{"status":"available","doknr":"OLD299638","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0118.9A5648.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-18","aktenzeichen":"9 A 5648/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 51,13 EUR (früher 100,-- DM) \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nSoweit sich der Beklagte auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beruft, führt \ndies nicht zur Zulassung der Berufung. \n\n4\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts sind gegeben, wenn die Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit \nder Entscheidung i.S. des Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich \nüberwiegen. Nicht ausreichend sind Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner \nBegründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese nicht zugleich \nZweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründen. Dargelegt nach § 124a \nAbs. 1 Satz 4 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. \n§ 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des \nRechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I \nS. 3987) ist der Zulassungsgrund nur, wenn er benannt wird und wenn sich der \nAntrag mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts \nauseinander setzt und im Einzelnen erläutert, in welcher Hinsicht und aus welchen \nGründen diese mit der Folge eines unrichtigen Entscheidungsergebnisses \nernsthaften Zweifeln begegnen. Die letztgenannte Voraussetzung liegt hier nicht vor. \n\n5\n\nEs sind vom Beklagten keine deutlich überwiegenden Umstände dargelegt \nworden, die für die Fehlerhaftigkeit des Entscheidungsergebnisses sprechen. Er \nverweist lediglich schlagwortartig darauf, dass das Urteil dem Äquivalenzprinzip, \nwelches ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der \nAmtshandlung für den Empfänger fordere, widerspreche, und stellt die schlichte \nBehauptung auf, der Wert des Austrags einer jeden Waffe bezüglich der \nRechtsstellung des Waffenbesitzkarteninhabers werde nicht ausreichend \nberücksichtigt. Dieser Vortrag lässt eine konkrete Auseinandersetzung mit den hierzu \nausführlichen Gründen der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \nvermissen. \n\n6\n\nIm Übrigen bestehen auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteils, mit \ndem das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid des Beklagten insoweit \naufgehoben hat, als eine Gebühr von mehr als 25,-- DM festgesetzt worden ist. § 49 \nAbs. 2 und 3 Waffengesetz (WaffG) i.V.m. § 1 Kostenverordnung zum Waffengesetz \nin der Bekanntmachung vom 20. April 1990, BGBl. I S. 780, in der Fassung der \n4. Änderungsverordnung vom 14. März 1997, BGBl. I S. 480, (WaffKostVÄndV4) und \ndem Gebührenverzeichnis Abschnitt II Nr. 11 Buchstabe b), wonach für die \nEintragung \"des Überlassens einer Waffe in der Waffenbesitzkarte\" eine feste \nGebühr von 25,00 DM zu erheben ist, kann nicht als Rechtsgrundlage herangezogen \nwerden. Soweit - wie hier - mehr als eine Waffe in einem einheitlichen \nVerwaltungsvorgang ausgetragen wird und gleichwohl für jede Waffe die volle \nGebühr erhoben wird verstößt die Vorschrift gegen höherrangiges Recht. In diesen \nFällen entsteht bei der Austragung nur ein geringer Verwaltungsaufwand, denn es \nhandelt sich um einen einfachen rein technischen Vorgang. Auch der Nutzen der \nAustragung ist für den Waffenveräußerer nur gering; die Austragung dient in erster \nLinie dem öffentlichen Interessen an der inhaltlichen Richtigkeit der \nWaffenbesitzkarte. Deshalb hat das Verwaltungsgericht zu Recht einen Verstoß \ngegen das Gebot der Gebührengerechtigkeit bejaht, wenn die Austragung mehrerer \nWaffen die selbe Gebührenhöhe auslöst wie die Eintragung ebenso vieler Waffen, \nobwohl bei der Eintragung jeweils eine eingehende Prüfung stattfindet und der \nNutzen des Waffenerwerbers im Hinblick auf die dadurch vermittelte \nWaffenbesitzberechtigung groß ist. \n\n7\n\nAuch die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Denn \ndem Zulassungsantrag mangelt es wiederum an einer hinreichenden Darlegung der \nGründe. Der Beklagte benennt keine einzige konkrete, von ihm als klärungsbedürftig \nangesehene Rechtsfrage. Vielmehr beschränkt sich sein Vortrag darauf, auf die \nFolgen des verwaltungsgerichtlichen Urteils hinzuweisen, ohne herauszuarbeiten, \nwelche konkrete Frage aus welchen Gründen durch das Oberverwaltungsgericht \neiner grundsätzlichen Klärung zugeführt werden müsste.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299638","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-18/9-a-5648-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299638","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299638","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-18/9-a-5648-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299638","retrieved":"2026-07-09 03:24:02.076858+00:00"}}