{"status":"available","doknr":"OLD299492","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0128.6B1564.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-28","aktenzeichen":"6 B 1564/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.045,64 Euro (4.000,-- DM) \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht zuzulassen. Die von dem Antragsgegner geltend \ngemachten Zulassungsgründe des § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der bis zum 31. Dezember 2001 \ngeltenden Fassung (vgl. § 194 Abs. 2 VwGO) greifen nicht durch. \n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Beschwerde angesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom \n9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober \n1998 - 18 B 69/98 -. \n\n5\n\nIn dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen \nist (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO). \n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner zu \nRecht im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt hat, die \nBeförderungsplanstelle eines Referenten der Besoldungsgruppe A 16 BBesO \n(Ministerialrat) beim M. für S. und W. , K. und S. des Landes \nNordrhein-Westfalen (M. ) mit dem Beigeladenen zu besetzen. Das \nVerwaltungsgericht hat einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch \nbejaht und zu Letzterem ausgeführt: Der Antragsgegner habe den Antragsteller (der \nwie der Beigeladene Referent beim M. ist) zu Unrecht bei der \nAuswahlentscheidung nicht berücksichtigt. Nach der Bildung des M. aus Teilen \ndes ehemaligen M. für A. , S. , S. , K. und S. (M. ) und \ndem ehemaligen M. für B. und W. (MBW) würden beim M. \nressortintern zwei \"Unterstellenpläne\", getrennt nach Beförderungsstellen aus den \nbeiden ehemaligen Ministerien, geführt. Die Beförderungsstelle, um die es gehe, sei \ndem Unterstellenplan für das M. , welchem der Beigeladene angehört habe, \nzugeordnet. Der Antragsteller habe hingegen beim M. gearbeitet. Die \nEntscheidung, den Antragsteller deshalb von vornherein von der Beförderung \nauszuschließen, lasse sich nicht mit dem Leistungsprinzip vereinbaren. Das \nBestreben des Antragsgegners, den Beamten aus dem ehemaligen M. \"ihre \nBeförderungschancen\" zu erhalten, ändere daran nichts. Es sei mit dem Grundsatz \nder Bestenauslese nicht in Einklang zu bringen, einen Beamten des neu gebildeten \nM. in der Konkurrenz um eine Beförderungsstelle allein deshalb nicht an dem \nAuswahlverfahren teilnehmen zu lassen, weil er früher in einem anderen M. als \ndie in die Auswahlentscheidung einbezogenen Beamten tätig gewesen sei. Zu einer \nanderen Bewertung führe auch nicht das Argument des Antragsgegners, im M. \nseien die Beurteilungsmaßstäbe \"moderater\" als im M. gewesen. Zu vergleichbaren \ndienstlichen Beurteilungen habe der Antragsgegner durch Anlassbeurteilungen oder \neine vorgezogene Beurteilungsrunde für sämtliche Beamte des neu gegründeten \nM. gelangen können. Außerdem könne er die Beurteilungen der Beamten des \nehemaligen M. an strengeren Maßstäben ausrichten. Es sei auch nicht \nausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer fehlerfreien Durchführung des \nAuswahlverfahrens befördert werde. Er sei mit 5 Punkten, der Beigeladene hingegen \nlediglich mit 4 Punkten beurteilt. Es erscheine als ausgeschlossen, dass die \nBeurteilung des Antragstellers bei Anlegung strengerer Maßstäben auf unter 4 \nPunkte herabgesenkt werde. Bei einer Anlassbeurteilung oder einer vorgezogenen \nBeurteilungsrunde habe er ebenfalls realistische Aussichten auf eine Beförderung. \n\n7\n\nDer Antragsgegner macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe die behördliche \nDispositionsfreiheit im Vorfeld der Auswahlentscheidung nicht beachtet. Dort gelte \ndas Prinzip der Bestenauslese nicht. Der Dienstherr habe einen Handlungsrahmen \nnach Maßgabe seiner insoweit vorrangigen organisatorischen Belange. Davon sei \nmit der Schaffung der beiden hausinternen Unterstellenpläne rechtlich einwandfrei \nGebrauch gemacht worden. Begrenzungen des Bewerberkreises seien im Rahmen \nder Stellenplanbewirtschaftung zulässig. Es gehe hier nicht um die Besetzung einer \nfreien Planstelle, sondern \"nur\" um die Beförderung von bereits auf einer A 16-Stelle \ngeführten Beamten, im vorliegenden Falle des Beigeladenen. Dieser habe im M. \nwegen der Auflösung von Referaten nicht mehr zum Referatsleiter - damals \nVoraussetzung für eine Ernennung zum Ministerialrat der Besoldungsgruppe A 16 \nBBesO - ernannt werden können. Der Antragsteller als Beamter im M. , in \nwelchem die Zahl der Referate nicht entsprechend verringert worden sei, habe nicht \nbeanspruchen können, in das ehemalige M. versetzt und dort befördert zu werden. \nIm M. hätten keine freien A 16-Planstellen zur Verfügung gestanden. Dem \nDienstherrn müsse zugebilligt werden, in einer zeitlich begrenzten Übergangsphase \nnoch \"getrennte Unterstellenpläne\" für ehemalige Behördenteile weiter \nbewirtschaften und insbesondere die dort vorhandenen Stellenwertigkeiten zwecks \nWahrung der Beförderungschancen der jeweiligen Beschäftigten nutzen zu können. \n\n8\n\nDurch diese Argumente wird die Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt.\n\n9\n\nDem Dienstherrn kommt zwar im Rahmen der Stellenplanbewirtschaftung eine \nDispositionsfreiheit gemessen an den Bedürfnissen der staatlichen Verwaltung \nzu.