{"status":"available","doknr":"OLD299637","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0118.19A2658.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-18","aktenzeichen":"19 A 2658/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf (8.000 DM : 1,95583 =) \n4090,335 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der \nBerufung aus dem vom Kläger allein geltend gemachten Zulassungsgrund nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vorliegen bzw. vom Kläger nicht hinreichend \ndargelegt sind (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Die vorliegende Rechtssache hat \nnämlich aus den vom Kläger dargelegten Gründen keine grundsätzliche Bedeutung \nim Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.\n\n3\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher \nhöchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Frage aufwirft, die im \nInteresse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen \nFortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung \nerheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende \nKlärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten \nVielzahl von Fällen dienende Auswirkung entfaltet. Ist eine Tatsachen- oder \nRechtsfrage bereits grundsätzlich geklärt, kann die Berufung nur dann wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn neue erhebliche \nGesichtspunkte vorgetragen werden.\n\n4\n\nVgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 -, Buchholz \n421.0 Nr. 306, S. 223 (224), und 2. August 1960 - VII B 54.60 -, DVBl 1961, 854; \nOVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 1998 - 19 A 2794/98.A -.\n\n5\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor bzw. sind vom Kläger nicht (weiter) \ndargelegt.\n\n6\n\nDie vom Kläger zunächst aufgeworfene Frage, \n\n7\n\nob auf die Beurteilung einer nachträglichen Verkürzung von gegen Vergütung \neingeräumten Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten von 50 auf 40 Jahre der \nRechtsgedanke \"pacta sunt servanda\" überhaupt nicht oder zumindest sinngemäß in \nForm der zur Bestandskraft begünstigender Verwaltungsakte von der \nRechtsprechung entwickelten Grundsätze insbesondere zu Bestandsschutz und \nRechtssicherheit anwendbar ist,\n\n8\n\nist auf der Grundlage vorliegender Rechtsprechung einschließlich derjenigen des \nSenats, \n\n9\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Januar 1992 - 19 A 31/90 -, Urteilsabdruck \nS. 17 f., und vom 15. November 1991 - 19 A 1492/88 -, NWVBl. 1992, 214 ff.,\n\n10\n\nnicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht hat im \nangefochtenen Urteil die in der Rechtsprechung zur nachträglichen zeitlichen \nEinschränkung des Nutzungsrechts an einer Sondergrabstelle bzw. einer \nWahlgrabstätte entwickelten Grundsätze und Maßstäbe, soweit der vorliegende \nSachverhalt hierzu Anlass bot, zusammenfassend wiedergegeben. Danach hat der \nTräger der öffentlichen Anstalt Friedhof kraft seiner Anstaltsautonomie die \nRechtsmacht, den Inhalt des Nutzungsrechts als eines subjektiv-öffentlichen \nSondernutzungsrechts im Rahmen des Anstaltszwecks einschließlich des \nbesonderen Zwecks der Wahlgrabstätte und im Rahmen des materiellen Rechts \njederzeit für die Zukunft einseitig zu ändern, insbesondere das Nutzungsrecht zeitlich \nzu begrenzen und seine Verlängerung von der Zahlung einer Gebühr abhängig zu \nmachen. Daraus folgt zum einen ohne weiteres, dass der Friedhofsträger dabei \nkeinen Bindungen aus dem Rechtsgedanken \"pacta sunt servanda\" unterliegt, zum \nanderen, dass das einmal eingeräumte Nutzungsrecht grundsätzlich