{"status":"available","doknr":"OLD299566","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0123.14B1403.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-23","aktenzeichen":"14 B 1403/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.880,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die Antragsteller haben die allein geltend \ngemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses (vgl. §§ 146 Abs. \n4, 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - a.F., die hier gemäß § \n194 Abs. 1 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des \nRechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I, S. \n3987, noch anzuwenden ist) nicht dem Erfordernis des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO \na.F. genügend dargelegt. In der Antragsschrift wird lediglich in Form einer \"normalen\" \nBeschwerdebegründung unter weitgehender Wiederholung des bisherigen \nVorbringens behauptet, der Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom \n30. Dezember 1999 sei offensichtlich rechtswidrig. \n\n3\n\nSoweit die Antragsteller erneut vortragen, die Erhebung der Vergnügungssteuer \nverstoße gegen das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes \n- GG -, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a., NVwZ 1997, \n537, näher ausgeführt, dass dies gerade nicht der Fall ist. Es wird auch nur pauschal \nbehauptet, die erhöhte Vergnügungssteuer verstoße gegen Art. 12 GG, weil sie eine \nunzulässige Berufsausübungsregelung oder sogar eine Einschränkung der \nBerufsfreiheit darstelle, ohne dass hierfür etwas im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 \nVwGO a.F. dargetan wird. Auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass die \nAntragsteller trotz der angeblich erdrosselnden Wirkung der Vergnügungssteuer \nunter dem 25. Februar 2000 noch zwei weitere Geldspielgeräte angemeldet haben, \nwird in der Antragsschrift nicht eingegangen. Gleiches gilt in Bezug auf das vom \nVerwaltungsgericht angesprochene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99 -, DVBl 2000, 910, in dem bei einem Steuersatz \nvon 600,- DM für in Spielhallen aufgestellte Geldspielgeräte - hier werden 480,- DM \nerhoben - eine erdrosselnde Wirkung verneint wurde. In diesem Zusammenhang ist \nergänzend anzumerken, dass die Antragsteller mit Schreiben vom 20. April 1999 an \nden Antragsgegner es ausdrücklich abgelehnt haben, die im Rahmen der \nBearbeitung des Widerspruchs gegen den Steuerbescheid für das Jahr 1999 \nangeforderte Gewinn- und Verlustrechnung 1998 vorzulegen. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen die \nVergnügungssteuer nur dann eine unzulässige erdrosselnde Wirkung, wenn sie dazu \nführt, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in \nAusnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf \ndes Spielautomatenaufstellers ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer \nLebensführung zu machen.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 \n- 8 B 228.97 -, Buchholz, Nr. 401.68, \nVergnügungssteuer, Nr. 32 m.w.N.\n\n5\n\nDas Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nicht dargelegt; hierfür ist auch nichts \nersichtlich.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat auch zutreffend unter Bezugnahme auf das \ngenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1999 ausgeführt, \ndass die Erhebung der Spielautomatensteuer nach dem Steuermaßstab einer \nStückzahl an Automaten auch in Ansehung heute bestehender Möglichkeiten zur \nexakten elektronischen Erfassung der Einspielergebnisse nach wie vor dem Prinzip \nder Steuergerechtigkeit entspricht. Gleiches gilt bezüglich des behaupteten \nVerstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG, der nach Ansicht der Antragsteller darin liegen \nsoll, dass im Umland von Köln für Spielgeräte eine geringere Vergnügungssteuer \nerhoben wird. Die Vergnügungssteuer auf Spielapparate ist nämlich eine öffentliche \nAufwandsteuer, die unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG nur an den \nVerhältnissen des jeweiligen Ortsgesetzgebers zu messen ist. Eine Ausweitung der \nVergleichsmaßstäbe nach Art. 3 Abs. 1 GG auf Verhältnisse außerhalb der \nZuständigkeit des jeweiligen Gesetzgebers würde zwangsläufig dessen von der \nVerfassung eingeräumte örtliche Gesetzgebungskompetenz unterlaufen. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1997 \n- 8 B 51/97 -, Buchholz, Nr. 401.68, \nVergnügungssteuer, Nr. 30.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes - GKG -, wobei im Hinblick auf die Übergangsvorschrift des \n§ 73 Abs. 1 GKG und die insoweit weiter anzuwendende Anlage 2 zu § 11 Abs. 2 \nGKG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung die Festsetzung in DM \nerfolgt ist.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299566","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-23/14-b-1403-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299566","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299566","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-23/14-b-1403-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299566","retrieved":"2026-07-09 03:23:56.184577+00:00"}}