\n\n10\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n25. April 1996 - 2 C 21.95 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts Band 101, 112 (114); \nOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss \nvom 8. September 2000 - 2 B 11408/00 -.\n\n11\n\nZu der organisatorischen Gestaltungsfreiheit gehört auch die Bestimmung des \nKreises der für eine Beförderungsplanstelle in Betracht kommenden Beamten gemäß \nden Verwaltungserfordernissen. Das schließt jedoch nicht die Befugnis ein, \nursprünglich beabsichtigte Beförderungen, die wegen des Wegfalls von Planstellen \nnicht mehr vorgenommen werden konnten, durch eine Fortschreibung inzwischen \nweggefallener Verwaltungsstrukturen mittels hausinterner Unterstellenplänen im \nNachhinein doch noch zu ermöglichen. Nach dem Vorbringen des Antragsgegners \nberuhte die Verringerung der Zahl der Referate und damit der A 16-Stellen für \nReferatsleiter bei dem M. auf einer bei allen obersten Landesbehörden \nvorgenommenen Untersuchung der Behördenorganisation. Wenn, wie der \nAntragsgegner des Weiteren vorträgt, das M. entsprechende \nOrganisationsvorschläge nicht umgesetzt und zudem anders als das M. \n\"moderatere\" Beurteilungsmaßstäbe angewendet hatte, ist es zwar ein \ngerechtfertigtes Anliegen des Dienstherrn, daraus entstandene Verwerfungen bei \nkünftigen Beförderungen von Beamten in dem neu gebildeten M. zu \nberücksichtigen. Das kann - in den Grenzen der einschlägigen \nBeurteilungsrichtlinien - durch Anlassbeurteilungen oder bei den anstehenden \nRegelbeurteilungen geschehen. Ob ein geeigneter Weg dahin auch die \"Ausrichtung\" \nder nach der moderateren Beurteilungspraxis erstellten Beurteilung an der \nstrengeren Praxis des nunmehr zuständigen M. sein kann, wie dies das \nVerwaltungsgericht meint, erscheint hingegen zweifelhaft. Das bedarf jedoch keiner \nVertiefung, weil der Antragsgegner die diesbezüglichen Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts nicht mit dem Zulassungsantrag angegriffen hat. \n\n12\n\nBei alledem geht es nicht um organisatorische Belange des Dienstherrn, sondern \num die Durchsetzung des bei Beförderungen maßgeblichen Leistungsprinzips (Art. \n33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen). Die organisatorische Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn hatte \nsich hier gerade in der Neueinrichtung des M. aus dem M. und aus Teilen des \nM. niedergeschlagen. Die Erhaltung von Beförderungschancen durch Schaffung \nzweier verschiedener \"Bewerberkreise\" anhand der früheren Organisationsstrukturen \nhatte mit der Organisation des neu gebildeten M. nichts zu tun. Soweit der \nAntragsgegner sich unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 26. September \n1988 - 6 B 961/88 - darauf beruft, der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf \ngehabt, an das M. versetzt und dort befördert zu werden, mag dies zutreffen. Auch \ndas rechtfertigt aber nicht die nach der Umstrukturierung der Ministerien getroffene \nBeförderungsentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen anhand der sich an \nvormaligen Beförderungschancen ausrichtenden Unterstellenpläne. Außerdem geht \nes hier im Unterschied zu dem Sachverhalt der o.a. Senatsentscheidung nicht um \neine Beförderung, die eine Versetzung einschließt. \n\n13\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Verfahrensweise der Beförderungen nach den \nUnterstellenplänen ist eine Übergangslösung. Die nächste - innerhalb des M. \neinheitliche - Beurteilungsrunde anhand neuer Beurteilungsrichtlinien ist für März \n2002 vorgesehen und soll das übergangsweise praktizierte Verfahren, das \nGegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, ablösen. Schon deshalb besteht kein \nGrund für eine Zulassung der Beschwerde unter dem Aspekt des Bedarfs an einer \nobergerichtlichen Klärung. \n\n14\n\nSchließlich hat der Antragsgegner nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen \ndes Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gegeben sind. Er macht \ngeltend, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche von einer \nEntscheidung des OVG NRW ab und beruhe darauf. In diesem Zusammenhang \nspricht er jedoch lediglich den erwähnten Beschluss des Senats vom 26. September \n1988 sowie einen weiteren Beschluss des Senats vom 26. April 1991 - 6 B 744/91 - \nNWVBl. 1992, 24, an, ohne deutlich zu machen, welchen dieser Beschlüsse er mit \nder Divergenzrüge meint. Zudem fehlt es an der erforderlichen Darlegung, welchen \nabweichenden abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht gebildet haben soll; für \ndie Darlegung einer Divergenz reicht das Vorbringen, die angefochtene \nEntscheidung stimme mit obergerichtlicher Rechtsprechung nicht überein, nicht aus. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 \nAbs. 3 VwGO. \n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3, 20 Abs. 3, 73 \nAbs. 1 des Gerichtskostengesetzes. \n\n17\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299492","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-28/6-b-1564-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299492","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299492","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-28/6-b-1564-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299492","retrieved":"2026-07-09 03:23:49.993636+00:00"}}