{"status":"available","doknr":"OLD299541","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0124.1A992.01PVB.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-24","aktenzeichen":"1 A 992/01.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nEs wird festgestellt, dass der Angestellte K. -J. G. als Arbeitervertreter und der \nBeamte B. J. als Beamtenvertreter jeweils zur Hälfte gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 \nBPersVG freizustellen sind. \n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nZur Vorbereitung der für den 29. März 2000 vorgesehenen Personalratswahl \nstellte der Wahlvorstand ausweislich seines Protokolls der Sitzung vom 1. Februar \n2000 fest, dass die Dienststelle 602 in der Regel Beschäftigte habe und der \nPersonalrat aus elf Mitgliedern bestehe. In dem am 2. Februar 2000 ausgehängten \nWahlausschreiben heißt es dementsprechend, es sei ein aus elf Mitgliedern \nbestehender Personalrat zu wählen. Am 29. März 2000 wurde die Personalratswahl \nwie vorgesehen durchgeführt. In der Bekanntmachung des Wahlergebnisses vom 30. \nMärz 2000 stellte der Wahlvorstand die Wahl von insgesamt elf namentlich \nbezeichneten Mitgliedern in den Personalrat fest. \n\n4\n\nIn der konstituierenden Sitzung des Antragstellers am 31. März 2000 fasste \ndieser den Beschluss, die Vorsitzende ganz sowie die Personalratsmitglieder J. \nund G. jeweils zur Hälfte freistellen zu lassen. Dies lehnte der Beteiligte mit \nSchreiben vom 11. April 2000 unter Hinweis darauf ab, dass auf der Grundlage der \nmaßgeblichen Zahl der in der Regel Beschäftigten nach der Freistellungsstaffel des § \n46 Abs. 4 BPersVG lediglich ein Personalratsmitglied freizustellen sei. \n\n5\n\nAm 13. April 2000 focht der Beteiligte als Dienststellenleiter die am 29. März \n2000 durchgeführte Personalratswahl an und stützte seinen Antrag im Wesentlichen \ndarauf, dass der Wahlvorstand die Zahl der in der Dienststelle in der Regel \nBeschäftigten unzutreffend festgelegt habe. Mit Beschluss vom 8. Februar 2001 \n- 3b K 1858/00.PVB - gab die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen \ndiesem Antrag statt und erklärte die durchgeführte Wahl für ungültig. Gegen diesen \nBeschluss legte der Antragsteller Beschwerde ein (1 A 993/01.PVB - OVG \nNRW -).\n\n6\n\nAm 10. Mai 2000 hat der Antragsteller das vorliegende Verfahren mit dem \nAntrag,\n\n7\n\nfestzustellen, dass der Angestellte K. -J. \nG. als Arbeitervertreter und der Beamte B. \nJ. als Beamtenvertreter jeweils zur Hälfte gemäß \n§ 46 Abs. 4 BPersVG freizustellen sind,\n\n8\n\neingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Zahl der in der \nDienststelle in der Regel Beschäftigten belaufe sich auf mehr als 600, so dass nach \nder Freistellungsstaffel zwei Personalratsmitglieder freizustellen seien.\n\n9\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nBundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt \nund zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Da in der Dienststelle lediglich \nweniger als 601 in der Regel Beschäftigte vorhanden seien, sei nur ein \nPersonalratsmitglied freizustellen. Wegen der näheren Einzelheiten zur Ermittlung \nder Zahl der in der Regel Beschäftigten verwies die Fachkammer auf ihren Beschluss \nvom 8. Februar 2001 in der Sache 3b K 1858/00.PVB, mit dem dem \nWahlanfechtungsantrag des Beteiligten stattgegeben worden ist. Weiterhin hat die \nFachkammer angeführt: Abgestellt auf den Termin zur Freistellung zum 1. April 2000 \nseien keine Veränderungen zugunsten des Antragstellers zu verzeichnen. Für ein \nAbweichen von der Freistellungsstaffel auf der Grundlage des § 46 Abs. 4 Satz 3 \nBPersVG seien vom Antragsteller keine hinreichenden Gründe vorgetragen worden. \n\n10\n\nGegen diesen den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 19. Februar \n2001 zugestellten Beschluss haben diese am 13. März 2001 Beschwerde eingelegt \nund diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat am \n7. Mai 2001 begründet.