{"status":"available","doknr":"OLD299663","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0117.2A5823.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-17","aktenzeichen":"2 A 5823/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu je einem \nViertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger zu 1) wurde am 13. Mai 1956 in A. im Kreis Koktschetaw in \nKasachstan geboren. Seine Eltern sind der am 30. März 1932 geborene und am \n24. Juni 1988 gestorbene russische Volkszugehörige G. M. und die am \n24. Dezember 1935 in K. J. , Kreis Saratow, geborene deutsche \nVolkszugehörige M. P. . Die Mutter des Klägers zu 1) ist am 16. November 1990 \nin die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt.\n\n3\n\nDie am 15. Juni 1977 bzw. am 23. November 1982 geborenen Kläger zu 2) und \n3) stammen aus der am 22. März 1977 geschlossenen Ehe des Klägers zu 1) und \nder Klägerin zu 2).\n\n4\n\nAm 28. Januar 1991 stellten die Kläger einen Antrag auf Aufnahme als \nAussiedler. In dem Aufnahmeantrag gab der Kläger zu 1) als seine \nVolkszugehörigkeit und Muttersprache \"Deutsch\" und als seine jetzige \nUmgangssprache in der Familie \"Deutsch-Russisch\" an. Er erklärte, die deutsche \nSprache zu verstehen und zu schreiben. In der Familie werde von den \nGroßeltern/Großelternteil, von den Eltern/Elternteil und vom Antragsteller deutsch \ngesprochen. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums wurde verneint. \nDie Klägerin zu 2) ist nach den Angaben im Aufnahmeantrag russische \nVolkszugehörige. In den dem Aufnahmeantrag in Abschrift beigefügten \nGeburtsurkunden der Kläger zu 3) und 4) vom 5. Juli 1977 bzw. 26. November 1982 \nist als Nationalität des Klägers zu 1) \"Russe\" eingetragen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 15. April 1991 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag der Kläger ab. Zur Begründung des Bescheides wurde im \nWesentlichen ausgeführt: Der Kläger zu 1) sei kein deutscher Volkszugehöriger, da \ner sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt habe. Aus den Geburtsurkunden der \nKläger zu 3) und 4) ergebe sich, dass er sich für die russische Volkszugehörigkeit \nseines Vaters entschieden habe.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger am 10. Mai 1991 Widerspruch ein und \nmachten im Wesentlichen geltend: Die Wahl der Nationalität bei der Ausstellung des \nersten Inlandspasses sei in der Praxis unmöglich gewesen, da die Kinder den \nInlandspass über die Schule erhalten hätten. Er sei von der Schule beantragt \nworden. Automatisch und ohne Rückfrage bei den Eltern sei bei Mischehen immer \ndie russische Nationalität eingetragen worden. Der Schüler sei nicht gefragt worden \nund habe keinen Einfluss auf die Eintragung der Nationalität gehabt. Trotz \nSchwierigkeiten sei in der Familie des Klägers zu 1) das deutsche Volkstum bei \nFamilienfeiern sowie an den Feiertagen gepflegt und deutsch gesprochen worden. \nInsbesondere in den ersten Lebensjahren habe die deutsche Kultur durch den \nEinfluss der Großeltern E. und H. P. dominiert. Der Kläger zu 1) \nverständige sich mit seiner Großmutter E. auch heute noch auf Deutsch. Bei \ngemischt-nationalen Ehen mit einem russischen Elternteil sei es üblich gewesen, die \nrussische Nationalität für alle Beteiligten in der Geburtsurkunde einheitlich \nfestzustellen. Hiergegen habe man sich ohne erhebliche Gefahr für die berufliche \nZukunft nicht auflehnen können.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 19. August 1992 wandte sich die Mutter des Klägers zu 1) an \nden Bundeskanzler und führte darin u.a. aus: Sie habe sich bemüht, mit ihren \nKindern Deutsch zu sprechen. Aber sie habe es selbst nicht mehr richtig gekonnt. \nIhre Kinder könnten Deutsch verstehen, aber nicht mehr so richtig sprechen.