{"status":"available","doknr":"OLD299567","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0123.21A1590.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-23","aktenzeichen":"21 A 1590/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat insgesamt keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Die Grundsatzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) genügt bereits nicht dem \nDarlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Aus dem Vorbringen des \nAsylbewerbers muss sich nach ständiger Rechtsprechung insoweit ergeben, dass \nund aus welchen Gründen eine bezeichnete Rechts- oder Tatsachenfrage von \nallgemeiner Bedeutung obergerichtlicher Klärung bedarf, weil ihre Beantwortung mit \njedenfalls beachtlichen Gründen unterschiedlich ausfallen kann, eine Klärung in der \nober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung (noch) nicht erfolgt ist oder wegen \nZweifeln an gegebenen Antworten bzw. wegen neuer Argumente oder Entwicklungen \nin einem Berufungsverfahren Erkenntnisse zu erwarten sind, die über die Ergebnisse \nder bisherigen Rechtsprechung hinausgehen, \n\n4\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 2000 \n- 21 A 4800/99.A, 21 A 4837/99.A und 21 A \n4838/99.A - und vom 15. Januar 2002 - 21 A \n157/02.A -; vgl. auch GK-AsylVfG, § 78 Rz. 607 \nm.w.N.\n\n5\n\nDiesen Anforderungen wird das Zulassungsbegehren nicht im Ansatz \ngerecht.\n\n6\n\nDie Ausführungen zur \"Frage ungeklärter Tatsachenfragen\" erschöpfen sich \ndarin, dass die Klägerin die Aufklärung des Sachverhaltes durch das \nVerwaltungsgericht in ihrem Einzelfall angreift. Es bedarf keiner weiteren \nAusführungen, dass ihre Anregungen dazu, zu welcher Thematik ihr älterer Sohn \nnoch als Zeuge hätte befragt werden sollen und wie in diesem Zusammenhang die \nbehauptete Tätigkeit ihres jüngeren Sohns bei der LTTE noch weiter hätte abgeklärt \nwerden können, keine Tatsachenfragen von allgemeiner Bedeutung aufzeigen. \nErgänzend weist der Senat darauf hin, dass sich die Klägerin ohnehin - selbst wenn \ndie angeblichen \"Defizite\" beständen und wenn sie in geeigneter Weise dargelegt \nworden wären - entgegenhalten lassen müsste, dass die damalige \nUnterbevollmächtigte ausweislich des Terminprotokolls der mündlichen Verhandlung \nausdrücklich erklärt hat, \"an den Zeugen keine weiteren Fragen zu haben\".\n\n7\n\n2. Soweit die Klägerin aus ihrer fehlerhaften Bezeichnung im Rubrum des \nangefochtenen Urteils als \"Kläger\" und aus der Verwendung von Textbausteinen eine \nBefangenheit des Einzelrichters ableitet und offenkundig einen nicht näher \nbezeichneten Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG geltend machen \nwill, liegt ein solcher Mangel unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt vor. Ein \nVerfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 2 VwGO scheidet \nschon deshalb aus, weil der Einzelrichter nicht an einer Entscheidung mitgewirkt hat, \nbei der er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder \nwegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.\n\n8\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1969 \n- VIII CB 129 und 130.67 -, Buchholz 310 § 54 \nVwGO Nr. 5; Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, \nBuchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 4; Beschluss vom \n6. Oktober 1989 - 4 CB 23.89 -, NVwZ 1990, 460 \nf.\n\n9\n\nIm Übrigen liegt eine Fallkonstellation, in der mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 \nGG - ausnahmsweise - auch nachträglich die Mitwirkung eines befangenen Richters \nin entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 1 \nVwGO gerügt werden könnte, ersichtlich nicht vor. Weder die versehentliche \nBezeichnung der Klägerin im Rubrum als \"Kläger\" (die gemäß § 118 Abs. 1 VwGO \njederzeit vom Gericht berichtigt werden könnte) noch die zulässige und in der Praxis \ngebräuchliche Verwendung von Textbausteinen in Asylverfahren, die sich etwa bei \nder Wiedergabe der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland geradezu \naufdrängt,\n\n10\n\nvgl. Kuntze in: Bader u.a., VwGO, 1999, § 117 \nRdnr. 