{"status":"available","doknr":"OLD299589","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0122.19A1609.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-22","aktenzeichen":"19 A 1609/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nRechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 114 ZPO iVm § 166 \nVwGO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG \ndargelegt sind.\n\n4\n\nEin beachtlicher Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO \niVm § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Klägerin, das \nVerwaltungsgericht habe die von ihm verwerteten Erkenntnisquellen nicht ordnungsgemäß \nbekannt gegeben. Anhand der vom Verwaltungsgericht übersandten Erkenntnisliste, in der \nmehr als 200 Auskünfte mit Datum, Urheber und Adressat aufgeführt seien und die den \nZusatz enthalte, dass diese Auskünfte dem Verwaltungsgericht \"unter anderem\" zur \nVerfügung stünden, sei nicht erkennbar gewesen, dass das Verwaltungsgericht sein Urteil \nallein auf die in dem angefochtenen Urteil zitierte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom \"8. \nApril 1998\", die in der übersandten Erkenntnisliste nicht aufgeführt sei - sie war in dieser \nListe unrichtig als Auskunft vom \"8. April 1999\" aufgeführt -, und den Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes vom 20. Mai 1999 stützen werde.\n\n5\n\nVoraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist unter \nanderem die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten \nund nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu \nverschaffen.\n\n6\n\nVgl. nur BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1995 - 2 BvR \n611/95 -, DVBl. 1995, 847; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 \n- 8 C 58.90 -, NJW 1992, 3185 (3186); OVG NRW, \nBeschluss vom 21. September 1999 - 19 A 3862/99.A -, \nm.w.N.\n\n7\n\nDer Asylsuchende kann sich deshalb nicht (mehr) mit Erfolg auf die Verletzung seines \nAnspruchs auf rechtliches Gehör berufen, wenn er sich, obwohl hierzu Veranlassung \nbestand, nicht um eine nähere Konkretisierung und Bekanntgabe der für das \nVerwaltungsgericht maßgeblichen Erkenntnisquellen etwa durch eine Nachfrage beim \nVerwaltungsgericht bemüht hat.\n\n8\n\nOVG Hamburg, Beschluss vom 15. Juli 1993 - Bs VII \n93/93 -, juris, Dok.-Nr. MWRE114559300; \nGemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992, \nStand: März 2001, II - § 78 Rdn 350 und 352.\n\n9\n\nHier bestand für die bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Klägerin \nkonkreter Anlass, das Verwaltungsgericht um eine nähere Konkretisierung und Bekanntgabe \nder entscheidungserheblichen Erkenntnisquellen zu ersuchen.\n\n10\n\nNach Übersendung der Erkenntnisliste hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin \ndas Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 15. Januar 2000 um Mitteilung gebeten, welche \nder in der Erkenntnisliste angeführten Unterlagen seitens des Verwaltungsgerichts \nmöglicherweise herangezogen würden; ersatzweise könne auch der vom Verwaltungsgericht \nverwendete Textbaustein zur Feststellung der Rückkehrrisiken von Angehörigen der AAPO \nübersandt werden. Daraufhin teilte das Verwaltungsgericht dem Prozessbevollmächtigten mit \nVerfügung vom 18. Januar 2000 mit, dass die Auswahl der Erkenntnismittel vom Verlauf der \nmündlichen Verhandlung abhänge. Vor diesem Hintergrund bestand für die in der \nmündlichen Verhandlung erschienene Klägerin und ihren ebenfalls in der mündlichen \nVerhandlung anwesenden Prozessbevollmächtigten hinreichender Anlass, spätestens am \nEnde der mündlichen Verhandlung nachzufragen, welche Erkenntnisquellen das \nVerwaltungsgericht bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen werde. Diese Möglichkeit, \nsich rechtliches Gehör zu verschaffen, musste sich für die Klägerin und ihren \nProzessbevollmächtigten umso mehr aufdrängen, als das Verwaltungsgericht in der \nmündlichen Verhandlung unter anderem die Beweisanträge 2, 3 und 7, die auf Einholung von \n(weiteren) Sachverständigengutachten zur Verfolgungssituation der Mitglieder und Anhänger \nder AAPO in Äthiopien gerichtet sind, abgelehnt und damit zu erkennen gegeben hatte, dass \nes die Entscheidung allein auf die ihm bereits vorliegenden Erkenntnisquellen stützen werde \nund diese für ausreichend halte.\n\n11\n\nEine Abweichung (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) des angefochtenen Urteils von dem \nBeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 -, InfAuslR \n1999, 273 ff., hat die Klägerin nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. In \ndieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass der Anspruch auf \nrechtliches Gehör den Gerichten gebietet, nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse \n(einschließlich Presseberichte und Behördenauskünfte) zu verwerten, die von einem \nVerfahrensbeteiligten oder vom Gericht - im Einzelnen bezeichnet - zum Gegenstand des \nVerfahrens gemacht worden sind und zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.