{"status":"available","doknr":"OLD299666","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0117.19B99.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-01-17","aktenzeichen":"19 B 99/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf (4.000,- DM : 1,95583 =) 2045,1675 \nEuro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung, durch die der Antragsgegner verpflichtet wird, die \nAntragstellerin zu 1. von der Teilnahmepflicht an der vom 18. bis 26. Januar 2002 \nstattfindenden Klassenfahrt zu befreien, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.\n\n3\n\nDie im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die die Prüfung durch das \nOberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren zunächst beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz \n6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur \nBereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I \n3987), zeigen über das vom Verwaltungsgericht berücksichtigte erstinstanzliche Vorbringen \nhinausgehende erhebliche Gesichtspunkte auf, die die tragende Erwägung, aus der das \nVerwaltungsgericht einen besonderen Ausnahmefall für eine Befreiung im Sinne von § 11 \nAbs. 1 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) verneint hat, zu erschüttern geeignet sind. \nDas Verwaltungsgericht hat in zutreffender Orientierung an dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1993 - 6 C 8.91 -, NVwZ 1994, 578 ff., zu \nGrunde gelegt, dass zur Herbeiführung eines schonenden Ausgleichs im Konflikt der \nGrundrechte der Antragsteller mit dem staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag eine \nzumutbare, nicht diskriminierende (organisatorische) Möglichkeit einer Teilnahme an der \nKlassenfahrt unter Wahrung der religiösen Überzeugung der Antragstellerin zu 1. besteht, \nindem ihr 15 Jahre alter Bruder sie als \"Mahram\" im Sinne des angeführten religiösen \nGebotes begleitet. Weigert sich hingegen, wie die Antragsteller mit eidesstattlicher \nVersicherung nunmehr vortragen, der genannte Bruder so stark und nachhaltig, dass er mit \n(gewaltfreien) erzieherischen Mitteln nicht bewegt werden kann, die Antragstellerin zu 1. zu \nbegleiten, und droht die Familie an dem Konflikt zu zerbrechen, sprechen beachtliche \nGründe dafür, dass es unzumutbar ist, die Antragstellerin darauf zu verweisen, dass sie in \nBegleitung des Bruders an der Klassenfahrt teilnehmen kann.\n\n4\n\nGleichwohl kann der Beschwerde bei der weiter gehenden Prüfung von Amtswegen, ob \nder Antrag nach § 123 VwGO auf der Grundlage erheblichen Beschwerdevorbringens im \nErgebnis begründet ist, nicht stattgegeben werden. Denn die Antragstellerin zu 1. benötigt \nkeine Befreiung nach § 11 Abs. 1 ASchO im Hinblick auf die bevorstehende Klassenfahrt und \nfolglich auch nicht den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung. Sie hat ein sehr \neindrückliches Bild der Beschränkungen und Zwänge, denen sie insbesondere als Mädchen \nmit ihren religiösen Vorstellungen unterworfen ist, und der Ängste, die sich für sie daraus mit \nBlick auf zu erwartende Situationen bei einer Klassenfahrt ergeben, gezeichnet. In ihrer \neidesstattlichen Versicherung vom 11. Januar 2002 führt sie aus: Sie sei gläubige Muslimin \nund versuche weitgehend, ihr Leben nach ihrer Religion auszurichten. Klassenfahrten \nbeschränkten sie wesentlich darin, ihr Leben so zu gestalten, wie es ihr Glaube von ihr \nverlange. Die Antragstellerin zu 1. verweist auf \n\n5\n\n- ihre ständige Furcht, auf Klassenfahrten könne in ihrem Essen Schweinefleisch \n sein, das sie aus religiösen Gründen nicht esse, \n- ihre Furcht, die fünf notwendigen täglichen Waschungen und Gebete nicht vor-\n nehmen zu können,\n- ihre psychische Belastung bei Nichteinhaltung der Regeln,\n- ihre Furcht, ihre Mitschülerinnen könnten sie seltsam finden, wenn sie so dusche, \n wie es ihr Glaube ihr allein ermögliche,\n- ihre Furcht, sich sogar vor ihren Mitschülerinnen unbekleidet zeigen zu müssen,\n- ihre Furcht, ihr Kopftuch zu verlieren,\n- ihre ständige Hektik in Sorge darum, nie ohne Kopftuch zu sein. \n\n6\n\nAuch wenn die Antragstellerin zu 1. ausdrücklich betont, sie fühle sich \"durch die Religion \ngar nicht unterdrückt\", so sind doch ihre Ängste, die sie artikuliert, religiös bedingt. Sie hat \ninsgesamt Angst, in die angeführten Situationen zu kommen und ohne einen \"Mahram\" - wie \nVater, Großvater, Bruder oder Onkel - über Nacht zu verreisen, also auch an der \nKlassenfahrt teilnehmen zu müssen. Nach der eidesstattlichen Versicherung ist überwiegend \nwahrscheinlich, dass die Antragstellerin zu 1. von den gesehenen Zwängen und den Ängsten \nso geprägt ist, dass sie ohne eine nach ihren maßgeblichen religiösen Vorstellungen \ngeeignete Begleitperson nicht an der Klassenfahrt teilnehmen kann. Diese durch Zwänge \nund Ängste gekennzeichnete Situation bei der Klassenfahrt ist der bereits Krankheitswert \nbesitzenden Situation einer partiell psychisch Behinderten vergleichbar, die \nbehinderungsbedingt nur mit einer Begleitperson reisen kann. Es spricht Überwiegendes \ndafür, dass die geschilderten Zwänge und Ängste auch bei der Antragstellerin zu 1. bereits \nKrankheitswert erreichen, so dass sie im Sinne von § 9 Abs. 1 ASchO begründet verhindert \nist, an der Klassenfahrt teilzunehmen, da ihr nach den eingangs ausgeführten Gründen \ngegenwärtig für die unmittelbar bevorstehende Klassenfahrt nicht hinreichend gesichert eine \ngeeignete Begleitperson zur Verfügung steht.\n\n7\n\nAus dem Vorstehenden folgt, dass der Verhinderungsgrund nur in Bezug auf die \nKlassenfahrt Bedeutung hat; er betrifft mithin nicht sonstige Unterrichtsveranstaltungen \nwährend dieser Zeit.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 \nGKG a. F. und ergeht unter Berücksichtigung des Art. 3 Ziff. 3 Nr. 11 des Gesetzes zur \nReform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, iVm Art. 4 der Verordnung \n(EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im \nZusammenhang mit der Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1 sowie Art. 14 der \nVerordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Abl. \nEG Nr. L 139 S. 1.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299666","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-17/19-b-99-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299666","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299666","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-01-17/19-b-99-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299666","retrieved":"2026-07-09 03:24:04.372031+00:00"}}