11,\n\n11\n\ngeben irgendetwas für eine Befangenheit des Einzelrichters her, geschweige \ndenn sind dies Umstände, die offenkundig und zwingend zur Besorgnis der \nBefangenheit des Einzelrichters führen müssten.\n\n12\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil \nvom 16. April 1997 - 6 C 9.95 -, DVBl. 1997, \n1235.\n\n13\n\n3. Schließlich dringt auch die von der Klägerin erhobene Gehörsrüge (§ 78 Abs. \n3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht durch. Sie scheitert insgesamt schon \ndaran, dass für eine schlüssige Gehörsrüge nicht allein der Vortrag eines \nGehörsverstoßes genügt, sondern darüber hinaus substantiiert darzulegen ist, was \nbei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden \nwäre.\n\n14\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1993 - 2 \nBvR 1988/92 - InfAuslR 1993, 300, 302; BVerwG, \nBeschlüsse vom 31. Juli 1985 - 9 B 71.85 -, \nBuchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28, und vom \n12. Dezember 2000 - 11 B 76.00 -, NJW 2001, 841 \n(842); OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2001 \n- 21 A 5779/00.A - und vom 22. Januar 2002 - 21 A \n426/01.A -.\n\n15\n\nDazu lässt sich der Antragsschrift nichts entnehmen. Abgesehen hiervon hat die \nGehörsrüge auch aus den nachfolgenden Gründen keinen Erfolg.\n\n16\n\nMit der Rüge, die Beiakte - gemeint ist offensichtlich die vom Gericht \nbeigezogene, den Zeugen K. B. betreffende Verwaltungsakte des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Beiakte Heft 2) - sei \n\"der den Anwalt im Prozeß vertretenen Rechtsanwältin kurz vor dem Termin zur \nEinsicht überlassen\" worden, ist die Klägerin schon deshalb ausgeschlossen, weil \neben diese Verfahrensweise vom Gericht mit ihrem Prozessbevollmächtigten am 28. \nMärz 2001 fernmündlich abgesprochen worden war. Ausweislich des hierüber \ngefertigten Aktenvermerks (Bl. 46 R der Gerichtsakte) hatte sich der \nProzessbevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass \nihm das Anhörungsprotokoll des Zeugen vorab per Fax übermittelt wurde und dass \ner die Beiakte vor der Sitzung einsehen konnte. Im Übrigen wäre es Sache der den \nTermin wahrnehmenden Unterbevollmächtigten gewesen, sich gegebenenfalls in \ngeeigneter Weise Gehör und (weitere) Zeit für die Durchsicht der Akte zu \nverschaffen, falls sich dies aus ihrer Sicht nachträglich als erforderlich erwiesen \nhätte. Von dieser Möglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht.\n\n17\n\nEin Gehörsverstoß liegt auch nicht vor, soweit die Klägerin geltend macht, die \nÜbersendung der 22 Seiten langen Erkenntnisquellenliste erscheine \"problematisch\". \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG gebietet den Gerichten, \nnur solche Erkenntnismittel zu verwerten, die ordnungsgemäß in das Verfahren \neingeführt worden sind. Dies bedeutet, dass ein Gericht auch im Asylprozess nur \nsolche Tatsachen und Beweisergebnisse verwerten darf, die von den \nVerfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand \ndes Verfahrens gemacht worden sind und zu denen sich die Beteiligten äußern \nkonnten.\n\n18\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juni 1985 - 2 \nBvR 414/84 -, NJW 1986, 371, 372, vom 19. Mai \n1988 - 2 BvR 1048/87 -, NVwZ-RR 1988, 122, vom \n2. Mai 1995 - 2 BvR 611/95 -, NVwZ-Beilage Nr. \n8/1995, 57, vom 2. März 1993 - 2 BvR 2075/92 -, \nNVwZ 1993, 769 und vom 18. Juli 2001 - 2 BvR \n982/00 -, AuAS 2001, 201; BVerwG, Urteil vom 10. \nJuni 1982 - 9 C 69.82 -, InfAuslR 1982, 250, 251; \nOVG NRW, Beschlüsse vom 5. Dezember 2000 - 14 \nA 4529/99.A - AuAS 2001, 83, und vom 19. \nNovember 2001 - 8 A 2152/01.A. - jeweils mit \nweiteren Nachweisen.