\n\n8\n\nMit am 17. Dezember 1992 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober \n1992 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger als unbegründet \nzurück.\n\n9\n\nAm Montag, den 18. Januar 1993 haben die Kläger die vorliegende Klage \nerhoben.\n\n10\n\nMit Schriftsatz vom 7. Mai 1998 haben die Kläger Aktenvermerke des \nOberbürgermeisters der Landeshauptstadt S. über Anhörungen des Klägers zu \n1) vom 6. Juli 1994 sowie seiner Schwester G. M. vom 25. September 1996 \nund 10. Oktober 1996 zu den Gerichtsakten gereicht. Wegen des Inhaltes dieser \nVermerke im Einzelnen wird auf Blatt 97 bis 101 der Gerichtsakte Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nMit Schriftsatz vom 14. Mai 1998 hat die Beklagte ein Protokoll über die \nAnhörung des Klägers zu 1) vor der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland \nAlmaty vom 15. April 1998 zu den Gerichtsakten gereicht. Wegen des Inhaltes des \nProtokolls im Einzelnen wird auf Blatt 104 ff. der Beiakte Heft 1 verwiesen.\n\n12\n\nZur Begründung ihrer Klage haben die Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Der \nKläger zu 1) habe sich nicht zum russischen Volkstum bekannt. Die Beklagte \nübersehe, dass auch noch in den siebziger Jahren sowohl innerhalb der Familie als \nauch aus der Sicht der Behörden der Vater als Familienoberhaupt mit höherer \nAutorität angesehen worden sei, weswegen zumindest in den Fällen nationaler \nMischehen mit einem russischen Vater für die Kinder die russische \nVolkszugehörigkeit gewissermaßen automatisch vermerkt worden sei. Es sei nur \nnatürlich, dass der Kläger zu 1) diese Eintragung, die ihm für die weitere \nSchullaufbahn und Ausbildung sowie für alltägliche Situationen gegenüber Behörden \nzumindest faktische Unannehmlichkeiten erspart habe, hingenommen habe. Darin \nliege kein Bekenntnis zum russischen Volkstum, zumal der Kläger zu 1) für sein \nUmfeld wegen seiner deutschen Mutter weiter als deutscher Volkszugehöriger \ngegolten habe. Die Eintragung der Nationalität in den ersten Inlandspass habe er \ndamals wie fast alle seiner Altersgenossen als \"bürokratische Formalität\" \nangesehen.\n\n13\n\nMit Schriftsatz vom 16. April 1993 haben die Kläger die Ablichtung des am \n10. März 1993 ausgestellten Inlandspasses des Klägers zu 1) mit dem geänderten \nNationalitätseintrag \"Deutsch\" zu den Gerichtsakten gereicht und nunmehr \nvorgetragen: Die Passbehörden hätten dem Kläger zu 1) die Möglichkeit eingeräumt, \ndie bei der Erstausstellung des Inlandspasses aufgrund der Angaben seines \nrussischen Vaters falsch eingetragene Nationalität zu berichtigen.\n\n14\n\nDie Verneinung der Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums im \nAufnahmeantrag beruhe auf einem Missverständnis. Soweit die Beklagte auf \nSprachschwierigkeiten des Klägers zu 1) abhebe, werde die Lebensrealität der \ndeutschen Vertriebenen in Kasachstan verkannt. Dass sich die deutsche Sprache in \nden Aussiedlungsgebieten anders entwickelt habe als in Deutschland, berechtige \nnicht dazu, Aufnahmebewerbern die deutsche Volkszugehörigkeit mit der \nBegründung abzusprechen, sie beherrschten die deutsche Sprache nicht genügend. \nDie Anhörung des Kläger zu 1) in S. habe gezeigt, dass er gerade in seiner \nfrühesten Kindheit bereits deutsch geprägt aufgewachsen sei. Im Gegensatz zur \nAnhörung in S. sei dem Kläger zu 1) bei seiner Anhörung in Almaty für diesen \nerkennbar nicht unbefangen gegenüber getreten worden. Dies zeigten vor allem Art \nund Inhalt der dort gestelllten Fragen.\n\n15\n\nDie Kläger haben (sinngemäß) beantragt,\n\n16\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 15. April 1991 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 15. Oktober 1992 zu verpflichten, \nihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen.