{"status":"available","doknr":"OLD299539","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0124.1A993.01PVB.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-24","aktenzeichen":"1 A 993/01.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nZur Vorbereitung der für den 29. März 2000 vorgesehenen Personalratswahl \nstellte der Wahlvorstand ausweislich seines Protokolls der Sitzung vom 1. Februar \n2000 fest, dass die Dienststelle 602 in der Regel Beschäftigte habe und der \nPersonalrat aus elf Mitgliedern bestehe. In dem am 2. Februar 2000 ausgehängten \nWahlausschreiben heißt es dementsprechend, es sei ein aus elf Mitgliedern \nbestehender Personalrat zu wählen. Am 29. März 2000 wurde die Personalratswahl \nwie vorgesehen durchgeführt. In der Bekanntmachung des Wahlergebnisses vom 30. \nMärz 2000 stellte der Wahlvorstand die Wahl von insgesamt elf namentlich \nbezeichneten Mitgliedern in den Personalrat fest. \n\n4\n\nAm 13. April 2000 hat der Antragsteller als Dienststellenleiter das vorliegende \nVerfahren mit dem Antrag,\n\n5\n\ndie beim Arbeitsamt B. am 29. März 2000 \ndurchgeführte Personalratswahl für ungültig zu \nerklären, \n\n6\n\neingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Zahl der in der \nDienststelle in der Regel Beschäftigten liege unter 600, so dass lediglich ein aus \nneun Mitgliedern bestehender Personalrat zu wählen gewesen wäre. Die vom \nWahlvorstand zugrunde gelegte Zahl von 602 in der Regel Beschäftigten sei \nunzutreffend und habe deshalb zur Wahl eines zu großen Personalrats geführt. \n\n7\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nBundespersonalvertretungssachen dem Antrag stattgegeben und die beim \nArbeitsamt B. am 29. März 2000 durchgeführte Personalratswahl für ungültig \nerklärt. Zur Begründung hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen \nim Wesentlichen ausgeführt: Der Wahlvorstand habe die Zahl der zu wählenden \nPersonalratsmitglieder fehlerhaft bestimmt. Dies habe zu einem fehlerhaften \nWahlausschreiben geführt, da nicht elf, sondern lediglich neun Personalratsmitglieder \nzu wählen gewesen seien. Bei der Ermittlung der Zahl der in der Regel Beschäftigten \nsei in erster Linie, jedoch nicht ausschließlich vom Stellenplan auszugehen. Wenn \nüber längere Zeit hinaus weniger oder mehr Mitarbeiter als im Stellenplan \nvorgesehen beschäftigt würden, sei diese tatsächliche Beschäftigung auch \nmaßgeblich. Gemessen an diesen Grundsätzen ergebe sich folgendes: Zum \nZeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens seien nach dem Stellenplan 453 \nStellen ausgewiesen gewesen, die mit 493 Plankräften besetzt gewesen seien. \nDarüber hinaus seien 18 Arbeiter (einschließlich der Angestellten, die eine der \nRentenversicherung der Arbeiter unterliegende Tätigkeit ausübten) und 22 befristet \nEingestellte in der Dienststelle tätig gewesen. Weiterhin habe die Dienststelle zum \nZeitpunkt des Wahlausschreibens 35 zur Ausbildung und 27 beurlaubte Beschäftigte \nzu verzeichnen gehabt. An der Richtigkeit dieser vom Antragsteller tagesaktuell für \nden 2. Februar 2000 ermittelten Zahl von 595 in der Regel Beschäftigten zu zweifeln, \nbestehe keine Veranlassung. Die vom Beteiligten erhobenen Einwände überzeugten \nnicht. Bei der von ihm angenommenen Zahl von 602 in der Regel Beschäftigten sei \ner von einem ersichtlich nicht korrekt aktualisierten Organisations- und \nGeschäftsverteilungsplan