\n\n12\n\nBVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 -, \na. a. O. , 278; ebenso BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2001 \n- 2 BvR 982/00 -, InfAuslR 2001, 463 (465), und vom 6. Juli \n1993 - 2 BvR 514/93 -, juris, Dok.-Nr. KVRE245769301.\n\n13\n\nDer Vortrag der Klägerin begründet keine Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 \nAsylVfG, weil sie allein die Nichtbeachtung bzw. fehlerhafte Anwendung des in dem \nBeschluss des Bundesverfassungsgerichts enthaltenen Rechtssatzes rügt. Unabhängig \ndavon hat sie nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, dass die \nFormulierung in dem Beschluss des Bundesverfassungsgericht, \"im Einzelnen bezeichnet\", \ndahin zu verstehen ist, dass das Verwaltungsgericht den Beteiligten, wie die Klägerin geltend \nmacht, eine \"strukturierte Liste von Erkenntnismitteln\" übersenden bzw. \"einzelne, thematisch \nspezifizierte Erkenntnismittel offenbaren\" muss. Es handelt sich um eine bloße \nRechtsbehauptung der anwaltlich vertretenen Klägerin, die sie nicht näher begründet hat und \ndie sich nicht unmittelbar aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts herleiten lässt. \nDer Beschluss betrifft einen Fall, in dem das Verwaltungsgericht lediglich einen \"pauschalen \nHinweis auf die allgemeine Lageerkenntnis ohne Angabe von Erkenntnismitteln\" erteilt hatte. \nIm vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht dagegen die in der übersandten \nErkenntnisliste enthaltenen Erkenntnisquellen im Einzelnen nach Datum, Verfasser und \nAdressat bezeichnet, wobei die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 8. April 1998 an den \nHessischen Verwaltungsgerichtshof unrichtig als Auskunft vom 8. April 1999 - unter diesem \nDatum gibt es nach den dem Senat vorliegenden Informationen keine Auskunft des \nAuswärtigen Amtes an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zur Situation von AAPO-\nMitgliedern - aufgeführt wird.\n\n14\n\nVgl. hierzu auch Gemeinschaftskommentar zum \nAsylverfahrensgesetz 1992, Stand: März 2001, II - § 78 Rdn \n335: \"Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. \nJuli 1993 - 2 BvR 514/93 -, wird überinterpretiert, wenn \nhieraus der Schluss gezogen wird, dass Art. 103 Abs. 1 GG \nder Gerichtspraxis entgegenstehe, längere Auflistungen mit \neiner Vielzahl von Erkenntnismitteln zu übersenden, von \ndenen möglicherweise nur einige einen konkreten Bezug \nzum anhängigen Rechtsstreit haben mögen, oder dass es \ndem Gericht obliege, die nach seiner Auffassung \nmöglicherweise entscheidungserheblichen Quellen aus der \nAsyldokumentation 'herauszufiltern' und im Einzelnen \nbezeichnet in das Verfahren einzuführen.\"\n\n15\n\nOb ein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 VwGO vorliegt, soweit das \nVerwaltungsgericht den die individuelle Vorverfolgung betreffenden Vortrag der Klägerin, sie \nsei in Äthiopien wegen ihrer Mitgliedschaft in der AAPO politisch verfolgt worden, durch \nBezugnahme auf die Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge als unglaubhaft gewertet hat, bedarf keiner näheren Erörterung. \nDas Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, die Klägerin sei nicht vorverfolgt aus Äthiopien \nausgereist, selbstständig tragend damit begründet, sie habe in Äthiopien nicht mit \nasylrelevanter Verfolgung rechnen müssen, weil es sich bei der \"MAHAD\" - gemeint ist die \nAAPO - um eine in Äthiopien zugelassene Partei handele und einfache Mitglieder dieser \nPartei in Äthiopien nicht verfolgt würden. Zur Begründung der Auffassung, dass Mitglieder \nder AAPO in Äthiopien nicht verfolgt werden, hat das Verwaltungsgericht auf die \n- beispielhaft genannte - Auskunft des Auswärtigen Amtes an den Hessischen \nVerwaltungsgerichtshof vom \"8. April 1998\" verwiesen. Ist aber ein Urteil - wie hier in Bezug \nauf die geltend gemachte Vorverfolgung der Klägerin - in je selbstständig tragender Weise \ndoppelt begründet worden, so muss im Hinblick auf jeden Begründungsteil ein \nZulassungsgrund dargelegt und gegeben sein.\n\n16\n\nVgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 16. Dezember 1994 \n- 11 B 182.94 -, und vom 10. Mai 1990 - 5 B 31.90 -, \nBuchholz 310 § 132 VwGO, Nr. 284, m.w.N.\n\n17\n\nDaran fehlt es hier. Die Klägerin hat, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen \nergibt, hinsichtlich dieses selbstständig tragenden Grundes zu der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, sie sei in Äthiopien wegen ihrer Mitgliedschaft in der AAPO nicht \npolitisch verfolgt worden, keinen Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG \ndargelegt.