffe gesehen, \nbewertet, teilweise - soweit unvermeidbar - aus übergeordneten Gründen der \nPlanung in Kauf genommen und im Übrigen für einen weitgehenden Ausgleich \ngesorgt. Das erweist sich insgesamt als tragfähig. Hat die Antragsgegnerin sich aber \ninnerhalb des ihr zur Verfügung stehenden Abwägungsrahmens gehalten, kann es \ndahinstehen, ob das im Auftrage der Antragstellerin bzw. der Firma DFA erstellte \nRenaturierungskonzept der Firma IDEKO von Oktober 1998 ebenfalls oder sogar \nbesser geeignet ist, die im Bereich der Sandgrube durch die Planung zu erwartenden \nEingriffe zu vermeiden bzw. auszugleichen.\n\n89\n\ncc) Die Abwägung zur Straßenplanung ist schließlich nicht deshalb fehlerhaft, \nweil die Antragsgegnerin keine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt \nhat. Einer solchen bedurfte es nicht. Allerdings ist bei dem Bau oder der \nwesentlichen Änderung vorhandener Straßen gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 StrWG \nNRW grundsätzlich die Umweltverträglichkeit zu prüfen. Die genannte Regelung ist \ndurch Art. 5 Nr. 2 b) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. \nJuni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und \nprivaten Projekten (85/337/EWG) im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1992 - \nGV. NW. S. 175 - mit Wirkung vom 4. Juni 1992 in das StrWG NW eingefügt worden \n(Art. 8 des Gesetzes vom 29. April 1992). Gemäß Art. 9 Satz 1 des Gesetzes vom \n29. April 1992 sind bereits begonnene Verfahren, für die aufgrund des Landesrechts \neine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, (nur dann) nach den \nVorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen, wenn das Vorhaben bei Inkraftreten \ndieses Gesetzes noch nicht \"öffentlich bekannt gemacht\" worden ist. Eine solche \n\"Bekanntmachung\" des streitigen Bebauungsplans war im Zeitpunkt des \nInkrafttretens des Gesetzes vom 29. April 1992 jedoch bereits erfolgt. Mit der \nBekanntmachung ist nicht die des Satzungsbeschlusses - dann gäbe es kein \"zu \nEnde zu führendes\" Verfahren -, sondern die des Aufstellungsbeschlusses \ngemeint.\n\n90\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar \n2001 - 7a D 93/97.NE -.\n\n91\n\nDer Aufstellungsbeschluss des Rates war bereits am 23. November 1982 \nbekannt gemacht worden. \n\n92\n\nAus den dargelegten Gründen folgt auch aus § 1 des Gesetzes über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen keine Pflicht zur \nDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.\n\n93\n\ndd) Die Abwägung ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als der \nBebauungsplan mit der Festsetzung der Trasse der L 422n die Privatnützigkeit eines \nTeils der Grundstücke der Antragstellerin beseitigt. \n\n94\n\nDie mit der Planung u.a. verfolgte Zielsetzung eines verbesserten Lärmschutzes \nder Wohnbevölkerung durch Änderung der Trassenführung kann es grundsätzlich \nauch rechtfertigen, die Belange privater Grundeigentümer zurückzusetzen und ihr \nEigentum mit einer zu verlegenden öffentlichen Verkehrsfläche und den zugehörigen \nAnlagen (Lärmschutzwälle etc.) zu überplanen.\n\n95\n\nDie Inanspruchnahme privaten Grund und Bodens der Antragstellerin für die \ngenannten Zwecke ist von gewichtigen, oben näher erläuterten öffentlichen Belangen \ngetragen. Diesen durfte die Antragsgegnerin in der Abwägung Vorrang geben.\n\n96\n\n(a) Allerdings ist das private Eigentum als ein in hervorgehobener Weise \nabwägungsbeachtlicher Belang zu berücksichtigen.\n\n97\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 4 \nNB 36.92 -, BRS 54 Nr. 57.\n\n98\n\nBesondere Beachtung ist der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelten und \ngeschützten Rechtsposition in der Abwägung dann zu geben, wenn privates \nEigentum für öffentliche Zwecke in Anspruch genommen werden soll.\n\n99\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C \n24.91 -, BVerwGE 94, 100; Beschluss vom 3. Juni \n1998 - 4 BN 25.98 -,BRS 60 Nr. 8 = NVwZ-RR 1999, \n425.