vom 26. Mai 1999 ausgegangen. Hinzu komme, dass es \nbei der Auswertung dieses Plans zu offensichtlichen Fehlern gekommen sei, indem \nein Beschäftigter doppelt gezählt sowie eine zur Einstellung vorgesehener Person, \ndie ihren Dienst jedoch nicht angetreten habe, und ein von der Liste gestrichener \nBeschäftigter jeweils mitgezählt worden seien. Auch die Behauptung des Beteiligten, \ndie Dienststelle habe mehr als 22 befristet Beschäftigte zu verzeichnen, könne die \nRichtigkeit der ermittelten Zahl von 595 in der Regel Beschäftigten nicht erschüttern. \nAus der Anzahl der dem Beteiligten zur Mitbestimmung vorgelegten befristeten \nVerträge könne nicht auf die Gesamtzahl der befristet Beschäftigten geschlossen \nwerden. Die vom Beteiligten vorgelegte Liste der befristeten Einstellungen ergebe, \ndass zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens die Verträge von 24 befristeten \nBeschäftigten bereits beendet gewesen, zwei Personen nicht eingestellt worden und \nzwei doppelt in die Liste aufgenommen worden seien. Die vom Beteiligten geltend \ngemachte Annahme des Wahlvorstands, konkrete Planungen über zusätzliche \nAufgaben hätten ein Ansteigen der Beschäftigtenzahl erwarten lassen, sei nicht \ndurch konkrete Fakten belegt. Der Antragsteller habe eine zu erwartende \nPersonalmehrung in Abrede gestellt. Dem sei der Beteiligte nicht substantiiert \nentgegengetreten, insbesondere habe er nicht dargelegt, welche konkrete Äußerung \ndes Antragstellers oder welche nachvollziehbaren Fakten den Wahlvorstand \nveranlasst hätten, für den überwiegenden Teil der Amtsperiode des zu wählenden \nPersonalrats von einer höheren als der vom Antragsteller ermittelten Zahl der in der \nRegel Beschäftigten auszugehen.\n\n8\n\nGegen diesen den Prozessbevollmächtigten des Beteiligten am 19. Februar 2001 \nzugestellten Beschluss haben diese am 13. März 2001 Beschwerde eingelegt und \ndiese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat am \n7. Mai 2001 begründet. \n\n9\n\nIm Wesentlichen führt der Beteiligte an: Die Art der Zählung der in der Regel \nBeschäftigten durch die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen sei nicht \nnachvollziehbar, so dass insofern auch die Zahl von 595 in der Regel Beschäftigten \nnicht nachvollziehbar sei. Die Quote für Auszubildende und \nVerwaltungsinspektoranwärter sei erhöht worden. Statt neun seien zehn \nAuszubildende und statt drei seien fünf Verwaltungsinspektoranwärter ausgebildet \nworden. Aufgrund stellenplanmäßiger Veränderungen zum 1. Januar 2000 habe es \neinen Zugang von vier Stellen (nämlich 1,0 Arbeitsberater, 1,0 Arbeitsvermittler, \n0,5 Bearbeiter BAB/Reha, 0,5 Bürosachbearbeiter Abteilung Büro, \n1,0 Sachbearbeiter Abteilung Büro) gegeben. Im Jahre 2000 seien \nAusgabeermächtigungen vorgesehen gewesen für beamtete Hilfskräfte in einer \nAnzahl von vier Jahreskräften sowie für Vergütung und Löhne der Kräfte mit \nbefristetem Arbeitsvertrag zehn Monatsarbeitskräfte - also noch einmal eine \nArbeitskraft. Entgegen dem erstinstanzlichen Vorbringen des Antragstellers sei für \ndas Jahr 2001 statt eines Abbaus von 6,5 Stellen ein Zuwachs von 2,5 Stellen zu \nverzeichnen gewesen. So stehe einem Zugang von 8,5 Stellen (2,5 Stellen im \nhöheren Dienst, 1,0 Arbeitsvermittler, 1,0 Bürosachbearbeiter BillB, \n3,5 Sachbearbeitern BuStra und 0,5 Bürokraft BuStra) lediglich ein Wegfall von \nsechs Stellen