keinen \nBestandsschutz genießt und der Berechtigte sich gegen eine Verkürzung der \nNutzungsdauer bei Beachtung angemessener Übergangsregelungen grundsätzlich \nnicht auf (weiter gehenden) Vertrauensschutz berufen kann. Denn das \nRechtsverhältnis zwischen dem Träger der öffentlichen Anstalt Friedhof und den \nBenutzern ist im Rahmen des Anstaltszwecks durch in die Autonomie des Trägers \nfallende Satzungen (Friedhofsordnungen), also durch objektives Recht geregelt. \nRechte auf Benutzung von Grabstellen gelangen nur mit den Einschränkungen zur \nEntstehung und gelten mit den Einschränkungen fort, die sich aus der jeweils \ngeltenden Friedhofssatzung ergeben. Bei Erwerb des Nutzungsrechts war sich der \nBerechtigte klar oder musste sich jedenfalls klar sein, dass er sich einer \nAnstaltsordnung unterwarf, die geändert werden konnte. Infolgedessen ist das \nNutzungsrecht an einer Grabstätte kein wohl erworbenes, die Autonomie des \nAnstaltsträgers dauernd beschränkendes, einer Änderung im Rahmen des \nAnstaltszwecks endgültig entzogenes Recht und verstößt eine nachträgliche \nBegrenzung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte nicht gegen Treu und \nGlauben bzw. den Grundsatz des Vertrauensschutzes.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 8. März 1974 - VII C 73.72 -, Buchholz 408.3 Nr. 2, und \nvom 8. Juli 1960 - VII C 123.59 -, BVerwGE 11, 68 (68 f., 72); Hess.VGH, Urteil vom \n7. September 1993 - 11 UE 1118/92 -, NVwZ-RR 1994, 335 (337); OVG Koblenz, \nUrteil vom 19. April 1989 - 10 C 44/88 -, NVwZ 1990, 96 (98); VGH Bad.-Württ., \nBeschluss vom 4. August 1966 - I 602/65 -, ESVGH 17, 79 (83); OVG NRW, Urteil \nvom 21. August 1972 - II A 1096/69 -, OVGE 28, 93 (94 f.); ferner: Gaedke, \nHandbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 7. A., S. 76 f., 182, m.w.N.\n\n12\n\nDenn mit nachträglichen Einschränkungen des Nutzungsrechts im Rahmen des \nAnstaltszwecks und der Gesetze müssen die Nutzungsberechtigten rechnen, \n\n13\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 1989 - 7 NB 2.89 -, Buchholz 408.3 Nr. 6; \nOVG NRW, Urteil vom 15. November 1991, a.a.O., S. 215;\n\n14\n\ndas Nutzungsrecht steht von vornherein \"unter dem Vorbehalt\" einer späteren \nÄnderung der Friedhofsordnung im Rahmen des Anstaltszwecks, und die \nBeschränkungsmöglichkeiten sind dem Grabnutzungsrecht immanent,\n\n15\n\nvgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 30. November 1994 - 8 K 3623/92 -, NVwZ \n1995, 809 (810) und vom 10. Juni 1988 - 8 A 34/86 -, NVwZ 1990, 94 (96); Bay.VGH, \nUrteil vom 2. Dezember 1993 - 4 B 92.3019 -, NVwZ-RR 1994, 341.\n\n16\n\nAuf der Grundlage dieser Rechtsgrundsätze ist auch, ohne dass es weiterer \nrechtsgrundsätzlicher Klärung bedürfte, zu verneinen, dass die zur Bestandskraft \nbegünstigender Verwaltungsakte entwickelten Grundsätze zu Bestandsschutz und \nRechtssicherheit auch nur sinngemäß einschlägig sind. \n\n17\n\nSoweit der Kläger unter Berücksichtigung seiner Antragsbegründung sinngemäß \nauch die Frage aufgeworfen hat, ob das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte nur \ndurch Widerruf des das Nutzungsrecht begründenden, begünstigenden \nVerwaltungsakts bzw. nur nach den für den Widerruf eines begünstigenden \nVerwaltungsakts geltenden Voraussetzungen nachträglich zeitlich eingeschränkt \nwerden darf, ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht gegeben. In der \nRechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Friedhofsträger die Bedingungen für \ndie Benutzung des Friedhofs kraft seiner Anstaltsautonomie durch objektive \nRechtsnormen