\n\n11\n\nIm Wesentlichen führt der Antragsteller an: Die Art der Zählung der in der Regel \nBeschäftigten durch die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen sei nicht \nnachvollziehbar, so dass insofern auch die Zahl von 595 in der Regel Beschäftigten \nnicht nachvollziehbar sei. Die Quote für Auszubildende und \nVerwaltungsinspektoranwärter sei erhöht worden. Statt neun seien zehn \nAuszubildende und statt drei seien fünf Verwaltungsinspektoranwärter ausgebildet \nworden. Aufgrund stellenplanmäßiger Veränderungen zum 1. Januar 2000 habe es \neinen Zugang von vier Stellen (nämlich 1,0 Arbeitsberater, 1,0 Arbeitsvermittler, \n0,5 Bearbeiter BAB/Reha, 0,5 Bürosachbearbeiter Abteilung Büro, \n1,0 Sachbearbeiter Abteilung Büro) gegeben. Im Jahre 2000 seien \nAusgabeermächtigungen vorgesehen gewesen für beamtete Hilfskräfte in einer \nAnzahl von vier Jahreskräften sowie für Vergütung und Löhne der Kräfte mit \nbefristetem Arbeitsvertrag zehn Monatsarbeitskräfte - also noch einmal eine \nArbeitskraft. Entgegen dem erstinstanzlichen Vorbringen des Antragstellers sei für \ndas Jahr 2001 statt eines Abbaus von 6,5 Stellen ein Zuwachs von 2,5 Stellen zu \nverzeichnen gewesen. So stehe einem Zugang von 8,5 Stellen (2,5 Stellen im \nhöheren Dienst, 1,0 Arbeitsvermittler, 1,0 Bürosachbearbeiter BillB, \n3,5 Sachbearbeitern BuStra und 0,5 Bürokraft BuStra) lediglich ein Wegfall von \nsechs Stellen gegenüber. Zudem sei die Ausgabeermächtigung für Vergütung und \nLöhne der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag auf 47 Monatsarbeitskräfte erhöht \nworden. In der Vergangenheit seien immer über 600 in der Regel Beschäftigte in der \nDienststelle tätig gewesen. Sofern die Zahl unter 600 abgesunken gewesen sein \nsollte, könne es sich bloß um ein Tagesereignis handeln. Entgegen der Fachkammer \nfür Bundespersonalvertretungssachen seien auch mehr als 22 befristet Beschäftigte \nin die Berechnung einzubeziehen. Dies ergebe sich aus den einzelnen \nabgeschlossenen Arbeitsverträgen. Im Übrigen hätten sich die vom Wahlvorstand \nangestellten Zukunftsprognosen bestätigt. So seien im August 2000 23 Zusatzkräfte \neingestellt worden. Zudem seien ab dem 1. Januar 2002 1000 Arbeitsvermittler auf \n181 Arbeitsämter im Bundesgebiet verteilt für drei Jahre befristet eingestellt \nworden.\n\n12\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n13\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \ndem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.\n\n14\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n15\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung führt er an: Die Quoten für Auszubildende und \nVerwaltungsinspektoranwärter seien unverändert geblieben. Eine Veränderung sei \nnur in der Verteilung zwischen den Nachwuchskräftegruppen eingetreten. Dies \nergebe sich aus den vom Landesarbeitsamt mit Schreiben vom 11. November 1999 \nund 17. Oktober 2000 festgelegten Quoten. Ausweislich der vom Landesarbeitsamt \nzum 1. Januar 2000 erstellten Auflistung der stellenplanmäßigen Veränderungen \nseien 6,5 Stellen, auf denen acht Beschäftigte eingesetzt gewesen seien, abgezogen \nund drei Stellen, auf denen drei Beschäftigte eingesetzt seien, zugeteilt worden. Der \nBeteiligte habe die Stellenabzüge nicht erwähnt sowie eine bloße Umwandlung als \nZugang