{"status":"available","doknr":"OLD299493","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0128.4A4927.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-28","aktenzeichen":"4 A 4927/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDer Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 22. August 1996 wird \naufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n I.\n\n2\n\nDie Klägerin beantragte beim damaligen Bundesministerium für Wirtschaft \n(Ministerium) mit Schreiben vom 17. Juni 1991 einen Zuschuss aus Fördermitteln \ndes Bundes für Beratungsleistungen zur Anpassung von Unternehmen in den neuen \nBundesländern und Berlin (Ost) an marktwirtschaftliche Verhältnisse. Der Zuschuss \nsollte für Beratungsleistungen zu Gunsten der T T Sportartikel GmbH \nverwendet werden. Die Ausgaben für das Projekt, das in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis \n31. Dezember 1991 abgewickelt werden sollte, bezifferte sie mit 68.000,-- DM. Diese \nsetzten sich zusammen aus den Tageshonoraren für den Projektleiter und einen \nAssistenten. Bei einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden ergaben sich 320 \nProjektleiterstunden á 187,50 DM und 80 Assistentenstunden á 100,-- DM. Nach \ndem vorgelegten Finanzierungsplan sollten die Ausgaben zu 50 % (34.000,-- DM) \ndurch den Bundeszuschuss, zu 42 % (28.560,-- DM) durch Mittel des beratenen \nUnternehmens und zu 8 % (5.440,-- DM) durch einen Eigenbeitrag der Klägerin \ngedeckt werden. Dem Projekt lag ein Beratungsvertrag zwischen der Klägerin und \nder vom 19. Juni 1991 mit einer Laufzeit vom 19. August 1991 bis zum 31. Dezember \n1991 zu Grunde. \n\n3\n\nDurch Bescheid vom 17. Oktober 1991 bewilligte das Ministerium der Klägerin \neine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von bis zu 30.600,-- DM (50% der \nzuwendungsfähigen Ausgaben) als Anteilfinanzierung. Dabei erkannte es 320 \nStunden für den Projektleiter mit einem Stundensatz von 168,75 DM und 80 Stunden \nfür den Assistenten mit einem Stundensatz von 90,-- DM, jeweils ohne MwSt., als \nzuwendungsfähig an. Die zuwendungsfähigen Ausgaben betrugen mithin höchstens \n61.200,-- DM. Gegenstand des Bescheides waren nach dessen Nr. 2 die \n\"Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ANBest-\nP\". Nachdem die Klägerin unter dem 4. November 1991 schriftlich erklärt hatte, die \nvorgesehenen Arbeiten würden auf der Grundlage des geänderten \nFinanzierungsplanes durchgeführt, wurde der Förderbetrag in voller Höhe \nausgezahlt. \n\n4\n\nAuf Anforderung des Ministeriums übersandte die Klägerin mit Kurzbrief vom \n26. Oktober 1992 Unterlagen zum Verwendungsnachweis. Dabei handelte es sich \nunter anderem um einen zwischen ihr und der abgeschlossenen Beratungsvertrag \nvom 22. August/2. Oktober 1990, einen Stundennachweis, der Beratungsstunden in \nder Zeit vom 13. Mai bis 18. November 1991 ausweist, Erklärungen, die den \nErgebnisbericht ersetzen sollten, sowie eine von dem im Dezember 1991 \nverstorbenen früheren Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnete \nLeistungsübersicht, die den Zeitraum vom 13. Mai bis zum 8. November 1991 erfasst \nund auf zwei Rechnungen vom 30. Juni und 18. November 1991 Bezug nimmt. Das \nMinisterium wies die Klägerin mit Schreiben vom 6. November 1992 darauf hin, dass \ndiese Unterlagen nicht ausreichten und bat unter Fristsetzung bis zum 7. Dezember \n1992 um Vorlage weiterer Nachweise. Daraufhin übersandte die Klägerin unter dem \n6. Januar 1993 erneut Stundenaufzeichnungen sowie eine Erklärung des jetzigen \nGeschäftsführers der , dass die Leistungen entsprechend dem Stundennachweis \nerbracht worden seien und bestätigt würden. Mit weiterem Schreiben vom 9. März \n1994 wies das Ministerium darauf hin, dass der Verwendungsnachweis u.a. \nhinsichtlich des zahlenmäßigen Nachweises gemäß Nr. 6.4 ANBest-P noch immer \nunvollständig sei und gab der Klägerin unter Fristsetzung bis zum 30. April 1994 \nGelegenheit, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Da dies nicht geschah, \nsondern die Klägerin lediglich darauf verwies, sie habe die Unterlagen bereits \nim Januar und Februar 1994 übersandt, hörte das Ministerium sie unter dem \n15. Dezember 1995 zu der beabsichtigten Rücknahme bzw. dem beabsichtigten \nWiderruf des Zuwendungsbescheides vom 17. Oktober 1991 an. Die Klägerin legte \ndarauf mit Schreiben vom 18. Januar 1996 den Vertrag vom 19. Juni 1991 vor und \nreichte mit Schreiben vom 27. Juni 1996 eine Bestätigung ihres Geschäftsführers \nüber die sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel sowie eine an \ndie adressierte Rechnung vom 27. September 1991 nach. Darin wurden 291 \nProjektleiterstunden á 168,75 DM und 80 Assistentenstunden á 90,-- DM, insgesamt \nalso 56.306,25 DM angesetzt. Hiervon brachte die Klägerin einen Bundeszuschuss \nin Höhe von 50 %, also 28.153,13 DM in Abzug, so dass für die TSL ein \nRechnungsbetrag in Höhe von 28.153,13 DM zuzüglich Mehrwertsteuer verblieb. Als \nNachweis für die Zahlung der übergab die Klägerin dem Ministerium verschiedene \nBelege.\n\n5\n\nDurch Bescheid vom 22. August 1996 widerrief das Ministerium, gestützt auf § 49 \nAbs. 3 VwVfG, den Zuwendungsbescheid vom 17. Oktober 1991 mit Wirkung für die \nVergangenheit und forderte die Klägerin auf, die geleistete Zuwendung nebst Zinsen \nzurückzuzahlen. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe gegen die sich aus \nden ANBest-P ergebende und mit dem Zuwendungsbescheid verbundene Auflage \nzur fristgerechten Vorlage eines Verwendungsnachweises verstoßen. Sie sei \nverpflichtet gewesen, die Finanzierung von Gesamtkosten in Höhe von 68.000,-- DM \nzu belegen. Tatsächlich sei jedoch ein Betrag in Höhe von 11.693,74 DM nicht belegt \nworden. Der zahlenmäßige Nachweis gemäß Nr. 6.4 ANBest-P sei mithin \nunvollständig. Außerdem fehlten weitere Rechnungen und Zahlungsnachweise über \nihren Eigenbeitrag einschließlich der Verrechnung/Gutschrift des \nZuwendungsbetrages. Nach ständiger Verwaltungspraxis erfolge in derartigen Fällen \nein Widerruf. \n\n6\n\nNachdem die Klägerin diesen Bescheid erhalten hatte, teilte sie mit Schreiben \nvom 12. September 1996 mit, entsprechend dem geänderten Finanzierungsplan \nseien aufgrund der niedrigeren Stundensätze Kosten nicht in Höhe von \n68.000,-- DM, sondern nur in Höhe von 61.200,-- DM angefallen. Tatsächlich habe \nsie insgesamt 400 Beratungsstunden erbracht. Allerdings seien nur 291 Projektleiter- \nund 80 Assistentenstunden berechnet worden. 29 Projektleiterstunden habe sie nicht \nin Ansatz gebracht; die Kosten hierfür entsprächen ihrem Eigenbetrag in Höhe von 8 \n% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Gesamtkosten in Höhe von 61.200,-- DM \nseien demnach durch eine Zahlung der in Höhe von 28.153,13 DM, einen \nEigenbeitrag in Höhe von 4.893,75 DM und Fördermittel in Höhe von 28.153,13 DM \nfinanziert worden. Diesem Schreiben fügte die Klägerin nochmals die bereits \nvorgelegten Stundennachweise bei, die durch ein weiteres Blatt ergänzt wurden, das \n29 Projektleiterstunden als Eigenleistung ausweist. \n\n7\n\nDie Klägerin hat Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Das \nMinisterium habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Gesamtausgaben wegen \nder im Zuwendungsbescheid zu Grunde gelegten niedrigeren Stundensätze \n(168,75 DM bzw. 90,-- DM) lediglich 61.200,-- DM ausmachten. Deshalb sei auch der \nVerwendungsnachweis über die Finanzierung dieser Ausgaben nur in Höhe dieses \nBetrages zu führen. Insoweit sei sie ihren Nachweispflichten nachgekommen. \nAußerdem könne sie sich auf Vertrauensschutz berufen. Das Ministerium habe von \ndem ihm eingeräumten Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht. Sollte tatsächlich \nhinsichtlich eines geringen Teilbetrages ein Nachweis nicht geführt worden sein, so \nsei ein vollständiger Widerruf des Zuwendungsbescheides deshalb jedenfalls nicht \ngerechtfertigt. Im Übrigen habe das Ministerium die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 \nVwVfG versäumt. \n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Bundesministeriums für \nWirtschaft vom 22. August 1996 aufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat ihre Auffassung vertieft, die Klägerin habe einen Nachweis über die \nFinanzierung von Ausgaben in Höhe von 68.000,-- DM zu führen. Nicht belegt seien \naber der auf sie entfallende Eigenanteil von 5.440,-- DM sowie weitere 6.253,75 DM. \nAußerdem sei die Klägerin ihrer Verpflichtung, die Zuwendung an die weiterzuleiten, \nnicht nachgekommen, weil sie nur einen Teilbetrag in Höhe von 28.153,13 DM an \ndas beratene Unternehmen weitergegeben habe. Schließlich habe sie im \nVerwendungsnachweis zahlreiche Projektleiterstunden aus der Zeit vor \nAntragstellung in Ansatz gebracht. Diese könnten nicht abgerechnet werden. Die für \nden nachfolgenden Zeitraum geltend gemachten Stunden seien nicht \nnachvollziehbar. In welchem Umfange konkret Kürzungen vorzunehmen seien, lasse \nsich nicht feststellen, da die eingereichten Unterlagen lückenhaft seien. \n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen \nausgeführt: Die Klägerin habe entgegen der Auflage zum Zuwendungsbescheid \neinen zahlenmäßigen Nachweis im Sinne von Nr. 6.4 ANBest-P nicht erbracht. Ihr \nSchreiben vom 12. September 1996, das detaillierte Hinweise über die zahlenmäßige \nVerwendung der Mittel enthalte, könne nicht berücksichtigt werden, da bei der \ngerichtlichen Überprüfung des Widerrufs auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt \nder behördlichen Entscheidung abzustellen sei. Ermessensfehler seien dem \nMinisterium nicht unterlaufen. Die Rückforderung einschließlich der Zinsforderung sei \nnicht zu beanstanden und die Jahresfrist für den Widerruf sei eingehalten.\n\n14\n\nDie Klägerin hat Berufung eingelegt und zur Begründung erneut darauf \nhingewiesen, dass Ausgaben lediglich in Höhe von 61.200,-- DM entstanden seien \nund sie deshalb die Finanzierung nur dieses Betrages nachzuweisen habe. Diesen \nNachweis habe sie geführt, wobei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts \nauch ihr Schreiben vom 12. September 1996 zu berücksichtigen sei, das lediglich \nklarstellenden Charakter habe. Entgegen der Auffassung des Ministeriums könnten \nauch die bis zur Antragstellung geleisteten Projektleiterstunden abgerechnet werden. \nDenn in Nr. 8 des Bewilligungsbescheides sei festgelegt, dass bereits in der \nVergangenheit erbrachte Leistungen - sofern sie Gegenstand des \nZuwendungsbescheides seien - bei der ersten Mittelanforderung berücksichtigt \nwerden könnten. Der frühere Projektleiter habe seinerzeit das Ministerium darüber \ninformiert, dass mit dem Projekt bereits im Mai 1991 begonnen worden sei. Das \nMinisterium habe deutlich gemacht, dass auch die vor Antragstellung durchgeführten \nArbeiten bezuschusst würden. Im Übrigen habe das Ministerium sein Recht zum \nWiderruf des Zuwendungsbescheides verwirkt, weil es über Monate hinweg untätig \ngeblieben sei.