\n\n18\n\nOb in Bezug auf die - von der Klägerin als \"Hilfsbegründung\" bezeichneten - \nAusführungen des Verwaltungsgerichts, \"im Übrigen\" wäre es im Falle einer tatsächlichen \nVorverfolgung der Klägerin nicht nachvollziehbar, dass sie nach ihrem Vortrag ihr Heimatland \nmit einem \"zwar\" gefälschten, aber mit ihrem Bild versehenen Pass verlassen habe (Abdruck \ndes angefochtenen Urteils S. 6), ein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG vorliegt, \nbedarf ebenfalls keiner näheren Erörterung. Selbst wenn es sich bei diesen Ausführungen \nentsprechend der Auffassung der Klägerin um eine \"Hilfsbegründung\" handeln sollte, wird \ndas angefochtene Urteil jedenfalls von der selbstständigen Begründung des \nVerwaltungsgerichts getragen, die Klägerin sei in Äthiopien wegen ihrer Mitgliedschaft in der \nAAPO nicht politisch verfolgt worden, weil einfache Mitglieder der in Äthiopien zugelassenen \nAAPO dort nicht verfolgt würden, und liegen hinsichtlich dieser selbstständig tragenden \nBegründung, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, keine Zulassungsgründe \ngemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG vor.\n\n19\n\nZunächst liegt, wie bereits ausgeführt, ein beachtlicher Gehörsverstoß nicht darin, dass \ndie auf S. 6 des Abdrucks des angefochtenen Urteils genannte Auskunft des Auswärtigen \nAmtes vom \"8. April 1998\" nicht in der Erkenntnisliste des Verwaltungsgerichts aufgeführt ist. \nDie Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter hätten sich insoweit aus den vorhergehenden \nGründen dieses Beschlusses durch eine Nachfrage beim Verwaltungsgericht rechtliches \nGehör verschaffen können. Im Übrigen handelt es sich, wie ebenfalls bereits ausgeführt, bei \nder in der Erkenntnisliste genannten Auskunft des Auswärtigen Amtes an den Hessischen \nVerwaltungsgerichtshof vom 8. April 1999 um die auf S. 6 des angefochtenen Urteils zitierte \nAuskunft des Auswärtigen Amtes vom 8. April 1998.\n\n20\n\nDie Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten \"Beweisantrags 3\" der \nKlägerin,\n\n21\n\n\"mutmaßliche aktive Unterstützer und Mitglieder der \nAAPO wurden und werden in Äthiopien aus diesem Grund \nmindestens für unbestimmte Zeit in Haft genommen,\"\n\n22\n\nbegründet entgegen der Ansicht der Klägerin ebenfalls keinen beachtlichen \nGehörsverstoß. Ein etwaiger Gehörsverstoß des Verwaltungsgerichts ist nur dann beachtlich, \nwenn nicht auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, \nder Klägerin günstigeren Entscheidung geführt hätte.\n\n23\n\nVgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1993 - 2 BvR \n1988/92 -, InfAuslR 1993, 300 (302), 17. Februar 1970 - 2 \nBvR 608/69 -, BVerfGE 28, 17 (19 f.), 21. Juli 1964 - 2 BvR \n223/64 -, BVerfGE 18, 147 (150), und 23. Januar 1958 - 1 \nBvR 271/57 -, BVerfGE 7, 239 (241); BVerwG, Beschlüsse \nvom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328, und \n24. Januar 1991 - 8 B 164/90 -, NVwZ 1991, 574 (575); OVG \nNRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2000 - 19 A 4028/00.A -, \n19. Oktober 1999 - 19 A 3508/99.A -, und 29. September \n1999 - 19 A 3497/99 -.\n\n24\n\nDiese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.\n\n25\n\nDie Klägerin hat keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von ihr mit \ndem \"Beweisantrag 3\" unter Beweis gestellten Tatsachen aufgezeigt.\n\n26\n\nDen Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügt nicht ihr Vortrag, \nnach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, \"z. B. Urteil vom 26. \nOktober 1999 - 3 UE 2607/97.A, st. Rspr.\", würden aktive Mitglieder der AAPO in Äthiopien \nverfolgt. Die Klägerin hat das von ihr angeführte Urteil, das dem Senat nicht vorliegt, weder in \nKopie vorgelegt, noch den näheren Inhalt des Urteils im Zulassungsverfahren dargelegt. Im \nÜbrigen ist der Hessische Verwaltungsgerichtsgerichtshof nach seinem - von der Klägerin im \nZulassungsantrag ebenfalls zitierten und dem Senat vorliegenden - Urteil vom 9. Dezember \n1998 - 3 UE 1412/98.A -, juris, Dok.-Nr. MWRE101489900, der Auffassung, dass eine \nVerfolgungsgefahr nicht für einfache Mitglieder und Unterstützer der AAPO, sondern nur für \ndiejenigen Mitglieder und Unterstützer bestehe, die nach außen hin erkennbar auf eine \nBeseitigung der äthiopischen EPDRF-Regierung hinarbeiteten und dafür wesentliche \nBeiträge leisteten.\n\n27\n\nSo auch Hessischer VGH, Urteil vom 4. November 1999 \n- 3 UE 2717/95.A -, juris, Dok.-Nr. MWRE113639900.\n\n28\n\nDie Klägerin hat demgegenüber nicht aufgezeigt, dass sie zu dem letztgenannten \nPersonenkreis gehört. Ihr Vortrag im Zulassungsverfahren erschöpft sich in der pauschalen \nBehauptung, dass sie in Äthiopien für die AAPO aktiv gewesen sei und dass sie sich auch in \nDeutschland innerhalb der AAPO exilpolitisch betätige. Einzelheiten ihrer Aktivitäten sind im \nZulassungsantrag entgegen den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht \ndargestellt worden. Sollte sich dies aus den von der Klägerin im Zulassungsantrag in Bezug \ngenommenen Vortrag erster Instanz ergeben, genügt diese Bezugnahme nicht den \nDarlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift sind die \nGründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, in dem Zulassungsantrag darzulegen.