gerechnet, so dass nicht von einem Plus von vier, sondern von einem Minus \nvon 4,5 Stellen auszugehen sei. Im Übrigen seien diese Veränderungen bereits \nberücksichtigt worden. Die Erhöhung der Zahl der Ermächtigungen für beamtete \nHilfskräfte habe sich auf den Stellenbestand nicht erhöhend ausgewirkt, da die \nDienststelle in entsprechendem Umfang Stellenmittel dem Landesarbeitsamt zur \ndortigen Bewirtschaftung habe zurückgeben müssen. Die Ausnutzung der \nAusgabeermächtigung von zehn Monatskräften für Beschäftigte mit befristetem \nArbeitsvertrag sei dem Wahlvorstand bereits bekannt gewesen und in den dem \nWahlvorstand gemeldeten Zahlen enthalten. Die stellenplanmäßigen Veränderungen \nfür das Jahr 2001 seien zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen. \nZudem seien die vom Beteiligten angeführten Zahlen und Fakten unzutreffend. So \nhabe es zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung ein Zugang von lediglich 1,5 Stellen \ngegeben, dem jedoch ein Abgang von acht Stellen gegenüberstehe. Bei der vom \nBeteiligten genannten Stelle des Arbeitsvermittlers SB handele es sich lediglich um \ndie Verlegung der Stelle innerhalb der Abteilung Arbeitsvermittlung und \nArbeitsberatung. Im Ergebnis sei festzustellen, dass einem Zugang von neun Stellen \nein Abgang von 14 Stellen gegenüberstehe mit der Folge, dass sich die \nStellenanzahl um fünf vermindert habe. Sofern erstinstanzlich von einem Abzug von \n6,5 Stellen ausgegangen worden sei, habe es sich um einen Rechenfehler \ngehandelt. Hinsichtlich der Zahl der befristet Beschäftigten sei festzustellen, dass am \n1. April 2000 lediglich 18 Arbeitnehmer befristet beschäftigt gewesen seien.\n\n17\n\nWegen des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sach- und Streitstandes im \nÜbrigen wird auf die Gerichtsakten zu diesem Verfahren und zum Verfahren 1 A \n993/01.PVB Bezug genommen.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. \nSie hat auch in der Sache Erfolg.\n\n20\n\nDer zulässige Antrag ist begründet. \n\n21\n\nDer Antragsteller hat nach der Freistellungsstaffel des § 46 Abs. 4 Satz 1 \nBPersVG neben der bereits erfolgten Freistellung der Vorsitzenden einen Anspruch \nauf eine weitere volle Freistellung, den er aufgrund des gefassten Beschlusses \ndergestalt wahrnehmen kann, dass der Angestellte K. -J. G. als \nArbeitervertreter und der Beamte B. J. als Beamtenvertreter jeweils zur Hälfte \nfreigestellt werden. \n\n22\n\nDer Anspruch auf eine weitere volle Freistellung folgt daraus, dass die Zahl der in \nder Dienststelle in der Regel Beschäftigten 600 übersteigt. \n\n23\n\nZur Ermittlung der Zahl der in der Regel Beschäftigten ist in erster Linie, jedoch \nnicht ausschließlich, auf den Stellenplan zurückzugreifen; dieser dient nur als - \nfreilich gewichtiger - Anhalt und macht keineswegs eine Nachprüfung \ngegenstandslos. Bei dieser Prüfung anhand der tatsächlichen Gegebenheiten ist von \nden \"geregelten Verhältnissen\" auszugehen und eine auf längere Sicht abstellende \nBetrachtungsweise maßgeblich. Für die Bewertung tatsächlicher Abweichungen vom \nStellenplan als \"Regelstand\" ist entscheidend, ob ein bestimmter Personalbestand \nvon Dauer ist. Das folgt aus dem Zweck der in Rede stehenden Regelungen. Dieser \nbesteht darin, eine zahlenmäßig angemessene Repräsentation der Beschäftigten \nwährend der Amtszeit der Personalvertretung zu bewirken. Er bedingt zugleich, dass \nsich die Auslegung des Merkmals der \"dauerhaften Beschäftigung\" an der Dauer der \nAmtszeit der Personalvertretung ausrichten muss. Eine derartige Dauerhaftigkeit wird \nsich - wenn nicht schon aus dem Stellenplan - oft aus dem jeweiligen \nBeschäftigungsverhältnis oder aus der jeweiligen personellen Maßnahme herleiten \nlassen. Eine dauerhafte Beschäftigung des Personalbestands kann aber auch \ndadurch bewirkt werden, dass eine zusammenhängende Aufgabe - losgelöst von den \njeweils damit beschäftigten Personen - mehrere aufeinander folgende, kurzfristige \nBeschäftigungsverhältnisse gleichsam zu einem über einen längeren Zeitraum \nbestehenden Beschäftigungsverhältnis verbindet. Zu berücksichtigen sind all jene \nAufgaben und sonstigen beschäftigungswirksamen Umstände, welche unmittelbar \noder mittelbar das mit der Dauer der Wahlperiode in Einklang zu bringende Bild \nprägen. Das sind diejenigen Umstände, welche, sei es periodisch wiederkehrend, sei \nes einheitlich fortbestehend, während des überwiegenden Teils des der Wahlperiode \nentsprechenden Zeitraums gegeben oder für diese Zeitspanne mit hinreichender \nSicherheit zu erwarten sind. Danach ist derjenige Beschäftigungsstand zugrunde zu \nlegen, der während des überwiegenden Teils der Amtszeit der Personalvertretung \nmindestens zu erwarten ist oder gar überschritten wird. Im Rahmen der Prognose, \nwelcher Beschäftigungsstand für den überwiegenden Teil der Amtsdauer der \nPersonalvertretung zu erwarten ist, ist zunächst einmal von der Situation im Zeitpunkt \ndes Wahlausschreibens auszugehen. Für ein gleich bleibendes Verhältnis des \nStellenplans zum Regelstand spricht bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte \nregelmäßig eine tatsächliche Vermutung. Andere Umstände sind (mit) zu \nberücksichtigen, wenn sie voraussichtlich - allein oder zusammen mit den bisherigen \nVerhältnissen - in einer Art und Weise für die bevorstehende Wahlperiode den zu \nerwartenden Personalbestand beeinflussen und dies durch ein höheres Maß an \nGewissheit gekennzeichnet ist; sie müssen allerdings für den Wahlvorstand zum \nBeurteilungszeitpunkt erkennbar sein. Das \"Mehr\" an Gewissheit muss so eindeutig \nsein, dass es gerechtfertigt erscheint, die Regelvermutung außer Acht zu lassen. Um \ndies beurteilen zu können, bedarf es grundsätzlich sowohl eines Rückblicks auf die \nbisherige personelle Stärke der Dienststelle als auch eine Einschätzung der \nzukünftigen Entwicklung. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1991 - 6 P \n1.89 -, Buchholz 251.7 § 13 NWPersVG Nr. 3 = \nPersR 1991, 369 = PersV 1992, 81 = RiA 1992, 128 \n= ZBR 1992, 89 = ZfPR 1991, 164; OVG NRW, \nBeschluss vom 20. Januar 1994 - 1 A 3122/93.PVL -, \nPersV 1996, 402 = RiA 1995, 201; jeweils \nm.w.N.\n\n25\n\nDiese insbesondere für die Bestimmung der Größe der Personalrats nach § 16 \nAbs. 1 Satz 1 BPersVG entwickelten Grundsätze finden gleichermaßen Anwendung \nim Rahmen der Freistellungsstaffel des § 46 Abs. 4 Satz 1 BPersVG. Allerdings ist \ndabei nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens, sondern auf den \nZeitpunkt abzustellen, zu dem der Freistellungsbeschluss ergehen soll.\n\n26\n\nVgl. Lorenzen u.a., BPersVG, § 46 Rn. 57 und \n79, m.w.N.\n\n27\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass in der Dienststelle \nzum maßgeblichen Zeitpunkt die Zahl der in der Regel Beschäftigte mehr als 600 \nbetrug.\n\n28\n\nBei Erlass des Wahlausschreibens am 2. Februar 2000 waren nach den vom \nAntagsteller nicht durchgreifend in Frage gestellten Angaben des Beteiligten in der \nDienststelle 595 Beschäftigte vorhanden. So wies der Stellenplan 453 Stellen aus, \ndie mit 493 Plankräften besetzt waren. Darüber hinaus gab es 40 Beschäftigte, die \nüber den Stellenplan hinaus geführt wurden. Dabei handelte es sich um 18 Arbeiter \n(einschließlich der Angestellten, die eine der Rentenversicherung der Arbeiter \nunterliegende Tätigkeit ausüben) und 22 befristet Beschäftigte. Schließlich waren \nnoch 62 Beschäftigte vorhanden, die außerhalb des Stellenplans geführt wurden. \nDiese setzten sich aus 35 in der Ausbildung befindliche und 27 beurlaubte \nBeschäftigte zusammen.