\n\n100\n\nIn derartigen Fällen hat die Gemeinde das private Interesse am Erhalt \nbestehender und damit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallender \nNutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung \ndes Plangebiets abzuwägen. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug \nder Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken \nkann und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten \nFällen vergleichbares Gewicht zukommt.\n\n101\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 - \n1 BvR 565/91 -, BRS 62 Nr. 69.\n\n102\n\n(b) Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung das Interesse der Antragstellerin \nan einer Erhaltung des Eigentums an ihrem Grundstück nicht verkannt. Dem Rat der \nAntragsgegnerin war bewusst, dass eine Inanspruchnahme des Grundstücks für den \nTrassenverlauf der L 422n eine Nutzung als Sandabbaustätte ausschließen würde. \nEr musste diesem Aspekt aber angesichts der besonderen Umstände des Falles kein \ngesteigertes Gewicht beimessen. \n\n103\n\nWeder die Antragstellerin als Eigentümerin der Sandgrube noch die Firma DFA \nals Pächterin haben im Planaufstellungsverfahren Einwände gegen die Planung, \nsoweit diese eine Beeinträchtigung des Sandabbaus erwarten ließ, vorgebracht. \nAllerdings hatte der frühere Eigentümer L. mit Schreiben seiner Bevollmächtigten \nvom 6. Juni 1990 darauf hingewiesen, der Abbau von Formsand an der jetzigen \nStelle sei \"weit über 1992\" hinaus gewährleistet. Diesen Ausführungen konnte die \nAntragsgegnerin aber nicht entnehmen, dass ein Abbau über den Zeitpunkt ihres \nSatzungsbeschlusses (29. September 1998) hinaus in wesentlichem Umfang möglich \nsei. Aus dem notariellen Kaufvertrag zwischen (u.a.) der Antragstellerin und der \nAntragsgegnerin vom 15. Januar 1996 ergaben sich ebenfalls keine Erkenntnisse \nüber den Umfang des noch vorhandenen Sandvorkommens. In dem Vertrag werden \nAbgrabungen nur im Zusammenhang damit erwähnt, dass die Antragstellerin \"nach \nBeendigung des reinen Sandabbaus\" beabsichtige, die Grube zu verfüllen und zu \nrekultivieren (S. 4, 2. Absatz und S.6, letzter Absatz). Der Schwerpunkt der \nvertraglichen Regelungen lag ersichtlich bei der Verfüllung und Rekultivierung der \nSandgrube. Ausschließlich mit dieser Problematik befassen sich auch die Schreiben \nder Firma DFA vom 7. und 22. September 1998. Der Rat der Antragsgegnerin konnte \naber unterstellen, dass die Antragstellerin und die Firma DFA es in dem Kaufvertrag \nbzw. in den gegen die Planung gerichteten Schreiben vom 7. und 22. September \n1998 zum Ausdruck gebracht hätten, wenn das Sandvorkommen noch Abgrabungen \ngrößeren Umfangs zugelassen hätte und diese auch beabsichtigt gewesen wären. \nDer Rat durfte daher zulässigerweise davon ausgehen, dass der Fortführung der \nAbgrabung keine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung (mehr) zukam. Er brauchte \ninsbesondere keine eigenen Ermittlungen zur Ergiebigkeit des Sandvorkommens \ndurchzuführen, sondern konnte sich darauf verlassen, dass die Antragstellerin und \ndie Firma DFA ihre abwägungsrelevanten Rechtspositionen in dem notariellen \nVertrag und in den Einwendungsschreiben vollständig dargelegt hatten. \n\n104\n\nIm Übrigen kam dem Interesse an einem weiteren Sandabbau aber auch aus \nrechtlichen Gründen kein Gewicht zu, das in der Abwägung einen Verzicht auf die \nInanspruchnahme des Grundstücks für die Trasse der L 422n nahe gelegt hätte. \n\n105\n\nZu den der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallenden \nNutzungsrechten gehört allerdings grundsätzlich - als Ausfluss des Eigentums am \nGrundstück - das Recht zum Abbau von Bodenbestandteilen, die nicht dem \nBergregal unterliegen (sog. \"grundeigene\" Bodenschätze, § 3 Abs. 2 Satz 1 \nBBergG).\n\n106\n\nVgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1984 \n- III ZR 216/82 -, BGHZ 90, 17 = NVwZ 1984, 397; \nOLG D. , Urteil vom 23. Mai 1996 - U (Baul) \n2/95 -, NVwZ 1998, 996.