{"status":"available","doknr":"OLD299664","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0117.8A2180.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-17","aktenzeichen":"8 A 2180/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Minden vom 21. März 2000 wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\na) Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen zuzulassen. Eine Abweichung i.S.d. § 78 Abs. 3 \nNr. 2 \nAsylVfG ist nur gegeben, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine \nEntscheidung tragenden Rechts- oder Tatsachensatz von einem in der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz \nabgewichen ist. Die Entscheidung, von der abgewichen sein soll, muss sich nicht nur \nauf dieselbe Rechtsfrage, sondern auch auf die Anwendung derselben Rechtsnorm \nbeziehen.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 1963 - 8 B \n16.62 -, BVerwGE 16, 53; Beschluss vom 26. Juni \n1995 - 8 B 44.95 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2, Ziff. 2 \nVwGO Nr. 2 m.w.N; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, § 124 Rdnr. 205 m.w.N.\n\n5\n\nDies zeigt die Antragsschrift nicht auf. Die von ihr angeführten Entscheidungen des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 26. Mai 1987 \n- 18 A 2811/84 -, OVGE 39, 122; Urteil vom 14. Februar 1989 - 18 A 858/87 -, OVGE \n40, 280) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. Oktober 1990 - 1 C \n15.88 -, BVerwGE 87, 11) verhalten sich zu der Frage, unter welchen \nVoraussetzungen Reiseausweise nach Art. 28 des Übereinkommens vom \n28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II \nS. 473/1997 II S. 235) - StlÜbk - zu erteilen sind. Die angegriffene Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts stützt sich demgegenüber nicht auf Art. 28 StlÜbk, sondern auf \nArt. 31 StlÜbk und den dort geregelten Abschiebungsschutz.\n\n6\n\nb) Der Rechtssache kommt auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche \nBedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. Grundsätzliche Bedeutung \nhat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalles im \nBerufungsverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von \nallgemeiner Bedeutung aufwirft. Die in der Antragsschrift aufgeworfene Frage, ob der \nAufenthaltsstatus eines Asylbewerbers ein rechtmäßiges Befinden im Sinne des § 31 \nStlÜbk darstellt und deshalb eine Abschiebungsandrohung des Bundesamtes nicht \nerlassen werden darf, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich auf der Grundlage der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres im verneinenden Sinne \nbeantworten lässt. Dabei ist für den vorliegenden Zusammenhang nicht \nentscheidungserheblich, was unter \"Befinden\" im Sinne des Art. 31 im Einzelnen zu \nverstehen ist, insbesondere, ob und inwieweit der Begriff sich von dem Wort \n\"Aufenthalt\" in § 28 Satz 1 StlÜbk unterscheidet. Denn der Aufenthaltsstatus eines \nAsylbewerbers ist jedenfalls nicht \"rechtmäßig\" im Sinne des Art. 31 Abs. 1 StlÜbk. \n\n7\n\nDas Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen regelt weder in \nArt. 31 StlÜbk noch an anderer Stelle, wann ein Sichaufhalten im Hoheitsgebiet \nrechtmäßig ist. Mangels eigener Bestimmungen im Übereinkommen oder in anderen \neinschlägigen völkerrechtlichen Abkommen ergibt sich die Rechtmäßigkeit des \nAufenthalts grundsätzlich aus den für die Aufenthaltnahme geltenden Rechtsnormen \ndes jeweiligen Vertragsstaates. Dies folgt zum einen aus § 14 Anhang StlÜbk, \nwonach Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften unberührt bleiben, die in den \nHoheitsgebieten der Vertragsstaaten die Zulassung, die Durchreise, den Aufenthalt, \ndie Niederlassung und die Ausreise regeln.\n\n8\n\nVgl. näher BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1990 \n- 1 C 15.88 -, BVerwGE 87, 11, 15ff.; Beschluss vom \n28. Januar 1997 - 1 B 6.97 -, Buchholz 402.27 \nArt. 28 StlÜbk Nr. 5.\n\n9\n\nZum anderen entspricht dieses Verständnis auch der Zielrichtung des \nÜbereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen. Die Vertragsstaaten \nhaben sich durch das Erfordernis des \"rechtmäßigen\" Befindens die Entscheidung \nüber die Aufnahme des Staatenlosen vorbehalten. Auch nach Auffassung des Hohen \nFlüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) sollte das Recht des \nStaates, über die Aufnahme eines Staatenlosen nach eigenen Regeln souverän zu \nentscheiden, nicht geschmälert werden; die Konvention sollte \"nicht eine \nBeschneidung des Rechts des souveränen Staates, sich gegen den unerwünschten \nZuzug von Ausländern zu wehren,\" beinhalten.\n\n10\n\nInfAuslR 1988, 161, 165\n\n11\n\nIn der Bundesrepublik Deutschland folgt die Rechtmäßigkeit der Anwesenheit im \nSinne des Art. 31 Abs. 1 StlÜbk nicht allein aus dem Umstand, dass ein Ausländer \nseine Anerkennung als Asylberechtigter betreibt. Der Asyl(folge)antrag hat zwar die \nWirkung, dass der Aufenthalt nach Maßgabe der §§ 55 ff. AsylVfG gesetzlich \ngestattet ist. Der Aufenthalt wird aber nur \"zur Durchführung des Asylverfahrens\" \n(§ 55 Abs. 1 AsylVfG) gewährleistet. Mit dieser allein durch die Antragstellung \nausgelösten Vergünstigung soll dem Ausländer die Durchführung seines Verfahrens \nerleichtert werden. Der Aufenthalt ist auf diese Funktion begrenzt. Er kann deswegen \nnicht die mit einem für den Asylbewerber positiven Abschluss des Verfahrens \nverbundene Wirkung einer Zustimmung zur Aufnahme im Bundesgebiet \nvorwegnehmen und dem gemäß nicht zu einem \"rechtmäßigen\" Befinden im Sinne \ndes Art. 31 Abs. 1 StlÜbk führen.\n\n12\n\nIm Ergebnis ebenso: Kloesel/Christ/Häußer, \nDeutsches Ausländerrecht, Stand: Mai 2000, Art. 31 \nÜbereinkommen Rdnr. 2 i.V.m. Art. 26 Rdnr. 6; \nKliemt, InfAuslR 1993, 219, 223 f. \n\n13\n\nWürde bereits der Aufenthaltsstatus als Asylbewerber zu einem \"rechtmäßigen\" \nAufenthalt im Sinne des Art. 31 Abs. 1 StlÜbk führen, könnte ein Staatenloser allein \ndurch Stellung eines Asylantrags die Verpflichtung zu seiner Übernahme in den \nVertragsstaat begründen. Das rein tatsächliche Verhalten eines Staatenlosen genügt \njedoch gerade nicht als Anknüpfung für eine Übernahmeverpflichtung.\n\n14\n\nAngesichts dessen kann offen bleiben, ob durch Art. 31 Abs. 1 StlÜbk überhaupt \nnur die Ausweisungsbefugnis beschränkt wird, die Abschiebemöglichkeit jedoch nicht \nberührt wird.\n\n15\n\nSo OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Dezember 1987\n - 1 S 1321/86 -, Inf-AuslR 1988, 129, 130\n\n16\n\nc) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299664","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-17/8-a-2180-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299664","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299664","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-17/8-a-2180-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299664","retrieved":"2026-07-09 03:24:04.213549+00:00"}}