gegenüber. Zudem sei die Ausgabeermächtigung für Vergütung und \nLöhne der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag auf 47 Monatsarbeitskräfte erhöht \nworden. In der Vergangenheit seien immer über 600 in der Regel Beschäftigte in der \nDienststelle tätig gewesen. Sofern die Zahl unter 600 abgesunken gewesen sein \nsollte, könne es sich bloß um ein Tagesereignis handeln. Entgegen der Fachkammer \nfür Bundespersonalvertretungssachen seien auch mehr als 22 befristet Beschäftigte \nin die Berechnung einzubeziehen. Dies ergebe sich aus den einzelnen \nabgeschlossenen Arbeitsverträgen. Im Übrigen hätten sich die vom Wahlvorstand \nangestellten Zukunftsprognosen bestätigt. So seien im August 2000 23 Zusatzkräfte \neingestellt worden. Zudem seien ab dem 1. Januar 2002 1000 Arbeitsvermittler auf \n181 Arbeitsämter im Bundesgebiet verteilt für drei Jahre befristet eingestellt \nworden.\n\n10\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n11\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \nden Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n13\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung führt er an: Die Quoten für Auszubildende und \nVerwaltungsinspektoranwärter seien unverändert geblieben. Eine Veränderung sei \nnur in der Verteilung zwischen den Gruppen der Nachwuchskräfte eingetreten. Dies \nergebe sich aus den vom Landesarbeitsamt mit Schreiben vom 11. November 1999 \nund 17. Oktober 2000 festgelegten Quoten. Ausweislich der vom Landesarbeitsamt \nzum 1. Januar 2000 erstellten Auflistung der stellenplanmäßigen Veränderungen \nseien 6,5 Stellen, auf denen acht Beschäftigte eingesetzt gewesen seien, abgezogen \nund drei Stellen, auf denen drei Beschäftigte eingesetzt seien, zugeteilt worden. Der \nBeteiligte habe die Stellenabzüge nicht erwähnt sowie eine bloße Umwandlung als \nZugang gerechnet, so dass nicht von einem Plus von vier, sondern von einem Minus \nvon 4,5 Stellen auszugehen sei. Im Übrigen seien diese Veränderungen bereits \nberücksichtigt worden. Die Erhöhung der Zahl der Ermächtigungen für beamtete \nHilfskräfte habe sich auf den Stellenbestand nicht erhöhend ausgewirkt, da die \nDienststelle in entsprechendem Umfang Stellenmittel dem Landesarbeitsamt zur \ndortigen Bewirtschaftung habe zurückgeben müssen. Die Ausnutzung der \nAusgabeermächtigung von zehn Monatskräften für Beschäftigte mit befristetem \nArbeitsvertrag sei dem Wahlvorstand bereits bekannt gewesen und in den dem \nWahlvorstand gemeldeten Zahlen enthalten. Die stellenplanmäßigen Veränderungen \nfür das Jahr 2001 seien zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen. \nZudem seien die vom Beteiligten angeführten Zahlen und Fakten unzutreffend. So \nhabe es zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung ein Zugang von lediglich 1,5 Stellen \ngegeben, dem jedoch ein Abgang von acht Stellen gegenüberstehe. Bei der vom \nBeteiligten genannten Stelle des Arbeitsvermittlers SB handele es sich lediglich um \ndie Verlegung der Stelle innerhalb der Abteilung Arbeitsvermittlung und \nArbeitsberatung. Im Ergebnis sei festzustellen, dass einem Zugang von neun Stellen \nein Abgang von 14 Stellen gegenüberstehe mit der Folge, dass sich die \nStellenanzahl um fünf vermindert habe. Sofern erstinstanzlich von einem Abzug von \n6,5 Stellen ausgegangen worden sei, habe es sich um einen Rechenfehler \ngehandelt. Hinsichtlich der Zahl der befristet Beschäftigten sei festzustellen, dass am \n1. April 2000 lediglich 18 Arbeitnehmer befristet beschäftigt gewesen seien. \n\n15\n\nHinsichtlich des Vortrags der Beteiligten in der Anhörung vor dem Fachsenat wird \nauf das Sitzungsprotokoll verwiesen.