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \nihrem Klageantrag zu erkennen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nSie hält an ihrer Auffassung fest, dass die Klägerin die Finanzierung von Ausgaben \nin Höhe von 68.000,-- DM entsprechend dem dem Zuwendungsantrag beigefügten \nAusgabenplan nachzuweisen habe. Die im Bewilligungsbescheid erfolgte \nHerabsetzung der beantragten Stundensätze sei darauf zurückzuführen, dass in \nständiger Verwaltungspraxis die beantragten Stundensätze um 10 % (fiktive \nGewinnmarge) vermindert und auf dieser Basis die zuwendungsfähigen Ausgaben \nund die Zuwendung berechnet worden seien. Demgemäß seien die von der Klägerin \nim Antrag aufgeführten Stundensätze nur in Höhe von 90 % als zuwendungsfähig \nanerkannt worden. Dadurch sei eine Finanzierungslücke entstanden; der \nDifferenzbetrag habe demgemäß entweder von der Klägerin selbst oder von der \ngetragen werden müssen. Diese Verwaltungspraxis sei dem damaligen \nGeschäftsführer der Klägerin, Herrn S , noch vor Erlass des \nZuwendungsbescheides anlässlich eines Gesprächs am 11. Oktober 1991 erläutert \nworden. Im Übrigen sei der Widerruf des Bewilligungsbescheides auch deshalb \ngerechtfertigt, weil Widersprüche zwischen dem vorgelegten Stundenachweis und \nder Rechnung an die Firma beständen. Es sei davon auszugehen, dass ein \nerheblicher Teil der von der Klägerin geltend gemachten Projektleiterstunden nicht \ndem geförderten Vorhaben zuzurechnen sei. Nach der Verwaltungspraxis des \nMinisteriums und dem Wortlaut des Bewilligungsbescheides seien lediglich die seit \nAntragstellung erfolgten Beratungstätigkeiten, nicht aber frühere Tätigkeiten \nzuschussfähig. Es sei unzutreffend, dass der damalige Projektleiter der Klägerin in \nden Verhandlungen anlässlich der Antragstellung auf einen im Mai 1991 erfolgten \nProjektbeginn hingewiesen habe. \n\n20\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDer Senat entscheidet gemäß § 130 a VwGO nach Anhörung der Beteiligten \ndurch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält.\n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen; denn der \nangefochtene Bescheid vom 22. August 1996 ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n24\n\nFür die gerichtliche Prüfung des Widerrufs ist dabei die Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgebend. Denn der Widerruf als \nrechtsgestaltender Verwaltungsakt bedarf keiner besonderen Vollziehungshandlung, \nsondern entfaltet seine Gestaltungswirkung voll sogleich mit seinem Erlass. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1973 - I C \n36.71 -, Buchholz 451.40 § 2 GastG Nr. 23 zum \nWiderruf einer Gaststättenerlaubnis sowie \nSenatsbeschluss vom 19. März 1997 - 4 A 2498/95 -\n.\n\n26\n\nZu diesem Zeitpunkt lagen zwar die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG vor, das Ministerium hat aber von dem ihm eingeräumten \nErmessen fehlerhaft Gebrauch gemacht. \n\n27\n\nNach der genannten Vorschrift kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine \neinmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines \nbestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er \nunanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die \nVergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage \nverbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm \ngesetzten Frist erfüllt hat. \n\n28\n\nBei dem Bewilligungsbescheid vom 17. Oktober 1991 handelt es sich um einen \nVerwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten \nZweckes, nämlich für die Beratung der Firma , gewährt. Dieser Bescheid ist auch \nrechtmäßig ergangen. Nach der Förderpraxis des Ministeriums (vgl. Schriftsatz vom \n22. September 2001, S. 3) wäre die Bewilligung wegen Verstoßes gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG allerdings dann