\n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n19\n\nund dazu vorgetragen: Aufgrund der Angaben der Kläger im Aufnahmeverfahren \nund der Erklärung der Mutter des Klägers zu 1) in ihrem Petitionsschreiben könne \nnicht festgestellt werden, dass dem Kläger zu 1) die deutsche Sprache oder \ndeutsche Erziehung und Kultur ausreichend vermittelt worden seien. Danach sei \nvielmehr davon auszugehen, dass das deutsche Volkstum in der Familie des Klägers \nzu 1) nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe. Hierfür sprächen auch die \nEintragungen in den Personenstandsurkunden. Danach habe der Kläger zu 1) sich \nfür die russische Nationalität entschieden.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben über die Umstände der Ausstellung \ndes ersten Inlandspasses des Klägers zu 1) und seiner Anhörungen in S. und \nAlmaty durch Vernehmung der Frau M. P. als Zeugin. Wegen des Ergebnisses \nder Zeugenvernehmung wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom \n3. November 1998 (Bl. 149 ff der Gerichtsakte) verwiesen.\n\n21\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben.\n\n22\n\nZur Begründung der vom Senat durch Beschluss vom 28. Juni 2000 \nzugelassenen Berufung führt die Beklagte im Wesentlichen aus: Es könne bereits \nnach den eigenen Angaben der Kläger im Aufnahme- und Klageverfahren und nach \ndem Ergebnis der persönlichen Anhörungen des Klägers zu 1) nicht davon \nausgegangen werden, dass ihm die deutsche Sprache bis zum Erreichen der \nSelbständigkeit als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache vermittelt \nworden sei. Die dafür erforderliche Vertiefung einer in der frühen Kindheit \nvorhandenen Sprachkompetenz habe nach den eigenen Angaben des Klägers zu 1) \nbei seiner Anhörung in S. mit dem Wegzug der Großeltern mütterlicherseits in \nseinem siebten Lebensjahr geendet. Diese Angaben seien bei der Anhörung in \nAlmaty bestätigt worden.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n25\n\nDie Kläger beantragen,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nhilfsweise,\n\n28\n\n1. zum Beweis der Tatsache, dass dem Kläger \nzu 1) bereits in der Kindheit und Jugend die \ndeutsche Sprache in der Familie vermittelt wurde \nund er sie auch noch heute in einem Maße \nbeherrscht, um ein einfaches Gespräch zu führen, \nsowie zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger zu \n1) eine so genannte \"Beispielschule\" besuchte, in der \nden Schülern der Inlandspass ausgegeben wurde \nohne vorheriges Ausfüllen eines Antrages, die \nZeugeneinvernahme von A. S. , H. weg 47, \nF. , K. G. , L. -Weg 5, H. , V. \nH. , B. weg 3, K. ,\n\n29\n\n2. zum Beweis der Tatsache, dass im \nSchulsystem der ehemaligen Sowjetunion so \ngenannte \"Beispielschulen\" integriert waren, die in \nbesonderem Maße die Schüler zum sowjetischen \nEinheitsmenschen erziehen sollten und \ndementsprechend den Schülern vor Ausstellung des \nInlandspasses nicht gestattet wurde, einen Antrag \nauszufüllen, um abweichende Nationalitätseinträge \nzu verhindern, die Einholung eines \nSachverständigengutachtens.\n\n30\n\nZur Begründung führten sie zunächst im Wesentlichen aus: Der Kläger zu 1) \nhabe von seiner Mutter und seinen Großeltern die deutsche Sprache als \nMuttersprache vermittelt bekommen. Dies sei auch dadurch belegt, dass er sich in \nS. auf dem in der ehemaligen Sowjetunion vorhandenen Niveau der deutschen \nSprache habe unterhalten können. Das Protokoll über die Anhörung in Almaty sei \nnicht geeignet, die Sprachkenntnisse des Klägers zu 1) zu dokumentieren. Da er die \ndeutsche Sprache in der Kommunikation mit seiner Mutter bis heute überwiegend \nbenutzt habe, sei sie auch seine überwiegend gebrauchte Umgangssprache im \nengsten Familienbereich geworden. Sollte dies nicht ausreichen, könne er sich auf \ndie Fiktion berufen.