{"status":"available","doknr":"OLD299540","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0124.7B42.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-24","aktenzeichen":"7 B 42/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zugelassen.\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die \nBaugenehmigung vom 26. Februar 2001 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung \nvom 7. Juni 2001 zur \"Nutzungsänderung eines Schulsportplatzes in einen allgemein \nzugänglichen Bolzplatz\" auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 29, Flurstück \n19 (V. straße /H. straße 43 in G. ) wird insoweit angeordnet, als die \nNutzung des Bolzplatzes Sonn- und Feiertags in der Zeit von 15.00 Uhr bis 18.00 \nUhr genehmigt worden ist.\n\nDer weitergehende Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragsteller tragen 6/7, die Antragsgegnerin 1/7 der Kosten des Verfahrens \nerster und zweiter Instanz. Die Antragsteller tragen den auf sie entfallenden \nKostenanteil als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungs- und das Beschwerdeverfahren auf \n2.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nIm Einvernehmen mit den Beteiligten entscheidet der Senat im Hinblick auf die \nEilbedürftigkeit der Sache über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde und \nzugleich über die (zugelassene) Beschwerde selbst.\n\n3\n\nDie Beschwerde war antragsgemäß zuzulassen, da die Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses im Zulassungsantrag dargelegten ernstlichen Zweifeln \n(Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a.F.) begegnet, wie \nsich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt.\n\n4\n\nDie zulässige Beschwerde ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.\n\n5\n\nDer zulässige Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, \nim Übrigen unbegründet.\n\n6\n\nDie nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO erforderliche Abwägung des Interesses \nder Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs mit dem \nInteresse der Antragsgegnerin an der sofortigen Ausnutzbarkeit der ihr erteilten \nBaugenehmigung fällt nur zum Teil zu Gunsten der Antragsteller aus. \n\n7\n\nAuf Grundlage der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung ist derzeit als offen \nanzusehen, ob die Nutzung des Bolzplatzes mit die Antragsteller schützenden \nVorschriften des hier nur in Betracht zu ziehenden Bauplanungsrechts vollen \nUmfangs vereinbar ist.\n\n8\n\nGegen die mit gewissen Einschränkungen übereinstimmend erklärte \nEinschätzung der Beteiligten (Schriftsatz der Antragsteller vom 21. Mai 2001, Seite 3; \nSchriftsatz der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2001, Seite 2), das Grundstück der \nAntragsteller liege in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet, ergeben sich aus \nden Akten keine durchgreifenden Bedenken. In einem allgemeinen Wohngebiet ist \nein Bolzplatz dem Grunde nach zulässig, sofern er sich nicht bei konkreter \nWürdigung der Nachbargegebenheiten als mit dem im Tatbestandsmerkmal des \nEinfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme \nunvereinbar erweist. Nach diesem Gebot kann umso mehr Rücksichtnahme verlangt \nwerden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die \nRücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt. Umgekehrt braucht \nderjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, \nje verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten \nInteressen sind. Die auf dieser Grundlage vorzunehmende Interessenabwägung hat \nsich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit in dem Sinne auszurichten, dass dem \nBetroffenen die nachteilige Einwirkung des umstrittenen Vorhabens billigerweise \nnicht mehr zugemutet werden kann. Was der Umgebung an Belästigung zugemutet \nwerden darf, bestimmt sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und \nSchutzbedürftigkeit der Bewohner der im Einwirkungsbereich des bekämpften \nVorhabens liegenden Grundstücke, wobei Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit \nihrerseits maßgeblich von der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und von \nden tatsächlichen und/oder planerischen Vorbelastungen abhängen. \n\n9\n\nFür die danach vorzunehmende Interessenabwägung ist, wie auch das \nVerwaltungsgericht nicht verkannt hat, die Vorbelastung des Grundstücks der \nAntragsteller und seine zu erwartende Lärmbelastung mit entscheidungserheblich. \nHingegen kommt es - und auch dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt - nicht auf eine genehmigungswidrige Nutzung des Bolzplatzes an, sofern \nder Bolzplatz nicht nach seiner baulichen und technischen Ausstattung für eine \nmissbräuchliche Nutzung einen das übliche Maß wesentlich übersteigenden Anreiz \nbietet. Für eine derartige Ausgestaltung des Bolzplatzes gibt es hier keine \nAnhaltspunkte. Vielmehr ist der Bolzplatz auf Grundlage der angefochtenen \nBaugenehmigung allseitig zu umzäunen. Er wird außerhalb der Nutzungszeit \nverschlossen. Ob der den Bolzplatz umgebende Zaun von Personen überklettert \nwerden kann, ist entgegen der Annahme der Antragsteller unerheblich; der nicht \nunterdimensionierte Zaun fordert zu einem solchen Verhalten nicht heraus.