\n\n29\n\nDen Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügt auch nicht der \nVortrag der Klägerin, nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes an das VG Wiesbaden \nvom 19. März 1999 und 31. Juli 1998 sei dem Auswärtigen nichts von Verhaftungen unter \ndem \"offiziellen\" Vorwurf, für die AAPO tätig zu sein, bekannt. Eine Verfolgung unter anderen \nStrafvorwürfen sei jedoch nicht ausgeschlossen. Auch sei eine Inhaftierung ohne gerichtliche \nAnordnung und daher ohne konkreten Strafvorwurf denkbar. \n\n30\n\nAbgesehen davon, dass weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus der Auskunft des \nAuswärtigen Amtes hervorgeht, wie viele Mitglieder und Unterstützer der AAPO unter dem \nVorwurf, Straftaten begangen zu haben, verfolgt bzw. verhaftet worden sind, liegt im Falle \nder Strafverfolgung nur dann eine politische Verfolgung vor, wenn sie nicht nur der Ahndung \nkriminellen Unrechts dient, sondern letztlich auf die politische Verfolgung des Betroffenen \nzielt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung lässt sich den von der Klägerin angeführten \nAuskünften des Auswärtigen Amtes nicht entnehmen. Die Auskünfte enthalten keine \nhinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine etwaige Strafverfolgung von Mitgliedern und \nUnterstützern der AAPO mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Mittel der systematischen \npolitischen Verfolgung ist, so dass daraus für alle Mitglieder und Unterstützer der AAPO die \nbeachtlich wahrscheinliche Gefahr einer politischen Verfolgung hervorgeht. Auch wenn dies \nin einzelnen Fällen nicht auszuschließen ist,\n\n31\n\nvgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. April 2001 - 9 \nB 98.34351 -, Thüringer OVG, Beschluss vom 13. April 2000 \n- 3 KO 265/98 -,\n\n32\n\nlässt sich daraus gemessen an der Zahl der Anhänger der AAPO, die nach der von der \nKlägerin im Zulassungsantrag zitierten Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG \nWiesbaden vom 20. Juni 1996 in die Millionen geht, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für \neine politische Verfolgung aller Mitglieder und Unterstützer der AAPO weder aus einer \nfrüheren Tätigkeit für die AAPO noch aus einer etwaigen exilpolitischen Tätigkeit in \nDeutschland herleiten. \n\n33\n\nEine beachtlich wahrscheinliche Gefahr der politischen Verfolgung von einfachen \nMitgliedern und Unterstützern der AAPO ergibt sich weiter nicht aus den von der Klägerin \nangeführten Stellungnahmen von amnesty international an das VG Wiesbaden vom 10. März \n1999 und 24. Juni 1998. Die Klägerin zitiert aus diesen Stellungnahmen lediglich die \nEinschätzung von amnesty international, dass die EPRDF/TPLF-Regierung die AAPO als \npolitischen Gegner und deren Mitglieder als Regimefeinde betrachte und dass die hohe \nAnzahl politischer Gefangener in Äthiopien darauf hindeute, dass der staatliche Zugriff auf \nMitglieder der Opposition sich durchaus auch auf weniger prominente Personen erstrecke. \nDie Tatsachen, auf die amnesty international seine Einschätzung stützt, hat die Klägerin nicht \nvollständig und damit nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Insofern \nnennt sie nur die hohe Zahl politischer Gefangener, auf die amnesty international seine \nEinschätzung stützt. Im Übrigen enthalten die Stellungnahmen vom 10. März 1999 und 24. \nJuni 1998 auch keine Tatsachen, aus denen eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr der \npolitischen Verfolgung (auch) von einfachen Mitgliedern und Unterstützern der AAPO wegen \nihrer Tätigkeit für die AAPO in Äthiopien oder in Deutschland hervorgeht. Soweit amnesty \ninternational darauf verweist, dass nach einem Bericht des Koordinierungskomitees der \nAAPO-Europa vom 31. August 1996 31 Mitglieder der AAPO wegen bewaffneten Aufruhrs \nangeklagt worden seien, weitere 33 \"Offizielle\" der AAPO sich ohne Anklage in Haft \nbefänden, 33 als verschwunden gelten würden und 34 \"Funktionäre\" der AAPO extralegal \ngetötet worden seien, spricht bereits viel dafür, dass die staatlichen Maßnahmen \nüberwiegend Mitglieder der AAPO in herausgehobener Position betrafen. Abgesehen davon \nist die Gesamtzahl der von amnesty international angeführten Fälle angesichts der großen \nZahl der Mitglieder und Anhänger der AAPO, die, wie ausgeführt, nach der von der Klägerin \nzitierten Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Wiesbaden vom 20. Juni 1996 in die \nMillionen geht, zu gering, um eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchtende \nGefahr der politischen Verfolgung aller Mitglieder und Unterstützer der AAPO im Falle ihrer \nRückkehr nach Äthiopien zu begründen.\n\n34\n\nDie Klägerin beruft sich auch ohne Erfolg auf die Stellungnahme des Institutes für Afrika-\nKunde an das VG Stuttgart vom 24. Februar 1994. Diese Stellungnahme betrifft speziell \neinen Asylsuchenden, der geltend gemacht hatte, dem äthiopischen Militär bzw. der \näthiopischen Polizei sei bekannt, dass er an der Vorbereitung einer Demonstration am 4. \nJanuar 1993 beteiligt gewesen sei und an dieser \"in vorderster Reihe\" teilgenommen habe. \nHinsichtlich der Prognose, ob der Asylsuchende mit Anklage und Haft zu rechnen habe, führt \ndas Institut für Afrika-Kunde aus, hierbei würde zwar die amharische Volkszugehörigkeit des \nAsylsuchenden keine wesentliche Rolle spielen, wohl aber eine eventuelle Zugehörigkeit \noder Verbindungen zu einer oppositionellen Organisation, wie z. B. der AAPO. Angesichts \ndieses konkreten Bezugs zu einem bestimmten Asylsuchenden und dessen individuellem \nVortrag im Asylverfahren lässt sich die Stellungnahme des Instituts für Afrika-Kunde nicht in \nder Weise verallgemeinern, dass daraus für jedes Mitglied und jeden Anhänger der AAPO \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung hergeleitet \nwerden könnte.