\n\n31\n\nDer Senat hat Beweis erhoben über die Behauptungen der Kläger, dass dem \nKläger zu 1) die deutsche Sprache in der Kindheit und Jugend in der Familie \nvermittelt wurde und er sich auch mit seiner Mutter auf Deutsch unterhielt und dass \ndie Erteilung des Inlandspasses an den Kläger zu 1) ohne ausdrücklichen Antrag \nerfolgt ist, durch Vernehmung der Frau G. S. und der Frau M. P. als \nZeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der \nNiederschrift der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2001 (Bl. 228 ff der \nGerichtsakte) Bezug genommen.\n\n32\n\nDer Senat hat ferner Beweis erhoben darüber, ob die Ausstellung des ersten \nInlandspasses des Klägers zu 1) im Jahre 1972 durch die Passbehörde in T. -K. \nin Kasachstan aufgrund eines entsprechenden Antrages des Klägers zu 1) erfolgt ist, \ninsbesondere ob ein Passantragsformular (die so genannte Forma Nr. 1) für die \nAusstellung des ersten Inlandspasses ausgefüllt vorliegt und von dem Kläger zu 1) \nunterschrieben worden ist und welchen Eintrag das Antragsformular unter Nr. 4 \n\"Nationalität\" enthält, durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes. \nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Schriftsatzes \ndes Auswärtigen Amtes vom 4. Oktober 2001 (Bl. 265 f, 270 der Gerichtsakte) \nverwiesen.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie der beigezogenen Gerichtsakten \ndes Verfahrens der Schwester des Klägers zu 1) OVG NRW 2 A 4247/94 nebst \nBeiakten Bezug genommen. \n\n34\n\nEntscheidungsgründe:\n\n35\n\nDie zulässige Berufung hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und die \nKlage abzuweisen, da den Klägern ein Anspruch auf Erteilung des beantragten \nAufnahmebescheides nicht zusteht.\n\n36\n\nA. Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger zu 1) geltend gemachten Anspruch \nauf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des \nBundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. \nJuni 1993, BGBl. I 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des \nSpätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, \nBGBl. I 2266, in Betracht.\n\n37\n\nNach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen \nmit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete \ndie Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in \nRede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach \ndem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 BVFG deutscher \nVolkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete \ndurch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur \nzum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur \ndeutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss \nbestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 \nSatz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung \naufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen \nkann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n38\n\nDer geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \nscheitert schon daran, dass der Kläger zu 1) die deutsche Sprache nicht in einer \nWeise beherrscht, die ihn befähigt, ein einfaches Gespräch in Deutsch zu \nführen.\n\n39\n\nDenn nach den bei seinen Anhörungen festgestellten Kenntnissen der deutschen \nSprache ist der Kläger zu 1) zurzeit nicht in der Lage sich im Sinne des § 6 Abs. 2 \nSatz 3 BVFG in hinreichendem Maße auf Deutsch zu verständigen. Dies folgt \nhinsichtlich seiner Anhörung in Almaty am 15. April 1998 schon daraus, dass nach \nden dortigen Feststellungen des Bediensteten, die durch die Protokollierung der \nAnhörung näher belegt werden, eine Verständigung in deutscher Sprache nicht \nmöglich war. Die Art und Weise der Beantwortung der ihm gestellten Fragen lässt \nerkennen, dass der Kläger zu 1) bei dieser Anhörung nicht in der Lage gewesen ist, \nein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Abgesehen davon, dass er die weit \nüberwiegende