\n\n107\n\nDa Kiese und Kiessande im Regelfall zu den grundeigenen und nicht zu den \n\"bergfreien\" (nicht mit dem Eigentum an dem Grundstück verbundenen, § 3 Abs. 2 \nSatz 2 BBergG) Bodenschätzen gehören (§ 3 Abs. 4 BBergG),\n\n108\n\nfür Ausnahmefälle vgl. BVerwG, Urteil vom \n24. Juni 1993 - 7 C 36 und 37.92 -, BVerwGE 94, \n23,\n\n109\n\nfolgt das Recht zum Abbau grundsätzlich aus dem Eigentum am Grundstück. Dies \ngilt ungeachtet einer etwa erforderlichen Abgrabungsgenehmigung.\n\n110\n\nVgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1984 \n- III ZR 216/82 -, a.a.O.\n\n111\n\nDie eigentumsähnliche Ausgestaltung des Nutzungsrechts erfährt allerdings insoweit \nEinschränkungen, als dem Eigentümer kein Recht zusteht, im Rahmen der \nGrundstücksnutzung - hier des Abbaus von Sand - auf das Grundwasser \neinzuwirken. Das Wasserhaushaltsgesetz schließt Eingriffe in das Grundwasser \nprinzipiell vom Inhalt des Grundeigentums aus.\n\n112\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 \n- 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300 = BRS 45 Nr. \n142.\n\n113\n\nDabei macht es keinen Unterschied, ob der Eingriff die Nutzung des Grundwassers \nselbst zum Ziele hat oder ob die Benutzung des Grundwassers lediglich eine lästige \nBegleiterscheinung einer anderen Zwecken dienenden Maßnahme ist. Das \nGrundstückseigentum umfasst nicht die Befugnis zur Nutzung des Erdkörpers, die \nnur im Rahmen einer zulassungspflichtigen Grundwasserbenutzung verwirklicht \nwerden kann.\n\n114\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 \n- 1 BvL 77/78 -, a.a.O.\n\n115\n\nWie das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung weiter ausgeführt \nhat, würden durch die Bodennutzung (Kiesabbau) Menge und Qualität des \nverfügbaren Grundwassers nachhaltig beeinträchtigt. Daraus könnten sich für die \nAllgemeinheit erhebliche Gefahren ergeben, vor allem wenn das Grundwasser von \neiner in der Nähe gelegenen Wasserversorgungsanlage gefördert werde. Selbst \nwenn sich der Abbau auf die Kiesmenge beschränke, die oberhalb des \nGrundwasserspiegels liege, verringere die Maßnahme die Deckschicht, die das \nGrundwasser vor dem Eindringen von Schadstoffen schütze. Auch die \nSelbstreinigung des von der Oberfläche eindringenden Wassers werde \nvermindert.\n\n116\n\nMit Blick auf die dargestellten wasserrechtlichen Belange hat der Kreis M. \nder der Firma DFA erteilten Abgrabungsgenehmigung vom 28. Juni 1996 die Auflage \nZiffer 5 beigefügt. Hiernach war zusätzlich zur vorliegenden \nAbgrabungsgenehmigung eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 7 WHG beim Amt \nfür Wasser- und Abfallwirtschaft des Kreises M. unter Beifügung näher \nbezeichneter Unterlagen (u.a. Lageplan mit Angaben über den \nGrundwasserschwankungsbereich sowie Längs- und Querschnitte mit Angaben zur \nAbgrabungssohle und des mittleren Grundwasserstandes) spätestens bis zum \n31. März 1997 zu beantragen. Zugleich wurde in der Auflage darauf hingewiesen, \ndass die Abgrabungssohle nicht weiter als 2 m über den mittleren Grundwasserstand \nreichen darf.\n\n117\n\nZwar hatte die Firma DFA gegen den Bescheid vom 28. Juni 1996 insoweit \nWiderspruch eingelegt, als der Sandabbau bis zum 31. Dezember 1997 befristet war. \nDer Bescheid im Übrigen und damit auch die beigefügte Auflage der Beantragung \neiner wasserrechtlichen Erlaubnis bis zu einem bestimmten Termin ist nach Auskunft \nder Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung aber \nbestandskräftig geworden. Die Firma DFA hat der Auflage bis zum Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses (29. September 1998) nicht entsprochen. Angesichts dessen \nund angesichts des Umstandes, dass die von der Abgrabungsgenehmigungsbehörde \nfür erforderlich gehaltene Mindestdeckschicht von 2 m unstreitig an einer Stelle \nbereits unterschritten war - die Deckschicht betrug dort nur noch 0,50 m -, durfte der \nRat der Antragsgegnerin annehmen, das Sandvorkommen sei bereits weitgehend \nerschöpft, so dass möglicherweise nicht einmal mehr die wasserrechtlichen \nAnforderungen eingehalten werden könnten. Ließ das Sandvorkommen aber nur \nnoch einen Abbau zu, bei dem eine Gefährdung des Grundwassers zu besorgen \nwar, kam den Abbaurechten unter Berücksichtigung der oben dargestellten \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts kein nennenswertes Gewicht in der \nAbwägung (mehr) zu.