\n\n35\n\nEine derartige Gefahr ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten \nStellungnahme des Instituts für Afrika-Kunde an das VG Würzburg vom 24. Mai 1995. \nAbgesehen davon, dass die Klägerin im Zulassungsverfahren entgegen den Anforderungen \ndes § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG die Stellungnahme nicht in Kopie vorgelegt und auch nicht \nihren wesentlichen Inhalt dargelegt hat, ergibt sich aus dieser Stellungnahme des Instituts für \nAfrika-Kunde, dass dem Institut - jedenfalls bei Abgabe der Stellungnahme - keine \nhinreichenden Informationen zur (abschließenden) Beurteilung der Verfolgungssituation von \nMitgliedern und Anhängern der AAPO vorliegen und die Stellungnahme deshalb nicht \naussagekräftig ist. In der Stellungnahme wird nämlich unter anderem ausgeführt: \n\"Zusammenfassend können wir aus den vorliegenden Informationen schließen, dass \nMitglieder der AAPO in unterschiedlicher Weise von Verfolgungsmaßnahmen betroffen sind; \neine Aussage darüber, welcher Prozentsatz der Mitglieder zu einem gegebenen Zeitpunkt \ntatsächlich betroffen ist, und wie viele Personen jeweils von welcher Art von Maßnahmen, \nkönnen wir jedoch nicht machen.\"\n\n36\n\nOb in Bezug auf einen Nachfluchtgrund das Verwaltungsgericht bei der Ablehnung des \n\"Beweisantrags 2\" der Klägerin,\n\n37\n\n\"Beweis zu erheben über die Behauptung der Klägerin, \ndie äthiopischen Behörden beobachten die politischen \nAktivitäten der in Deutschland lebenden Landsleute genau. \nSie registrieren die Teilnehmer von Protestveranstaltungen \nwie z. B. Demonstrationen in Bonn. Sie registrieren \ngenauestens die Mitglieder und Unterstützer der AAPO in \nDeutschland. Personen, die in einer der Klägerin \nvergleichbaren Form für die Exilopposition und die AAPO \ntätig sind, werden allein aus diesem Grunde im Falle ihrer \nRückkehr mindestens für unbestimmte Zeit in Haft \ngenommen\",\n\n38\n\nden Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, kann dahinstehen. Die \nKlägerin hat jedenfalls nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, dass ein \nbeachtlicher Gehörsverstoß vorliegt. Sie hat nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass ihr \nauf Grund ihrer behaupteten exilpolitischen Tätigkeit innerhalb der AAPO politische \nVerfolgung im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland droht. Dem steht bereits entgegen, \ndass sie, wie ausgeführt, Einzelheiten ihrer behaupteten exilpolitischen Tätigkeit nicht im \nSinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt hat. Darüber hinaus lässt sich, wie ebenfalls \nausgeführt, den von ihr im Zulassungsverfahren genannten Auskünften und Stellungnahmen \nnicht entnehmen, dass einfachen Mitgliedern und Anhängern der AAPO wegen ihrer Tätigkeit \nfür die AAPO in Äthiopien oder wegen einer exilpolitischen Betätigung innerhalb der AAPO \npolitische Verfolgung in Äthiopien droht.\n\n39\n\nEin beachtlicher Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, das \nVerwaltungsgericht habe ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag, \nmit dem sie ihren \"Beweisantrag 2\" wiederholt habe, in dem angefochtenen Urteil fehlerhaft \nbeschieden, weil es davon ausgegangen sei, dass es über die mit dem \"Beweisantrag 2\" und \ndem entsprechenden Hilfsbeweisantrag beantragte Einholung von \nSachverständigengutachten und die beantragte Vernehmung von Zeugen nach \"freiem\" \nErmessen zu entscheiden habe. Ungeachtet der Darlegungsmängel im Vortrag der Klägerin \nstellt sich ihr Hilfsbeweisantrag der Sache nach als bloße Anregung an das \nVerwaltungsgericht zu weiterer Sachaufklärung dar. Einem solchen Antrag muss das \nVerwaltungsgericht nur nachgehen, wenn sich ihm die Notwendigkeit der angeregten \nBeweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.\n\n40\n\nVgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1997 - 9 \nB 505.97 -, und 9. Mai 1996 - 9 B 254.96 -.\n\n41\n\nDaran fehlt es hier. Die Klägerin hat, wie ausgeführt, keine substantiierten Anhaltspunkte \nfür die Richtigkeit ihrer mit dem \"Beweisantrag 2\" und dem entsprechenden \nHilfsbeweisantrag unter Beweis gestellte Behauptung, dass ihr auf Grund ihrer exilpolitischen \nTätigkeit innerhalb der AAPO im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung \ndroht, vorgetragen.