\n\n10\n\nDie vom Verwaltungsgericht angeführten Nutzungen des Grundstücks der \nAntragsgegnerin in den letzten mehr als 100 Jahren bestimmen die Vorbelastung \ndes Grundstücks der Antragsteller allerdings nicht insgesamt mit, denn mit der \nWiederaufnahme längst eingestellter Nutzungen war nicht zu rechnen. Zu rechnen \nhatten die Antragsteller jedoch mit einem Bolzplatz, denn der genehmigte Bolzplatz \ntritt an die Stelle eines seit Jahren an Ort und Stelle vorhandenen Bolzplatzes. Dies \nbedeutet jedoch nicht gleichzeitig, dass den Antragstellern jegliche Bolzplatznutzung \nzumutbar wäre. Vielmehr ist auch bedeutsam, in welchem Ausmaß der Bolzplatz \nbisher tatsächlich genutzt werden durfte. Durch ein am Eingang des früheren \nSchulhofgeländes angebrachtes Schild war die Nutzung vor dem der nunmehr \nerteilten Baugenehmigung entsprechenden Umbau des Bolzplatzes von 1996 bis \n1999 auf die Zeiten von montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und 15.00 \nUhr bis 18.00 Uhr und damit namentlich auf werktägliche Nutzungszeiten beschränkt. \nOb diese Nutzungsbeschränkung mit der bei der Antragsgegnerin bestehenden \nBeschlusslage übereingestimmt hat, ist für die sich aus faktischen Gegebenheiten \nabzuleitende Vorbelastung des Grundstücks der Antragsteller ohne Belang.\n\n11\n\nMussten die Antragsteller mit einer über die bisherigen Nutzungszeiten \nhinausgehenden Nutzung des Bolzplatzes nicht allein deshalb rechnen, weil ihr \nGrundstück an ein als Bolzplatz genutztes Grundstück angrenzt, kommt der \nBewertung des zu erwartenden Lärms besondere Bedeutung zu. Dies hat auch die \nAntragsgegnerin nicht verkannt und eine messtechnische Ermittlung der \nGeräuschimmissionen und Berechnung der Beurteilungspegel des Ingenieurbüros \nM. R. vom 9. Oktober 2000 (im Folgenden: Gutachten) erstellen lassen. Ob das \nGutachten der Bewertung der Zumutbarkeit des Bolzplatzlärms zugrundegelegt \nwerden kann, bedarf jedoch näherer Klärung im Hauptsacheverfahren. Das \nGutachten legt der Bewertung des maßgebenden Beurteilungspegels die \n18. BImSchV - Sportanlagenlärmschutz-verordnung - zugrunde (S. 5 des \nGutachtens). Ob eine Berechnung nach der 18. BImSchV Grundlage für die \nBewertung der Zumutbarkeit der Lärmbelastung eines Bolzplatzes sein kann oder \nnicht vielmehr (ergänzend) der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, \nRaumordnung und Landwirtschaft vom 22. Oktober 1997 - V B 2-8827.5 - (V \nNr. 4/97) -, Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei \nFreizeitanlagen, MBl. NRW 1997, 1352 (im Folgenden: Freizeitlärm RL), \nheranzuziehen ist, bedarf im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes keiner abschließenden Entscheidung. \n\n12\n\nVgl. zur Frage der Anwendbarkeit der 18. \nBImSchV auf Bolzplatzlärm: Hess. VGH, Urteil vom \n30. November 1999 - 2 UE 263/97 -, DÖV 2000, 787; \nOVG Berlin, Urteil vom 22. April 1993 \n- 2 B 6.91 -, BRS 55 Nr. 179.\n\n13\n\nDas Gutachten trägt jedenfalls der Lästigkeit des Bolzplatzlärms nur \neingeschränkt Rechnung. Bedenken, denen im Hauptsacheverfahren nachzugehen \nsein wird, hat das Staatliche Umweltamt Bielefeld in seiner Stellungnahme vom \n12. Dezember 2000 zum Gutachten im Einzelnen dargelegt. Das Staatliche \nUmweltamt B. kommt unter Auseinandersetzung mit dem Gutachten zu dem \nErgebnis, dass die Benutzung des Bolzplatzes an Sonn- und Feiertagen zu \nuntersagen sei.\n\n14\n\nIst nach summarischer Prüfung als offen anzusehen, ob die Nutzung des \nBolzplatzes den Antragstellern unzumutbar ist, hält es der Senat für geboten, die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Nutzung an Sonn- und \nFeiertagen anzuordnen. Das öffentliche Interesse, den Bolzplatz sofort auch \nsonntags nutzen zu können und nicht das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens \nabzuwarten, ist deshalb verhältnismäßig geringer gewichtig, weil auch bislang auf \ndem früher schon bestehenden Bolzplatz keine sonn- und feiertägliche Nutzung \nzulässig war. Auf der anderen Seite spricht Überwiegendes dafür, dass den \nAntragstellern die werktägliche Nutzung jedenfalls vorerst zumutbar ist. Zwar \nerstreckte sich die (zulässige) Nutzung des Bolzplatzes bislang nicht auf die \nSonnabende. Die Sonnabende werden durch die als Indiz für die Zumutbarkeit von \nBolzplatzlärm in Betracht kommenden Regelwerke, namentlich auch durch die \nFreitzeitlärm RL, jedoch außerhalb der Ruhezeiten - und nur außerhalb der \nRuhezeiten lässt die Baugenehmigung die Nutzung des Bolzplatzes zu - nicht anders \nbeurteilt als andere Werktage.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299540","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-24/7-b-42-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299540","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299540","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-24/7-b-42-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299540","retrieved":"2026-07-09 03:23:53.963463+00:00"}}