\n\n118\n\n(c) Der Rat der Antragsgegnerin hat auch das Interesse der Antragstellerin an \neiner Verfüllung der Sandgrube erkannt und mit dem ihm zukommenden Gewicht in \ndie Abwägung eingestellt. \n\n119\n\nInsoweit ist der Rat der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der \nAntragstellerin nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. In der \nPlanbegründung, die die Antragstellerin für ihre abweichende Meinung heranzieht, \nheißt es (4.2.1):\n\n120\n\n\"Die Neueigentümer beabsichtigen, einen insgesamt überarbeiteten \nneuen Abgrabungsantrag zu stellen und hierfür auch einen \nRekultivierungsplan vorzulegen. Dieser Rekultivierungsplan wird bis auf \ngeringfügige Teilbereiche keine Verfüllung vorsehen.\"\n\n121\n\nIn dem notariellen Kaufvertrag zwischen der Antragstellerin und der \nAntragsgegnerin vom 15. Januar 1996 findet sich zwar ein Hinweis auf ein von der \nAntragstellerin oder ihrem Rechtsnachfolger \"zu Rekultivierungszwecken beantragtes \nTeil- und/oder Ganzverfüllungskonzept\" des Geländes. Die unmittelbar vor \nSatzungsbeschluss erfolgten schriftlichen Eingaben der Firma DFA vom 7. und \n22. September 1998 erwähnen demgegenüber ausdrücklich (nur noch) eine \nbeabsichtigte \"Teilverfüllung\" der Grube. Damit ist aber nicht ersichtlich, dass der Rat \nsich von falschen Vorstellungen hätte leiten lassen. Er hat zudem bewusst ein \nPlankonzept verfolgt, für das der genaue Umfang der beabsichtigten Verfüllung \nunerheblich war. Dies veranschaulichen die weiteren Ausführungen in der \nPlanbegründung (4.2.1):\n\n122\n\n\"Die alten Abgrabungsgenehmigungen der Firma L. sahen \nhinsichtlich der mit der Abgrabung auferlegten Rekultivierung eine \nVerfüllung vor. Dieser Rekultivierungsplan wurde aber mit Beginn des \nBebauungsplanverfahrens von den beteiligten Behörden nicht weiter \nverfolgt. Vielmehr war es seitdem Ziel, die Sandgrube L. soweit als \nmöglich in ihrem jetzigen Zustand zu belassen.\"\n\n123\n\nDie getroffene planerische Entscheidung, eine Verfüllung der Sandgrube \nzugunsten einer weitgehenden Erhaltung des gegenwärtigen Zustandes \nauszuschließen, hält auch inhaltlich den Anforderungen des Abwägungsgebots \nstand. \n\n124\n\nEin Recht der Antragstellerin bzw. der Firma DFA zur Verfüllung der Sandgrube, \ndas in der Abwägung zu beachten gewesen wäre, folgt nicht aus dem \nGrundeigentum. Die Befugnis zur Verfüllung ist nicht Bestandteil der sog. \nEigentümernutzung, sondern kann sich allenfalls aus sonstigen subjektiv-öffentlichen \nRechten ergeben, beispielsweise aus einer wasserrechtlichen Erlaubnis.\n\n125\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1993 \n- 7 B 53.93 -, Buchholz 445.4 § 15 WHG Nr. 10.\n\n126\n\nDie in Rede stehende Nutzung unterfällt daher von vornherein nicht dem \nEigentumsschutz des Art. 14 GG. \n\n127\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1993 \n- 7 B 53.93 -, a.a.O.\n\n128\n\nAbwägungsbeachtliche Rechte der Antragstellerin bzw. der Pächterin, der Firma \nDFA, auf Verfüllung der Sandgrube ergeben sich auch nicht aus früheren \nAbgrabungsgenehmigungen und den ihnen beigefügten Auflagen zur Herrichtung \nund Rekultivierung des Geländes oder aus eigenständigen \nVerfüllungsgenehmigungen. Durch Bescheid des Oberkreisdirektors des Kreises \nM. vom 28. Juni 1996 sind ausdrücklich sämtliche vorhergehenden Bescheide \nhinsichtlich der dort getroffenen Bestimmungen über die Abgrabung und Herrichtung \ndes Geländes geändert worden. Daran schließt Ziffer 1. der beigefügten \nBedingungen an, die lautet: \n\n129\n\n\"Es ist durch Sie und zu Ihren Lasten eine \nAbgrabungs- und Rekultivierungsplanung \nentsprechend den gesetzlichen Vorgaben und \ninhaltlich mit der Stadt R. und der Unteren \nLandschaftsbehörde abgestimmt in Auftrag zu \ngeben, so, wie es am 28.11.1995 besprochen \nwurde.