\n\n16\n\nWegen des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sach- und Streitstands im \nÜbrigen wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. \nSie hat auch in der Sache Erfolg.\n\n19\n\nDer Antrag ist zulässig. Als Dienststellenleiter ist der Antragsteller nach § 25 \nBPersVG anfechtungsberechtigt. Die Anfechtungsfrist von zwölf Arbeitstagen, vom \nTage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, hat der Antragsteller \neingehalten, da das Wahlergebnis am 30. März 2000 bekannt gemacht worden und \nder Anfechtungsantrag am 13. April 2000 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. \n\n20\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. \n\n21\n\nNach § 25 BPersVG ist der Anfechtungsantrag begründet, wenn gegen \nwesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das \nWahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, \ndass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden \nkonnte. Daran fehlt es hier.\n\n22\n\nVorliegend kommt allein in Betracht und ist auch vom Antragsteller ausschließlich \nzur Begründung seines Wahlanfechtungsantrags angeführt worden, dass gegen die \nzu den wesentlichen Vorschriften über das Wahlverfahren zu rechnende Bestimmung \ndes § 16 Abs. 1 Satz 1 BPersVG verstoßen worden ist, indem der Wahlvorstand die \nZahl der zu wählenden Personalratsmitglieder zu hoch festgelegt hat mit der Folge, \ndass das Wahlausschreiben eine unzutreffende Zahl der zu wählenden \nPersonalratsmitglieder enthielt und infolge dessen auch eine unzutreffende Zahl von \nPersonalratsmitgliedern gewählt worden ist. Ein solcher Verstoß ist jedoch nicht \nfestzustellen.\n\n23\n\nDie vom Wahlvorstand festgelegte Zahl von elf zu wählenden \nPersonalratsmitgliedern entspricht den Vorgaben aus § 16 Abs. 1 Satz 1 BPersVG. \nDanach besteht der Personalrat in Dienststellen mit 601 bis 1000 in der Regel \nBeschäftigten aus elf Mitgliedern. Die Zahl von über 600 in der Regel Beschäftigten \nwar entgegen der Auffassung des Antragstellers vorliegend erreicht. \n\n24\n\nZur Ermittlung der Zahl der in der Regel Beschäftigten ist in erster Linie, jedoch \nnicht ausschließlich, auf den Stellenplan zurückzugreifen; dieser dient nur als - \nfreilich gewichtiger - Anhalt und macht keineswegs eine Nachprüfung \ngegenstandslos. Bei dieser Prüfung anhand der tatsächlichen Gegebenheiten ist von \nden \"geregelten Verhältnissen\" auszugehen und eine auf längere Sicht abstellende \nBetrachtungsweise maßgeblich. Für die Bewertung tatsächlicher Abweichungen vom \nStellenplan als \"Regelstand\" ist entscheidend, ob ein bestimmter Personalbestand \nvon Dauer ist. Das folgt aus dem Zweck der in Rede stehenden Regelungen. Dieser \nbesteht darin, eine zahlenmäßig angemessene Repräsentation der Beschäftigten \nwährend der Amtszeit der Personalvertretung zu bewirken. Er bedingt zugleich, dass \nsich die Auslegung des Merkmals der \"dauerhaften Beschäftigung\" an der Dauer der \nAmtszeit der Personalvertretung ausrichten muss. Eine derartige Dauerhaftigkeit wird \nsich - wenn nicht schon aus dem Stellenplan - oft aus dem jeweiligen \nBeschäftigungsverhältnis oder aus der jeweiligen personellen