{"status":"available","doknr":"OLD299590","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0122.17B519.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-22","aktenzeichen":"17 B 519/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAntrag Der wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer gemäß § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des \nRechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. \n3987) iVm § 146 Abs. 4 VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 1. November 1996 \n(BGBl. I S. 1626) - VwGO a.F. - statthafte Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist \nnicht begründet. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Zulassungsgründe \nliegen nicht vor bzw. sind schon nicht hinreichend dargelegt. \n\n3\n\nDas Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu wecken, §§ 146 Abs. 4 \nVwGO a.F., 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nDie von ihrem Prozessbevollmächtigten zu 1. erhobene Beanstandung, \"das \nVerwaltungsgericht (sei) auf die Frage einer weiterhin bestehenden Gefährlichkeit \nder Antragstellerin nicht bzw. kaum eingegangen\", ist nicht berechtigt. Das \nVerwaltungsgericht hat eingehend dargelegt, dass und warum in der Person der \nAntragstellerin eine - aus etwaigen assoziationsrechtlichen Gründen zu fordernde - \nkonkrete Gefahr der Begehung weiterer Rauschmitteldelikte besteht, durch die ein \nGrundinteresse der Gesellschaft berührt würde (Seite 6 f. BA). Das \nZulassungsvorbringen gibt keinen Anlass, diese Prognosebeurteilung in Frage zu \nstellen. Weder das Lebensalter der Antragstellerin noch der Umstand, dass in dem \nein Jahr umfassenden Zeitraum zwischen ihrer Haftentlassung und der Anbringung \ndes Zulassungsantrags kein neues Ermittlungsverfahren gegen sie anhängig \ngeworden ist, bietet eine hinreichende Gewähr dafür, dass sie sich künftig rechtstreu \nverhalten wird. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in Anbetracht der von der \nAntragstellerin in der Vergangenheit an den Tag gelegten überaus großen \nkriminellen Energie (Handel mit 170 bzw. 99,48 kg Heroin) und des hohen Rangs der \ngefährdeten Rechtsgüter (Leib und Leben potenzieller Heroinkonsumenten) die \nAnforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Begehung neuer, schwerwiegender \nStraftaten nicht besonders hoch anzusetzen sind. \n\n5\n\nRichtigkeitszweifel ergeben sich auch nicht aus dem vom \nProzessbevollmächtigten zu 2. der Antragstellerin erhobenen Einwand, sie habe in \nder Türkei eine neuerliche Strafverfolgung (\"Doppelbestrafung\") zu gewärtigen. \nInsoweit mag dahinstehen, ob der Umstand, dass das von der Antragstellerin im \nBundesgebiet gehandelte Heroin ursprünglich aus der Türkei stammte, der von ihr \nbegangenen Straftat aus Sicht der türkischen Strafverfolgungsbehörden einen so \ngenannten \"Türkeibezug\" vermittelt. Ebenfalls keiner Klärung bedarf die Frage, ob \ndie Antragstellerin konkret mit einer strafrechtlichen Verurteilung durch die türkische \nJustiz zu rechnen hätte, in deren Machtbereich sie noch 1995 - nach ihrer \nVerurteilung durch das Landgericht Münster - \"überstellt\" zu werden wünschte. Denn \nselbst wenn die Antragstellerin mit einer weiteren Strafverfolgung in der Türkei \nernsthaft zu rechnen haben sollte, würde dies die Rechtmäßigkeit der gegen sie \nverfügten Ist-Ausweisung nicht berühren. Namentlich stellt eine etwaige \n\"Doppelbestrafung\" nicht einen \"höchst seltenen, außergewöhnlichen Fall\" im Sinne \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar, in dem Kraft vorrangigen \nRechts die Ausweisung zu unterbleiben hätte. \n\n6\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n10. Dezember 1993 - 1 B 160.93 -, NVwZ 1994, \n505.\n\n7\n\nDenn es ist keineswegs unverhältnismäßig, dass ein Ausländer, der mit knapp \n270 kg (!) Heroin Handel treibt und sich auf diese Weise skrupellos über die \nelementaren Lebensinteressen seiner Mitmenschen hinwegsetzt, sich ggf. auch vor \nder Justiz seines Heimatlandes nach Maßgabe der dortigen Rechtsordnung zu \nverantworten hat. \n\n8\n\nSoweit beide Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin beanstanden, das \nVerwaltungsgericht habe die ihr in der Türkei angeblich drohende Gefährdung durch \ndortige Rauschgiftbanden nicht hinreichend gewürdigt, führt auch dieses Vorbringen \nnicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses. Das \nVerwaltungsgericht hat sich mit dem entsprechenden erstinstanzlichen Vorbringen \nsubstantiiert und differenziert auseinander gesetzt (Seite 8 f. BA). Das \nZulassungsvorbringen lässt diesbezüglich neue Aspekte nicht erkennen. \nInsbesondere fehlt es an einer plausiblen Erklärung dafür, dass die Antragstellerin \nselbst im Jahre 1995 ihre \"Überstellung\" in die Türkei gewünscht hat. Die Einlassung, \ndass \"zu diesem Zeitpunkt die Morddrohungen nicht die Auswirkungen hatten und so \nnicht ausgesprochen waren, wie sie später ausgesprochen wurden\", ist in keiner \nWeise glaubhaft gemacht. Auch findet sich keine Erklärung dafür, dass die \nAntragstellerin - anders als zeitweise ihre Töchter - nicht in ein \nZeugenschutzprogramm aufgenommen worden ist. Die von der Antragstellerin im \nersten Rechtszug entfalteten Bemühungen, vom Landeskriminalamt Nordrhein-\nWestfalen eine \"nachvollziehbare Auskunft\" zu ihrer angeblichen \nGefährdungssituation in der Türkei zu erhalten (vgl. Schriftsatz vom 21. Februar \n2000), sind erfolglos geblieben. Abgesehen von alledem ist nicht dargelegt, dass es \nder Antragstellerin unmöglich wäre, sich etwaigen kriminellen Nachstellungen durch \nVerheimlichen ihres Aufenthaltsorts in der Türkei zu entziehen oder/und den Schutz \nder örtlichen Sicherheitskräfte in Anspruch zu nehmen. \n\n9\n\nSoweit die Antragstellerin meint, ihre Ausweisung verstoße gegen Art. 6 und Art. \n1 Abs. 1 GG, weil es ihr nicht mehr möglich sei, ihre Kinder zu sehen, kann dem nicht \ngefolgt werden. Falls die Kinder sich aus Sicherheitsgründen an Besuchsreisen in die \nTürkei gehindert sehen sollten, können persönliche Kontakte in einem Drittstaat \nstattfinden. Im Übrigen kann die Kontaktpflege in brieflicher und fernmündlicher Form \nerfolgen. Die damit einhergehenden Einschränkungen sind den Familienmitgliedern \nzumutbar und von der Antragstellerin selbst zu verantworten. \n\n10\n\nDer von der Antragstellerin ferner geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß \n§§ 146 Abs. 4 VwGO a.F., 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist schon nicht in einer den \nAnforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO a.F. genügenden Weise dargelegt. \nInsoweit reicht die bloße Behauptung, \"dass die Rechtssache besondere tatsächliche \nbzw. rechtliche Schwierigkeiten aufweist\", nicht aus. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG. \n\n12\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299590","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-22/17-b-519-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299590","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299590","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-22/17-b-519-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299590","retrieved":"2026-07-09 03:23:58.234218+00:00"}}