\" \n\n130\n\nWeiter enthält der Bescheid unter Ziffer 3. die Auflage, dass \n\n131\n\n\"keinerlei Fremdmaterialien in die Grube \neingebracht und abgelagert werden dürfen, auch \nkein Mutterboden zur Begrünung abgeschlossener \nAbbaubereiche\".\n\n132\n\nDa der Bescheid von der Firma DFA mit dem Widerspruch vom 8. August 1996 \nlediglich hinsichtlich der Fristsetzung für die Abgrabung und Herrichtung (31. \nDezember 1997) angegriffen worden ist, haben die Aufhebung der \nNebenbestimmungen früherer Bescheide (betreffend die Herrichtung bzw. \nRekultivierung des Geländes) sowie die diesbezüglichen neuen Auflagen \nBestandskraft erlangt. Eine gemäß dem Bescheid vom 28. Juni 1996 inhaltlich mit \nder Stadt R. und der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmte \nRekultivierungsplanung hat die Antragstellerin bis zum Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses nicht vorgelegt. Aufgrund der Bescheidlage hatte sie daher \nkein in die Abwägung einzustellendes Recht auf Herrichtung (Verfüllung und \nRekultivierung) des Geländes.\n\n133\n\nAuch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten stand ihr ein solcher Anspruch \nnicht zu. Dieser lässt sich insbesondere nicht aus dem Gesetz zur Ordnung von \nAbgrabungen (Abgrabungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom \n23. November 1979 - GV NW S. 922 - herleiten. Nach § 2 Abs. 1 der Vorschrift ist, \nwer Bodenschätze abbaut (Unternehmer), zur unverzüglichen Herrichtung \n\"verpflichtet\". Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Abgrabungsgesetz ist auch der Eigentümer \nzur Herrichtung verpflichtet, soweit der Unternehmer seine Pflicht zur Herrichtung \nnicht erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung besteht damit kein Recht, \nsondern nur eine Pflicht zur Herrichtung. Auch wenn diese gegebenenfalls die \nVerfüllung des Geländes einschließen kann, dient die Herrichtungspflicht durch \nOberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung des Geländes allein öffentlichen \nInteressen an der Behebung von Landschaftsschäden, die durch die oberirdische \nGewinnung von Bodenschätzen eingetreten sind.\n\n134\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2001\n- 8 A 1850/99 -, NWVBl. 2001, 395 = NuR 2001, \n532.\n\n135\n\nDie Pflicht zur Behebung von Landschaftsschäden im Wege der Verfüllung und \nRekultivierung kann unter Umständen entfallen, wenn Schäden nicht (mehr) zu \nbesorgen sind. Das kann u.a. der Fall sein, wenn sich in der Abgrabungsfläche ein \nökologisch wertvoller Lebensraum für Tiere und/oder Pflanzen gebildet hat, der die \nStruktur und ökologische Wertigkeit der Landschaft neu bestimmt.\n\n136\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2001\n- 8 A 1850/99 -, a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 2. \nMärz 1989 - 22 U 106/88 -, NuR 1991, 43.\n\n137\n\nEin bei Genehmigung der Abgrabung erwarteter Landschaftsschaden ist trotz \nDurchführung der Abgrabung auch dann zu verneinen, wenn der Landschaftsteil \neiner anderen als der ursprünglichen Zweckbestimmung zugeführt werden soll. Es \nfehlt dann ebenfalls an den Voraussetzungen für die Annahme einer fortbestehenden \nHerrichtungspflicht des Eigentümers oder Unternehmers, weil die Umsetzung der \ngeänderten Planungsvorstellungen höher einzuschätzen ist als der Wert einer durch \nVerfüllung und Rekultivierung wiederhergestellten Abgrabungsfläche. Im \nvorliegenden Fall hat sich die Zweckbestimmung geändert. Das Gelände soll \nteilweise als Straßentrasse (in Tieflage), teilweise der Sicherung der Belange von \nNatur und Landschaft, teilweise als geologisch-erdgeschichtliches \nAnschauungsobjekt und teilweise als naturnahe Kinderspielfläche dienen.