regeln und damit auch das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte \n(unmittelbar) durch die Friedhofsordnung einschränken kann, \n\n18\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Januar 1992 und 15. November 1991, jeweils \na.a.O.,\n\n19\n\nohne dass es eines Umsetzungsaktes zur Einzelfallregelung in Form des \nWiderrufs der Verleihung bzw. Einräumung des Nutzungsrechts bedürfte. Dies liegt \nauch der sonstigen angeführten Rechtsprechung, soweit Streitgegenstand der \njeweiligen Entscheidung eine Gebührenforderung war, insbesondere auch den \ngenannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1960 und 8. März \n1974, zugrunde. Der Inhalt des öffentlich-rechtlichen \nAnstaltsbenutzungsverhältnisses und damit auch das Nutzungsrecht wird kraft der \nAnstaltsautonomie des Trägers, also der Fähigkeit, verbindlich Normen objektiven \nRechts zu schaffen, von der jeweils geltenden Friedhofssatzung, einer aus sich \nheraus generell verbindlichen Norm des objektiven Rechts, ausgestaltet. Das \nNutzungsrecht ist in seinem Bestand und in seiner jeweiligen Ausgestaltung von dem \nFortbestand der Anstaltsordnung abhängig und kann unter den oben angeführten \nVoraussetzungen (unmittelbar) durch Erlass einer neuen Satzung geändert \nwerden.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1960, a.a.O., S. 68; OVG NRW, Urteil vom \n21. August 1972, a.a.O., S. 94 f.; Gaedke, a.a.O., S. 73, 82.\n\n21\n\nDanach ist auch nicht weiter klärungsbedürftig, dass der Anstaltsträger bei der \nVerkürzung der Dauer des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte über die im \nVorstehenden genannten Voraussetzungen hinaus weitere rechtliche Bindungen in \nAnlehnung an die letztlich dem Vertrauensschutz dienenden Voraussetzungen für \nden Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 49 Abs. 2 Satz 1 \nVwVfG NRW zu beachten hat. Wie ausgeführt, muss der Nutzungsberechtigte \njederzeit mit Einschränkungen des Nutzungsrechts im Rahmen des Anstaltszwecks \nrechnen und kann er sich insofern auf den Schutz des Vertrauens auf den \nunveränderten Fortbestand des einmal (gegen Entgelt) erworbenen Rechts nicht \nberufen, weil das Nutzungsrecht von vornherein unter dem Vorbehalt einer späteren \nÄnderung der Friedhofsordnung im Rahmen des Anstaltszwecks steht. Damit ist im \nÜbrigen der Sache nach dem Widerrufsgrund nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG \nNRW genügt.\n\n22\n\nAus den vorstehenden Gründen ist auch die weiter aufgeworfene Frage,\n\n23\n\n ob eine Friedhofssatzung, die nach der Einräumung des Nutzungsrechts \ngeändert wurde, ausnahmslos in jedem Fall maßgeblich ist, \n\n24\n\nnicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Die Regelungen der Friedhofssatzung sind, \nauch wenn sie nach der Begründung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte \ngeändert worden sind, als Normen objektiven Rechts für das Anstaltsverhältnis in \njedem Fall, der von ihnen erfasst wird, und mit dem in ihnen bestimmten Inhalt \nmaßgeblich. Sofern die Frage darauf bezogen sein soll, ob die Wirksamkeit einer \nnachträglichen satzungsgemäßen Einschränkung eines Nutzungsrechts an einer \nWahlgrabstätte im Einzelfall den Widerruf des Verwaltungsakts, durch den das \nNutzungsrecht verliehen bzw. eingeräumt worden ist, voraussetzt, ist die Frage nach \ndem Vorstehenden ohne Weiteres zu verneinen.