Maßnahme herleiten \nlassen. Eine dauerhafte Beschäftigung des Personalbestands kann aber auch \ndadurch bewirkt werden, dass eine zusammenhängende Aufgabe - losgelöst von den \njeweils damit beschäftigten Personen - mehrere aufeinander folgende, kurzfristige \nBeschäftigungsverhältnisse gleichsam zu einem über einen längeren Zeitraum \nbestehenden Beschäftigungsverhältnis verbindet. Zu berücksichtigen sind all jene \nAufgaben und sonstigen beschäftigungswirksamen Umstände, welche unmittelbar \noder mittelbar das mit der Dauer der Wahlperiode in Einklang zu bringende Bild \nprägen. Das sind diejenigen Umstände, welche, sei es periodisch wiederkehrend, sei \nes einheitlich fortbestehend, während des überwiegenden Teils des der Wahlperiode \nentsprechenden Zeitraums gegeben oder für diese Zeitspanne mit hinreichender \nSicherheit zu erwarten sind. Danach ist derjenige Beschäftigungsstand zugrunde zu \nlegen, der während des überwiegenden Teils der Amtszeit der Personalvertretung \nmindestens zu erwarten ist oder gar überschritten wird. Im Rahmen der Prognose, \nwelcher Beschäftigungsstand für den überwiegenden Teil der Amtsdauer der \nPersonalvertretung zu erwarten ist, ist zunächst einmal von der Situation im Zeitpunkt \ndes Wahlausschreibens auszugehen. Für ein gleich bleibendes Verhältnis des \nStellenplans zum Regelstand spricht bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte \nregelmäßig eine tatsächliche Vermutung. Andere Umstände sind (mit) zu \nberücksichtigen, wenn sie voraussichtlich - allein oder zusammen mit den bisherigen \nVerhältnissen - in einer Art und Weise für die bevorstehende Wahlperiode den zu \nerwartenden Personalbestand beeinflussen und dies durch ein höheres Maß an \nGewissheit gekennzeichnet ist; sie müssen allerdings für den Wahlvorstand zum \nBeurteilungszeitpunkt erkennbar sein. Das \"Mehr\" an Gewissheit muss so eindeutig \nsein, dass es gerechtfertigt erscheint, die Regelvermutung außer Acht zu lassen. Um \ndies beurteilen zu können, bedarf es grundsätzlich sowohl eines Rückblicks auf die \nbisherige personelle Stärke der Dienststelle als auch eine Einschätzung der \nzukünftigen Entwicklung. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1991 - 6 P \n1.89 -, Buchholz 251.7 § 13 NWPersVG Nr. 3 = \nPersR 1991, 369 = PersV 1992, 81 = RiA 1992, 128 \n= ZBR 1992, 89 = ZfPR 1991, 164; OVG NRW, \nBeschluss vom 20. Januar 1994 - 1 A 3122/93.PVL -, \nPersV 1996, 402 = RiA 1995, 201; jeweils \nm.w.N.\n\n26\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass in der Dienststelle \nzum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens die Zahl der in der Regel \nBeschäftigte mehr als 600 betrug.\n\n27\n\nBei Erlass des Wahlausschreibens am 2. Februar 2000 waren nach den vom \nBeteiligten nicht durchgreifend in Frage gestellten Angaben des Antragstellers in der \nDienststelle 595 Beschäftigte vorhanden. So wies der Stellenplan 453 Stellen aus, \ndie mit 493 Plankräften besetzt waren. Darüber hinaus gab es 40 Beschäftigte, die \nüber den Stellenplan hinaus geführt wurden. Dabei handelte es sich um 18 Arbeiter \n(einschließlich der Angestellten, die eine der Rentenversicherung der Arbeiter \nunterliegende Tätigkeit ausüben) und 22 befristet Beschäftigte. Schließlich waren \nnoch 62 Beschäftigte vorhanden, die außerhalb des Stellenplans geführt wurden. \nDiese setzten sich aus 35 in der Ausbildung befindliche und 27 beurlaubte \nBeschäftigte zusammen.