\n\n42\n\nDie Klägerin hat darüber hinaus nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, \ndass das Verwaltungsgericht mit der in dem angefochtenen Urteil erfolgten Ablehnung des \nHilfsbeweisantrages von den Beschlüssen der 1. Kammer des zweiten Senats des \nBundesverfassungsgerichts vom 30. November 1993 - 2 BvR 594/93 -, BayVBl 1994, 143 \n(144), und 5. September 1991 - 2 BvR 1085/90 -, InfAuslR 1992, 29 ff., sowie dem Urteil der \n1. Kammer des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 1991 - 2 BvR \n1245/84 -, InfAuslR 1992, 63 (65), im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. AsylVfG abgewichen ist. \nInsoweit macht die Klägerin geltend, nach diesen Entscheidungen der 1. Kammer des \nzweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts könne das Verwaltungsgericht über die \nbeantragte Einholung von Sachverständigengutachten und über Anträge auf \nZeugenvernehmungen grundsätzlich nicht nach \"freiem\" Ermessen entscheiden. Eines \nsolchen Ermessens habe sich das Verwaltungsgericht aber \"berühmt\".\n\n43\n\nUnbeschadet der Frage, ob für eine Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 \nAsylVfG eine Abweichung von Kammerentscheidungen der beiden Senate des \nBundesverfassungsgerichts genügt, oder ob vielmehr allein die Abweichung von einer \nSenatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Zulassung der Berufung gemäß § \n78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG rechtfertigt,\n\n44\n\nvgl. hierzu Hessischer VGH, Beschlüsse vom 27. Juli \n1999 - 12 UZ 2075/99.A -, juris, Dok.-Nr. MWRE108259900, \nund 28. Februar 1994 - 12 UZ 2554/93 -, NVwZ-RR 1995, 56 \n(56), jeweils m. w. N.,\n\n45\n\nhat die Klägerin nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, dass das \nVerwaltungsgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils bei der Bescheidung des \nHilfsantrags davon ausgegangen ist bzw. zu erkennen gegeben hat, dass es hierüber nach \n\"freiem\" Ermessen entscheiden könne. Ihre dahingehende Schlussfolgerung hat die Klägerin \nnicht substantiiert in Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils \nbegründet. Danach hat das Verwaltungsgericht den \"Beweisantrag 2\" und den \nentsprechenden Hilfsantrag mit der Begründung abgelehnt, dass genügend anders lautende \nund überzeugende Auskünfte vorlägen (S. 7 und 8 des Abdrucks des angefochtenen Urteils). \nAus dieser Begründung ergibt sich nicht, wie die Klägerin schlussfolgert, zwangsläufig, dass \ndas Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil von einem \"freien\", d. h. ungebundenen, \nErmessen ausgegangen ist. Näher liegt vielmehr die Annahme, dass das \nVerwaltungsgericht, soweit es die Ablehnung mit dem Vorliegen ausreichender Erkenntnisse \nbegründet hat, im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n46\n\nvgl. zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 2001 - \n1 B 206/00 -, juris, Dok.-Nr. WBRE410007850, und 27. März \n2000 9 B 518.99 -, InfAuslR 2000, 412 (414),\n\n47\n\nvon einem gebundenen Ermessen ausgegangen ist, das auch bei Vorliegen von bereits \nanderweitig eingeholten Gutachten und Auskünften dort seine Grenze findet, wo sich weitere \nErmittlungen aufdrängen. Dafür bietet aber der Vortrag der Klägerin im Zulassungsverfahren, \nwie ausgeführt, keine hinreichenden Anhaltspunkte.\n\n48\n\nOb die Ablehnung des \"Beweisantrags 7\",\n\n49\n\n\"Beweis zu erheben über die Behauptung der Klägerin, \nsoweit das Auswärtige Amt in seinen Auskünften und \nLageberichten behauptet, eine Verfolgung einfacher \nAnhänger oder Unterstützer von Oppositionsparteien wie z. \nB. der AAPO fände nicht statt, ist dies nicht nur unzutreffend \nsondern entsprach auch nicht dem tatsächlichen \nKenntnisstand des Amtes\",\n\n50\n\nals verspätet prozessrechtswidrig ist und den Anspruch der Klägerin auf rechtliches \nGehör verletzt, kann offen bleiben. Ihrem Vortrag im Zulassungsverfahren lässt sich nicht \nentnehmen, dass ein etwaiger Gehörsverstoß beachtlich ist. Die Klägerin hat nicht im Sinne \ndes § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, dass die Durchführung der von ihr beantragten \nBeweiserhebung zu einer für sie günstigeren Entscheidung geführt hätte.\n\n51\n\nSoweit die beantragte Beweiserhebung ergeben hätte, dass entsprechend dem Vortrag \nder Klägerin die Lageberichte und Auskünfte des Auswärtigen Amtes insoweit prinzipiell \nunrichtig bzw. nicht zuverlässig sind, als eine Verfolgung einfacher Anhänger und \nUnterstützer der AAPO verneint wird, hätte das Verwaltungsgericht zwar das angefochtene \nUrteil nicht auf den von ihm angeführten Lagebericht und die Auskunft des Auswärtigen \nAmtes vom \"8. April 1998\" stützen können. Bei einer etwaigen Unrichtigkeit oder mangelnden \nZuverlässigkeit des Lageberichts und der Auskunft des Auswärtigen Amtes wäre jedoch nur \ndann die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchtenden politischen \nVerfolgung der Klägerin gerechtfertigt, wenn es tatsächlich Verfolgungsfälle gibt, die ihrer \nZahl nach so erheblich sind, dass sie gemessen an der in die Millionen gehenden Zahl von \nAnhängern der AAPO für jedes Mitglied und jeden Unterstützer der AAPO nicht nur die \nMöglichkeit, sondern