zu Unrecht \nerfolgt, wenn die Klägerin vor Antragstellung (17. Juni 1991) einen Beratungsvertrag \nabgeschlossen oder die Beratungstätigkeit aufgenommen hätte. Denn die \nVerwaltungsübung ging nach Angaben des Ministeriums dahin, in derartigen Fällen \ngrundsätzlich keine Mittel zu bewilligen. So liegt der Fall hier aber nicht. Der dem \nZuwendungsantrag zu Grunde liegende Vertrag zwischen der Klägerin und wurde \nerst am 19. Juni 1991 abgeschlossen und die von der Klägerin vor der Antragstellung \nerbrachten Beratungsleistungen bezogen sich nicht auf das hier in Rede stehende \nFörderprojekt. Sie dienten vielmehr der Umsetzung des schon früher \nabgeschlossenen Beratungsvertrags vom 22. August/2. Oktober 1990. Die \nTätigkeiten der Klägerin im Mai und Juni 1991 betrafen ausweislich der vorgelegten \nLeistungsübersicht die Entwicklung einer Unternehmenskonzeption. Dies aber war \nGegenstand des Vertrages aus dem Jahre 1990. Die vom Ministerium geförderte \nBeratungstätigkeit sollte hingegen auf diese Konzeption erst aufbauen. Das ergibt \nsich zum einen aus der Anlage zum Zuschussantrag (S. 1), zum anderen aber auch \naus dem zu Grunde liegenden Vertrag zwischen der Klägerin und der vom Juni \n1991, der u.a. die begleitende Beratung und Realisierung der \nUnternehmenskonzeption umfasste. \n\n29\n\nDas Ministerium hatte mit dem Bewilligungsbescheid (vgl. dort Nrn. 2 und 9) die \nAuflage verbunden, dass nach näherer Maßgabe der zum Gegenstand des \nBescheides gemachten Nebenbestimmungen ANBest-P ein Verwendungsnachweis \nvorzulegen war. Diese Auflage hat die Klägerin innerhalb der ihr vom Ministerium \ngesetzten Frist, die gemäß § 31 Abs. 7 VwVfG mehrfach, zuletzt bis zum 30. April \n1994, verlängert worden ist, und im Übrigen auch bis zum Erlass des \nWiderrufsbescheides nicht erfüllt. Zwar hat die Klägerin bis zum letztgenannten \nZeitpunkt diverse Unterlagen vorgelegt, in denen als Ausgaben zahlreiche \nBeratungsstunden für den Projektleiter à 168,75 DM und den Assistenten à 90,--DM \naufgelistet waren. Die Finanzierung der von ihr geltend gemachten Ausgaben war \naber zumindest insofern nicht belegt, als nicht erkennbar war, ob und ggfls. in \nwelcher Höhe die Klägerin ihren nach dem Bewilligungsbescheid vorgesehenen \nEigenanteil erbracht hatte. \n\n30\n\nDas Ministerium vertritt im gerichtlichen Verfahren die Auffassung, die Klägerin \nhabe außerdem gegen eine weitere Auflage verstoßen. Sie sei gehalten gewesen, \ndie ausgezahlten Mittel vollständig an die Firma weiterzuleiten. Dem ist nicht zu \nfolgen. Zwar hatte die Klägerin sich im Zuschussantrag (vgl. dort Nr. 4.7) verpflichtet, \ndie Mittel vollständig an den Beratenen weiterzuleiten. Eine damit korrespondierende \nAuflage, also eine selbstständig erzwingbare hoheitliche Anordnung, enthält der \nBewilligungsbescheid diesbezüglich aber nicht. Er verlangt unter Nr. 9 lediglich den \nNachweis, dass der bewilligte Zuschuss dem beratenen Unternehmen zu Gute \ngekommen ist. \n\n31\n\nDas Ministerium trägt im gerichtlichen Verfahren weiter vor, die Voraussetzungen \nfür einen Widerruf seien auch deshalb erfüllt, weil die Ausgaben der Klägerin, also \ndie Zahl der auf das Förderprojekt entfallenen Beratungsstunden, kaum \nnachvollziehbar und jedenfalls deutlich niedriger seien als von der Klägerin \nangegeben. Welcher Widerrufsgrund insoweit eingreifen soll, legt sie allerdings nicht \ndar. Dies ist aber schon deshalb erforderlich, weil der Senat nur so prüfen kann, ob \nvon der Behörde angestellte ergänzende Ermessenserwägungen sich am Zweck der \ngesetzlichen Ermächtigung orientieren.