\n\n19\n\nDem hat das Verwaltungsgericht in der üblichen Verfahrenspraxis mit der \nÜbersendung der \"Erkenntnisliste Sri Lanka (Stand 18.01.2001)\" als Anlage zur \nLadung Rechnung getragen. Die geordnete, strukturierte und mit Stichworten \nversehene Liste, die insgesamt 546 Erkenntnisquellen enthält,\n\n20\n\nvgl. zu den Anforderungen an Erkenntnislisten im \nEinzelnen BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 1993 \n- 2 BvR 514/93 -, AuAS 1993, 249; OVG NRW, \nBeschluss vom 4. Juni 1998 - 1 A 2296/98.A -, \nNVwZ-Beilage I 1/1999, S. 2,\n\n21\n\nund die sich in der Art der Darstellung weitgehend an entsprechende Listen des \nSenats anlehnt, genügt auch im Übrigen den Anforderungen an die Bezeichnung der \nErkenntnisse \"im Einzelnen\". Dass sie eine große Anzahl von Erkenntnisquellen \nenthält, ist Folge der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur erschöpfenden \nAufklärung des asylrechtsrelevanten Sachverhalts, \n\n22\n\nvgl. nur BVerfG, Beschluss vom 3. März 2000 \n- 2 BvR 39/98 -, DVBl. 2000, 1048, 1049; BVerwG, \nUrteile vom 20. März 1990 - 9 C 91.89 -, BVerwGE \n85, 92, 94, und vom 9. April 1991 - 9 C 91.90 u.a. -, \nNVwZ 1992, 270, 272,\n\n23\n\nund deshalb unvermeidlich. In diesem Zusammenhang verbietet sich zum einen \njede Selektion von Beweismitteln. Zum anderen kommt es wegen der Relevanz einer \netwaigen Vorverfolgung nicht nur auf die Erkenntnisquellen an, die sich auf den \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung beziehen, sondern auch auf diejenigen, die \nsich auf den Zeitraum vor der Ausreise des Asylklägers erstrecken. Schließlich \nkönnen die Gerichte die Frage der Verfolgung der Tamilen in Sri Lanka in ihrer \nKomplexität nur dann verlässlich beurteilen, wenn sie durch Auswertung einer \nhinreichenden Anzahl von Erkenntnissen in die Lage versetzt werden, eine \nzumindest mehrjährige Entwicklung nachzuzeichnen. Dies alles bedingt die \nBerücksichtigung zahlreicher Erkenntnisse, über die sich ein Überblick zu \nverschaffen den Prozessbevollmächtigten der Asylbewerber in gleicher Weise \nzuzumuten ist wie den Verwaltungsgerichten. Die Liste des Verwaltungsgerichts, die \nzeitlich chronologisch geordnet ist, die die Quelle und den Adressaten der einzelnen \nErkenntnisquellen benennt und die insbesondere Stichworte zum jeweiligen Inhalt \nanführt, leistet hierbei die gebotene, die Grenzen der Zumutbarkeit nicht \nüberschreitende Hilfestellung. \n\n24\n\nIm Übrigen hätte die anwaltlich vertretene Klägerin auch insoweit in jedem Fall ihr \nRügerecht gemäß §§ 173 VwGO, 295 Abs. 1 ZPO verloren. Ihr \nProzessbevollmächtigter oder die Unterbevollmächtigte hätten gegebenenfalls \numgehend nach Erhalt darauf hinweisen müssen, dass die Liste - aus ihrer Sicht - in \neiner Weise abgefasst sei, die ihnen die Wahrnehmung des Rechts auf rechtliches \nGehör nicht ermögliche, um sich auf diese Weise um die Konkretisierung der \nangegebenen Quellen zu bemühen. Das ist nicht geschehen.\n\n25\n\nDie Ausführungen der Klägerin auf Seite 3 der Antragsschrift sind schließlich \nschon deshalb nicht geeignet, einen Gehörsverstoß schlüssig darzulegen, weil sie \nlediglich auf \"die bereits zuvor genannte Passage, auf die sich das Gericht in seiner \nEntscheidung stützt\", Bezug nehmen, ohne dass hinreichend deutlich wird, was \ndamit gemeint sein soll.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299567","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-23/21-a-1590-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299567","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299567","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-23/21-a-1590-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299567","retrieved":"2026-07-09 03:23:56.266625+00:00"}}