\n\n25\n\nAus den vorstehenden Gründen dieses Beschlusses folgt, dass auch die \nweiteren Ausführungen des Klägers in der Antragsbegründung, mit denen er sich in \nder Sache auf ein zu schützendes Vertrauen auf den Bestand des begünstigenden \nVerwaltungsakts, durch den das Nutzungsrecht an der hier in Rede stehenden \nWahlgrabstätte eingeräumt wurde, beruft, nicht auf einen grundsätzlichen \nKlärungsbedarf der vorliegenden Rechtssache führen. Es ist in der angeführten \nRechtsprechung geklärt, dass den Nutzungsberechtigten der vom Kläger geltend \ngemachte Vertrauensschutz nicht zusteht. Fehl geht insofern die Auffassung des \nKlägers, die Einräumung des Nutzungsrechts begründe unter Berücksichtigung der \nerbrachten Gegenleistung Vertrauensschutz, der nicht allein mit der Begründung, der \nTräger des Friedhofs sei bei der Einräumung des Nutzungsrechts hoheitlich im \nRahmen der Anstaltsautonomie tätig geworden, missachtet werden dürfe. In der \nangefochtenen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine erbrachte Gegenleistung - hier \nim Jahre 1968 350,-- DM - einer Verkürzung des Nutzungsrechts - hier von 50 auf \n40 Jahren, so dass dem Entgelt eine Nutzungszeit von immerhin 40 Jahren \ngegenübersteht - bei Wahrung des Anstaltszwecks nicht entgegensteht. Die \nEinschränkung des Nutzungsrechts ist auch nicht \"allein\" auf die Anstaltsautonomie \ngestützt, sondern nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil auf Sachgründe, \ndie sich aus dem Anstaltszweck rechtfertigen. Danach war tragender Grund für die \nVerkürzung der Dauer des Nutzungsrechts nach § 37 Abs. 2 der Friedhofssatzung, \nunter Berücksichtigung von Flächenbedarfsberechnungen und -prognosen des \nBeklagten dem Mangel an vorhandenen Bestattungsmöglichkeiten in der Zukunft \ndurch eine höhere Ausnutzung der vorhandenen Friedhofsflächen ausreichend \nentgegenzuwirken und damit weiterhin eine würdige Totenbestattung zu \nermöglichen. Die mit der Verkürzung der Nutzungsdauer verbundene Möglichkeit der \nVerlängerung des Nutzungsrechts (nur) gegen Zahlung eines erneuten Entgelts soll \nsicherstellen, dass der Friedhofsträger seiner öffentlichen Fürsorgepflicht für die \nTotenbestattung auch weiterhin nachkommen kann, und die erneute Zahlung einer \nGebühr ist gerechtfertigt, um die beträchtlich gestiegenen Kosten für die Einrichtung \nund Unterhaltung der Friedhöfe gerechter zu verteilen, weil es unbillig wäre, mit den \nerhöhten Kosten nur die Neuerwerber von Grabstätten, aber nicht auch die \nNutzungsberechtigten alter Wahlgrabstätten zu belasten. Damit beruht die streitige \nVerkürzung der Dauer des Nutzungsrechts auf Gründen, die durch den \nAnstaltszweck gedeckt sind.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 8. März 1974, a.a.O., S. 5, und vom 8. Juli 1960, \na.a.O., S. 72 f.; OVG NRW, Urteil vom 15. November 1991, a.a.O., S. 216; OVG \nKoblenz, Urteil vom 19. April 1989, a.a.O., S. 98.\n\n27\n\nDanach geht auch die Auffassung des Klägers fehl, allein die Änderung der \nAuffassung des Friedhofsträgers zu den Bedingungen des Nutzungsverhältnisses \nrechtfertige es nicht, den gebotenen Vertrauensschutz zu missachten. Entgegen der \nAuffassung des Klägers ist die Einschränkung des Nutzungsrechts an der \nWahlgrabstätte auch nicht davon abhängig, dass sich die tatsächlichen, bei \nEinräumung des Nutzungsrechts objektiv gegebenen Verhältnisse unvorhersehbar \nentscheidend verändert haben. Diese an den Widerrufsgrund gemäß § 49 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 VwVfG NRW angelehnte Einschränkung der Anstaltsautonomie des \nFriedhofsträgers hat keine rechtliche Grundlage. Maßgeblich ist, ob die \nEinschränkung des Nutzungsrechts durch den Anstaltszweck gedeckt ist. Dass ist, \nwie dargelegt, hier der Fall; der Kläger hat hiergegen beachtliche