\n\n28\n\nDieser zum maßgeblichen Zeitpunkt vorhandene Bestand an Beschäftigten ist \naufgrund der Einschätzung der zukünftigen Entwicklung zu erhöhen. \n\n29\n\nSo ergibt sich eine Erhöhung um drei in der Regel Beschäftigte aus dem \nUmstand, dass bei Erlass des Wahlausschreibens mit hinreichender Sicherheit eine \nentsprechende Erhöhung der Zahl der Auszubildenden und \nVerwaltungsinspektoranwärter für das Jahr 2000 und die Folgejahre zu erwarten war. \nNachdem noch für den 1. September 1999 eine Einstellungs- und Zulassungsquote \nvon neun Auszubildenden und drei Verwaltungsinspektoranwärter vorgesehen war, \nsind die Quoten vom Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen für den \nEinstellungstermin 1. September 2000 auf zehn Auszubildende und fünf \nVerwaltungsinspektoranwärter erhöht worden. Diese Zunahme um drei Beschäftigte \nwar bei Erlass des Wahlausschreibens bereits hinreichend sicher bekannt, da die \nQuotenverteilung bereits mit Schreiben des Landesarbeitsamts Nordrhein-Westfalen \nvom 11. November 1999 der Dienststelle mitgeteilt worden ist. Dass nach dem \nVorbringen des Antragstellers mittlerweile eine Auszubildende wieder ausgeschieden \nist, ist unerheblich, da für die prognostische Einschätzung allein auf die Situation bei \nErlass des Wahlausschreibens abzustellen ist. In der Zeit danach eintretende \nunvorhersehbare Veränderungen haben außer Betracht zu bleiben.\n\n30\n\nEine weitere Erhöhung um sechs in der Regel Beschäftigte folgt aus der \nprognostischen Einschätzung der zu erwartenden Zahl von befristet Beschäftigten. \n\n31\n\nDie dem Wahlvorstand vom Antragsteller genannte und auch von der \nFachkammer für Bundespersonalvertretungssachen seiner Entscheidung zugrunde \ngelegte Zahl von 22 befristet Beschäftigten stellt allein auf den zum Zeitpunkt des \nWahlausschreibens zu erwartenden Ist-Zustand ab. Um jedoch eine zahlenmäßig \nangemessene Repräsentation der Beschäftigten während der Amtszeit der \nPersonalvertretung zu bewirken, darf sich der Blick bei der Bestimmung der Zahl der \nin der Regel Beschäftigten nicht auf eine solche Momentaufnahme beschränken. \nVielmehr ist eine prognostische Einschätzung vorzunehmen, wie sich auf längere - \nd.h. die gesamte Wahlperiode berücksichtigende - Sicht die Beschäftigungszahlen \nentwickeln werden. \n\n32\n\nIn diesem Zusammenhang ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass sich im \nVoraus die genaue Zahl der in Zukunft befristet Beschäftigten nur schwer, wenn nicht \nsogar überhaupt nicht ermitteln lässt. Als feste Größe ist allein die im Haushaltsplan \nals \"Ausgabeermächtigung für Vergütung und Lohn der befristet Beschäftigten\" \nvorgesehene Kräftezahl vorhanden, die vorliegend für das Jahr 2000 \n10 Monatskräfte betrug. Über diese Ausgabenermächtigung hinaus standen (und \nstehen) dem Antragsteller aber aus dem Umstand, dass ihm die \nStellenbewirtschaftung für den mittleren und gehobenen Dienst übertragen worden \nist, in erheblichem Umfang weitere Möglichkeiten zum Abschluss befristeter \nArbeitsverträge zur Verfügung. Solche ergeben sich insbesondere aus der \nAusschöpfung von Stellenmitteln aus Stellenresten Teilzeitbeschäftigter sowie aus \nsolchen Stellen, die im Zusammenhang mit Veränderungen des Stellenplans, wegen \nlangfristiger Erkrankung der Stelleninhaber oder wegen der Inanspruchnahme von \nElternzeit unbesetzt