\n\n29\n\nDieser vorhandene Bestand an Beschäftigten, von dem mangels anderweitiger \nAnhaltspunkte auch für den Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Freistellungen \nauszugehen ist, ist aufgrund der Einschätzung der zukünftigen Entwicklung zu \nerhöhen. \n\n30\n\nSo ergibt sich eine Erhöhung um drei in der Regel Beschäftigte aus dem \nUmstand, dass bei der Beschlussfassung über die Freistellungen mit hinreichender \nSicherheit eine entsprechende Erhöhung der Zahl der Auszubildenden und \nVerwaltungsinspektoranwärter für das Jahr 2000 und die Folgejahre zu erwarten war. \nNachdem noch für den 1. September 1999 eine Einstellungs- und Zulassungsquote \nvon neun Auszubildenden und drei Verwaltungsinspektoranwärter vorgesehen war, \nsind die Quoten vom Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen für den \nEinstellungstermin 1. September 2000 auf zehn Auszubildende und fünf \nVerwaltungsinspektoranwärter erhöht worden. Diese Zunahme um drei Beschäftigte \nwar bei der Beschlussfassung über die Freistellungen bereits hinreichend sicher \nbekannt, da die Quotenverteilung bereits mit Schreiben des Landesarbeitsamts \nNordrhein-Westfalen vom 11. November 1999 der Dienststelle mitgeteilt worden ist. \nDass nach dem Vorbringen des Beteiligten mittlerweile eine Auszubildende wieder \nausgeschieden ist, ist unerheblich, da für die prognostische Einschätzung allein auf \ndie Situation bei der Beschlussfassung über die Freistellungen abzustellen ist. In der \nZeit danach eintretende unvorhersehbare Veränderungen haben außer Betracht zu \nbleiben.\n\n31\n\nEine weitere Erhöhung um sechs in der Regel Beschäftigte folgt aus der \nprognostischen Einschätzung der zu erwartenden Zahl von befristet Beschäftigten. \n\n32\n\nDie dem Wahlvorstand vom Beteiligten genannte und auch von der Fachkammer \nfür Bundespersonalvertretungssachen seiner Entscheidung zugrunde gelegte Zahl \nvon 22 befristet Beschäftigten stellt allein auf den zum Zeitpunkt des \nWahlausschreibens zu erwartenden Ist-Zustand ab. Um jedoch eine zahlenmäßig \nangemessene Repräsentation der Beschäftigten während der Amtszeit der \nPersonalvertretung zu bewirken, darf sich der Blick bei der Bestimmung der Zahl der \nin der Regel Beschäftigten nicht auf eine solche Momentaufnahme beschränken. \nVielmehr ist eine prognostische Einschätzung vorzunehmen, wie sich auf längere - \nd.h. die gesamte Wahlperiode berücksichtigende - Sicht die Beschäftigungszahlen \nentwickeln werden. \n\n33\n\nIn diesem Zusammenhang ist dem Beteiligten zuzugestehen, dass sich im \nVoraus die genaue Zahl der in Zukunft befristet Beschäftigten nur schwer, wenn nicht \nsogar überhaupt nicht ermitteln lässt. Als feste Größe ist allein die im Haushaltsplan \nals \"Ausgabeermächtigung für Vergütung und Lohn der befristet Beschäftigten\" \nvorgesehene Kräftezahl vorhanden, die vorliegend für das Jahr 2000 \n10 Monatskräfte betrug. Über diese Ausgabenermächtigung hinaus standen (und \nstehen) dem Beteiligten aber aus dem Umstand, dass ihm die Stellenbewirtschaftung \nfür den mittleren und gehobenen Dienst übertragen worden ist, in erheblichem \nUmfang weitere Möglichkeiten zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge zur \nVerfügung. Solche ergeben sich insbesondere aus der Ausschöpfung von \nStellenmitteln aus Stellenresten Teilzeitbeschäftigter sowie aus solchen Stellen, die \nim