Zahl der Fragen inhaltlich offensichtlich nicht verstanden hat, lassen \nseine Antworten im Übrigen einen für ein einfaches Gespräch auf Deutsch \nerforderlichen Satzaufbau nicht erkennen. Vielmehr bestehen seine Antworten \ninsgesamt lediglich aus einer Aneinanderreihung einzelner Worte. Anhaltspunkte \ndafür, dass die Niederschrift über diese Anhörung des Klägers den tatsächlichen \nVerlauf der Anhörung unzutreffend wiedergibt, sind anhand der Niederschrift selbst \nnicht erkennbar. Dass der Kläger zu 1) die niedergeschriebenen Angaben tatsächlich \ngemacht hat, hat er im Übrigen durch seine Unterschrift bestätigt.\n\n40\n\nDie gegen die Anhörung in Almaty im Schriftsatz der Kläger vom 25. Mai 1998 \nvorgebrachten Einwendungen stellen das Ergebnis dieser Anhörung nicht in Frage. \nDass der Kläger zu 1) bei seiner Anhörung in Almaty nervös war, ist auch in der \nNiederschrift über diese Anhörung vermerkt. Diese Nervosität kann jedoch nicht als \nGrund für die Fehlerhaftigkeit der Antworten des Klägers zu 1) und die \nUnzulänglichkeiten bei der Benutzung der deutschen Sprache als \nVerständigungsmittel gesehen werden. Angesichts dessen, dass ausweislich des von \nden Klägern nicht angegriffenen Vermerks im Anhörungsprotokoll alle Fragen \nwiederholt und in der Wiederholung langsam und betont ausgesprochen worden \nsind, kann die vorgetragene Nervosität, die wegen der Bedeutung der Situation für \nden Kläger zu 1) durchaus nachvollziehbar ist, das Ergebnis der Anhörung nicht in \nFrage stellen. Gleiches gilt auch für die Einwendungen der Kläger im Schriftsatz vom \n3. Juli 1998. Die dort nach den Angaben der Mutter des Klägers zu 1) dargelegten \nUmstände über die Anhörung in Almaty sind angesichts des Inhaltes der \nNiederschrift hierüber insgesamt nicht glaubhaft. Dass der Kläger zu 1) nach dem \ndort wiedergegebenen nachträglichen Bericht über den Verlauf der Anhörung an \nseine Mutter etwa im Zusammenhang mit der Frage nach dem Wasser in seinem \nHaus das Wort \"Brot\" überhaupt nicht gebraucht haben soll, ist angesichts dessen, \ndass ihm die Protokollierung dieser Antwort in das Russische übersetzt und von ihm \ndurch seine Unterschrift bestätigt worden ist, nicht überzeugend. Hiervon ausgehend \nkann auch die Aussage der Zeugin P. bei ihrer Zeugenvernehmung vor dem \nVerwaltungsgericht, der Kläger zu 1) habe ihr gesagt, \"Sie haben alles verdreht, was \nich gesagt habe\", zu keiner anderen Beurteilung der Anhörung des Klägers zu 1) in \nAlmaty führen, zumal sie inhaltlich nicht substantiiert ist.\n\n41\n\nAuch die bei seiner früheren Anhörung in S. am 6. Juli 1994 festgestellten \nDeutschkenntnisse lassen nicht erkennen, dass der Kläger zu 1) danach ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Der im zugehörigen Aktenvermerk \ngetroffenen Feststellung, der Kläger zu 1) habe \"nach anfänglichen \nStartschwierigkeiten\" dem Gespräch \"in allen Bereichen\" folgen können, lassen sich \nnur Anhaltspunkte für passive Sprachkenntnisse entnehmen. Dass der Kläger zu 1) \nDeutsch damals nicht nur in einzelnen Wörtern, sondern auch zusammenhängend \nzumindest in einfachen Sätzen sprechen konnte, ist daraus nicht ersichtlich. Dass \nder Kläger zu 1) damals die deutsche Sprache auch für ein einfaches Gespräch \nausreichend beherrscht hat, ist ausdrücklich nicht vermerkt worden. Dies ergibt sich \nauch nicht daraus, dass er sich \"mehr und mehr mit eigenen Beiträgen einbrachte\", \nda Art und Umfang dieser Beiträge nicht beschrieben werden. Die weitere getroffene \nFeststellung, dass es ihm an einem \"umfangreichen Wortschatz mangelt\", spricht \neher dafür, dass der Kläger zu 1) nicht in der Lage war, sich in einem Dialog, und sei \nes auch nur in einfachen Sätzen, auf Deutsch zu verständigen. Die in den \nAktenvermerk enthaltene Schlussfolgerung, es sei \"erkennbar, dass ihm von Kind an \ndie deutsche Sprache vermittelt\" worden sei, ist, soweit darunter auch die \nVermittlung aktiver Sprachkenntnisse für die Führung eines Gesprächs auf Deutsch \nverstanden werden kann, vor diesem Hintergrund und mangels näherer Darlegung \nder Grundlagen für diese Bewertung nicht nachvollziehbar.