\n\n32\n\nMöglicherweise will das Ministerium mit seinem Hinweis geltend machen, die \nAusgaben der Klägerin seien deutlich niedriger als von ihr angegeben und die \nFördermittel deshalb jedenfalls teilweise nicht zweckentsprechend verwendet \nworden. Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 \nVwVfG wären aber dennoch nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann ein \nrechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder \nteilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür \nVoraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise \nauch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, \nnicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt \nbestimmten Zweck verwendet wird. Ein Widerruf wegen nicht zweckentsprechender \nMittelverwendung kommt danach nur insoweit in Betracht, als der \nBewilligungsbescheid noch Bestand hat, die Mittel also noch der im \nBewilligungsbescheid enthaltenen Zweckbestimmung unterliegen. Ist der \nBewilligungsbescheid hingegen wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung schon \n(teilweise) weggefallen, geht insoweit ein Widerruf wegen Zweckverfehlung ins \nLeere.\n\n33\n\nLetzteres wäre hier der Fall, wenn die Zahl der Beratungsstunden tatsächlich \nniedriger läge, als die Klägerin angegeben hat. Eine Verminderung der Ausgaben \ngegenüber den bei der Antragstellung im Ausgabenplan angesetzten Kosten hätte \nnach Nr. 2.1 ANBest-P nämlich zur Folge, dass sich auch der bewilligte Höchstbetrag \nvon 30.600,-- DM anteilig ermäßigt. Insofern enthält Nr. 2.1 ANBest-P - auch nach \nAuffassung des Ministeriums (vgl. Nr. 8.2.1 ANBest-P) - eine auflösende Bedingung \nim Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Ihr Eintritt bewirkt, dass der \nBewilligungsbescheid und damit der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der \nFördermittel anteilig in dem Umfang wegfällt, in dem sich die Ausgaben gegenüber \nder ursprünglichen Planung vermindern. Das hat zur Folge, dass die Fördermittel \n(teilweise) zu erstatten sind (s.u.); ein Widerruf wegen nicht zweckentsprechender \nVerwendung ist aber weder möglich noch notwendig. \n\n34\n\nDie Widerrufsentscheidung des Ministeriums weist jedoch Ermessensfehler im \nSinne des § 114 Satz 1 VwGO auf, weil das Ministerium von unzutreffenden \nTatsachen ausgegangen ist. \n\n35\n\nSeine Entscheidung beruht auf der Annahme, die Klägerin habe die Finanzierung \nvon Ausgaben in Höhe von 68.000,-- DM zu belegen und davon sei ein Betrag in \nHöhe von 11.693,74 DM nicht belegt worden. Das ist jedoch nicht richtig. Die \nKlägerin hatte lediglich die Finanzierung von Ausgaben in Höhe von 61.200,-- DM \nnachzuweisen. \n\n36\n\nInsoweit kann dahingestellt bleiben, ob aus den im gerichtlichen \nVergleichsvorschlag vom 30. Januar 2001, S. 3, angeführten Gründen die Klägerin \nihre Ausgabenplanung mit Zustimmung des Bundesministeriums dahingehend \ngeändert hat, dass die veranschlagten Kosten anstelle von 68.000,-- DM nur noch \n61.200,-- DM betragen. Auch wenn dies nicht der Fall wäre, haben sich die \nAusgaben der Klägerin tatsächlich auf mindestens diesen Betrag ermäßigt. Denn sie \nhat ausweislich der Rechnung vom 27. September 1991 für die nach dem \nBewillligungsbescheid zuwendungsfähigen 320 bzw. 80 Beratungsstunden niedrigere \nStundensätze als in der Ausgabenplanung vorgesehen, nämlich lediglich 168,75 DM \nfür den Projektleiter bzw. 90,-- DM für den Assistenten, in Ansatz gebracht. Ihre \nNachweispflicht kann sich deshalb auch nur auf die geltend gemachten niedrigeren \nAusgaben beziehen. Nr. 6.4 ANBest-P verlangt die Ausweisung und entsprechende \nNachweise hinsichtlich aller Einnahmen und Ausgaben, nicht aber hinsichtlich \nsolcher Ausgaben, die nach Angaben der Klägerin überhaupt nicht entstanden sind. \n\n37\n\nNach der im