die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit begründen. Dafür hat die \nKlägerin keine den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden \nAnhaltspunkte vorgetragen. \n\n52\n\nVon dem Asylsuchenden kann zwar grundsätzlich auch mit Blick auf § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG kein substantiierter Vortrag darüber erwartet werden, welche konkreten \nErkenntnisse dem Auswärtigen Amt über die geltend gemachte politische Verfolgung \ntatsächlich vorliegen. Soweit der Asylsuchende aber die geltend gemachte politische \nVerfolgung nicht allein auf angeblich zurückgehaltene Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes \nstützt, sondern die behauptete politische Verfolgung aus eigenen Erkenntnissen oder - wie \ndie Klägerin - aus Stellungnahmen von sachkundigen Organisationen herleitet, genügt die \nBehauptung, dem Auswärtigen Amt lägen entgegen seinen Lageberichten und Auskünften \nErkenntnisse über eine politische Verfolgung vor, nur dann den Darlegungsanforderungen \ndes § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, wenn die eigenen Erkenntnisse des Asylsuchenden oder die \nvon ihm angeführten Stellungnahmen sachkundiger Organisationen zumindest einen \ngreifbaren Anhalt für die geltend gemachte politische Verfolgung und das angebliche \nZurückhalten von Informationen durch das Auswärtige Amt bieten oder wenn schlüssig \ndargelegt wird, dass hierüber allein dem Auswärtigen Amt Erkenntnisse vorliegen \n(könnten).\n\n53\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin behauptet nicht, dass allein \ndem Auswärtigen Amt Erkenntnisse über die Verfolgung von (einfachen) Mitgliedern und \nAnhängern der AAPO vorliegen. Darüber hinaus ergibt sich, wie ausgeführt, weder aus ihrem \neigenen Vortrag im Zulassungsverfahren noch aus den von ihr angeführten Stellungnahmen \nsachkundiger Organisationen - wie etwa amnesty international oder des Instituts für Afrika-\nKunde - ein greifbarer Anhalt dafür, dass in Äthiopien eine so große Zahl von einfachen \nMitgliedern und Unterstützern der AAPO verfolgt wird, dass daraus gemessen an der von der \nKlägerin angegebenen Zahl der Mitglieder und Unterstützer der Partei mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit für jedes Mitglied bzw. jeden Unterstützer der AAPO die Gefahr einer \npolitischen Verfolgung hervorgeht.\n\n54\n\nSoweit die Klägerin den \"Beweisantrag 7\" in der mündlichen Verhandlung als \nHilfsbeweisantrag wiederholt hat, liegt in der Ablehnung des Hilfsbeweisantrags kein \nbeachtlicher Gehörsverstoß. Das Verwaltungsgericht hätte dem Hilfsbeweisantrag nur dann \nnachgehen müssen, wenn sich ihm die Notwendigkeit der angeregten Beweisaufnahme hätte \naufdrängen müssen. Die Klägerin hat jedoch, wie ausgeführt, keine hinreichenden \nAnhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer unter Beweis gestellten Behauptung dargelegt. Auch \nim Zusammenhang mit der gerügten Nichtbescheidung ihres Hilfsbeweisantrags trägt sie \nkeine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Auswärtigen Amt konkrete \nErkenntnisse über eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung von einfachen \nMitgliedern und Unterstützern der AAPO vorliegen.\n\n55\n\nDie Klägerin hat ferner nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, dass die \nvon ihr aufgeworfene Frage,\n\n56\n\n\"ob einfache aber gleichwohl aktive Mitglieder der AAPO \nin Deutschland auf Grund dessen in Äthiopien mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit mit ihrer Verfolgung zu \nrechnen haben\",\n\n57\n\ngrundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) hat.\n\n58\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des für Asylverfahren von Personen, die sich auf \neine Verfolgung in Äthiopien berufen, früher zuständigen 22. Senats des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sind Sympathisanten und \neinfache Mitglieder der AAPO in Äthiopien keiner politischen Verfolgung ausgesetzt. Auch \ndie Mitgliedschaft in der AAPO in Deutschland und insbesondere die Teilnahme an \nDemonstrationen in Deutschland führen bei einer Rückkehr nach Äthiopien zu keiner \npolitischen Verfolgung.\n\n59\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 1996 - 22 A \n1415/96.A -, 17. April 1996 - 22 A 1492/96.A -, 14. Februar \n1996 - 22 A 464/96.A -, und 7. September 1995 - 22 A \n5110/96.A -; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 13. \nDezember 2001 - 19 A 1621/99.A -.