\n\n138\n\nWar aber weder ein Herrichtungsrecht noch eine -pflicht der Antragstellerin bzw. \nder Firma DFA (mehr) gegeben, hatte ihr privates Interesse an einer Verfüllung der \nSandgrube - dieses bestand darin, durch eine (Teil-)Verfüllung des \nAbgrabungsgeländes die Kosten der Rekultivierung übersteigende wirtschaftliche \nGewinne zu erzielen - dementsprechend nur einen geringen Stellenwert. Die \nMöglichkeit der Verfüllung der Sandgrube hatte von Beginn an ohnehin nur den \nCharakter einer Chance, die - neben dem Erfordernis der Herrichtungsbedürftigkeit \nder Grube - zusätzlich belastet war mit zu erwartenden wasser-, abfall- und \nlandschaftschutzrechtlichen Anforderungen. Der Rat durfte in der Abwägung die \ngewandelte Eigenart und Funktion des Grundstücks und dessen daraus folgende \nSituationsgebundenheit berücksichtigen. Denn jedes Grundstück wird durch seine \nLage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt, also durch seine \njeweilige Situation, geprägt.\n\n139\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C \n26.92 -, BVerwGE 94, 1 = DVBl 1993, 236.\n\n140\n\nSind beispielsweise - wie hier - die natürlichen oder landschaftsräumlichen \nGegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und \nbedürfen sie des Schutzes, so ergibt sich hieraus eine Art immanenter, d.h. dem \nGrundstück selbst anhaftender Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch \nnatur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich nachgezeichnet wird.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 -, \na.a.O..\n\n141\n\nDanach musste der Rat zwar das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin \nbzw. der Firma DFA an einer (Teil-)Verfüllung der Grube, dem kein Rechtsanspruch \nzugrunde lag, in die Abwägung einstellen, er durfte es aber im Hinblick auch auf die \nSituationsgebundenheit des Grundstücks - wie geschehen - als gering bewerten und \nin der Abwägung mit den konkurrierenden öffentlichen Belangen zurückstellen. \n\n142\n\nc) Soweit der angegriffene Bebauungsplan die Grundstücke des Antragstellers \nals Flächen für Lärmschutzwälle und für ein Regenrückhaltebecken festsetzt, genügt \nauch dies den Anforderungen des Abwägungsgebots. Es handelt sich um \nMaßnahmen im Zusammenhang mit der Verlegung der Trasse der L 422n. Die \nLärmschutzwälle dienen der Verminderung der von der Straße ausgehenden \nLärmemissionen, das Regenrückhaltebecken der Entwässerung der Straße und der \nBöschungen der Lärmschutzwälle.\n\n143\n\nDie Festsetzung der Lärmschutzwälle begegnet unter \nAbwägungsgesichtspunkten nicht deshalb Bedenken, weil - wie die Antragstellerin \nunter Berufung auf die Stellungnahme der Firma IDEKO vom 25. Januar 2002 \nvorträgt - aus den beim Satzungsbeschluss vorhandenen Unterlagen nicht erkennbar \ngewesen sei, dass die aus naturschutzfachlicher Sicht besonders wertvollen \nsüdexponierten Steilhänge durch den Bau der L 422n weitgehend zerstört würden. \nDer angesprochene Konflikt war jedenfalls aus dem bei den \nStraßenplanungsunterlagen befindlichen Kartenmaterial, das mit den Planentwürfen \nauslag und zum Abwägungsmaterial gehörte, ohne weiteres erkennbar. Sowohl die \nKarte I zum landschaftspflegerischen Begleitplan, die Bestand und Planung \nwiedergibt, als auch die Karte II, in der die durch die Planung hervorgerufenen \nKonflikte zeichnerisch dargestellt werden, weisen den Verlauf der neu trassierten L \n422n und den damit kollidierenden Verlauf der Ränder der Sandgrube (Steilhänge) \naus.\n\n144\n\nDass die Konfliktlage vom Rat erkannt und gewürdigt worden ist, folgt auch aus dem \nTextteil des Erläuterungsberichts. In der Tabelle 3 (Liste der Einzeleingriffe) werden \nmehrere die Sandgrube L. betreffende Eingriffe beschrieben. U.a. heißt es (S. \n26):\n\n145\n\n\"Anschnitt mit teilweiser Beanspruchung eines \nehemaligen Sandabbaugeländes. Das gesamte \nSandabbaugelände muss als hochwertiger Biotop \nbetrachtet werden...\" \n\n146\n\nIm Maßnahmenverzeichnis (5.4 des Erläuterungsberichts, S. 52) wird die \nEingriffssituation wie folgt beschrieben:\n\n147\n\n\"Bei der Aufschüttung der Lärmschutzwälle im \nBereich der Sandgrube L. und südlich der B. \nStraße kann es zum Verlust / zur Beeinträchtigung \nwertvoller Landschaftsbestandteile und \nVegetationsstrukturen kommen.\n\n148\n\nWertvolle Bereiche insbesondere die \nSteilböschungen der Sandgrube sind zu sichern...