Zulassungsgründe \nnicht geltend gemacht. Soweit er auf Fehler bei der Kostenkalkulation bzw. \nFlächenbedarfsplanung abstellt, die vermeidbar gewesen seien, da die Entwicklung \nbei Einräumung des Nutzungsrechts (grundsätzlich) voraussehbar gewesen sei, \nverkennt er, dass es durchaus im Rahmen des Anstaltszwecks liegt, wenn der \nFriedhofsträger auf Entwicklungen im Bereich der Kosten und des Flächenbedarfs, \ndie sich nach der Einräumung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte zeigen, \nreagiert und gegebenenfalls - was hier nicht zu entscheiden ist - Planungsfehler \nkorrigiert. \n\n28\n\nSchließlich besteht im Hinblick auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, \n\n29\n\nob im Einzelfall Einschränkungen bestehen, solche hoheitlichen Akte, durch \nwelche Grabrechte gegen Entgelt eingeräumt wurden, nachträglich abzuändern, und \nggf. welche, \n\n30\n\nkein grundsätzlicher Klärungsbedarf. Nach dem Vorstehenden ist geklärt, dass \nsich für eine satzungsgemäße nachträgliche Einschränkung von Nutzungsrechten an \nWahlgrabstätten Bindungen aus dem Anstaltszweck ergeben. Weitere \nAnforderungen ergeben sich nach der angeführten Rechtsprechung aus der \nNotwendigkeit angemessener Übergangsregelungen, um die alten Rechte \"weich\" \nauslaufen zu lassen, \n\n31\n\nvgl. auch mit Blick auf die konkreten Regelungen in § 37 Abs. 2 der \nFriedhofssatzung BVerwG, Beschluss vom 4. August 1989, a.a.O.; \n\n32\n\nhierauf näher einzugehen, ist durch das Antragsvorbringen nicht veranlasst. Auf \nweitere Einschränkungen im Einzelfall, etwa bei der Umsetzung der \nsatzungsgemäßen Regelung in Gestalt der Widerrufsgründe nach § 49 Abs. 2 Satz 1 \nVwVfG NRW, kommt es nach dem Vorstehenden nicht an. Insofern hat der Kläger \nauch keine Ansatzpunkte für einen weiteren Klärungsbedarf aufgezeigt.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n34\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1 Satz 2, \n14 GKG a. F. Der bisherige Sach- und Streitstand bietet im Sinne von § 13 Abs. 1 \nSatz 2 GKG a. F. keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des \nStreitwerts nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung \nder Sache, so dass vom (bisherigen) Auffangwert auszugehen ist; da der Kläger die \nVerkürzung der Dauer des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte angefochten hat, \nder Rechtsstreit also nicht die Zahlung von Gebühren für die Erneuerung bzw. \nVerlängerung des Grabnutzungsrechts betrifft, bietet deren Höhe für die \nStreitwertbemessung keine Orientierungsgröße.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2001 - 19 E 935/01 - und vom \n5. Mai 1993 - 19 E 313/93 - sowie Beschluss zum Urteil vom 24. Januar 1995 - 19 A \n1322/94 -.\n\n36\n\nDie Festsetzung erfolgt unter Berücksichtigung des Art. 3 Ziff. 3 Nr. 11 des \nGesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, iVm \nArt. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über \nbestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, Abl. EG \nNr. L 162 S. 1 sowie Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai \n1998 über die Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 139 S. 1.\n\n37\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299637","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-18/19-a-2658-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299637","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299637","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-18/19-a-2658-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299637","retrieved":"2026-07-09 03:24:01.997113+00:00"}}