\n\n60\n\nDiese Einschätzung des 22. Senats entspricht der übrigen obergerichtlichen \nRechtsprechung. Danach besteht bei unverfolgt ausgereisten einfachen Mitgliedern und \nUnterstützern der AAPO keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie bei einer \nRückkehr nach Äthiopien auf Grund ihrer exilpolitischen Tätigkeit in bzw. für die AAPO in \nDeutschland nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer \npolitischen Verfolgung ausgesetzt sind. Vergleichbare Referenzfälle seien nach den \nAuskünften des Auswärtigen Amtes, des Institutes für Afrika-Kunde und von amnesty \ninternational nicht bekannt geworden, obwohl allein von 1991 bis 1995 735 äthiopische \nStaatsangehörige in ihr Heimatland abgeschoben worden seien. Die politische Tätigkeit der \nAAPO werde zwar in Äthiopien etwa durch vereinzelte Verhaftungen von führenden als auch \neinfachen Mitgliedern und Unterstützern der Partei behindert. Die überwiegende Mehrheit der \nMitglieder und Unterstützer der offiziell zugelassenen Partei bleibe jedoch unbehelligt, so \ndass angesichts der großen Zahl der Mitglieder und Unterstützer der Partei - nach den \nAngaben der Klägerin im Zulassungsverfahren geht die Anhängerschaft der AAPO \"in die \nMillion\" (S. 9 des Zulassungsantrags) - die nachgewiesenen Verfolgungsmaßnahmen nicht \ndie Annahme rechtfertigten, dass der äthiopische Staat Mitglieder und Unterstützer der Partei \nsystematisch mit der Folge einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung für \njedes Mitglied und jeden Unterstützer verfolge.\n\n61\n\nVgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. April 2001 - 9 \nB 98.34351 -; Thüringer OVG, Urteile vom 13. April 2000 - 3 \nKO 265/98 und 3 KO 987/97 -; Hessischer VGH, Urteile vom \n4. November 1999 - 3 UE 2717/95.A -, und 9. Dezember \n1998 - 3 UE 1412/98.A und 3 UE 2717/95.A -, jeweils m. w. \nN.\n\n62\n\nKlärungsbedürftige Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsprechung ergeben sich aus \ndem Vortrag der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht. Aus den von ihr zitierten \nEntscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes sowie die angeführten Auskünfte \ndes Auswärtigen Amtes und Stellungnahmen von amnesty international und des Instituts für \nAfrika-Kunde gehen, wie ausgeführt, keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfolgung \nvon einfachen Mitgliedern der AAPO wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeit in Deutschland \nhervor.\n\n63\n\nDas angefochtene Urteil ist auf eine mündliche Verhandlung ergangen, bei der die \nVorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens beachtet worden sind (§ 138 Nr. 5 iVm § \n78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG). Hierzu trägt die Klägerin vor, die Öffentlichkeit der mündlichen \nVerhandlung sei am Nachmittag des Verhandlungstages nicht gewährleistet gewesen. \nNachdem die mündliche Verhandlung gegen 13 Uhr unterbrochen worden sei, habe nichts \ndarauf hingedeutet, dass die mündliche Verhandlung am Nachmittag fortgesetzt worden sei, \nweil der Sitzungssaal nach der Unterbrechung leer gewesen sei und der Aushang vor dem \nSitzungssaal, auf dem die mündliche Verhandlung in ihrem Verfahren für 11 Uhr notiert \ngewesen sei, nicht geändert worden sei.\n\n64\n\nEine mündliche Verhandlung ist schon dann öffentlich im Sinne des § 169 Abs. 1 GVG \niVm § 55 VwGO, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung \ngrundsätzlich jedermann zugänglich sind. Dagegen ist es insbesondere nicht erforderlich, \ndass die mündliche Verhandlung in jedem Fall durch Aushang bekannt gemacht werden \nmuss. Den Interessen der Beteiligten, die durch die Öffentlichkeit der Verhandlung gewahrt \nwerden sollen, ist vielmehr ausreichend genügt, wenn niemand, der an der Verhandlung \nteilnehmen möchte, hieran gehindert wird.\n\n65\n\nVgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 11. Juli 2000 - 8 B \n154/00 -, NVwZ 2000, 1299 (1299), 22. April 1988 - 4 ER \n202/88 -, NVwZ-RR 1989, 168, und 24. Mai 1984 - 4 CB 2/84 \n-, NVwZ 1985, 566, jeweils m. w. N.\n\n66\n\nDas Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach dem Vortrag der Klägerin nicht \nzweifelhaft. Auch wenn der Sitzungssaal nach der Unterbrechung der mündlichen \nVerhandlung leer war und der Aushang vor dem Sitzungssaal keinen Hinweis auf die \nFortsetzung der mündlichen Verhandlung am Nachmittag enthielt, war die (fortgesetzte) \nmündliche Verhandlung im Sinne von § 169 Abs. 1 GVG iVm § 55 VwGO öffentlich. Ein \ninteressierter Zuhörer hätte sich durch Teilnahme an der unterbrochenen mündlichen \nVerhandlung, in der das Verwaltungsgericht ausweislich des Protokolls über die mündliche \nVerhandlung die Fortsetzung der Verhandlung um 15.30 Uhr bekannt gegeben hatte, oder \ndurch Nachfrage etwa bei der Geschäftsstelle oder beim Pförtner in zumutbarer Weise \nKenntnis darüber verschaffen können, dass die Verhandlung am Nachmittag fortgesetzt \nwerden sollte.\n\n67\n\nVon einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 \nAsylVfG abgesehen.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n69\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, § 152 Abs. 1 \nVwGO).\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299589","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-22/19-a-1609-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":30},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299589","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299589","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-22/19-a-1609-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299589","retrieved":"2026-07-09 03:23:58.139887+00:00"}}