\" \n\n149\n\nNach dem Maßnahmenverzeichnis sollen die Böschungen mit einer \nRegelneigung von 1 : 1,5, d.h. mit einer Abflachung, erstellt werden (S. 49). Weiter \nwird ausgeführt:\n\n150\n\n\"Diese Maßnahme ist im Bereich der Sandgrube \nL. nicht vorgesehen, um hier möglichst wenig in \nwertvolle Strukturen einzugreifen.\"\n\n151\n\nInsoweit sieht 5.1 des Erläuterungsberichts (S. 42) vor:\n\n152\n\n\"An Stellen, wo Wallaufschüttungen aus \nPlatzgründen nicht möglich sind, werden Steilwälle \nmit einer Böschungsneigung von 5 : 1 errichtet.\"\n\n153\n\nDamit hat der Rat der Antragsgegnerin aber den durch seine Planung in Bezug \nauf die ökologisch wertvollen Strukturen auftretenden Konflikt nicht nur erkannt, \nsondern auch in vertretbarer Weise gelöst. Eine Vermeidung des Konflikts wäre nur \num den Preis eines Verzichts auf die Planung oder aber einer Inkaufnahme \nanderweitiger erheblicher Nachteile möglich gewesen. Denn ein Abrücken von der \nvorgesehenen Trasse, das die südexponierten, besonders schutzwürdigen \nSteilhänge unbeeinträchtigt gelassen hätte, wäre weder nach Norden noch nach \nSüden zu verwirklichen gewesen, ohne für die dort befindlichen Wohngebiete jeweils \nunzumutbare Lärmimmissionen zu schaffen. Bereits bei der jetzigen Trassenführung \nwird die Lärmbelastung - trotz Tieflage und Lärmschutzwällen - lediglich um 15 dB(A) \ngesenkt, so dass die Gesamtbelastung teilweise immer noch bei - für \nWohnbebauung nur bei zusätzlichen passiven Schallschutzvorkehrungen \nhinnehmbaren - 60 dB(A) am Tage und 50 db(A) in der Nacht liegt. Ein Heranrücken \nder neuen Trasse an die Wohnbebauung um 50 m (d.h. bis auf 30 m an die bisherige \nTrasse) - eine solche Verlegung wäre erforderlich, wenn die Steilhänge der \nSandgrube geschont werden sollen - würde es bei einer deutlich höheren \nLärmbelastung belassen, so dass die Sinnhaftigkeit der Trassenverlegung insgesamt \nin Frage stünde. \n\n154\n\nDie Festsetzung des Regenrückhaltebeckens auf dem Grundstück der \nAntragstellerin entspricht ebenfalls den Anforderungen des Abwägungsgebots. Die \nräumliche Lage ist im Wesentlichen dadurch vorgegeben, dass sich die festgesetzte \nFläche unterhalb des Tiefpunktes der - aus Lärmschutzgründen teilweise in Tieflage \ngeführten Ausbaustrecke - befindet (3.3.4.2.1 und 4.5.1 des Erläuterungsberichts des \nR. Straßenbauamtes) und daher aus entwässerungstechnischen Gründen in \nbesonderem Maße geeignet ist.\n\n155\n\nc) Nicht zu beanstanden ist die Abwägung des Rates der Antragsgegnerin ferner \ninsoweit, als die Grundstücke der Antragstellerin im Bebauungsplan als öffentliche \nGrünfläche (Parkanlage) ausgewiesen werden.\n\n156\n\naa) Der Rat hat, wie die Planbegründung verdeutlicht (3.4), sowohl in \nökologischer als auch in geologischer Hinsicht eine hohe Wertigkeit der Sandgrube in \nihrer gegenwärtigen Ausgestaltung angenommen. Begründet wird dies wie folgt:\n\n157\n\n\"Auf dieser Fläche (gemeint ist die Sandgrube L. ) haben sich \naufgrund der großen Vielfalt extremer Lebensräume in Bezug auf Klima \nund Böden verschiedene Biotopbereiche herausgebildet. Eine in der \nGrube entstandene Wasserfläche bildet beispielsweise den \nLebensraum für Insekten und Amphibien, während die die Sandgrube \numschließenden Steilränder eine potentielle Eignung für bestimmte \nVogelarten, wie z.B. die Uferschwalbe, aufweisen. \n\n158\n\nAuch aus erdgeschichtlichen Gründen ist die Sandgrube L. \nschutzwürdig. In ihr sind oligozänzeitliche Formsande aufgeschlossen, \nin denen Muscheln in Steinkernerhaltung vorkommen. Da es in \nNordrhein-Westfalen kaum noch Formsandgruben gibt, die zugänglich \nund zudem nicht mit Abfallstoffen verfüllt sind, ist die Sandgrube L. \nsowohl Exkursionsziel als auch Forschungsstätte von \nGeowissenschaftlern.