Widerrufsbescheid zum Ausdruck gekommenen Auffassung des \nMinisteriums ist die Finanzierung der Ausgaben in Höhe von 56.306,25 DM belegt \n(Zahlung der Firma und anteiliger Bundeszuschuss in Höhe von jeweils \n28.153,13 DM). Es fehlen demnach Verwendungsnachweise über einen Teilbetrag in \nHöhe von 4.893,74 DM. Dieser Betrag ist deutlich niedriger als der im Bescheid zu \nGrunde gelegte Betrag von 11.693,74 DM. Der Unterschied ist für die \nErmessensbetätigung von wesentlicher Bedeutung. Denn angesichts der Tatsache, \ndass der nach Auffassung des Ministeriums nicht belegte Betrag lediglich knapp 8 % \nder Gesamtausgaben ausmacht, musste sich mit Blick auf den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit die Frage aufdrängen, ob nicht anstelle des vollständigen \nWiderrufs lediglich ein Teilwiderruf ausgereicht hätte. In derartige Überlegungen ist \ndie Beklagte aber gar nicht eingetreten, weil sie von einem unzutreffenden \nSachverhalt ausgegangen ist. \n\n38\n\nEntgegen der vom Ministerium offenbar vertretenen Auffassung ist es für die \nWiderrufsentscheidung ohne Bedeutung, ob die von der Klägerin zum Nachweis ihrer \nAusgaben und Einnahmen vorgelegten Belege sachlich richtig sind. Dies folgt aus \nder Eigenart des Bewilligungsverfahrens: Durch den Zuwendungsbescheid vom \n17. Oktober 1991 wurde der Klägerin eine prozentuale Anteilfinanzierung bewilligt, \nderen Höhe einen absoluten Höchstbetrag keinesfalls übersteigen durfte, sich \ninnerhalb dieses Rahmens aber nach den tatsächlich angefallenen und \nnachgewiesenen zuschussfähigen Ausgaben richten sollte. Damit ist der Klägerin \nbereits endgültig eine Förderung bewilligt worden, deren genaue Höhe sich aber \nnach Maßgabe der in der Bewilligung festgelegten Kriterien aus den von der Klägerin \nfür das Förderprojekt aufgewandten Ausgaben ergeben sollte. Der Umfang der \nFörderung muss deshalb durch eine dem Zuwendungsbescheid nachfolgende \nAbrechnung festgestellt werden; dabei wird der der Klägerin zustehende \nFörderungsbetrag auf der Grundlage ihrer nachgewiesenen zuschussfähigen \nAusgaben errechnet und die sich ergebende Überzahlung zurückgefordert. \n\n39\n\nSo die ständige Senatsrechtsprechung zu \nvergleichbar ausgestalteten Bewilligungsverfahren; \nvgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, \nBeschluss vom 31. Mai 1990 - 3 B 19.90 -, n.v.\n\n40\n\nDie Prüfung der sachlichen Richtigkeit muss deshalb dem Abrechnungsverfahren \nvorbehalten bleiben. \n\n41\n\nWegen der Rechtswidrigkeit der Widerrufsentscheidung kann das Ministerium \nnicht gemäß § 49 a Abs. 1 VwVfG (vgl. auch Nr. 8.2.1 ANBest-P) die Erstattung der \ngesamten Fördermittel in Höhe von 30.600,-- DM verlangen. \n\n42\n\nOb die Zuwendung teilweise zu erstatten ist, weil der Bewilligungsbescheid \nmöglicherweise in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung teilweise \nunwirksam geworden ist (s.o.), hat der Senat nicht zu prüfen. Denn nach der \nAusgestaltung des Bewilligungsverfahrens bedarf es zunächst der Festsetzung der \nzu erstattenden Leistung in einem entsprechenden Bescheid. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \nNr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n44\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299493","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-28/4-a-4927-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49a","ref_norm":"49a","n":1},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299493","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299493","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-28/4-a-4927-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299493","retrieved":"2026-07-09 03:23:50.082529+00:00"}}