\n\n42\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 1) in der Lage ist, ein einfaches \nGespräch auf Deutsch zu führen, haben die Kläger auch im Berufungsverfahren nicht \nhinreichend substantiiert dargelegt. Die dort aufgestellte schlichte Behauptung, der \nKläger zu 1) habe von seiner Mutter und den Großeltern die deutsche Sprache als \nMuttersprache vermittelt bekommen, ist nicht belegt. Allein der Hinweis auf das \nErgebnis der Anhörung des Klägers zu 1) in S. reicht hierzu aus den oben \nausgeführten Gründen nicht aus. Zwar mag der Kläger zu 1), wie den \nZeugenaussagen der Mutter und der Schwester des Klägers zu 1) hinsichtlich der \nKindheit und Jugend entnommen werden kann, mit der deutschen Sprache zeitweise \nwegen des Gebrauchs in der Familie in Berührung gekommen sein und diese auch \nbenutzt haben. Auf eine intensive muttersprachliche Prägung, die in der Folgezeit \nnicht verloren gegangen ist bzw. verloren gehen kann, lässt die Darstellung der \nZeugen jedoch nicht schließen. Selbst wenn danach für das Alter des Klägers zu 1) \nvon 14 bis 16 Jahren noch von einem aktiven Gebrauch der deutschen Sprache im \neinfachen Gespräch ausgegangen werden kann, so kann es sich dabei nur um wenig \ngefestigte Zweitsprachenkenntnisse gehandelt haben. Jedenfalls bis 1998 sind diese \nimmer stärker in Vergessenheit geraten und nicht mehr tauglich für ein einfaches \nGespräch in deutscher Sprache.\n\n43\n\nEine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Vernehmung der Zeugen S. , G. \nund H. kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar wird mit dem vom \nProzessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung insoweit \ngestellten Beweisantrag sinngemäß auch die Behauptung aufgestellt, der Kläger zu \n1) beherrsche die deutsche Sprache heute auch noch in einem Maße, das ihn \nbefähigt, ein einfaches Gespräch zu führen. Gleichwohl handelt es sich hierbei nicht \num einen wirksamen Beweisantrag gemäß §§ 98 VwGO, 373 ZPO. Denn die aus \ndiesen Vorschriften folgende Pflicht zur Substantiierung eines Beweisantrages \nbezieht sich nicht nur auf die Angabe des Beweisthemas, also die Bestimmtheit der \nBeweistatsachen und deren Wahrheit, sondern darüber hinaus auch darauf, welche \neinzelnen Wahrnehmungen der angebotene Zeuge in Bezug auf das Beweisthema \nselbst gemacht haben soll. Nur auf der Grundlage solcher Angaben kann das Gericht \nprüfen, ob die beantragte Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen zur \nAufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes beitragen kann und \ndeshalb durchzuführen ist.\n\n44\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nBeschluss vom 29. Juni 2001 - 1 B 131.00 -, \nInfAuslR 2001, 466 mit weiteren Nachweisen.\n\n45\n\nHier fehlt jedoch die Angabe darüber, welche Wahrnehmungen die angebotenen \nZeugen in Bezug auf das Beweisthema selbst gemacht haben sollen. Weder im \nSchriftsatz der Kläger vom 18. Oktober 2000, in dem die Zeugen erstmals benannt \nwerden, noch im in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2002 gestellten \nBeweisantrag wird dargelegt, aufgrund welcher konkreten Umstände die benannten \nZeugen das heutige Sprachvermögen des Klägers zu 1) bekunden können. Der \nweitere Inhalt des Beweisantrages lässt erkennen, dass es sich bei den benannten \nZeugen um ehemalige Mitschüler des Klägers zu 1) handelt. Angesichts dessen, \ndass sie bereits in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt sind, wird deutlich, \ndass sie aufgrund eigener Wahrnehmung über das