Zusammenhang mit Veränderungen des Stellenplans, wegen langfristiger \nErkrankung der Stelleninhaber oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit \nunbesetzt sind. Diese Möglichkeiten des Einsatzes befristet Beschäftigter lassen sich \nin Anbetracht der ihnen zugrunde liegenden Unwägbarkeiten nicht verlässlich \nvoraussagen. In Würdigung dessen ist für die Herleitung einer auf die Zukunft \ngerichteten Prognose auf Erfahrungswerte aus der Vergangenheit zurückzugreifen. \n\n34\n\nAusgehend davon ist die Zahl der vorhandenen befristet Beschäftigten um sechs \nzu erhöhen. Dies folgt aus der vom Beteiligten unter dem 16. Januar 2002 erstellten \nAufstellung der Durchschnittszahlen der jeweils zum 15. eines Monats beschäftigten \nKräfte mit befristetem Arbeitsvertrag. Danach betrug die Zahl der befristet \nBeschäftigten im Jahr 1999 durchschnittlich 28. \n\n35\n\nDieser Wert ist für die Ermittlung der Zahl der in der Regel Beschäftigten \nzugrunde zu legen, da er eine hinreichend verlässliche Aussage enthält, welcher \nregelmäßige Beschäftigtenstand in der Dienststelle vorhanden ist. Als \nDurchschnittswert des Vorjahres trägt er dem Umstand einer erheblichen Spannweite \nder einzelnen Monatszahlen (z.B. 12 am 15. Januar 1999 und 37 am 15. November \n1999) angemessen Rechnung. Er ist auch nicht als zu hoch anzusehen, da die Zahl \nvon 28 befristet Beschäftigten im Jahr 1999 lediglich in vier Monaten unter-, jedoch in \nacht Monaten überschritten worden ist. \n\n36\n\nZudem ist zu berücksichtigen, dass sich für das Jahr 2000 vom Grundsatz her \naus der Aufstellung ein Anhalt für eine steigende Tendenz ableiten lässt. Denn im \nHinblick darauf, dass sich der Werte für ersten drei Monate des Jahres 2000 \ngegenüber denjenigen für die ersten drei Monate des Vorjahres jeweils - zum Teil \ndeutlich - erhöht hatten und die Zahl der befristet Beschäftigten regelmäßig in der \nzweiten Jahreshälfte ansteigt, sprachen gewichtige Anhaltspunkte für eine zu \nerwartende Zunahme der befristet Beschäftigten gegenüber den aktuell bei der \nBeschlussfassung über die Freistellungen vorhandenen. \n\n37\n\nSchließlich ist noch ergänzend - wenn auch nicht entscheidend - zu \nberücksichtigen, dass auch bei der vorherigen Personalratswahl von über 600 in der \nRegel Beschäftigten ausgegangen und diese Zahl im Zusammenhang mit den \nerfolgten zwei Freistellungen während der gesamten Wahlperiode auch nicht in \nFrage gestellt worden ist.\n\n38\n\nDa mithin aufgrund der Einschätzung der zukünftigen Entwicklung eine Erhöhung \ndes vom Beteiligten angenommenen Bestands von 595 tatsächlich vorhandenen \nBeschäftigten um neun vorzunehmen ist, kommt es nicht darauf an, ob bei der vom \nBeteiligten ermittelten Zahl auch derjenige Beschäftigte hätte berücksichtigt werden \ndürfen, der sich zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits in der Freistellungsphase der \nAltersteilzeit im Blockmodell befand. \n\n39\n\nVgl. in diesem Zusammenhang: OVG NRW, \nBeschluss vom 25. Oktober 2001 - 1 A 315/01.PVL -; \nBay. VGH, Beschluss vom 14. November 2001 - 17 \nP 01.638 -; jeweils m.w.N.\n\n40\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n41\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299541","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-24/1-a-992-01-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":6},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299541","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299541","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-24/1-a-992-01-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299541","retrieved":"2026-07-09 03:23:54.045029+00:00"}}