sind. Diese Möglichkeiten des Einsatzes befristet Beschäftigter \nlassen sich in Anbetracht der ihnen zugrunde liegenden Unwägbarkeiten nicht \nverlässlich voraussagen. In Würdigung dessen ist für die Herleitung einer auf die \nZukunft gerichteten Prognose auf Erfahrungswerte aus der Vergangenheit \nzurückzugreifen. \n\n33\n\nAusgehend davon ist die Zahl der bei Erlass des Wahlausschreibens \nvorhandenen befristet Beschäftigten um sechs zu erhöhen. Dies folgt aus der vom \nAntragsteller unter dem 16. Januar 2002 erstellten Aufstellung der \nDurchschnittszahlen der jeweils zum 15. eines Monats beschäftigten Kräfte mit \nbefristetem Arbeitsvertrag. Danach betrug die Zahl der befristet Beschäftigten im \nJahr 1999 durchschnittlich 28. \n\n34\n\nDieser Wert ist für die Ermittlung der Zahl der in der Regel Beschäftigten \nzugrunde zu legen, da er eine hinreichend verlässliche Aussage enthält, welcher \nregelmäßige Beschäftigtenstand in der Dienststelle vorhanden ist. Als \nDurchschnittswert des Vorjahres trägt er dem Umstand einer erheblichen Spannweite \nder einzelnen Monatszahlen (z.B. 12 am 15. Januar und 37 am 15. November) \nangemessen Rechnung. Er ist auch nicht als zu hoch anzusehen, da die Zahl von 28 \nbefristet Beschäftigten im Jahr 1999 lediglich in vier Monaten unter-, jedoch in acht \nMonaten überschritten worden ist. \n\n35\n\nZudem ist zu berücksichtigen, dass sich für das Jahr 2000 vom Grundsatz her \naus der Aufstellung ein Anhalt für eine steigende Tendenz ableiten lässt. Denn im \nHinblick darauf, dass sich der Wert für den 15. Januar 2000 gegenüber den für den \n15. Januar 1999 um 10 (22 gegenüber 12) nahezu verdoppelt hatte und die Zahl der \nbefristet Beschäftigten regelmäßig in der zweiten Jahreshälfte ansteigt, sprachen \ngewichtige Anhaltspunkte für eine zu erwartende Zunahme der befristet \nBeschäftigten gegenüber den aktuell bei Erlass des Wahlausschreibens \nvorhandenen. \n\n36\n\nSchließlich ist noch ergänzend - wenn auch nicht entscheidend - zu \nberücksichtigen, dass auch bei der vorherigen Personalratswahl von über 600 in der \nRegel Beschäftigten ausgegangen und diese Zahl im Zusammenhang mit den \nerfolgten zwei Freistellungen während der gesamten Wahlperiode auch nicht in \nFrage gestellt worden ist.\n\n37\n\nDa mithin aufgrund der Einschätzung der zukünftigen Entwicklung eine Erhöhung \ndes bei Erlass des Wahlausschreibens vom Antragsteller angenommenen Bestands \nvon 595 tatsächlich vorhandenen Beschäftigten um neun vorzunehmen ist, kommt es \nnicht darauf an, ob bei der vom Antragsteller ermittelten Zahl auch derjenige \nBeschäftigte hätte berücksichtigt werden dürfen, der sich zum maßgeblichen \nZeitpunkt bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befand. \n\n38\n\nVgl. in diesem Zusammenhang: OVG NRW, \nBeschluss vom 25. Oktober 2001 - 1 A 315/01.PVL -; \nBay. VGH, Beschluss vom 14. November 2001 - 17 \nP 01.638 -; jeweils m.w.N.\n\n39\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n40\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299539","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-24/1-a-993-01-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299539","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299539","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-24/1-a-993-01-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299539","retrieved":"2026-07-09 03:23:53.879054+00:00"}}