\"\n\n159\n\nDiese Einschätzung des Rates beruht auf einer zureichenden \nSachverhaltsermittlung sowie einer fehlerfreien Gewichtung und Abwägung der \nangeführten konfligierenden öffentlichen und privaten Belange. Hinsichtlich des \nermittelten Sachverhalts konnte der Rat sich zum einen auf den Erläuterungsbericht \ndes R. Straßenbauamtes (Ziffer 5.4: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum \nSchutz von Natur und Landschaft; Anhang I: Festgestellte Tierarten in der \nSandgrube L. ; Anhang II: Schutzwürdigkeit und Empfindlichkeit der Biotoptypen), \nzum anderen auf den Grünordnungsplan zum Bebauungsplan stützen. Letzterer \nenthält ebenfalls eine umfangreiche (auf aktuellen Ermittlungen beruhende) \nBestandsaufnahme von Fauna und Flora einschließlich der besonders \nschützenswerten Biotope und Rote-Listen-Arten (2.1.4, 2.1.6, 2.1.13). Die Bewertung \nder Schutzwürdigkeit der innerhalb der Sandgrube vorgefundenen Biotope in Anhang \nII, Tabelle 2 des Erläuterungsberichts und Ziffer 4.0 des Grünordnungsplans lässt \nkeinen Zweifel an der ökologisch hohen Wertigkeit der Fläche und ihrer damit \ngegebenen Erhaltungswürdigkeit. Auch als Zeugnis erdgeschichtlicher Vorgänge war \ndie Sandgrube, wie sich aus den Aufstellungsvorgängen ergibt, in hohem Maße \nschutzwürdig.\n\n160\n\nbb) Abgesehen von ökologischen und geologischen Gesichtspunkten sprechen \nnach der Planbegründung (4.2.1) weitere gewichtige Gründe für die erfolgte \nFestsetzung. Dort ist ausgeführt, dass das Ausbaukonzept für die Sandgrube es \nerlaube, die für den Biotop- und Artenschutz notwendigen Maßnahmen in Einklang \nzu bringen mit den Freizeitbedürfnissen der Menschen. Es folgen Darlegungen zur \nSchaffung eines naturnahen Spielgeländes für Kinder.\n\n161\n\nDen vorstehenden öffentlichen Belangen standen keine gleichgewichtigen \nprivaten Belange gegenüber. Abgrabungs- und Verfüllungsinteressen kam auch hier \n- aus den oben dargelegten Gründen - nur geringe Bedeutung innerhalb der \nAbwägung zu.\n\n162\n\ncc) Es kann auch nicht als abwägungsfehlerhaft gewertet werden, dass der Rat \nder Antragsgegnerin am 29. September 1998 den Bebauungsplan mit der \nFestsetzung einer öffentlichen Grünfläche beschlossen hat, obwohl die Firma DFA \nmit Schreiben vom 22. September 1998 ein Rekultivierungskonzept, das auf einer \nTeilverfüllung der Grube basieren sollte, für den 20. Oktober 1998 angekündigt hatte. \nDieses hätte noch der Abstimmung mit der Antragsgegnerin und der Unteren \nLandschaftsbehörde beim Kreis sowie gegebenenfalls einer fachlichen \nÜberarbeitung bedurft. Die Antragstellerin und die Firma DFA hatten seit Ergehen \ndes Bescheides des Oberkreisdirektors des Kreises M. vom 28. Juni 1996 \nausreichend Zeit, ein mit den beteiligten Behörden abgestimmtes \nRekultivierungskonzept vorzulegen. Angesichts dessen hatte der Rat der \nAntragsgegnerin keine Veranlassung, von einem Satzungsbeschluss abzusehen und \nmit dem Erlass des Bebauungsplans womöglich auf unbestimmte Zeit zuzuwarten.\nDavon abgesehen hatte der Rat sich auch aus den dargelegten Gründen dafür \nentschieden, keine Verfüllung der Sandgrube zuzulassen. \n\n163\n\nAngesichts der hohen Bedeutung der mit der Planung verfolgten Ziele, \ninsbesondere des angestrebten Lärmschutzes für die vorhandene Wohnbebauung, \nder Ausweisung neuer Wohngebiete sowie der Erhaltung ökologisch und geologisch \nwertvoller Areale, war es nach alledem unter Abwägungsgesichtspunkten \ngerechtfertigt, die Privatnützigkeit der Grundstücke der Antragstellerin einschließlich \nder damit verbundenen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten auszuschließen. \n\n164\n\nd) Weitere Abwägungsmängel sind von der Antragstellerin nicht geltend gemacht \nund auch nicht ersichtlich.\n\n165\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.\n\n166\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n167\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n168","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299477","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-29/10a-d-98-99-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299477","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299477","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-29/10a-d-98-99-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299477","retrieved":"2026-07-09 03:23:48.780003+00:00"}}