aktuelle Sprachvermögen des \nKlägers zu 1) keine Angaben machen können. Zur gebotenen Substantiierung des \nBeweisantrages hätte es hier jedenfalls näherer Angaben bedurft, wonach die \nZeugen auch heute noch persönlich sprachlichen Kontakt mit dem Kläger zu 1) \nhaben. Die auf einen entsprechenden Hinweis des Senates vom \nProzessbevollmächtigten der Kläger gemachte Ergänzung, es handele sich bei den \nZeugen S. und G. \"um die Cousins des Klägers zu 1)\", reicht hierzu \noffensichtlich nicht aus. Denn allein aus dem verwandtschaftlichen Verhältnis, selbst \nwenn man einige Zeit am selben Ort wohnte und sich \"kannte\" und \"kennt\", lässt sich \nnicht entnehmen, dass und gegebenenfalls bis wann ein derart enger persönlicher \nKontakt bestand bzw. besteht, der für eine Aussage über den heutigen passiven und \naktiven Gebrauch der deutschen Sprache noch dazu in einem russisch sprechenden \nUmfeld erforderlich ist.\n\n46\n\nBei dem von den Prozessbevollmächtigten der Kläger \"hilfsweise\" gestellten \nBeweisantrag handelt es sich im Übrigen um einen nur vorsorglich gestellten \nBeweisantrag, der lediglich eine Anregung an den Senat darstellt, den Sachverhalt \nvon Amts wegen aufzuklären, und dem der Senat nur dann folgen muss, wenn sich \nihm weitere Ermittlungen aufdrängen.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1998 - 9 B \n1212.97 - mit weiteren Nachweisen.\n\n48\n\nDies ist hier jedoch nicht der Fall. Weil hinreichende Anhaltspunkte für ein \nausreichendes Sprachvermögen des Klägers zu 1) substantiiert nicht dargelegt \nworden sind, sieht der Senat aus den oben dargelegten Gründen keinen Anlass, den \nSachverhalt noch weiter aufzuklären. Dabei hat er auch berücksichtigt, dass trotz \nlangfristiger Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung und trotz des \nHinweises in der Ladung, das Erscheinen des Klägers zu 1) im Termin sei ratsam, \nweder der Kläger zu 1) selbst bemüht war, durch die Wahrnehmung des Termins an \nder Klärung des Sachverhaltes so weit wie möglich mitzuwirken, noch die Kläger \nüber ihren Prozessbevollmächtigten - wie dieser in der mündlichen Verhandlung \nerklärte - etwas unternommen haben, um eine Teilnahme des Klägers zu 1) am \nTermin zu erreichen.\n\n49\n\nDem Kläger zu 1) kommt auch nicht die Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG \nzugute. Nach dieser Vorschrift entfällt die Feststellung der Vermittlung der deutschen \nSprache, wenn die familiäre Vermittlung wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen \nAussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war.\n\n50\n\nDies ist hier jedoch nicht der Fall. Dass der Kläger zu 1) gehindert gewesen \nwäre, die deutsche Sprache in seiner Familie zu erlernen und zu benutzen, hat er \nnicht vorgetragen. Dies ist insbesondere auch deshalb nicht ersichtlich, weil die \nKläger selbst vorgetragen haben, dass in der Familie des Klägers zu 1) Deutsch \ngesprochen werden konnte und vor allem von den Großmüttern auch Deutsch \ngesprochen worden ist.\n\n51\n\nB. Da der Kläger zu 1) keinen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides hat, können die Klägerin zu 2) sowie die Kläger zu 3) und 4) \nnicht als Ehegatte bzw. Abkömmlinge in einen Bescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 \nBVFG einbezogen werden.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 \nVwGO iVm § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n53\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299663","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-17/2-a-5823-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299663","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299663","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-17/2-a-5823-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299663","retrieved":"2026-07-09 03:24:04.120865+00:00"}}